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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1964, Az.: BVerwG VII C 81.63

Wehrpflichtrechtliche Unentbehrlichkeit für die Erhaltung und Fortführung eines landwirtschaftlichen Anwesens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1964
Aktenzeichen
BVerwG VII C 81.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 20.08.1962 - AZ: VG Nr. 4724/62

Fundstellen

  • BVerwGE 18, 62 - 64
  • DVBl 1964, 696 (Kurzinformation)
  • DÖV 1965, 65 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1964, 533 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1964, 938-939 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Kann die besondere Härte der Einberufung zum Wehrdienst durch eine Zurückstellung des Wehrpflichtigen nicht behoben werden, so hat die Wehrbehörde zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Grundwehrdienst nach § 5 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes zu verkürzen ist.

  2. 2.

    In die Beurteilung, ob die Einberufung für einen Wehrpflichtigen besonders hart wäre und ob seine Zurückstellung diese Härte beheben würde, können Ungewisse, erst in späterer Zukunft mögliche Ereignisse nicht einbezogen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1964
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. August 1962 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger arbeitet in einer Molkerei, versorgt aber nebenberuflich auch das etwa 2 ha umfassende landwirtschaftliche Anwesen seiner Mutter. Sein Antrag, ihn vom Wehrdienst zurückzustellen, wurde im Musterungsbescheid vom 23. Oktober 1961 und im Widerspruchsbescheid vom 21. März 1962 abgelehnt. Auf die Klage hob das Verwal-tungsgericht München durch Urteil vom 20. August 1962 diese Bescheide im angefochtenen Umfang mit folgender Begründung aufs Die Einberufung sei für den Kläger besonders hat (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Wehrpflicht-gesetzes vom 25. Mai 1962 [BGBl. I S. 349] - WehrPflG -). Der Kläger sei praktisch der Bewirtschafter des kleinen landwirtschaftlichen Anwesens, weil die Mutter infolge von Kreislaufstörungen zu schweren Arbeiten, wie Feldbestellung und Melken der zwei Kühe, nicht mehr in der Lage sei. Eine andere Ferson stehe dafür nicht zur Verfügung. Am Ort könne die Mutter keine wesentliche Hilfe erhalten; daß sie den Viehbestand vorübergehend abschaffe,. sei ihr nicht zuzumuten. Auf die Größe der Landwirtschaft und darauf, daß der Kläger nur nebenberuflich dort tätig sei, komme es nicht an. Wenn die Zurückstellung auch immer nur zeitlich befristet und nicht für die Dauer zulässig sei, so könne doch ein sicherer Beweis dafür, daß sich die Lage des Wehrpflichtigen durch die Zurückstellung bessern werde, nicht gefordert werden, sondern es genüge, daß dies möglich sei. Im vorliegenden Falle könne der Kläger viel- leicht heiraten, so daß seine Ehefrau mit der Mutter das land-wirtschaftliche Anwesen während der Einberufung fortführen könne.

2

Gegen dieses Urteil hat die- Beklagte die auf ihre Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision rechtzeitig -eingelegt. Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

3

Sie rügt die Verletzung des § 12 Abs. 4 WehrPflG und führt zur Begründung aus? Eine Zurückstellung sei nur dann zulässig, wenn sich dadurch die Lage des Wehrpflichtigen bessere, dafür müsse eine begründete Aussicht bestehen, der Grund für die Zurückstellung entfalle, wenn nicht zu erwarten sei, daß sich die Lage in absehbarer Zeit günstiger gestalten werde. Als einziger Gesichtspunkt für die Zurückstellung bezeichne das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer zukünftigen Heirat des Klägers, das sei aber ein so Ungewisser und so unbestimmter Faktor, daß er nicht in Betracht zu ziehen sei. Im Zeitpunkt der Zurückstellung müsse vielmehr eine Wahrscheinlichkeit für eine Verbesserung der bestehenden Lage gegeberb sein.

4

Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

5

II.

Die Revision ist begründet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind rechtlich in mehrfacher Hinsicht bedenklich.

6

1.

Wenn der Kläger für die Erhaltung und Portführung des landwirtschaftlichen Anwesens seiner Mutter unentbehrlich (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WehrPflG) ist, so hatte die Wehrbehörde zu prüfen, ob sich die durch die Einberufung zum Wehrdienst entstehende Notlage durch eine Zurückstellung beheben läßt (vgl. Urteil des Senates vom 16. Juli 1963, BVerwGE 16, 224[BVerwG 16.07.1963 - BVerwG VII C 96.62]). Die im angefochtenen Urteil angedeuteten Zweifel daran, ob die Zurückstellung geeignet sein muß, eine betriebliche Notlage zu beheben, sind schon nach § 5 Abs. 3 WehrPflG ausgeräumt, wonach allein die Verkürzung des Grundwehrdienstes in Betracht kommt, wenn die besondere Härte der Einberufung "voraussichtlich auch durch eine Zurückstellung nicht behoben werden könnte" Daraus ergibt sich aber auch die Unhaltbarkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es genüge die Möglichkeit einer Abhilfe, die Zurückstellung dürfe nicht "aussichtslos" sein. Wenn die Wehrdienstausnahme der Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 WehrPflG im Verhältnis zur Wehrdienstpfli ht sinnvoll sein soll, so erfüllt nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Wirkung der Zurückstellung im Sinne der Voraussehbarkeit ("voraussichtlich") ihren Zweck. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts ist hiernach mit den §§ 5 Abs. 3, 12 Abs. 4 WehrPflG nicht vereinbar.

7

Ein weiterer - damit zusammenhangender - rechtlicher Mangel des angefochtenen Urteils besteht darin, daß das Verwaltungsgericht das völlig Ungewisse zukünftige Ereignis, der Kläger werde vielleicht später heiraten, genügen läßt, um die Zweckmäßigkeit der Zurückstellung darzutun. Auch das ist mit § 12 Abs. 4 WehrPflG nicht zu vereinbaren. Wegen des Ausnahmecharakters der Zurückstellung kann schon bei der Auslegung des Begriffes "besondere Härte" ein in späterer Zukunft vielleicht möglicher Nachteil nicht in die Betrachtung einbezogen werden (vgl. das Urteil vom 14. Februar 1964.- BVerwG VII G 88.63 -), ebensowenig kann eine unbestimmte Erwartung die Zweckmäßigkeit der Zurückstellung rechtfertigen (vgl. BVerwGE 16, 224[BVerwG 16.07.1963 - BVerwG VII C 96.62] [228-229]). Nach dem Sachverhalt muß ein konkreter und hinreichender Anhalt dafür bestehen, daß die Maßnahme der Zurückstellung die besondere Härte beheben wird. Fehlt es daran, so scheidet die Zurückstellung aus. In diesem Falle kann die im Musterungsbescheid getroffene, zeitlich unbegrenz e Entscheidung über die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen nur mit der Begründung aufgehoben werden, daß die zuständige Wehrbehörde trotz der be-sonderen Härte der Einberufung überhaupt nicht oder in rechtlich fehlerhafter Anwendung ihres Ermessens darüber entschieden habe, ob und auf welche Dauer der Grundwehrdienst zu verkürzen ist (§ 5 Abs. 3 WehrPflG). Denn nach dieser Vorschrift hat die Behörde bei Unzweekmäßigkeit der Zurückstellung zu prüfen, ob die besondere Härte der Einberufung durch die Verkürzung des Grundwehrdienstes auf ein erträgliches Maß gemildert werden kann.

8

2.

Die Begründung des angefochtenen Urteils rechtfertigt die erstinstanzliche Entscheidung daher nicht. Diese kann aber auch aus dem Grunde nicht bestätigt werden, weil es schon an der Voraussetzung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WehrPflG fehlt, daß die Einberufung für den Kläger besonders hart sein würde. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht zwar ausgeführt, daß auch ein kleines landwirtschaftliches Anwesen ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieser Vorschrift sein kann, das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senates im Urteil vom 30. Oktober 1959 (BVerwG VII C 112.59). Schon in der damaligen Sache hat der Senat aber ausgeführt, daß es nicht undurchführbar erscheine, die geringe landwirtschaftliche Fläche von 3 ha und den kleinen Viehbestand durch eine Hilfskraft zu besorgen. Insoweit kann die Größe eines landwirtschaftlichen Betriebes bei der Anwendung von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WehrPflG bedeutsam sein. Den Umstand, daß es sich in der vorliegenden Sache sogar nur um eine etwa 1,7 h große bewirtschaftete Fläche und die Besorgung von zwei Kühen handelt, hat das Verwaltungsgericht aber nicht in der erforderlichen Weise berücksichtigt, und es ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Betrieb "in der bisherigen Form" müsse fortgeführt werden können. "Erhaltung und Fortführung" eines Betriebes im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WehrPflG bedeutet nicht, daß Einschränkungen oder Ertrags- -minderungen unzumutbar wären; der Betrieb muß nur in seiner Substanz als Existenzgrundlage des Wehrpflichtigen erhalten bleiben (vgl. für Handwerksbetriebe das Urteil vom 16. Juli 1963, BVerwGE 16, 224[BVerwG 16.07.1963 - BVerwG VII C 96.62] [228]). Deshalb sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts darüber bedenklich, daß der Kläger während der Dauer der Zurückstellung das seit Jahren herabgewirtschaftete Anwesen nunmehr stabilisieren und verbessern könne. In einer so kleinen Landwirtschaft, wie der Kläger sie bewirtschaftet, ist sowohl der betriebliche Niedergang leichter aufzuhalten, als auch - nach einer Betriebseinschränkung - e n Aufbau leichter durchzuführen, als in Betrieben mit größerem Kapital- und Personaleinsatz. Ein Zusammenbruch kann hier schon durch eine gelegentliche landwirtschaftliche Kachbarhilfe vermieden werden; auch die Mutter des Klägers steht wie bisher zur Verfügung, und die am Ort befindliche Schwester wird bei gutem Willen im Hause behilflich sein können. Alle diese Umstände sprechen trotz der etwaigen Notwendigkeit, eine betriebliche Einschränkung vorübergehend hinzunehmen, nicht dafür, daß die Landwirtschaft der Mutter des Klägers zum Erliegen kommen wird, wenn der Kläger Wehrdienst leistet. Da er beruflich in einer Molkerei tätig ist, ist er insbesondere nicht darauf angewiesen, daß die Einkünfte aus dem kleinen Anwesen ungeschmälert erhalten bleiben. Seine wirtschaftliche Existenz steht jedenfalls nicht auf dem Spiele, und die - vielleicht eingeschränkte - Bewirtschaftung während seiner Wehrdienstzeit erscheint nicht undurchführbar, aus diesen Gründen ist die Einberufung für den Kläger zwar hart, aber kein besondere, die Zurückstellung vom Wehrdienst rechtfertigende Härte.

9

Das angefochtene Urteil ist nach Gliedern aufzuheben. Da die Klage nach dem hinreichend festgestellten Sachverhalt nicht begründet ist, ist sie abzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez., Witten
gez. Dr. Hitgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Mühl