Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1966, Az.: BVerwG V C 180.65
Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens ; Abhängigkeit der Gewährung von Blindenhilfe von der Blindheit; Begriff des Blinden bei fehlender Totalblindheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 180.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 31.03.1965 - AZ: IV OVG A 58/63
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 2 BSHG
- § 39 BSHG
- § 67 BSHG
- § 1 Abs. 2 SchwbG
Fundstellen
- BVerwGE 24, 213 - 216
- AS 24, 213 - 216
- DÖV 1967, 647 (amtl. Leitsatz)
- Fürs.E 13, 288
- VerwRspr 18, 758 - 760
Amtlicher Leitsatz
Der Blindenbegriff des § 24 Abs. 2 BSHG n.F. deckt sich mit dem des § 1 Abs. 2 SchwbG. Die Rechtsprechung des Senats zum Blindenbegriff des Schwerbeschädigtengesetzes (Urteil vom 7. Oktober 1965 - BVerwG V C 43.65 -) ist daher auch für das Sozialhilferecht zu übernehmen.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. März 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin hat von dem Beklagten Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Mit Wirkung vom 1. November 1962 ist die Zahlung eingestellt worden, weil die Klägerin trotz ihrer Sehbehinderung einer Blinden nicht gleichgestellt werden könne.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt,
- 1.
die Bescheide des Beklagten vom 26. November 1962 und 3. Januar 1963 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, den Landkreis N. a. R.. anzuweisen, ihr über den 31. Oktober 1962 hinaus Blindenhilfe zu gewähren.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.
Die Klägerin beanstandet, daß das Berufungsgericht kein Obergutachten eingeholt habe. Bei einer neuerlichen Begutachtung am 15. April 1965 habe sich ergeben, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindenpflegegeld vorlägen. Das Berufungsgericht habe sich nur deshalb auf das von der Universitäts-Augenklinik erstellte Gutachten gestützt, weil es von einer Klinik erstattet worden sei, und demgegenüber die von frei praktizierenden Ärzten erstatteten Gutachten nicht gelten lassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 31. März 1965 aufzuheben und den Verwaltungsrechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache.
1.
Die auf Verfahrensmängel gestützte Revision ist zulässig.
Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe ein Obergutachten einholen müssen und habe sich nicht allein deshalb auf das Gutachten der Universitäts-Augenklinik stützen dürfen, weil es von einer Klinik erstattet worden sei.
Die Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens konnte sich deshalb ergeben, weil die Klägerin privatärztliche Gutachten vorgelegt hatte, in denen Bedenken gegen das Gutachten der Universitätsklinik geltend gemacht worden sein sollen. Schlüssig ist die Rüge der Klägerin auch im übrigen. Zwar wird im allgemeinen einem klinischen Gutachten großes Gewicht beizumessen sein. Es gibt aber keinen Satz dahin, daß ein klinisches Gutachten in jedem Falle den Vorzug vor einem privatärztlichen Gutachten verdient.
Ob die Verfahrensrügen der Klägerin begründet sind, bedarf keiner Prüfung; das Urteil des Berufungsgerichts ist nämlich aus einem sachlich-rechtlichen Grunde zu beanstanden, und diesen sachlichrechtlichen Mangel zu prüfen, ist der erkennende Senat nach § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO befugt, weil die Rechtssache wegen der Auslegung des Blindenbegriffs des § 24 Abs. 2 (früher Abs. 3) des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) mit späteren Änderungen und Ergänzungen - BSHG - grundsätzliche Bedeutung hat.
2.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin, die nicht völlig erblindet ist, nur dann Blindenhilfe verlangen kann, wenn sie blind im Sinne des § 24 Abs. 2 BSHG ist. Dagegen kann die Klägerin nicht allein deshalb Blindenhilfe erhalten, weil sie bis zu den hier angefochtenen Bescheiden Blindenhilfe erhalten hat. Es mag zweifelhaft sein, ob die Blindenhilfe dann entzogen werden kann, wenn sich ohne Änderung eines Befundes die Beurteilung der Sehfähigkeit ändert. Indessen ist die Blindenhilfe nicht für die Vergangenheit entzogen, sondern für die Zukunft eingestellt worden, jedenfalls ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nichts Gegenteiliges. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann aber für die Zukunft regelmäßig zurückgenommen werden. Daß hier besondere Umstände die Einstellung für die Zukunft verbieten würden, ist nicht ersichtlich.
