Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1966, Az.: BVerwG VII C 120.66
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf weitere Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit i.R.d. Bewirtschaftung der elterlichen Landwirtschaft und Gastwirtschaft
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 120.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 24.03.1966 - AZ: IV 795/65
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 3 WehrPflG
- § 12 Abs. 4 Nr. 2 WehrPflG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. März 1966 wird aufgehoben.
Ferner werden die Bescheide des Kreiswehrersatzamtes Marburg vom 14. September 1965 und der Wehrbezirksverwaltung Kassel vom 2. Dezember 1965 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, geboren am 22. März 1945, begehrt seine weitere Zurückstellung vom Wehrdienst. Er wurde am 25. September 1964 gemustert und bis zum 30. September 1965 zurückgestellt. Sein Vater ist verstorben. Der Kläger bewirtschaftet die Landwirtschaft und die Gastwirtschaft seiner Muster. Diese erlitt im August 1962 eine Splitterfraktur des linken Unterschenkels. Seitdem ist sie im Gehen und auch in der Arbeit behindert. Die Landwirtschaft ist 10 ha groß. Nach dem Bericht des Landwirtschaftsamtes Fritzlar vom 19. Oktober 1965 sind 6,59 ha Ackerland und 1,50 ha Grünland. Ein Schlepper und eine Drillmaschine sind vorhanden. Die Getreideernte erfolgt im Lohndreschverfahren. Es sind drei Kühe, sechs Stück Jungvieh, drei Zuchtsauen und fünfzig Mastschweine vorhanden. Der Kläger ist neben der behinderten Mutter die einzige Arbeitskraft. Ein Bruder, 1948 geboren, ist in Treysa als Schlosser tätig. Zwei Schwestern sind verheiratet. Mit einem Bescheid vom 14. September 1965 lehnte das Kreiswehrersatzamt die weitere Zurückstellung ab. Das Wehrbezirksamt wies den Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1965 zurück.
Mit der Klage verfolgt der Kläger das Zurückstellungsbegehren weiter. Das Verwaltungsgericht holte ein Gutachten der Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen vom 7. Februar 1966 ein. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß die Aufrechterhaltung des Betriebes bei einer Einberufung des Klägers nicht mehr gewährleistet sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es meint zwar, dem Kläger könne nicht zugemutet werden, den Viehbestand zu reduzieren und nach Rückkehr vom Wehrdienst wieder durch Ankauf zu decken. Es meint aber, der Bruder könne den Kläger zum größten Teil ersetzen.
Mit der Revision begehrt der Kläger
Aufhebung des angefochtenen Urteils und der angefochtenen Bescheide.
Er trägt vor: Der Bruder sei zur wirksamen Hilfe in der Landwirtschaft weder verpflichtet noch in der Lage. Deshalb könne das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Die Beklagte begehrt Zurückweisung der Revision.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Der Senat hat wiederholt entschieden, daß ein wehrpflichtiger Landwirt nicht darauf verwiesen werden kann, daß sein vollberufstätiger Bruder ihn ersetzen könne, wenn dieser dazu rechtlich nicht verpflichtet ist (vgl. die Urteile vom 15. Oktober 1965 - BVerwG VII C 59.65 - und vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 115.65 -). Der Wohnort des Klägers, Wernswig, liegt an der Bahnstrecke Treysa-Eschwege, 16,6 km von Treysa entfernt. In Treysa ist der Bruder Schlosser bei der Firma D. Bei dieser Sachlage kann die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß der Bruder während des Wehrdienstes des Klägers die landwirtschaftlichen Arbeiten leisten könne. Hiernach muß die Revision Erfolg haben.
Es ist jedoch nicht nötig, die Sache zur weiteren Aufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Gutachten ist zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht den Kläger jedenfalls dann für unentbehrlich für die Erhaltung und Fortführung der Landwirtschaft hält, wenn man die Möglichkeit einer Hilfe des Bruders außer Betracht läßt. Hiernach haben die Wehrbehörden und das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) zu unrecht verneint. Das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben. Die Wehrbehörden werden zu erwägen haben, ob der Kläger nunmehr zurückzustellen ist. In Fällen dieser Art kommt auch die Anordnung eines verkürzten Wehrdienstes gemäß § 5 Abs. 3 WehrPflG in Betracht (vgl. das Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG VII C 81.63 - [BVerwGE 18, 62]).
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Fischer