Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1966, Az.: BVerwG III C 30.65
Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden ; Verknüpfung von beweiskräftigen Urkunden und Einzelposten eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes; Bestimmung des letzten Feststellungszeitpunkts vor der Vertreibung ; Maßgeblichkeit der Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts; Ermittlung des Umlaufvermögen des Betriebes und des Anlagevermögens; Feststellung der Schuldenfreiheit des Betriebes, wenn weder kurzfristige Verbindlichkeiten noch sonstige Betriebsschulden vorhanden waren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 30.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 13.12.1963 - AZ: V/1 - 796/62
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 25, 165 - 170
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bewiesene oder glaubhaft gemachte Verbindlichkeiten treten auch bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs an die Stelle von Pauschbeträgen (§ 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV).
- 2.
Die Betriebsschulden im Sinne des § 6 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV umfassen auch kurzfristige Verbindlichkeiten.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Pakuscher und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der am 10. Januar 1902 geborene Kläger betrieb in Neudek (Regierungsbezirk Eger, Sudetenland) als Einzelkaufmann die Herstellung und den Export von Handklöppelspitzen. Sein Betrieb wurde am 25. Oktober 1945 von dem tschechischen Staatskommissar übernommen.
Zu seinem Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden überreichte er dem Ausgleichsamt zur Glaubhaftmachung neben anderen Urkunden ein Übernahmeprotokoll vom 30. Oktober 1945. Durch einen Teilbescheid vom 3. Juli 1958 stellte das Ausgleichsamt für den Kläger einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen in Höhe von 43.750 RM fest. Dieser Betrag entsprach einem Viertel des auf Grund einer vorläufigen Schadensberechnung mit 175.000 RM ermittelten Schadens. Nachdem das von dem Vorort Hannover im Wege eines Einzelbetriebsvergleichs erstattete Berwertungsgutachten per 1. Januar 1945 zu einem Ersatzeinheitswert von 30.250 RM gelangt war, änderte das Ausgleichsamt durch einen Teilbescheid vom 8. Juni 1961 die Feststellung des Schadens an Betriebsvermögen von 43.750 RM auf 30.250 RM ab und stellte gleichzeitig fest, daß der Kläger Vertrauensschutz genieße und eine Rückforderung etwa überzahlter Ausgleichsleistungen unterbleibe. Die gegen den Änderungsbescheid erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß durch Beschluß vom 13. März 1962 - nicht, wie es in dem Urteil des Verwaltungsgerichts heißt, 13. April 1962 - zurück.
Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach der Vernehmung des früheren Buchhalters des Klägers, Franz Elster, und der Ehefrau des Klägers als Zeugen den Teilbescheid vom 8. Juni 1961 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 13. März 1962 insoweit aufgehoben, als die Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen über 30.250 RM hinaus versagt worden war, und den Beklagten verpflichtet, den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen mit insgesamt 183.364,77 RM festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil vom 13. Dezember 1963 im wesentlichen wie folgt begründet:
Mangels eines bekannten Einheitswertes sei dem für das Betriebsvermögen des Klägers zu bildenden Ersatzeinheitswert der 1. Januar 1940 als Bewertungsstichtag zugrunde zu legen. Der Kläger habe sein Umlaufvermögen in Höhe von 1.801.517,66 tschechischen Kronen durch beweiskräftige Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV nachgewiesen. Für den Fall, daß Unterlagen über das Umlaufvermögen nur für einen anderen Zeitpunkt als den letzten Feststellungszeitpunkt vorgelegt würden, seien diese Unterlagen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 der 6. FeststellungsDV zugrunde zu legen, wenn die für die Einheitsbewertung wesentlichen Merkmale von den Verhältnissen am 1. Januar 1940 offensichtlich nicht wesentlich abwichen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Wertverhältnisse des Jahres 1940 mit denen des Jahres 1945 fast übereinstimmten. Aus dem Übernahmeprotokoll ergebe sich auch, daß die aufgeführten Warenbestände aus den Jahren 1938 bis 1942 stammten. Das stimme mit den Bekundungen der Zeugen überein. Die Zeugin Neudert habe der Lebenserfahrung entsprechend glaubhaft erklärt, daß die Beamten das Umlaufvermögen in dem Übernahmeprotokoll eher zu niedrig angesetzt hätten. Das Übernahmeprotokoll sei daher als richtig anzusehen. Das gesamte Umlaufvermögen führe bei einem nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und Anlage 2 Spalte 3 der 11. FeststellungsDV zugrunde zu legenden Umrechnungskurs von 1 Kr = 0,10 RM zu einem Wert von 180.151,77 RM.
Das Anlagevermögen habe der Kläger nicht durch beweiskräftige Urkunden glaubhaft gemacht. Deshalb sei sein Wert mit 3.213 RM dem Gutachten des Vororts, gegen dessen Richtigkeit keine Bedenken bestünden, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV zu entnehmen. Die Zulässigkeit, Betriebswerte aus Unterlagen und auf Grund eines Einzelbetriebsvergleiches zu vervollständigen, folge aus § 9 Abs. 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV.
Entgegen dem Gutachten des Vororts hätten die von der Behörde abgesetzten Verbindlichkeiten unberücksichtigt zu bleiben, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kurzfristige laufende Verbindlichkeiten nicht als Schulden im Sinne des Gesetzes anzusehen seien. Das gelte jedenfalls für solche Verbindlichkeiten in geringer Höhe, die von dem Betriebsinhaber stets unverzüglich erfüllt worden seien. Nach den Bekundungen der Zeugen habe der Kläger keine langfristigen Verbindlichkeiten gehabt und die kurzfristigen Betriebsschulden stets pünktlich vor Fälligkeit erfüllt. Das sei nach dem hohen Eigenkapital der Firma auch glaubhaft. Das feststellbare Betriebsvermögen des Klägers ergebe sich somit aus der Summe des Anlage- und Umlaufvermögens im Betrage von insgesamt 183.364,77 RM.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision rügt die Beteiligte die falsche Anwendung des § 6 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV durch das Verwaltungsgericht. Die nach dieser Vorschrift zulässige Berücksichtigung der tatsächlichen Verbindlichkeiten entfalle bei der Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes im Wege eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs oder der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für richtig.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Da der Einheitswert des von dem Kläger betriebenen Unternehmens nicht bekannt ist, war nach § 12 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - und den Vorschriften der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 823) - 6. FeststellungsDV - ein Ersatzeinheitswert zu bilden. Das Verwaltungsgericht hat als letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung im Sinne des § 12 Abs. 2 FG den 1. Januar 1940 angesehen. Dieser Bewertungsstichtag steht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 20, 8 [11] und 250 [252]). Nach dieser Rechtsprechung ist unter dem in § 12 Abs. 2 FG genannten letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den bei Anwendung des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert hätte festgestellt oder berichtigt werden dürfen und müssen. Die hierzu in dem § 11 der 6. FeststellungsDV getroffene Regelung hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) FG. Hinsichtlich des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Betriebsschulden sind daher gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts als dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung maßgebend. Das ist der 1. Januar 1945. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es komme bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes auf die Verhältnisse am 1. Januar 1940 an, ist daher fehlsam.
Gleichwohl nötigt dieser Mangel nicht zu einer Aufhebung des angegriffenen Urteils, da sich die Entscheidung selbst aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Denn einerseits hat das Verwaltungsgericht das Umlaufvermögen des Betriebes auf Grund beweiskräftiger Unterlagen aus dem Jahre 1945 ermittelt, andererseits aber das Anlagevermögen dem zum 1. Januar 1945 erstellten Gutachten des Vororts bei dem Regierungspräsidenten in Hannover - Außenstelle des Niedersächsischen Lastenausgleichsamts - entnommen. Gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Verknüpfung einer beweiskräftigen Unterlage mit einem Rechnungsposten des betriebswirtschaftlichen Vergleichs bestehen keine Bedenken, da sie dem § 9 Abs. 2 Satz 2 der 6. FeststellungsDV entspricht, der wiederum in Einklang mit dem § 35 Abs. 2 FG steht (Urteil des Senats vom 10. Mai 1965 - BVerwG III C 183.62 -).
Streit herrscht allein über die Frage, ob bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes innerhalb des hier gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der 6. FeststellungsDV maßgeblichen § 9 Abs. 2 der Verordnung an Stelle des in dem Gutachten pauschal ermittelten Schuldenbetrages von der tatsächlichen Verschuldung ausgegangen werden darf, sofern der Kläger deren Höhe bewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsschulden rechtfertigt sich aus den folgenden Erwägungen: § 9 der 6. FeststellungsDV sieht drei Wege für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes vor: Das in sinngemäßer Anwendung des Bewertungsgesetzes ermittelte Reinvermögen wird auf Grund beweiskräftiger Unterlagen angesetzt, ein Ersatzeinheitswert wird auf Grund eines betriebswirtschaftlichen Vergleichs ermittelt oder der Ersatzeinheitswert wird durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen festgestellt. Die von dem Kläger vorgelegten Urkunden enthalten keine Angaben über die tatsächliche Verschuldung seines Unternehmens, so daß eine Ermittlung des Reinvermögens im Wege des Abzuges der Verbindlichkeiten von dem Rohvermögen entfällt. Der Vorort hat auf Grund eines "Erfahrungssatzes" von 20 v.H. von dem von ihm ermittelten Rohvermögen eine Verschuldung von 7.559,26 RM errechnet. Dem ist das Verwaltungsgericht, entgegen der Ansicht der Revision, mit Recht nicht gefolgt.
Daß die vom Vorort angenommene Verschuldung für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich ist, sondern der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. September 1960 - BVerwG III C 13.60 - [ZLA 1961, 89]; BVerwGE 16, 352). Das Verwaltungsgericht war trotz dieser Feststellungen im Gutachten des Vororts berechtigt, auf Grund eigener Ermittlungen festzustellen, daß der Betrieb des Klägers am Stichtag schuldenfrei war. Der Wortlaut des § 9 a.a.O. enthält zwar nichts darüber, daß die Ermittlung der tatsächlichen Betriebsschulden zulässig sei. Dies ergibt sich aber aus dem Sinn der Vorschrift. Der betriebswirtschaftliche Vergleich und die Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, wie sie § 9 Abs. 2 a.a.O. vorsieht, dienen der Ermittlung realer Werte. Sie sind Methoden, um den nicht mehr bekannten Einheitswert eines durch die Vertreibung verlorengegangenen Betriebsvermögens zu ermitteln. Dieser Wert soll ebenso wie der nicht mehr bekannte Einheitswert, den er ersetzt, ein möglichst genaues Bild über die Wertverhältnisse am maßgebenden Stichtag geben. Daraus folgt, daß bei dem betriebswirtschaftlichen Vergleich und der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen die auf den maßgeblichen Stichtag ermittelten tatsächlichen Betriebsmerkmale und sonstigen Umstände zugrunde zu legen sind. Nur wenn solche Merkmale und Umstände nicht ermittelt werden können, sind die aus dem Vergleich mit anderen Betrieben gewonnenen Merkmale und Umstände heranzuziehen. Diese sich aus der Sache ergebende Auslegung wird auch von dem. Aufbau und der Entwicklung der hier maßgeblichen Vorschriften getragen. Die 6. FeststellungsDV unterscheidet in § 2 Abs. 1 drei Berufs- und Gewerbegruppen: Betriebe des Handwerks, des Einzelhandels, des. Großhandels sowie des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Nr. 1), die übrigen gewerblichen Betriebe (Nr. 2) und die freien Berufe (Nr. 3). Für die freien Berufe hat der Gesetzgeber in § 10 a.a.O. eine Sonderregelung getroffen. Für die Betriebe des Handwerks, des Einzelhandels, des Großhandels sowie des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Nr. 1) gilt das sogenannte Richtzahlverfahren, das sich nach den §§ 3 bis 7 a.a.O. bestimmt. Ebenso verhält es sich bei den übrigen gewerblichen Betrieben (Nr. 2), sofern sie größere Betriebe im Sinne des § 8 a.a.O. sind und nicht das nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Reinvermögen anzusetzen ist (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 a.a.O.). In beiden Fällen, die die überwiegende Zahl der Gewerbebetriebe erfassen, ist durch § 6 Abs. 1 a.a.O. die Berücksichtigung der tatsächlichen Schulden vorgeschrieben.
Nur bei der zahlenmäßig kleinen Gruppe der sonstigen - großen - Gewerbebetriebe, bei denen nicht das nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Reinvermögen anzusetzen ist (§ 9 Abs. 1 a.a.O.), ist der betriebswirtschaftliche Vergleich oder die Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorgesehen (§ 9 Abs. 2 a.a.O.). Daß damit jedoch nichts Abweichendes gewollt ist, folgt aus der Neufassung des § 8 Abs. 2 a.a.O. durch die Änderungsverordnung vom 13. August 1965. Danach ist bei größeren Betrieben, deren Betriebsmerkmale die Richtzahlen der letzten Tabellenzeile im Durchschnitt um mehr als 5 v. H. übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 a.a.O.), die Bestimmung des § 9 Abs. 2 a.a.O. entsprechend anzuwenden. Die Einschränkung des Richtzahlverfahrens in Fällen, in denen es nach der ursprünglichen Passung dieser Vorschrift anzuwenden war, zugunsten des betriebswirtschaftlichen Vergleichs und der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beweist, daß der Gesetzgeber in beiden Verfahren keinen grundsätzlichen Unterschied gesehen hat; denn sowohl das Richtzahlverfahren als auch der betriebswirtschaftliche Vergleich und die Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beruhen auf der Erfahrung, daß die für einen bestimmten Gewerbezweig ermittelten Werte üblicherweise in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen, eine Berichtigung dieser Werte im Einzelfall jedoch möglich ist. Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen die nach § 12 Abs. 2 FG maßgebenden Grundsätze des Bewertungsrechts. Daraus folgt, daß auch bei dem betriebswirtschaftlichen Vergleich und der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 9 Abs. 2 a.a.O. der tatsächliche Schuldenstand wie in dem § 6 Abs. 1 a.a.O. zu berücksichtigen ist.
Die Revision übersieht dabei die Änderungsverordnung vom 13. August 1965 und die mit ihr in den § 8 Abs. 2 a.a.O. aufgenommene Verweisung auf den § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV. Weiterhin kann ihr auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie den § 8 a.a.O. damit begründet, daß diese Vorschrift die größeren Betriebe erfasse, bei denen auf Grund ihrer Buchführung konkretere Rückschlüsse möglich seien, als sie die Tabellen ergeben könnten, während der § 9 a.a.O. andersartige, nicht in dem § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung angesprochene Betriebe erfasse. Hierbei wird nicht beachtet, daß gerade auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O. eine Anwendung des § 9 a.a.O. dann vorgesehen ist, wenn keine maßgebenden Richtzahlen für einen Betrieb bestehen (§ 2 Abs. 2 a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat nach alledem zu Recht über die Betriebsschulden des Klägers am Bewertungsstichtag Beweis erhoben.
Soweit es in diesem Zusammenhang allerdings als Betriebsschulden nur langfristige Verbindlichkeiten angesehen hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäß § 62 Abs. 1 RewG wird der Einheitswert eines Betriebes durch den Abzug der Schulden, die mit dem Betrieb in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ermittelt. Die Bewertung der Schulden wiederum richtet sich, soweit es sich um Kapitalschulden handelt, nach dem § 14 BewG. Danach ist grundsätzlich der Nennwert der Schulden maßgebend (BFH, Urteil vom 26. August 1955 - III 133 und 134/55 S - [BStBl. 1955 III S. 278]; Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 7. Aufl. 1964, § 62 BewG, Anm. 26). Sowohl kurz- als auch langfristige Verbindlichkeiten sind bei der Feststellung des Einheitswertes zu berücksichtigen.
Es besteht ferner kein Anhaltspunkt dafür, daß möglicherweise die auf Erfahrungssätzen beruhenden Pauschbeträge der Tabellen zur 6. FeststellungsDV in Spalte 8 (Schulden) nur langfristige Verbindlichkeiten berücksichtigt haben. Demnach zählen zu den Verbindlichkeiten eines Betriebes neben langfristigen auch laufende Verbindlichkeiten (so auch Mtbl. BAA 1961, S. 233 in Abänderung zu Mtbl. BAA 1958 S. 119).
Die gegenteilige Ansicht des IV. Senats (Beschluß vom 16. Dezember 1961 BVerwG IV B 150.61/BVerwG IV C 160.61 Berücksichtigung laufender kleinerer Verbindlichkeiten keinen schuldenfreien Betrieb gebe, teilt der erkennende Senat nicht. Wegen der Abweichung von der Rechtsansicht des IV. Senats bedurfte es keiner Anrufung des Großen Senats, da der erkennende Senat auf Grund einer Änderung der Geschäftsverteilung seit dem 1. Juli 1964 für Feststellungsverfahren nach den Lastenausgleichsgesetzen allein zuständig ist.
Das Verwaltungsgericht durfte daher eine Schuldenfreiheit des Betriebes des Klägers nur dann feststellen, wenn am 1. Januar 1945 weder kurzfristige Verbindlichkeiten noch sonstige Betriebsschulden vorhanden waren. Das Verwaltungsgericht hat dieses Ergebnis im Wege einer Würdigung der von ihm erhobenen Beweise gefunden und ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger auf Grund des vorhandenen Betriebskapitals in der Lage gewesen sei, kurzfristige Verbindlichkeiten stets vor Fälligkeit zu erfüllen. Diese Beweiswürdigung hat die Revision nicht angegriffen, da sie sich mit Ausführungen über die nach ihrer Ansicht nicht gegebene Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 in den Fällen des § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV begnügte. Das Rechtsmittel konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.450 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Pakuscher
Türke