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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1966, Az.: BVerwG II C 95.64

Minderung der Erwerbsfähigkeit; Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers; Widerspruch zu Sinn und Zweck des Unfallausgleichs; Bewertung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit; Einordnung des Begriffs der Wesentlichkeit; Erforderlichkeit der Neufeststellung des Unfallausgleichs

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 95.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 30.01.1964 - AZ: Bf. II 160/63

Fundstellen

  • BVerwGE 25, 46 - 55
  • AS 25, 46 - 55
  • DÖV 1968, 434 (amtl. Leitsatz)
  • DöD 1967, 16
  • NDBZ 1967, 61
  • ZBR 1967, 88

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung und die Neufestsetzung von Unfallausgleich

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht im Dienst der Beklagten und ist Technischer Fernmeldeoberinspektor im Beamtenverhältnis. Am 12. Juni 1961 erlitt er einen Verkehrsunfall; die Beklagte hat diesen als Dienstunfall anerkannt. Bis zum 15. September 1961 befand sich der Kläger im Krankenhaus und anschließend bis zum 14. März 1962 in ambulanter Behandlung. Vom 15. März 1962 an versah er seinen Dienst halbtags; seit dem 1. Juni 1962 wird er wieder voll beschäftigt.

2

Nach den im Juli und August 1962 eingeholten fachärztlichen Gutachten betrug die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben

vom12.6.1961bis 15.9.1961100v.H.
vom16.9.1961bis 14.3.196290v.H.
vom15.3.1962bis 31.5.196270v.H.
vom1.6.1962bis 10.7.196250-60v.H. und
ab11.7.196250v.H.
3

Durch Bescheid vom 25. September 1962 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 16. September 1961 Unfallausgleich nach einer MdE um 50 v.H. Zur Begründung führte sie aus: Auch für die Zeit vor dem 11. Juli 1962 müsse bei der Bemessung des Unfallausgleichs eine MdE um 50 v.H. zugrunde gelegt werden. Denn die verschieden abgestuften MdE-Grade könnten nur insoweit berücksichtigt werden, als der jeweilige MdE-Grad für sich allein über sechs Monate bestanden habe. Daher sei die Höhe des zahlbaren Unfallausgleichs nach dem nicht nur vorübergehenden, mit Sicherheit aber mehr als sechs Monate andauernden MdE-Grad von 50 v.H. zu bemessen.

4

Der Kläger legte Widerspruch ein mit dem Hinweis, die MdE habe in der Zeit vom 16. September 1961 bis 31. Mai 1962, also mehr als sechs Monate, über 50 v.H. betragen. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 8. Mai 1963 mit folgender Begründung zurück: Die Gewährung von Unfallausgleich setze gemäß § 139 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337) und vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801) - BBG - voraus, daß der Verletzte in seiner Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend wesentlich beschränkt sei. Ob dies der Fall sei, könne erst festgestellt werden, wenn der Verletzte wieder dienstfähig sei. Erst von diesem Zeitpunkt an rechne somit die Frist, die nicht mehr als "nur vorübergehend" anzusehen sei. Dem Kläger stehe Unfallausgleich nur deshalb zu, weil er seit Wiederaufnahme des Dienstes nicht nur vorübergehend um 50 v.H. erwerbsgemindert sei, und auch nur in diesem Umfang. Abgestufte MdE-Grade vor dem Wiedereintritt in das Erwerbsleben hätten auf die Höhe der Entschädigung keinen Einfluß.

5

Der Kläger hat daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. September 1962 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 1963 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 16. September 1961 bis zum 14. März 1962 Unfallausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v.H. und für die Zeit vom 15. März 1962 bis zum 31. Mai 1962 Unfallausgleich nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. zu gewähren.

6

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat der Klage durch Urteil vom 22. August 1963 stattgegeben. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten durch Urteil vom 30. Januar 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger Unfallausgleich gemäß § 139 Abs. 1 BBG vom Unfalltage an zustehe, d.h. auch für die Zeit bis zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, abgesehen von der Zeit des Krankenhausaufenthalts, während des der Anspruch auf Unfallausgleich ruhe (§ 139 Abs. 4 BBG). Denn die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nach ihrer Intensität von erheblicher Bedeutung und außerdem von nicht nur vorübergehender Dauer, also auch in zeitlicher Hinsicht "wesentlich"; sie bestehe seit mehr als zwei Jahren und dauere vorläufig an.

8

Nicht zu folgen sei der Beklagten aber insoweit, als sie den Unfallausgleich der Höhe nach auch für die Zeit vom 16. September 1961 bis zum 31. Mai 1962 nach dem bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers am 1. Juni 1962 festgestellten MdE-Grad von 50 v.H. bemessen habe mit der Begründung, erst im Zeitpunkt der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit könne beurteilt werden, in welchem Umfange der Beamte infolge des Unfalls im allgemeinen Erwerbsleben nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sei, da er erst von da an dem Erwerbsleben wieder zur Verfügung stehe. Diese Auffassung stehe im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Unfallausgleichs. Der Gesetzgeber habe die Regelung des Unfallausgleichs mit gutem Grund den Grundsätzen des Unfallversicherungs- und Versorgungsrechts nachgebildet; denn nur durch eine weitgehende Gleichstellung des Unfallausgleichs mit diesen Rechtsmaterien hätten die zuvor in der Praxis aufgetretenen Ungleichheiten beseitigt werden können. Deshalb werde der Unfallausgleich gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt, und deshalb bestimme § 139 Abs. 2 BBG, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen sei; damit sei die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes wörtlich übernommen worden. Es komme somit nicht darauf an, inwieweit die Beeinträchtigung durch Unfall Einfluß auf die Dienstfähigkeit des Beamten habe; damit würde ein dem Unfallversicherungs- und Versorgungsrecht unbekanntes Kriterium in die Beurteilung einbezogen. Es könne daher auch nicht auf den Zeitpunkt der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ankommen. Die abweichende Meinung der Beklagten verkenne, daß der unfallgeschädigte Beamte mit der Wiederaufnahme seines Dienstes nicht dem allgemeinen Erwerbsleben wieder zur Verfügung stehe. Maßgebend für den Grad der MdE, nach dem sich der Unfallausgleich der Höhe nach bestimme, sei vielmehr allein der jeweilige tatsächliche körperliche Zustand des Betroffenen als Folge des schädigenden Ereignisses.

9

Die Höhe des Unfallausgleichs richte sich daher unabhängig von dem bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bestehenden MdE-Grade nach dem jeweils bestehenden - möglicherweise höheren - Grad der Beeinträchtigung, sofern die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Betroffenen "wesentlich" sei (§ 139 Abs. 1 Satz 1 BBG), d.h. für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum bestanden habe. Der hiervon abweichenden Meinung der Beklagten, die Höhe des Unfallausgleichs sei in jedem Fall auch für die zurückliegende Zeit nach dem bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit festgestellten MdE-Grad zu bemessen, könne auch deshalb nicht gefolgt werden, weil der betroffene Beamte unabhängig davon, ob er jemals wieder dienstfähig wird, Anspruch auf Unfallausgleich habe. Demgemäß bestimme auch Absatz 1 der Richtlinie Nr. 9 zu § 139 BBG, daß der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt werden solle, sobald "nach dem Stand des Heilprozesses" beurteilt werden könne, ob durch die als Folge eines Dienstunfalls anerkannten Körperschäden nicht nur vorübergehend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintreten werde.

10

Die Beklagte habe also den dem Kläger gewährten Unfallausgleich für die Zeit vom 16. September 1961 bis zum 31. Mai 1962 mit 50 v.H. zu niedrig bemessen. Der Kläger sei in der vor dem 1. Juni 1962 liegenden Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit in höherem Maße beschränkt gewesen, und zwar "wesentlich", d.h. für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum. Das gelte auch dann, wenn man - unter Berücksichtigung des Absatzes 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 62 des Bundesversorgungsgesetzes - einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten für einen vorübergehenden und einen weniger als sechs Monate bestehenden MdE-Grad nicht für wesentlich erachte. Denn nach den auch von der Beklagten anerkannten fach- und versorgungsärztlichen Gutachten habe ein MdE-Grad von 90 v.H., wie ihn der Kläger der Bemessung des Unfallausgleichs bis zum 14. März 1962 zugrunde zu legen begehre, während eines Zeitraums von mehr als neun Monaten bestanden, nämlich in der Zeit vom 12. Juni 1961 bis zum 14. März 1962; der bis zum 15. September 1961 festgestellte MdE-Grad von 100 v.H. schließe den geringeren Grad von 90 v.H. ein. Die Zeit der stationären Krankenhausbehandlung dürfe bei der Prüfung, ob ein Beamter in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich, d.h. für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum, beschränkt ist, nicht außer Betracht bleiben. Denn der Anspruch auf Unfallausgleich bestehe grundsätzlich vom Unfalltage an; während der Dauer einer Krankenhausbehandlung entfalle lediglich die Zahlung, weil der Anspruch ruhe.

11

Die Klage müsse auch insoweit Erfolg haben, als der Kläger für die Zeit vom 15. März bis zum 31. Mai 1962 Bemessung des Unfallausgleichs nach einem MdE-Grad von 70 v.H. begehre. In diesem Ausmaß sei er in seiner Erwerbsfähigkeit nahezu für die Dauer eines Jahres beschränkt gewesen.

12

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

13

Die Revision rügt die Verletzung des § 139 BBG. Sie macht im wesentlichen geltend: In der Regel könne erst im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes beurteilt werden, in welchem Umfang der durch einen Dienstunfall betroffene Beamte infolge des Unfalls nicht nur vorübergehend, also wesentlich, in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt sei. Auch der im angefochtenen Urteil hervorgehobene "Stand des Heilungsprozesses" gestatte im Regelfall erst im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes diese Beurteilung. Deshalb komme es grundsätzlich auf den im Zeitpunkt der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit noch andauernden Grad der MdE an. Selbst wenn dem Berufungsgericht in seiner abweichenden Auffassung zu folgen sei, müsse jedenfalls ein Zeitraum bis zu sechs Monaten als nur vorübergehend angesehen werden. Weder der MdE-Grad von 90 v.H. noch der von 70 v.H. habe für sich allein betrachtet im vorliegenden Falle sechs Monate bestanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der jeweils vorangehende höhere MdE-Grad den nachfolgenden niedrigeren Grad einschließe, sei irrig. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht nicht die Zeit der MdE von 100 v.H., die in bezug auf den Kläger für die Dauer der stationären Behandlung vom 12. Juni bis 15. September 1961 festgestellt worden sei, zur Verlängerung des Zeitraums heranziehen dürfen, in dem die MdE 90 v.H. betrug; dies folge aus § 139 Abs. 4 BBG.

14

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

15

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er meint, daß bei Beantwortung der Frage, ob die auf den Unfall zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit "wesentlich" ist, von dem Unfalltage auszugehen sei, weil der Kläger von diesem Tage an in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen sei. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, soweit der Kläger Unfallausgleich nach einem MdE-Grad von 90 v.H. für die Zeit vom 15. September 1961 bis zum 14. März 1962 begehrt, dagegen für unzutreffend, soweit dem Kläger - entsprechend dem Klageantrag - ein Unfallausgleich auch nach einem MdE-Grad von 70 v.H. gewährt wurde; insoweit hält er nur die Gewährung eines Unfallausgleichs nach einem MdE-Grad von 50 v.H. für gerechtfertigt, und zwar auf Grund der Erwägung, daß die Minderung um 70 v.H. zu kurzfristig gewesen sei, um "wesentlich" zu sein.

16

Die Prozeßbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

17

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Die zulässige Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil hält zwar nicht in allen Punkten seiner Begründung, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.

18

Die Revision geht - insoweit mit den Darlegungen im angefochtenen Urteil übereinstimmend - davon aus, daß Unfallausgleich nach einem bestimmten, der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Betroffenen entsprechenden Vomhundertsatz nur gewährt werden könne, wenn dieser Vomhundertsatz nicht nur vorübergehend konstant geblieben ist; das ist auch die Auffassung des Oberbundesanwalts. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden; sie beruht auf einer Vermengung der Anforderungen, die das Gesetz für die Gewährung des Unfallausgleichs dem Grunde nach aufstellt, mit den Anforderungen für die Gewährung des Unfallausgleichs in einer bestimmten Höhe und mit den Voraussetzungen für die Neufeststellung des Unfallausgleichs.

19

Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 BBG ist Unfallausgleich dem Grunde nach zu gewähren, wenn und solange der Beamte infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit "wesentlich" beschränkt ist. Um "wesentlich" zu sein, muß die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls mindestens 25. v.H. betragen; das ergibt sich, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (BVerwGE 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63] [283] mit Hinweis auf BVerwGE 15, 51). aus der Verweisung in § 139 Abs. 1 Satz 2 BBG auf § 31 (vgl. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2) des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -. Ferner hat die Rechtsprechung in Anlehnung an versorgungsrechtliche Grundsätze, deren Berücksichtigung durch den Zweck der Einführung des Unfallausgleichs in das Beamtenrecht - u.a. Anpassung der Behandlung Unfallverletzter Beamten an diejenige von Arbeitern, die unter den gleichen Unfallbedingungen neben ihrem Arbeitseinkommen die Unfallrente aus der Sozialversicherung beziehen (vgl. BVerwGE 15, 51 [52]) - und durch die Verweisung auf § 31 BVG (§ 139 Abs. 1 Satz 2 BBG) nahegelegt wird, eine "wesentliche" Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nur anerkannt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. während einer nicht nur vorübergehenden Zeitspanne angehalten hat. Die Frage, welche Zeitspanne hierunter zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung noch nicht einheitlich beantwortet worden; nach Meinung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 15, 51 [55]) reichen zwei Monate nicht aus (vgl. dagegen BSGE 23, 192 ff.), und nach Meinung der Revision muß sie sogar mindestens sechs Monate betragen.

20

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß bei Beantwortung der Frage, ob der Verletzte infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend um mindestens 25 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt war - ob er also einen Anspruch auf Unfallausgleich dem Grunde nach erworben hat (§ 139 Abs. 1 Satz 1 BBG) -, die Zeit seit Eintritt des Dienstunfalls zu berücksichtigen ist. Die hiervon abweichende Meinung der Revision, daß auf den Zeitpunkt der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit abzustellen und der in diesem Zeitpunkt bestehende Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch für die vorhergehende Zeit maßgeblich sei, übersieht, daß dies zu einer Versagung des Unfallausgleichs dem Grunde nach in den nicht seltenen Fällen führen würde, in denen der anfänglich erhebliche Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schon unter 25 v.H. gesunken ist. Dieses Ergebnis wäre aber mit dem Zweck des Unfallausgleichs, dem verletzten Beamten für die - nicht nur vorübergehende - Zeit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. einen Ausgleich für die unfallbedingten Mehraufwendungen einschließlich immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten zu gewähren (vgl. BVerwGE 15, 51 [53]), unvereinbar. Zu Recht bestimmt daher die Richtlinie Nr. 9 zu § 139 BBG in der Fassung vom 19. September 1962 (GMBl. S. 425), daß der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu ermitteln sei, sobald "nach dem Stand des Heilprozesses" beurteilt werden kann, ob durch die als Folge eines Dienstunfalls anerkannten Körperschäden nicht nur vorübergehend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintreten wird. Allerdings mag in der Regel die von Plog-Wiedow (Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 5 zu § 139) vertretene Meinung zutreffen, daß der Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit erst "nach der Beendigung des Heilprozesses" beurteilt werden könne. Daraus folgt - abgesehen davon, daß die Beendigung des Heilprozesses keineswegs stets mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zusammentrifft - aber nicht, daß die vorhergehende Zeit seit Eintritt der durch den Dienstunfall bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. bei der Beantwortung der Frage, ob diese Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend bestanden hat, unberücksichtigt bleiben müsse. Dies haben anscheinend auch nicht Plog-Wiedow a.a.O. zum Ausdruck bringen wollen; ihr Hinweis auf die Richtlinie Nr. 9 Abs. 2 zu § 139 BBG (vgl. Fußnote 3 a.a.O.) besagt jedenfalls nur, daß eine während der Heilbehandlung bestehende "Dienstunfähigkeit" keinen Anspruch auf den Unfallausgleich begründet, wobei zu berücksichtigen ist, daß Dienstunfähigkeit - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht gleichbedeutend mit der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist.

21

Bei der Prüfung, ob eine "wesentliche" Beschränkung der Erwerbsfähigkeit - also eine nicht nur vorübergehende Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. - vorliegt, darf auch die Zeit einer stationären Krankenhausbehandlung nicht schlechthin außer Betracht bleiben. § 139 Abs. 4 BBG hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nur für die Zahlung des Unfallausgleichs Bedeutung. Diese Vorschrift besagt, daß der Unfallausgleich während einer stationären Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege ruht; dies bedeutet nur, daß der Unfallausgleich trotz Fortbestehens des Anspruchs nicht gezahlt wird. Berührt § 139 Abs. 4 BBG aber nicht den (Fort-)Bestand des Anspruchs auf Unfallausgleich, so ist schlechterdings nicht einzusehen, weswegen die Zeit einer stationären Krankenhausbehandlung bei der Prüfung, ob der verletzte Beamte nicht nur vorübergehend um mindestens 25 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war, unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Berücksichtigung dieser Zeit schließt allerdings in Einzelfällen die Verneinung des Anspruchs auf Unfallausgleich nicht aus, weil sich trotz Berücksichtigung dieser Zeit aus den Umständen des Einzelfalls ergeben kann, daß nach einer kurzen Zeitspanne - möglicherweise noch vor Abschluß der Krankenhausbehandlung - der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 25 v.H. gesunken ist (vgl. BVerwGE 15, 51 [55]).

22

Aus alledem folgt, daß bei Beantwortung der Frage, ob der Kläger dem Grunde nach Unfallausgleich beanspruchen kann, die Zeit seit Eintritt des Dienstunfalls - also die Zeit vom 12. Juni 1961 an - zu berücksichtigen ist. Seither, also während einer sechs Monate weit überschreitenden Zeitspanne, ist der Kläger - nach den von der Revision nicht angegriffenen, für das Revisionsgericht verbindlichen (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - um mindestens 25 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Es kann somit nicht zweifelhaft sein, daß die zeitlichen Anforderungen, die sich aus dem in § 139 Abs. 1 Satz 1 BBG verwendeten Begriff "wesentlich" ergeben, im vorliegenden Falle erfüllt sind. Bei Anwendung des § 139 Abs. 1 Satz 1 BBG bedarf daher die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, wie lange die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. dauern muß, um als "wesentlich" im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden zu dürfen, nicht der Entscheidung. Die weiteren Fragen, ob ein anfänglicher - höherer - Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit den nachfolgenden niedrigeren Grad einschließt und ob im Falle der Bejahung dann, wenn diese Grade jeweils nur kurzfristig bestanden, diese kurzen Zeitspannen zusammengerechnet werden dürfen mit der möglichen Folge, daß der niedrigere Grad der Erwerbsminderung als nicht nur vorübergehender anzusehen wäre, stellen sich bei Anwendung des § 139 Abs. 1 Satz 1 BBG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht, weil, wie schon eingangs dargelegt worden ist, ein MdE-Grad von 25 v.H. ausreicht und die bei dem Kläger festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu keiner Zeit unter diesen Vomhundertsatz gesunken ist.

23

Diese Fragen stellen sich auch nicht bei Anwendung des Satzes 2 des § 139 Abs. 1 BBG, der die Höhe des Unfallausgleichs regelt. Denn dieser Vorschrift - für sich allein gesehen - ist nicht zu entnehmen, daß der Unfallausgleich nur dann in einem der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Vomhundertsatz gewährt wird, wenn dieser nicht nur vorübergehend konstant war. Bei Anwendung dieser Vorschrift auf Satz 1 des § 139 Abs. 1 BBG zurückzugreifen und aus der dort normierten Anspruchsvoraussetzung, daß der Beamte infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit "wesentlich" beschränkt sein muß, zu folgern, daß der Unfallausgleich in Höhe eines bestimmten, der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Vomhundertsatzes nur dann gewährt werden dürfe, wenn dieser Vomhundertsatz nicht nur vorübergehend konstant war, wäre rechtlich verfehlt. Liegt - wie im vorliegenden Falle - eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit vor, d.h. eine nicht nur vorübergehende Beschränkung um mindestens 25 v.H., so richtet sich die Höhe des Unfallausgleichs vielmehr, vorbehaltlich der aus § 139 Abs. 3 Satz 1 BBG sich ergebenden Einschränkungen, allein nach dem jeweiligen Grad dieser Beschränkung.

24

Aus alledem folgt, daß dem Kläger für die Zeit vom 12. Juni bis zum 15. September 1961 Unfallausgleich in Höhe von 100 v.H. zu zahlen wäre, wenn er sich während dieser Zeit nicht in stationärer Krankenhausbehandlung befunden, wenn also der Anspruch auf Unfallausgleich nicht gemäß § 139 Abs. 4 BBG geruht hätte.

25

Auch für die folgende Zeit ist die Höhe des Unfallausgleichs gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 BBG nach dem jeweils festgestellten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen. Aus der Vorschrift des § 139 Abs. 3 Satz 1 BBG ergibt sich nichts Abweichendes.

26

§ 139 Abs. 3 Satz 1 BBG bestimmt, daß der Unfallausgleich neu festgestellt wird, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine "wesentliche Änderung" eingetreten ist. Zugunsten der Revision und wegen der mehrmaligen Änderung des Vomhundertsatzes der bei dem Kläger festgestellten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit geht der Senat davon aus, daß diese Vorschrift im vorliegenden Falle einschlägig ist, obgleich sich die Frage stellt, ob der Gesetzgeber mit den Worten "neu feststellen" nur "neu bescheiden" gemeint hat, und den angefochtenen Bescheiden noch keine Feststellung des Unfallausgleichs vorangegangen ist.

27

Eine die Neufeststellung des Unfallausgleichs rechtfertigende "wesentliche Änderung" im Sinne dieser Vorschrift liegt schon dann vor, wenn eine - nicht nur vorübergehende - Besserung oder Verschlimmerung der als Folge eines Dienstunfalls anerkannten Gesundheitsstörung eintritt und diese Änderung entweder eine Änderung des MdE-Grads um mindestens 10 v.H. bewirkt oder dazu führt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 25 v.H. sinkt (vgl. hierzu BVerwGE 21, 282 [BVerwG 30.06.1965 - VI C 38/63] [284, 285]; vgl. auch Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 62 BVG in der Fassung vom 14. August 1961 [Bundesversorgungsblatt 1961, Beilage zu Heft Nr. 9, Seite 14]). Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 139 Abs. 3 Satz 1, den der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O., wie folgt, umschrieben hat:

"Sie (die Vorschrift des § 139 Abs. 3 Satz 1 BBG) soll verhindern, daß schon bei geringfügigen und womöglich gerade deshalb nur vorübergehenden Schwankungen der MdE jeweils die Feststellung des Unfallausgleichs geändert werden muß, ohne daß der damit verbundene Aufwand und die dadurch ausgelöste Unruhe und Unsicherheit zu dem Anlaß in einem rechten Verhältnis stehen; soweit aber § 139 Abs. 3 BBG dieser sinnvollen Überlegung Rechnung trägt und ihr Ausdruck ist, liegt es durchaus nahe, die Vorschrift auch als eine Modifizierung der Solange - Vorschrift des Abs. 1 zu begreifen."

28

Dem schließt der erkennende Senat sich an. Dem dargelegten Zweck der Vorschrift entspricht die Auffassung, daß der Unfallausgleich schon dann neu festzustellen ist, wenn die in dem Gesundheitszustand des Verletzten eingetretene Besserung als solche oder Verschlimmerung als solche nicht nur vorübergehend ist. Dem Vomhundertsatz der MdE kommt dabei nur insoweit Bedeutung zu, als die Besserung oder Verschlimmerung zu einem Sinken bzw. Steigen des Vomhundertsatzes um mindestens 10 v.H. oder zu einem Sinken unter den Mindestsatz von 25 v.H. führen muß; dies folgt aus § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVG (§ 139 Abs. 1 BBG). Nicht dagegen setzt die Neufeststellung außer einer anhaltenden Entwicklung des Gesundheitszustandes in positiver oder negativer Richtung voraus, daß der durch die Besserung oder Verschlimmerung um mindestens 10 v.H. geänderte Vomhundertsatz der MdE nicht nur vorübergehend konstant bleibt. Denn eine Besserung oder Verschlimmerung der durch den Dienstunfall bedingten Gesundheitsstörung ist auch dann nicht nur vorübergehend, wenn der Vomhundertsatz der MdE in kurzen Zeitabständen weiter sinkt bzw. weiter steigt, und ausschließen will der Gesetzgeber von der Neufeststellung nur ein schnell wechselndes "Auf und Ab" im Gesundheitszustand des Verletzten, nicht dagegen eine Anpassung der Höhe des Unfallausgleichs an den jeweiligen MdE-Grad, wenn die Besserung oder Verschlimmerung der Gesundheitsstörung anhält, also nicht nur vorübergehend ist. Demgegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf die schon oben angeführten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 62 BVG berufen. In diesen Vorschriften ist unter Nr. 3 bestimmt, daß eine wesentliche Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur vorliegt, wenn "der veränderte Gesundheitszustand" voraussichtlich mehr als sechs Monate anhalten wird und die Änderung wenigstens 10 v.H. beträgt oder wenn sie dazu führt, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit 25 v.H. erreicht oder unter diesen Vomhundertsatz sinkt. Auch diese Verwaltungsvorschriften stellen also darauf ab, daß der "veränderte Gesundheitszustand" von nicht nur vorübergehender Dauer ist; sie verlangen nicht das gleiche für den durch die Besserung oder Verschlimmerung geänderten Vomhundertsatz der MdE. Eine hiervon abweichende Auffassung würde übrigens zu unhaltbaren, weil von der Wirklichkeit sich entfernenden Ergebnissen führen. So würde z.B. ein infolge eines Dienstunfalls zunächst erwerbsunfähiger Beamter, dessen Gesundheitszustand sich anhaltend dergestalt bessert, daß der jeweilige Vomhundertsatz der MdE nicht die - vermeintliche - "Mindestdauer" von sechs Monaten erreicht, den höchstmöglichen Unfallausgleich so lange erhalten, bis der Vomhundertsatz der MdE - etwa nach einem Jahr oder noch später - anhaltend unter 25 v.H. sinkt. Bei einer derart stufenweisen Verschlimmerung würde sich dagegen der Betroffene mit dem zuerst festgestellten - niedrigen - Unfallausgleich abfinden müssen, bis nach möglicherweise langer Zeit die Verschlimmerung zum Stillstand kommt. Daß das nicht Rechtens sein kann, liegt auf der Hand.

29

Übrigens hat das Bundessozialgericht in einer neueren Entscheidung (BSGE 23, 192) das Erfordernis, daß die Änderung sechs Monate anhalten müsse, für unvereinbar mit dem Gesetz erklärt, allerdings in einem Falle, in dem es nicht um eine Änderung der Verhältnisse ging, die für die Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgebend waren, sondern um eine Änderung der für die Beurteilung der "Hilflosigkeit" maßgebenden Verhältnisse; es hat dazu ausgeführt, im Hinblick darauf, daß Versorgungsleistungen grundsätzlich nach Monaten berechnet und bezahlt werden, müßten grundsätzlich auch die Zustände, welche versorgungsrechtlich mit Leistungen entschädigt werden, mindestens einen Monat angedauert haben. Richtig dürfte sein, daß bei Prüfung der "Wesentlichkeit" der Unfallfolgen im Einzelfall die besondere Schwere der Unfallfolgen (z.B. Hilflosigkeit) es rechtfertigen kann, an deren Dauer geringere Anforderungen zu stellen.

30

Da nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil eine Besserung der Unfallfolgen, die zu einer Änderung des Vomhundertsatzes der Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. führte, schon am 16. September 1961 eintrat und - ohne jede Rückschwankung zu einer Verschlimmerung - bis heute anhält, waren die Voraussetzungen für eine Neufeststellung des Unfallausgleichs im vorliegenden Falle bei Erlaß der angefochtenen Bescheide erfüllt. Bei der hiernach gebotenen Neufeststellung war die Höhe des Unfallausgleichs dem jeweils festgestellten Vomhundertsatz der MdE anzupassen, weil schon bei Erlaß der angefochtenen Bescheide einwandfrei feststand, daß eine nicht nur vorübergehende Besserung der Unfallfolgen von rechtserheblichem Grade (mindestens 10 v.H.) eingetreten und daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit am 16. September 1961 auf 90 v.H. und am 15. März 1962 auf 70 v.H. gesunken war. Das entspricht auch der Richtlinie Nr. 5 zu § 139 BBG; danach sind bei der Feststellung des Unfallausgleichs Veränderungen, die zur Zeit der Bescheiderteilung bereits eingetreten und in diesem Zeitpunkt einwandfrei festzustellen sind, zu berücksichtigen.

31

Somit ist der Unfallausgleich zu Recht durch die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile für die Zeit vom 16. September 1961 bis zum 14. März 1962 nach einem MdE-Grad von 90 v.H. und für die Zeit vom 15. März bis 31. Mai 1962 nach einem MdE-Grad von 70 v.H. bemessen worden.

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Da dem angefochtenen Urteil also im Ergebnis beizupflichten ist, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 787,50 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel