Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1966, Az.: BVerwG VII C 109.66
Zweiter Vorbereitungsdienst als neuer Ausbildungsabschnitt i.S.v. § 12 Abs. 4 Nr. 3 Wehrpflichtgesetz (WehrPflG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 109.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 20.04.1966 - AZ: 5 K 487/66
Rechtsgrundlage
- § 12 WehrPflG
Fundstellen
- DVBl 1967, 550 (amtl. Leitsatz)
- JVBl 1967, 38
Amtlicher Leitsatz
Besteht ein Stadtinspektoranwärter die Prüfung nicht, so daß er den gesamten Vorbereitungsdienst wiederholen muß, so ist der zweite Vorbereitungsdienst in der Regel ein neuer Ausbildungsabschnitt im Sinne von § 12 Abs. 4 Nr. 3 WehrPflG (Ergänzung zu BVerwG VII C 49.65 vom 19. November 1965, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgericht
s auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. April 1966 wird aufgehoben.
Die Klage wird angewiesen.
Der Kläger trägt die Rosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, geboren am 14. August 1943, wurde am 20. November 1962 gemustert. Wegen seiner Ausbildung als Verwaltungspraktikant bei der Stadt Bad G. wurde er zunächst bis zum 31. März 1963 und sodann wegen des sich anschließenden Vorbereitungsdienstes als Stadtinspektoranwärter im gehobenen nichttechnischen Dienst weiter bis zum 31. März 1966 zurückgestellt. Auf die Ankündigung der Einberufung bat er um weitere Zurückstellung, da er die Prüfung nicht bestanden habe und den Vorbereitungsdienst von drei Jahren wiederholen müsse.
Die Wehrbehörden lehnten die weitere Zurückstellung ab und beriefen den Kläger zum Grundwehrdienst ein.
Darauf beschritt der Kläger den Verwaltungsrechtsweg. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, indem es den Einberufungsbescheid und den die Zurückstellung versagenden Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid aufhob. Es meint, daß die Einberufung eine besondere Härte für den Kläger bedeuten würde.
Mit der Revision begehrt die Beklagte
Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage.
Sie meint, die Bejahung der besonderen Härte stehe mit dem Sinngehalt des Wehrpflichtgesetzes in der billigenswerten Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
Wie der Senat wiederholt betont hat, sichert das Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391) dem Wehrpflichtigen nicht, daß er vor der Leistung des Wehrdienstes die Ausbildung zu einem Berufe abschließe. Bach dem Sinngehalt des Wehrpflichtgesetzes soll der Wehrdienst in der Regel frühzeitig geleistet werden. Deshalb gewährt das Wehrpflichtgesetz in § 12 dem Wehrpflichtigen eine Zurückstellung nur ausnahmsweise, wenn durch die Einberufung ein bereits weitgehend geförderterAusbildungsabschnitt unterbrochen werden würde (BVerwGE 10, 250[BVerwG 01.04.1960 - VII C 7/60]; BVerwG VII C 49.65 vom 19. November 1965 = NJW 1966, 365, auch zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt; BVerwG VII C 172.65 vom 11. Februar 1966 = ÖV 1966, 353). Nach diesen Grundsätzen muß die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts als neuer Ausbildungsabschnitt gerechnet werden.
Nun meint der Kläger, die Einberufung bedeute für ihn deshalb eine besondere Härte, weil er die neben dem Vorbereitungsdienst einhergehende theoretische Ausbildung von 1.000 Unterrichtsstunden in einem sogenannten nebendienstlichen Lehrgang, der drei Jahre dauere, erhalte und nicht in einem geschlossenen Lehrgang von nur neun Monaten. Hieraus kann man schließen, daß es möglich wäre, die Ausbildung so einzurichten, daß der Kläger an einem kürzeren geschlossenen Lehrgang teilnimmt. Wie der Senat wiederholt bemerkt hat, so in den erwähnten Urteilen vom 19. November 1965 und vom 11. Februar 1966, muß von den zivilen Behörden erwartet werden, daß sie diejenigen Bewerber, welche ihrer Wehrpflicht genügen, nicht gegenüber denjenigen benachteiligen, die von der Wehrpflicht ausgenommen sind. Die Behörden, welche die Ausbildung für ihren Nachwuchs regele, müssen dabei in Betracht ziehen, daß das Wehrpflichtgesetz den gesunden jungen Männern die Wehrpflicht auferlegt. Gegebenenfalls müssen sie ihre Ausbildungsvorschriften ändern und so einrichten, daß dem Bewerber, der seiner Wehrpflicht genügt, vermeidbare Nachteile erspart werden.
Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM fest gesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Fischer