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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1966, Az.: BVerwG II C 84.64

Nachweis der Berufssoldateneigenschaft eines Angehörigen der früheren Wehrmacht; Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung; Vernehmung der Prozessbeteiligten als Beweismittel im Verwaltungsstreitverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 84.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.06.1964 - AZ: VI A 684/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1964 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin, W. G. erlernte das Malerhandwerk und arbeitete zunächst als Malergeselle. Vom Jahre 1937 oder 1938 ab leistete er Wehrdienst. Im Jahre 1942 wurde er zum Unteroffizier befördert. Vom 2. bis 24. September 1944 befand er sich in Kraschnitz in Lazarettbehandlung. Im März 1945 ist er einer Nachricht zufolge in Ostpreußen gefallen.

2

Die Klägerin bemühte sich um Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -. Durch Bescheid vom 13. Januar 1960 lehnte die Oberfinanzdirektion - Wehrmachtversorgungsstelle - Düsseldorf ihren Antrag mit der Begründung ab, es sei nicht nachgewiesen, daß ihr Ehemann Berufssoldat gewesen sei. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

den Bescheid der Wehrmachtversorgungsstelle vom 13. Januar 1960 und den Widerspruchsbescheid des Finanzministers des beklagten Landes vom 30. November 1961 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren.

3

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Zugehörigkeit des Ehemanns der Klägerin zu den Berufssoldaten als nachgewiesen angesehen und durch Urteil vom 25. April 1963 nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diese Entscheidung durch Urteil vom 26. Juni 1964 geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

4

Voraussetzung für die Entstehung des geltend gemachten Versorgungsanspruchs sei, daß der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 oder bei seinem vermutlichen Tode im März 1945 Berufsunteroffizier der früheren deutschen Wehrmacht gewesen sei. Ob dies der Fall gewesen sei, müsse nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Recht beurteilt werden. Berufsunteroffiziere seien nach den einschlägigen Durchführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) nur die Unteroffiziere mit mindestens zwölfjähriger Dienstverpflichtung gewesen. Daß der Ehemann der Klägerin eine solche Verpflichtung eingegangen sei, könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden; eine weitere Aufklärung sei - auch nach den Angaben der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten - nicht mehr möglich. Allerdings sei durchaus möglich, daß der Ehemann der Klägerin sich bis zum Jahre 1939 zu einer viereinhalbjährigen Dienstzeit verpflichtet und sich deshalb als Berufssoldaten betrachtet und bezeichnet habe.

5

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1964 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. April 1963 zurückzuweisen,

6

hilfsweise,

die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

7

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

8

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

9

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

10

Die von ihr geltend gemachte Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts greift nicht durch.

11

Zu Unrecht beruft sich die Revision zur Begründung dieser Rüge auf die Regelung des § 81 a G 131, die als Beweismittel auch eidesstattliche Versicherungen "notfalls des Antragstellers selbst" zuläßt. Diese Vorschrift ist in erster Linie für das Verwaltungsverfahren bestimmt; sie trägt der Beweisnot der Antragsteller Rechnung, die nicht im Besitz der für die Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Urkunden sind. Für das Berufungsgericht hätte hier allenfalls die - eidliche - Parteivernehmung der Klägerin nach §§ 96, 98 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 450 ff. der Zivilprozeßordnung - ZPO - in Betracht kommen können, weil die Tatsachengerichte ihre Überzeugung von dem Beweiswert einer Parteiaussage nicht auf den Inhalt einer zu den Akten gereichten eidesstattlichen Versicherung der Partei stützen dürfen, wenn sie - wie hier das Berufungsgericht - die Möglichkeit haben, die Parteien unmittelbar zur Sache zu vernehmen. Auch im Verwaltungsstreitverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.

12

Die Revision hat allerdings die Aufklärungsrüge auch darauf gestützt, daß die Parteivernehmung der Klägerin unterblieben ist. Dieses Vorbringen geht jedoch ebenfalls fehl. Zwar ist im Verwaltungsstreitverfahren die Vernehmung der Prozeßbeteiligten als Beweismittel zugelassen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO); und zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, daß diesem Beweismittel im Verwaltungsstreitverfahren - anders als im Zivilprozeß - nicht nur subsidiäre Bedeutung zukommt, sondern daß es sich um ein Hauptbeweismittel handelt (so Kretschmer in NJW 1965 S. 383 f. entgegen Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, Anm. II zu § 96 VwGO). Gleichwohl hat die Entscheidung über die Vernehmung der Klägerin als Partei zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung, daß ihr Ehemann Berufs Unteroffizier gewesen sei, im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts gestanden; und im Hinblick hierauf könnte ein Verfahrensmangel nur dann erkannt werden, wenn das Berufungsgericht sich entweder seiner Pflicht zur Ausübung des Ermessens nicht bewußt gewesen wäre (BGH LM Nr. 2 zu § 448 ZPO) oder wenn es in Ausübung dieses Ermessens von der Parteivernehmung abgesehen hätte, obgleich sich ihm dieses Beweismittel aufgedrängt hat oder jedenfalls hätte aufdrängen müssen. Ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel fehlen hier aber. Die Klägerin selbst und ihr Prozeßbevollmächtigter haben - wie die Revision einräumt - die Vernehmung der Klägerin als Partei in den Vorinstanzen nicht beantragt, obgleich die Prozeßbeteiligten auch im Verwaltungsrechtsstreit bei der Sachaufklärung mitzuwirken haben. Schon dieser Umstand legt die Feststellung nahe, daß sich dem Berufungsgericht die Vernehmung der Klägerin nicht aufgedrängt hat und auch nicht hat aufdrängen müssen, weil offensichtlich sogar diese selbst und ihr Prozeßbevollmächtigter sich seinerzeit nichts davon versprochen haben. Das angefochtene Urteil enthält zudem tatsächliche Feststellungen, aus denen erhellt, daß sich dem Berufungsgericht auch aus anderen Gründen die Parteivernehmung nicht hat aufdrängen müssen. Das angefochtene Urteil (S. 6 der Ausfertigung) enthält nämlich die Feststellung, es sei durchaus möglich, daß der Ehemann der Klägerin sich bis 1939 zu einer viereinhalbjährigen Dienstzeit verpflichtete und sich selbst deshalb - irrigerweise - für einen Berufssoldaten hielt; es enthält ferner die Feststellungen, daß nirgends Anhaltspunkte für eine zwölfjährige Verpflichtung gegeben seien und daß zu diesem Punkt - selbst nach den Angaben der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten - eine weitere Aufklärung nicht mehr möglich sei. Diese für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen Feststellungen stellen klar, daß das Berufungsgericht angenommen hat und im Hinblick auf das Prozeßverhalten der Klägerin und den Sachstand auch hat annehmen dürfen, die Klägerin werde zwar möglicherweise die Überzeugung ihres Ehemannes, Berufssoldat zu sein, bei ihrer Vernehmung als Partei zur Gewißheit des Berufungsgerichts beweisen können, nicht aber die Richtigkeit dieser Überzeugung, nämlich die tatsächliche Verpflichtung zu einer zwölfjährigen Dienstzeit. Die Zweifel des Berufungsgerichts an einer zwölfjährigen Verpflichtung hätten übrigens auch nicht durch die von der Revision angeführten Personenstandsurkunden (Heiratsurkunde, kirchliche Traubescheinigung, Geburtsurkunde des Sohnes), in denen der Ehemann der Klägerin als "Feldwebel" bezeichnet wird, beseitigt werden können. Wenn nämlich in einer - während des Krieges ausgestellten - Personenstandsurkunde eine zu der Zeit Wehrdienst leistende Person mit ihrem militärischen Dienstgrad bezeichnet wird, so muß daraus nicht geschlossen werden, daß der Wehrdienst im Berufssoldatenverhältnis geleistet wurde. Daß diese Urkunden dem Gericht nicht oder nicht vollständig vorgelegen haben, kann zudem nicht als eine Folge der von der Revision vermißten Parteivernehmung anerkannt werden, sondern ist einem eigenen Versäumnis der Klägerin oder ihres Prozeßbevollmächtigten zuzuschreiben; denn es war Sache der Klägerin oder die ihres Prozeßbevollmächtigten, diese Urkunden unabhängig von der Parteivernehmung als Beweismittel in den Prozeß einzuführen, zumal der Urkundenbeweis in § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO als selbständiges Beweismittel neben der Parteivernehmung angeführt ist und die Prozeßparteien - wie schon erwähnt - trotz der das Verwaltungsstreitverfahren beherrschenden Untersuchungsmaxime verpflichtet sind, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Letzteres muß hier um so mehr gelten, als das Berufungsgericht nicht von sich aus hat wissen können, daß die Klägerin weitere Personenstandsurkunden mit angeblichem Beweiswert besitzt.

13

Fehl geht auch die Revisionsrüge, die Würdigung der Beweise durch das Berufungsgericht sei "denkgesetzlich unrichtig". Denkfehlerhaft wäre die Beweiswürdigung nur dann, wenn das Berufungsgericht im Bereich der tatsächlichen Feststellungen Schlüsse gezogen hätte, die aus denkgesetzlichen Gründen (Logik) schlechthin unmöglich wären. Schlechthin unmöglich sind aber die Schlüsse, die das Berufungsgericht gezogen hat, aus Gründen der Logik nicht, auch nicht, soweit es um die Würdigung der Erklärung des Fritz Göttke und der Bekundungen des Zeugen Willen geht. Fritz Gröttke hat seine Erklärung vom 29. März 1963, der Ehemann der Klägerin sei Berufssoldat gewesen, lediglich auf Unterhaltungen mit diesem während eines gemeinsamen Urlaubs im Sommer 1943 gestützt. Daß das Berufungsgericht in dieser Erklärung jede Tatsachenangabe (von Beweiswert) vermißt hat, ist im Sinne der Denkgesetze schon deshalb angängig, weil das Berufungsgericht, wie schon oben erwähnt worden ist, als möglich festgestellt hat, daß der Ehemann der Klägerin sich auf Grund einer Verpflichtung zu einer nur viereinhalbjährigen Dienstzeit irrigerweise für einen Berufssoldaten hielt und sich - das ist die zwangsläufige Ergänzung des Gedankenganges - deshalb als einen solchen u.a. in Unterhaltungen mit der Klägerin und seinem Bruder bezeichnete. Der Zeuge Willen hat zwar seine Behauptung, daß der Ehemann der Klägerin Berufssoldat gewesen sei, mit näheren Erläuterungen verbunden. Daß diesen Bekundungen gleichwohl keine hinreichende Überzeugungskraft beizumessen sei, hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis darauf begründet, daß die Aussage des Zeugen Willen in sich nicht eindeutig ist und Willen sich selbst zunächst auf Grund seiner Verpflichtung zu einer viereinhalbjährigen Dienstzeit irrigerweise als Berufssoldat bezeichnet, also keine klaren Vorstellungen von der Begründung eines Berufssoldatenverhältnisses hat. Auch diese Würdigung ist möglich. Ein denkgesetzlich unmöglicher Schluß liegt nicht etwa - wie die Revision anscheinend meint - schon deshalb vor, weil statt des vom Berufungsgericht gezogenen Schlusses auch ein anderer Schluß hätte gezogen werden können und vielleicht sogar näher gelegen hätte. Alles weitere gegen die Tatsachenfeststellungen gerichtete Revisionsvorbringen enthält unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung (§ 137 Abs. 2 VwGO); die Revision hat übersehen, daß dem Revisionsgericht bei der Prüfung der Beweiswürdigung enge Grenzen gesetzt sind.

14

Nach alledem ist das Revisionsgericht an die im angefochtenen Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO), die zu dem Ergebnis gelangen, daß es an einem hinreichenden Nachweis für die Behauptung fehle, der Ehemann der Klägerin sei am 8. Mai 1945 oder im Zeitpunkt seines vermutlich im März 1945 erfolgten Todes auf Grund einer Verpflichtung zu einer zwölfjährigen Dienstzeit Berufsunteroffizier gewesen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Abweisung der Klage. Denn das Berufungsgericht ist rechtlich einwandfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5, 3, §§ 53 bis 54 b G 131 eine Versorgung nur beanspruchen könnte, wenn ihr Ehemann am 8. Mai 1945 oder bei seinem vermutlich im März 1945 eingetretenen Tode Berufsunteroffizier der deutschen Wehrmacht gewesen wäre, und daß die Klägerin die nachteiligen Folgen der Nichtfeststellbarkeit eines solchen Sachverhalts zu tragen habe (materielle Beweislast).

15

Schon hiernach erweist sich auch die Rüge der Verletzung materiellen Rechts als unbegründet, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedarf, ob das Berufungsgericht das Fürsorge- und Versorgungsgesetz für die ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen vom 26. August 1938 und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen fehlerfrei angewendet hat. Das von dem Berufungsgericht angewendete Wehrrecht ist als früheres Reichsrecht nämlich irrevisibles Recht, weil es nicht Bundes recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO (geworden) ist und weil die vorliegende Klage keine solche "aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne des § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (Fassungen 1957 und 1961) ist (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 -). Das Revisionsgericht ist infolgedessen gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO an die dem angefochtenen Urteil zu entnehmende - übrigens zutreffende - Auffassung gebunden, daß zu den Berufsunteroffizieren nur solche mit mindestens zwölfjähriger Dienstverpflichtung gehörten, daß also die Verpflichtung zu einer nur viereinhalbjährigen Dienstzeit nicht genügte, um ein Berufsunteroffiziersverhältnis zu begründen.

16

Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 3.500 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Schmitt
Weber-Lortsch
Dr. Idel