Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1966, Az.: BVerwG VIII C 42.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 42.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 17.12.1963 - AZ: OS I 75/62
Rechtsgrundlagen
- Art. 74 Nr. 1 GG
- Art. 74 Nr. 9 GG
- Art. 125 GG
- Art. 126 GG
- Art. 131 GG
- § 126 BRRG
- § 127 BRRG
- § 40 VwGO
- § 121 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 2 BWGöD
- § 5 BWGöD
- § 17 BWGöD
- § 32 BWGöD
- § 87 RNotO
- § 111 BNotO
- Art. 5 Notarrechtsänderungsgesetz
Fundstellen
- BVerwGE 25, 55 - 62
- AS 25, 55 - 62
- RzW 1967, 329
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Abgrenzung des Begriffs des "früheren Beamten".
- 2.
Zur Verwandlung von Reichsrecht in "regionales" Landesrecht nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches.
- 3.
Zum Wiedergutmachungsanspruch geschädigter Beamter, die auch ohne Verfolgung ihre Rechtsstellung im öffentlichen Dienst verloren, aber einen Versorgungsanspruch ihrem früheren Dienstherrn gegenüber behalten hätten.
Ini der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1965 verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2), Rechtsanwalt O. W. war im Jahre 1890 geboren und wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1927 vom Hessischen Minister der Justiz zum Notar mit dem Amtssitz in Michelstadt im Odenwald bestellt. Auf Grund von § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) wurde er durch Verfügung des Reichsstatthalters in Hessen vom 26. September 1933 aus dem hessischen Staatsdienst entlassen. Die Regierung des Landes Hessen ernannte ihn mit Wirkung vom 15. Oktober 1945 erneut zum Notar mit Amtssitz in Michelstadt. Durch Wiedergutmachungsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 23. Dezember 1953 wurde ihm die zwangsweise außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet unter Gewährung der Rechtsstellung eines althessischen Notars. Er wurde auf seinen Antrag mit Ablauf des 30. April 1961 aus seinem Amt als Notar entlassen. Durch Bescheid vom 7. Juni 1961 setzte der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main sein Ruhegehalt fest; dabei wurde die Besoldungsgruppe A 13 HBesO zugrunde gelegt. Rechtsanwalt W. legte Widerspruch ein mit dem Begehren, das Ruhegehalt auf der Grundlage der für die Richter des beklagten Landes geltenden Besoldungsgruppe A 13 b HBesO zu berechnen. Nach Zurückweisung des Widerspruchs verfolgte er dieses Begehren mit der Klage. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das beklagte Land unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 7. Juni 1961 und des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1961, das Ruhegehalt ab 1. Mai 1961 nach der Besoldungsgruppe A 13 b HBesO festzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung des beklagten Landes zurück; er änderte die Fassung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, daß die angefochtenen Bescheide nur insoweit aufgehoben werden, als dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 b HBesO versagt worden waren.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen: Als hessischer Notar sei der Rechtsvorgänger der Klägerinnen Beamter gewesen; das für die Notare vorgesehene Ruhegehalt habe dem Ruhegehalt eines Richters entsprochen. Nach dem Inkrafttreten der Reichsnotarordnung - RNotO - vom 13. Februar 1937 (RGBl. I S. 191) hätten die hessischen Notare nicht mehr in einem öffentlichen Dienstverhältnis gestanden; nach § 87 RNotO seien aber die bisherigen Vorschriften über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung einstweilen in Kraft geblieben. Später sei ihre Versorgung geregelt worden durch die Verordnung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Notare in Hessen vom 10. Mai 1938 (RGBl. I S. 519), die gemäß Art. 5 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl. I S. 77) unberührt geblieben sei durch die Bundesnotarordnung - BNotO - vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 98). Nach § 4 der Verordnung vom 10. Mai 1938 erhalte der vor Inkrafttreten der Reichsnotarordnung im Oberlandesgerichtsbezirk Darmstadt bestellte Notar dasselbe Ruhegehalt "wie ein Reichsbeamter der Besoldungsgruppe A 2 c 2". Der Streit betreffe die Frage, welche Besoldungsgruppe für die hessischen Altnotare an die Stelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 HBesO getreten sei. Das Hessische Besoldungsgesetz sehe für Richter und Staatsanwälte die Besoldungsgruppe A 13 b HBesO vor; nur diese Besoldungsgruppe komme für die hessischen Altnotare in Betracht. Die Beiordnung vom 10. Mai 1938 gelte gemäß Art. 125 GG als Landesrecht fort; es habe sich um Reichsrecht mit partiellem Geltungsbereich gehandelt, das allein die Versorgungsbezüge der hessischen Notare im ehemaligen Oberlandesgerichtsbezirk Darmstadt geregelt und nach dem 8. Mai 1945 nur in einem kleinen Gebiet - teils in der amerikanischen, teils in der französischen Besatzungszone - gegolten habe. Art. 5 des Gesetzes vom 16. Februar 1961 habe diese Verordnung nicht in Bundesrecht verwandelt, sondern nur der Klarstellung gedient.
