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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1966, Az.: BVerwG IV C 112.65

Erhebung von Erschließungsbeiträgen; Begriff der vorhandenen Erschließungsanlagen; Auslegung des Begriffs der "vorhandenen Straße" im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.10.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV C 112.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.01.1964 - AZ: III A 349/63

Fundstellen

  • DVBl 1967, 592 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 212 (amtl. Leitsatz)
  • Grundeigent 1967, 76
  • MDR 1967, 152 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1967, 57

Amtlicher Leitsatz

Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum Inkrafttreten des BBauG geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte und für die demgemäß auch nach dem BBauG kein Beitrag erhoben werden kann (§ 180 Abs. 2 BBauG), gehören auch die "vorhandenen Straßen" im Sinne von § 15 pr. FluchtlG.

Fortsetzung der Rechtsprechung des I. Senatsim Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 88.63 - (BVerwGE 18, 80).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 606,75 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in E., Hauptstraße ... das vor etwa 50 Jahren bebaut worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wie auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -, am 30. Juni 1961, galt in der Gemeinde E. keine auf den §§ 12, 15 des preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (PrGS S. 561) - pr. FluchtlG - beruhende Satzung, nach der die Gemeinde die Anlieger zu Anliegerbeiträgen hätte heranziehen können. In den Jahren 1960/61 baute die Gemeinde, nachdem bereits im Jahre 1959 eine Kanalisation angelegt worden war, die Bürgersteige der Hauptstraße aus. Am 5. September 1961 erklärte sie die Erschließungsanlage für endgültig hergestellt.

2

Nunmehr zog der Beklagte den Kläger gemäß § 133 Abs. 1 BBauG in Verbindung mit der auf das Bundesbaugesetz gestützten Ortssatzung vom 25. Juli 1961 zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages von 606,75 DM heran. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte als unbegründet zurück. Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage hatte in beiden Rechtszügen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum Inkrafttreten des BBauG geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, hättenJedenfalls auch die "vorhandenen Straßen" im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts gehört, und zwar unabhängig davon, ob diese "vorhandenen Straßen" - was hier also dahingestellt bleiben könne - bereits endgültig hergestellt gewesen seien oder nicht. Die Hauptstraße in E. sei als solche "vorhandene Straße" anzusehen, mit der Folge, daß der Kläger für deren weiteren Ausbau gemäß § 180 Abs. 2 BBauG zu einem Erschließungsbeitrag nicht habe herangezogen werden können.

3

Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Beklagte, das Berufungsgericht habe den Begriff der vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG falsch ausgelegt. Unter § 180 Abs. 2 BBauG falle nur die fertig hergestellte Straße. Fertig hergestellt sei die Hauptstraße in E. vor der Anlegung der Bürgersteige jedoch nicht gewesen. Der somit nach den §§ 127 ff. BBauG erschließungsbeitragspflichtige Kläger werde auch nicht unbillig behandelt; denn angesichts des primitiven Zustandes, in dem sich die Hauptstraße in E. bis zur Herstellung der Bürgersteige befunden habe, habe er für den Fall des endgültigen Ausbaus der Straße immer mit seiner Heranziehung rechnen müssen. Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,

4

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

5

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Im übrigen, so meint er, ändere sich am Ergebnis selbst dann nichts, wenn das Berufungsgericht den Begriff der vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG verkannt haben sollte. Denn die Hauptstraße in E. sei nicht nur eine "vorhandene Straße", sie sei vielmehr darüber hinaus auch bereits seit Jahrzehnten fertig hergestellt, weil sie auch ohne Kanalisation und ohne Bürgersteige den damaligen Erfordernissen einer Straße in einer ländlichen Gemeinde genügt habe.

6

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß zu den vorhandenen Erschließungsanlagen, für die auf Grund alten Rechts eine Beitragspflicht nicht entstehen konnte und für die demgemäß auch nach dem BBauG kein Beitrag erhoben werden kann (§ 180 Abs. 2 BBauG), auch die "vorhandenen Straßen" im Sinne von § 15 pr. FluchtlG gehören. Diese Auffassung stimmt mit der überein, die das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinerEntscheidung vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 88.63 - (BVerwGE 18, 80) zum Ausdruck gebracht hat. In jener Entscheidung (a.a.O. S. 89 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht erklärt, daß der Begriff der vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG lediglich eine andere Bezeichnung für die "bereits hergestellte Erschließungsanlage" des § 133 Abs. 4 BBauG ist und daß zu diesen "bereits hergestellten Erschließungsanlagen" neben den programmgemäß ausgebauten Straßen auch die "vorhandenen Straßen" im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts gehören (a.a.O. S. 92). Der Begriff der vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG geht danach also weiter als der der endgültig ausgebauten, d.h. nach dem jeweiligen Ausbauprogramm der Gemeinde mit der ersten Einrichtung versehenen Straße im Sinne der Rechtsprechung zu § 15 pr. FluchtlG. Wie der angeführten Entscheidung gleichfalls bereits entnommen werden kann (a.a.O. S. 90), spricht für die vorbezeichnete weite Auslegung des § 180 Abs. 2 BBauG zunächst dessen Wortlaut; denn nach dem üblichen Sprachgebrauch besagt der Ausdruck "vorhanden" nur, daß etwas tatsächlich existiert, und als tatsächlich existent ist auch die "vorhandene Straße" anzusehen. Vor allem aber muß § 180 Abs. 2 BBauG deshalb in diesem weiten Sinne verstanden werden, weil andernfalls eine rückwirkende und damit unzulässige Erweiterung der alten Anspruchsgrundlagen vorgenommen worden wäre, die gerade nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag. Bei anderer Auslegungwäre nicht nur eine bereits latent bestehende Beitragspflicht verschärft, vielmehr wären mit rückwirkender Kraft Beitragspflichten begründet worden, die bis zum Inkrafttreten des BBauG nicht bestanden haben. Anlieger an "vorhandenen Straßen" unterlagen nämlich nach altem Recht keiner gesetzlichen Beitragspflicht und konnten auch in der Zukunft weder durch tatsächliche (Neubebauung) noch durch rechtliche Veränderungen (Erlaß eines Ortsstatuts nach § 15 pr. FluchtlG) einer Beitragspflicht unterworfen werden. Ohne daß es mit Rücksicht auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nochmals dargelegt zu werden brauchte, spricht schließlich auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift dafür, daß unter den Begriff der vorhandenen Erschließungsanlage auch die "vorhandene Straße" im Sinne von § 15 pr. FluchtlG fallen sollte.

7

Ob das Berufungsgericht den Begriff der "vorhandenen Straße" im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts als solchen richtig ausgelegt hat und ob die Hauptstraße in E. tatsächlich eine derartige "vorhandene Straße" ist, beurteilt sich nach Landesrecht und kann daher gemäß § 137 Abs. 1 VwGO vom Revisionsgericht nicht überprüft werden.

8

Insgesamt mußte die Revision des Beklagten daher als unbegründet zurückgewiesen werden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

10

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 606,75 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes, den der Senat gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt hat, entspricht der Höhe des mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Erschließungsbeitrages.

Külz
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Paul