§ 67 BSHG, der die Blindenhilfe regelt, enthält keine eigene Bestimmung des Begriffs des Blinden, soweit es sich nicht um sogenannte Totalblinde handelt. Wohl enthält das Bundessozialhilfegesetz an anderen Stellen nähere Erläuterungen des Begriffs. Einmal in § 39 Abs. 1 Nr. 2, zum anderen in § 24 BSHG. Die Begriffsbestimmung in § 39 Abs. 1 Nr. 2 BSHG kann nicht herangezogen werden, weil sie sich schon nach dem Wortlaut allein auf die Eingliederungshilfe bezieht. § 24 Abs. 2 BSHG spricht dagegen ausdrücklich von der Blindheit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, also auch im Sinne des § 67 BSHG. Für die Heranziehung des § 24 Abs. 2 BSHG spricht auch der Umstand, daß die Regelung der Blindenhilfe an die Stelle der Regelung des § 11 f der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931 (RGBl. I S. 441) mit späteren Änderungen - RGr - getreten ist, daß aber in § 11 f Abs. 6 RGr der Begriff des Blinden ebenso umgrenzt war wie jetzt in § 24 Abs. 2 BSHG (dazu auch die Begründung zum Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes, Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 1799, S. 49). Schließlich folgt die Nichtanwendbarkeit des Blindenbegriffs des § 39 BSHG auch im Wege des Umkehrschlusses aus § 61 Abs. 4 Satz 1 BSHG (dazu auch der Entwurf a.a.O.): Die Eingliederungshilfe wird neben der Blindenhilfe gewährt.
Wie bereits dargelegt, ist die nähere Bestimmung des Personenkreises der Blinden in § 24 Abs. 2 BSHG aus dem § 11 f Abs. 6 RGr übernommen worden. Mutter dieser Bestimmung war Ziffer 5 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 35 des Bundesversorgungsgesetzes (Jehle, Fürsorgerecht, 3. Aufl., S. 192).
Die Bestimmung des Blindenbegriffs in § 24 Abs. 2 BSHG entspricht der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1233) - SchwbG -. Auch hier wird die aus dem Versorgungsrecht stammende Begriffsbestimmung verwendet (Wilrodt-Neumann, Schwerbeschädigtengesetz, 2. Auflage, Randnr. 36 zu § 1). Sind aber der Blindenbegriff des § 24 Abs. 2 BSHG und der des § 1 Abs. 2 SchwbG nach Fassung und Herkunft gleich zu bewerten, so kann für beide Vorschriften auch nur eine einheitliche Auslegung Platz greifen. § 24 Abs. 2 BSHG lautet:
Als blind im Sinne des Gesetzes gilt auch, wer eine so geringe Sehschärfe hat, daß er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann.
Der Senat hat bereits zu dem Blindenbegriff des Schwerbeschädigtengesetzes Stellung genommen und in dem Urteil vom 7. Oktober 1965 - BVerwG V C 43.65 - ausgeführt, der Begriff der nicht vertrauten Umgebung dürfe nicht eng ausgelegt werden. Bei der Rechtsanwendung sei nur ein Umstand außer Betracht zu lassen: die vertraute Umgebung. Erheblich sei dagegen alles, was außerhalb der vertrauten Umgebung des Beschädigten auf sein Zurechtfinden von Einfluß sein könnte. Die vertraute Umgebung werde sich in der Regel auf die Wohnung des Beschädigten beschränken. Wegen der Einzelheiten wird auf das angeführte Urteil Bezug genommen.
Das im vorliegenden Verfahren angefochtene Urteil nimmt dagegen auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. April 1964 - OS V 39/59 - Bezug. Dieses Urteil ist indessen in dem angeführten Urteil des Senats wegen der unzutreffenden Umschreibung des Begriffs der nicht vertrauten Umgebung mißbilligt und aufgehoben worden. Schon hieraus wird erkennbar, daß das Berufungsgericht von einem unzutreffenden Blindenbegriff ausgegangen ist.
Die bisher getroffenen Feststellungen tatsächlicher Art gestatten dem Revisionsgericht nicht die Klärung, ob die Klägerin blind im Sinne des § 24 Abs. 2 BSHG ist. Das von dem Berufungsgericht verwertete Gutachten der Klinik ist bereits im Verwaltungsverfahren erhoben worden. Es ist aber nicht ersichtlich, daß die Verwaltungsbehörde dem Sachverständigen die zu beantwortende Frage zutreffend erläutert hat.
Hiernach beruht das angefochtene Urteil auf einer Verkennung des materiellen Rechts und einer hieraus folgenden unzureichenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Es war daher aufzuheben. Die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen