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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.1966, Az.: BVerwG II B 20.66

Verschweigen von Tatsachen bei der Ernennung als arglistige Täuschung; Verwirkung des Rücknahmerechts durch schuldhaftes Unterlassen weiterer Ermittlungen; Verpflichtung zur Aufklärung bei Fehlen ausdrücklicher Fragen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG II B 20.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 02.05.1966 - AZ: IV B 35.65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Idel und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Mai 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nach Ansicht der Beschwerde hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, weil im Revisionsverfahren die Klärung der grundsätzlichen Frage zu erwarten sei, ob die Aufklärungspflicht eines Beamtenbewerbers gegenüber der Ernenrungsbehörde die Pflicht umfaßt, sich selbst einer strafbaren Handlung oder eines Verhaltens zu bezichtigen, das den starken Anschein einer strafbaren Handlung erweckt. Diese Ansicht geht jedoch fehl.

2

Der Beschwerde ist zwar einzuräumen, daß das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 8. November 1961 - BVerwG VI C 120.59 - (BVerwGE 13, 156 [160]) als grundsätzlich die Frage bezeichnet hat, ob im Rahmen des § 11 Nr. 1 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747), der § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - entsprach, entgegen dem in § 55 der Strafprozeßordnung niedergelegten Grundsatz die Pflicht zu bejahen ist, sich selbst gegenüber der Ernennungsbehörde einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Es ist ferner richtig, daß diese Frage in dem eben angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich offengeblieben ist. Die Frage ist aber inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt worden. Der Senat hat in den Gründen seinesUrteils vom 11. März 1965 - BVerwG II C 47.62 - (Buchholz BVerwG 232, § 12 BBG Nr. 11) ohne Einschränkung klargestellt, daß das Verschweigen von Tatsachen als arglistige Täuschung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG zu werten ist, wenn entweder die Ernennungsbehörde nach diesen Tatsachen gefragt hatte oder der Ernannte auch ohne Befragung wußte und zumindest in Kauf nahm, daß die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Behörde über die Ernennung erheblich sind oder sein können. In Ergänzung des von der Beschwerde angeführten Urteils vom 8. November 1961 (BVerwGE 13, 156) hat ferner der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 20. Oktober 1965 - BVerwG VI C 63.64 - (BVerwGE 22, 248 [249 f.]) ausgeführt, daß die Ernennung eines Beamten wegen Anstellungstäuschung durch arglistiges Verschweigen auch dann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG zurückzunehmen ist, wenn der verschwiegene Sachverhalt ein - im Zeitpunkt der später zurückgenommenen Ernennung noch strafbares - Vergehen oder Verbrechen war, die Rücknahme der Ernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG aber mangels erfolgter Bestrafung ausgeschlossen ist. Durch diese Entscheidungen ist klargestellt, daß der sich um eine Beamtenstelle Bewerbende zur Offenbarung auch solcher für die Willensbildung der Ernennungsbehörde erheblichen Umstände verpflichtet ist, die eine strafbare Handlung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BBG ergeben oder den Verdacht einer solchen erzeugen können, und daß der in § 55 StPO enthaltene Grundsatz dem nicht entgegensteht. Dies folgt übrigens auch aus der Erwägung, daß der Bewerber die Gefahr einer Strafverfolgung dadurch vermeiden kann, daß er die Bewerbung um eine Beamtenstelle unterläßt, daß er sich also nicht in der Zwangslage befindet, die von § 55 StPO vorausgesetzt wird. Es widerspräche schließlich auch offensichtlich dem Zweck der Vorschriften über die Rücknahme der durch arglistige Täuschung erwirkten Ernennung - der darauf gerichtet ist, der Ernennungsbehörde die Entschließungsfreiheit zu wahren und das Beamtentum von Ungeeigneten freizuhalten -, wenn die Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung zwar bei Verschweigen minder belastender Tatsachen, dagegen nicht auch bei Verschweigen einer stärkeren Belastung, wie eine strafbare Handlung sie darstellt, gerechtfertigt wäre. Was hiernach für § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBG klargestellt ist, gilt auch für die entsprechenden Vorschriften des Landesrechts.

3

Die Beschwerde hält ferner für grundsätzlich und noch klärungsbedürftig die Rechtsfrage, ob der Bewerber, wenn dem Dienstherrn "in gewissem Umfange" bereits bekannt war, daß der Bewerber sich in einer Weise verhalten hatte, die seiner Ernennung entgegenstehen könnte, nur auf ausdrückliche Fragen zu einer Aufklärung verpflichtet ist. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage ist jedoch zu verneinen. Schon durch das angeführte Urteil des Senatsvom 11. März 1965 - BVerwG II C 47.62 - ist klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Bewerber auch ohne Befragung durch Verschweigen eine arglistige Täuschung begeht, nämlich dann, wenn er wußte und zumindest in Kauf nahm, daß die verschwiegenen Tatsachen für die Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können. Ob dies der Fall ist oder ob der Bewerber darauf vertrauen durfte, daß die Ernennungsbehörde "auf diesen Punkt keinen Wert mehr legt", ist eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beantwortende Tatfrage, also keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen weiteren Frage, ob der Dienstherr das Rücknahmerecht verwirkt, wenn er es schuldhaft unterläßt, weitere Ermittlungen anzustellen. Eine Beantwortung dieser Frage wäre im Revisionsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten, weil die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts den Schluß tragen, daß dem Dienstherrn insoweit der Vorwurf schuldhaften Verhaltens nicht gemacht werden kann. Zudem ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß bei der Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG sogar schuldhafte Unkenntnis der Behörde der Kenntnis nicht gleichsteht (Urteil des Senatsvom 12. September 1963 - BVerwG II C 195.61 - [BVerwGE 16, 340/342] unter Hinweis auf BVerwGE 11, 61 [64]).

5

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. Idel
Oppenheimer