Das beklagte Land rügt mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision die Verletzung des materiellen Rechts und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen verfolgen nach dem Tode ihres Rechtsvorgängers dessen Ansprüche. Beide Klägerinnen beanspruchen ferner die Zahlung eines Sterbegeldes; die Klägerin zu 1) beansprucht ferner die Festsetzung ihrer Witwenbezüge.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig. Ob sie mit Recht zugelassen wurde gemäß § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG - in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835), ist unerheblich, da die Rechtssache - was sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - grundsätzliche Bedeutung hat im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und die Revision schon aus diesem Grunde zugelassen werden mußte.
Die Ansprüche beider Klägerinnen auf Bewilligung eines Sterbegeldes und der Klägerin zu 1) auf Bewilligung von Witwenbezügen sind nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Daß die Klägerinnen, ohne Anschlußrevision einzulegen, eine neue Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht einlegen wollten, ist nach ihrem Vorbringen nicht anzunehmen. Das Gericht faßt deshalb in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO die ihre neuen Ansprüche betreffenden "Anträge" nur als Hinweise darauf auf, daß die Wirkung des Urteils nicht beschränkt bleiben darf auf die Rechte, die ihrem Rechtsvorgänger bis zu seinem Tode zustanden, sondern daß im anhängigen Verfahren auch die Bemessungsgrundlage für die Bezüge bestimmt werden muß, die ihnen wegen des Todesfalles zustehen. Dazu bedarf es aber keiner ausdrücklichen Entscheidung im Urteil, weil die Rechtskraftwirkung des Urteils sich auch auf die Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beteiligten erstreckt (§ 121 VwGO).
Die Revision ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Das folgt zwar nicht aus § 126 Abs. 1 BRRG; denn der Rechtsvorgänger der Klägerinnen war kein Beamter, Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter im Sinne dieser Vorschrift. Er hatte zwar Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften, ohne aber schon aus diesem Grunde zu den Ruhestandsbeamten zu gehören; als hessischer Notar war er während der Zeit, für die Versorgungsansprüche geltend gemacht werden, kein Beamter. Er gehört auch nicht deshalb zum Kreise der "früheren Beamten" im Sinne von § 126 Abs. 1 VwGO, weil er im Jahre 1933, als er das Amt eines Notars verlor, im Beamtenverhältnis stand und seitens des Beklagten so behandelt wird, als wäre er bis zum 1. Juli 1957 Beamter gewesen und danach - außerhalb eines Beamtenverhältnisses - Notar geblieben. Die Zulässigkeit der Klage folgt aber aus § 40 Abs. 1 VwGO. Die hier im Streit befindliche Versorgungsregelung gehört dem öffentlichen Recht an; § 111 BNotO steht nicht entgegen, weil dort nur für Streitigkeiten über notarrechtliche Regelungen dieses Gesetzes der Zivilrechtsweg vorgeschrieben wird.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, nach der dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen Versorgungsbezüge so zu gewähren waren, als sei er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles Richter (Landgerichtsrat oder Amtsgerichtsrat) im Dienste des Landes Hessen gewesen, beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Gemäß Art. 5 Satz 1 des genannten Gesetzes vom 16. Februar 1961 bleiben im Bezirk des früheren Oberlandesgerichts Darmstadt für die vor dem 1. Juli 1937 bestellten Notare die bisherigen Vorschriften über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in Kraft. Diese Vorschrift steht zwar in einem Bundesgesetz, hatte aber nicht die Folge, daß die genannten "bisherigen Vorschriften", soweit sie nicht Bundesrecht geworden waren, in Bundesrecht verwandelt wurden. Es handelt sich um eine Überleitungsvorschrift, die nur klarstellt, daß die in diesem Gesetz vorgenommene Änderung der Reichsnotarordnung nebst ihren Durchführungsbestimmungen, soweit sie die Versorgung der genannten Altnotare regeln, durch die Neufassung des Gesetzes - der nunmehrigen Bundesnotarordnung - unberührt bleiben.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um die folgenden Vorschriften: Für die am 1. Juli 1937 im Oberlandesgerichtsbezirk Darmstadt amtierenden Notare, die an diesem Tage die Rechtsstellung von Beamten verloren, ließ § 87 RNotO die bisherigen Vorschriften über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in Kraft bis zu einer anderweitigen Regelung. Diese anderweitige Regelung wurde durch die genannte Verordnung vom 10. Mai 1938 getroffen; aus deren Regelung ist hervorzuheben: Die vor dem 1. Juli 1937 bestellten Notare im Oberlandesgerichtsbezirk Darmstadt und ihre Hinterbliebenen erhalten Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung aus der Reichskasse nach den Vorschriften dieser Verordnung (§ 1). Der Anspruch besteht nur, wenn der Notar das Amt fünf Jahre lang bekleidet und beim Ausscheiden aus dem Amt seinen Amtssitz in diesem Bezirk hatte (§ 2). Der Notar erhält grundsätzlich dasselbe Ruhegehalt wie ein Reichsbeamter der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO (§ 4).
Diese Versorgungsvorschriften gehörten dem Reichsrecht an und sind nicht gemäß Art. 125 GG Bundesrecht geworden.
Die genannte Versorgungsregelung gehört zur Gesetzgebung auf dem Gebiete des Notariats (Art. 74 Nr. 1 GG), also zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes. Um einen der durch Art. 125 Nr. 2 GG geregelten Fälle (Reichsrecht, das nach dem 8. Mai 1945 geändert wurde) handelt es sich nicht. Gemäß Art. 125 Nr. 1 GG gilt Reichsrecht auf einem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes innerhalb seines Geltungsbereichs nunmehr als Bundesrecht fort, soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt. Das ist im Falle der hier maßgeblichen Verordnung vom 10. Mai 1938 nicht der Fall.
Nach § 1 der Verordnung vom 10. Mai 1938 kommt die Reichskasse für die Versorgungszahlungen auf. Die Reichskasse fiel mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches fort. Die Reichsaufgaben wurden von den Ländern übernommen, die nach dem 8. Mai 1945 fortbestanden oder sich neu bildeten. Bei Beantwortung der Frage, welchen Geltungsbereich die Verordnung vom 10. Mai 1938 nach dem 8. Mai 1945 hatte, kommt es nicht allein darauf an, daß sie Versorgungsansprüche gegen das Deutsche Reich, die durch die Reichskasse zu erfüllen waren, begründete, sondern auch darauf, unter welchen Voraussetzungen diese Versorgungsansprüche zur Entstehung gelangten. Der Versorgungsanspruch entsteht nach § 2 der Verordnung vom 10. Mai 1938 nur dann, wenn der Notar bis zum Ausscheiden aus dem Amt seinen Amtssitz im Bezirk des früheren Oberlandesgerichts Darmstadt hat; mit der Versorgungsregelung ist der Präsident dieses Oberlandesgerichts beauftragt (vgl. § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Mai 1938). Dieser Oberlandesgerichtsbezirk ist in der Nachkriegszeit aufgeteilt worden; zum Teil liegt er im Land Rheinland-Pfalz, zum Teil liegt er im Land Hessen als ein Teil des Oberlandesgerichtsbezirks Frankfurt/Main. Der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich nur noch auf die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen, deren Justizverwaltungen die Aufgaben der Reichsjustizverwaltung jeweils für das Landesgebiet übernommen haben, in das der frühere Oberlandesgerichtsbezirk Darmstadt gefallen ist. Auf diese Länder sind, jedenfalls in den nach dem 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfällen, auch die Versorgungslasten übergegangen. Über das Gebiet dieser Länder hinaus galt die Verordnung vom 10. Mai 1938 nicht fort. Für andere Länder im Bundesgebiet konnten sich aus ihr keine Versorgungslasten mehr ergeben, wenn nach dem 8. Mai 1945 ein Versorgungsfall eintrat. Das Gebiet der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen erstreckt sich nicht einheitlich auf das Gebiet einer oder mehrerer Besatzungszonen im Sinne von Art. 125 Nr. 1 GG. Die Verordnung vom 10. Mai 1938 gilt im Gebiet des Landes Hessen fort, soweit Rechte von Altnotaren geregelt werden, die ihren Amtssitz im hessischen Teil des früheren Oberlandesgerichts Darmstadt haben; daran hat - wie schon dargelegt wurde - Art. 5 des Gesetzes vom 16. Februar 1961 nichts geändert.
Der Umstand, daß die Verordnung ursprünglich für das ganze Reichsgebiet - mit Ausnahme Österreichs - erlassen worden war, wurde mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches unerheblich. Nach Art. 125 Nr. 1 GG kommt es nicht auf den Geltungsbereich an, den ein Gesetz vor dem 8. Mai 1945 hatte, sondern auf seinen Geltungsbereich bei Inkrafttreten des Grundgesetzes.
Es kommt auch nicht darauf an, daß ein hessischer Altnotar, dessen Versorgungsfall vor dem 8. Mai 1945 eingetreten war, nach Festsetzung seiner Versorgung in allen Gebieten des Deutschen Reiches von der für seinen Wohnsitz örtlich zuständigen Justizkasse seine Bezüge ausgezahlt erhielt. Erhielt er nach 1945 weiterhin seine Bezüge von der Justizkasse seines Wohnsitzlandes, so wurde dabei Landesrecht angewendet, das die Frage regelte, unter welchen Voraussetzungen die Länder für frühere Beichsverbindlichkeiten aufkamen; in solchen Fällen wurde die Verordnung vom 10. Mai 1938 nicht unmittelbar - außerhalb ihres nunmehr eingeengten Geltungsbereichs - angewendet. Mit dem Ausdruck, die Verordnung vom 10. Mai 1938 sei nach dem 8. Mai 1945 in allen Besatzungszonen "wirksam" geblieben, verkennt die Revision, daß nach dem 8. Mai 1945 nur noch in den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen Versorgungsfälle eintreten konnten, die durch diese Verordnung geregelt wurden. Die "Freizügigkeit", die - mit dem Ausdruck der Revision - vor dem 8. Mai 1945 innerhalb des Deutschen Reiches bestand, bestand nach dem 8. Mai 1945 jedenfalls in dem Sinne nicht mehr, daß jedes Wohnsitzland ursprünglich reichsrechtlich geregelte Versorgungslasten eines anderen Landes übernehmen mußte. Fragen, die sich insoweit ergeben konnten, bedurften schließlich auch keiner Regelung im Rahmen des Art. 131 GG, weil die hessischen Altnotare nicht unter diese Vorschrift fielen.
Unanwendbar ist im vorliegenden Fall Art. 126 GG, wonach das Bundesverfassungsgericht entscheidet, wenn Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entstehen. "Meinungsverschiedenheiten" im Sinne dieser Vorschrift liegen nicht schon dann vor, wenn in einem besonderen Verfahren über die Frage gestritten wird, ob eine entscheidungserhebliche Vorschrift gemäß Art. 125 GG dem Bundes- oder dem Landesrecht zuzurechnen ist; es müssen ernste Zweifel bei dem im Streitfall zur Entscheidung berufenen Gericht bestehen (vgl. BVerfGE 4, 358 [BVerfG 30.11.1955 - 1 BvO 2/52] [369]). Daran fehlt es hier. Beachtliche Äußerungen in der Literatur (vgl. BVerfGE 7, 18 [BVerfG 28.05.1957 - 2 BvO 5/56] [23]), die die hier vorliegende Streitfrage betreffen, sind von den Beteiligten nicht angeführt worden und auch nicht ersichtlich. Der Umstand, daß der Oberbundesanwalt - entgegen der Rechtsansicht beider Vorinstanzen - dazu "neigt", dem Beklagten recht zu geben, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendung von Art. 126 GG. Die Streitfrage führt auch nicht deshalb zur Anwendung des Art. 126 GG, weil allgemein die verfassungsrechtliche Klärung des Begriffs der regional begrenzten Rechtsnormen erforderlich wäre. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts besteht kein Zweifel daran, daß es sich bei der hier anzuwendenden Verordnung vom 10. Mai 1938 bis zum 8. Mai 1945 nicht um eine regional begrenzte Rechtsverordnung handelte; insofern kommt es nicht auf die Staatspraxis der Zeit von 1933 bis 1945 an, auf die der Oberbundesanwalt hinweist. Die hier getroffene Entscheidung beruht allein auf der Erwägung, daß nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 die hier in Betracht kommenden Reichsaufgaben auf die Länder übergingen mit der Folge, daß sich die Reichsvorschriften in Ländervorschriften verwandelten (vgl. BVerwGE 1, 57 [58]), und mit der weiteren Folge, daß sich die nur in einem bestimmten Gebiet aktualisierbaren Versorgungsvorschriften nunmehr in regional begrenzte Vorschriften verwandelten.
Die mithin dem Landesrecht zuzurechnenden Vorschriften der Verordnung vom 10. Mai 1938 sind nicht revisibel, weil - wie bereits dargelegt wurde - die §§ 126 Abs. 1, 127 Abs. 2 BRRG unanwendbar sind. Darum hat die Rüge keinen Erfolg, § 4 der Verordnung vom 10. Mai 1938 sei zu Unrecht dahin ausgelegt worden, daß dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen die Versorgungsbezüge eines Richters im Landesdienst zuständen, dessen Amt früher unter die Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBesO fiel. Bundesrecht kann durch diese Entscheidung nicht verletzt worden sein.
Die Revision hat auch nicht Erfolg aus einem anderen Grunde, auf den weder die Beteiligten noch die Vorinstanzen eingegangen sind: Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen hätte auch bei der Auslegung des § 87 RNotO in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung vom 10. Mai 1938, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, keinen Versorgungsanspruch, wenn nicht angenommen würde, im Wege der Wiedergutmachung sei seine Amtsenthebung im Jahre 1933 fortzudenken und sein Fall so anzusehen, als habe er das Amt eines Notars im Bezirk des früheren Oberlandesgerichts Darmstadt auch im Zeitraum zwischen der Amtsenthebung und der erneuten Bestellung zum Notar ausgeübt. Die letztgenannte Annahme ist nach Bundesrecht zu beurteilen, nämlich nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073). Von seiner Kompetenz, im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung das Recht der Wiedergutmachung für die geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes abschließend zu regeln, hat der Bundesgesetzgeber mit den sich aus § 32 BWGöD ergebenden Vorbehalten Gebrauch gemacht; da der Rechtsvorgänger der Klägerinnen im Zeitpunkt der Schädigung hessischer Beamter war, ist sein Fall - wiedergutmachungsrechtlich gesehen - einer landesrechtlichen Regelung unzugänglich, wenn sein Wiedergutmachungsfall nicht schon vor dem 1. April 1951 im Sinne des § 32 Abs. 2 BWGöD abschließend geregelt war; dazu fehlt es an Feststellungen.
Aus dem Umstand allein, daß der Rechtsvorgänger der Klägerinnen im Zeitpunkt der Schädigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BWGöD) Beamter war, ergab sich zwar nicht ohne weiteres ein Wiedergutmachungsanspruch; die Vorschriften der §§ 9 ff. BWGöD waren nämlich deshalb nicht unmittelbar anzuwenden, weil die Altnotare im früheren Oberlandesgerichtsbezirk Darmstadt seit dem 1. Juli 1937 nicht mehr Beamte waren und - wie oben dargelegt wurde - auch bei Eintritt des Versorgungsfalles keine Ruhestandsbeamten wurden. Die Beseitigung der beamtenrechtlichen Stellung dieser Notare war keine auf Verfolgungsgründe zurückzuführende Schädigung. Dennoch ist eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeswiedergutmachungsgesetzes geboten. Führte die verfolgungsbedingte Entlassung eines Beamten zum Verlust einer Versorgungsanwartschaft, die ihm seinem früheren Dienstherrn gegenüber erhalten geblieben wäre, wenn er nicht verfolgt worden wäre, so ist der Fall so anzusehen, als liege ein Versorgungsschaden vor im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 17 BWGöD. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften führt dazu, daß ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge gewährt werden müssen, die er ohne die Verfolgung erhalten würde. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in doppelter Hinsicht von dem Fall, über den im Urteil BVerwGE 2, 267[BVerwG 21.10.1955 - II C 124/54] zu entscheiden war. Dort ging es um die Ansprüche eines preußischen Notars, der zur Zeit der Schädigung nicht zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes gehörte (§ 2 BWGöD) und der auch ohne Verfolgung keinen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch erlangt hätte. Die Gründe, aus denen in jenem Fall Wiedergutmachungsansprüche zu verneinen waren, führen im vorliegenden Fall dazu, solche Wiedergutmachungsansprüche zu bejahen.
Im Ergebnis zutreffend und in Übereinstimmung mit bundesrechtlichen Rechtssätzen ist das Berufungsgericht demnach stillschweigend davon ausgegangen, daß der Rechtsvorgänger der Klägerinnen so zu behandeln war, als sei er bis zum 1. Juli 1937 Notar im Oberlandesgerichtsbezirk Darmstadt und bis zum Eintritt des Versorgungsfalles Inhaber dieses Amtes gewesen.
Die Revision war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Bundesrichter Dr. Schmidt ist aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgeschieden. Dr. Dr. Schröcker