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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.06.1966, Az.: BVerwG VI B 3.66

Anwendbarkeit geänderter Vorschriften über die Zulassung der Revision in bereits anhängigen Verfahren; Tätigkeit bei privatrechtlich organisierten Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung alsöffentlicher Dienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.06.1966
Aktenzeichen
BVerwG VI B 3.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 04.01.1966 - AZ: III B 10.65

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Juni 1966
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Januar 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.850 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision § 127 BRRG in der Fassung vom 22. Oktober 1965 zugrunde gelegt; nach Art. XI § 2 Nr. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007) richtet sich die Zulässigkeit der Revision nur dann nach dem bisherigen Recht, wenn das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vor dem 1. Januar 1966 ergangen ist. Gegen diese Regelung greifen entgegen der Auffassung der Beschwerde Bedenken aus höherrangigem Recht nicht durch. Daß der Kläger seine Berufung noch unter der Herrschaft des alten Revisionsrechts eingelegt hat, gab ihm keine rechtlich anerkannte Anwartschaft darauf, daß sich auch eine etwa einzulegende Revision noch nach den alten Vorschriften beurteilen werde; vielmehr gilt mangels abweichender positiv-rechtlicher Regelung der Grundsatz, daß Änderungen des Verfahrensrechts auch schwebende Prozesse ergreifen. In diesem Zusammenhange von einer unzulässigen Verschlechterung der Rechtsstellung des Klägers durch "rückwirkendes" Gesetz zu sprechen, geht fehl. Die "unechte" Rückwirkung der streitigen Vorschrift ist um so unbedenklicher, als die Neuregelung des Revisionszulassungsrechts in Beamtensachen nicht etwa als Verkümmerung des Rechtsschutzes gelten kann; vielmehr ist in diesen Sachen die Revision noch immer in weiterem Umfang als in sonstigen Streitigkeiten eröffnet. Es kann keine Rolle spielen, daß der Kläger sich insoweit noch günstiger gestanden hätte, wenn das Berufungsgericht bereits im Jahre 1965 verhandelt und entschieden hätte. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die Anberaumung der Berufungsverhandlung auf einen Termin erst im Jahre 1966 dem Ziele gedient hätte, dem Kläger die Revision zu versperren, bedarf keiner Erörterung; derlei will der Kläger schwerlich behaupten, für eine solche Annahme sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden.

3

Die Voraussetzungen des § 127 BRRG (F. 1965) in Verbindung mit § 132 VwGO, nach denen sich somit die Entscheidung über die Zulassung der Revision hier beurteilt, liegen nicht vor. Das Berufungsurteil steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 14. Mai 1964 - BVerwG II C 134.62 - [DÖV 1964 S. 710]), wonach öffentlicher Dienst im Sinne des § 35 Abs. 3 G 131 nur der bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeleistete Dienst ist. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlaß. Der Fall weist auch keine Besonderheit auf, die die Anwendbarkeit des genannten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall in rechtsgrundsätzlicher Weise in Frage zu stellen geeignet sein könnte. Die vom Kläger angeführten Umstände - etwa, daß die Berliner Sporttoto GmbH "aufgrund eines Gesetzes ins Leben gerufen wurde", daß sie vom Rechnungshof überprüft worden sei, daß der Bundesfinanzhof sie als "staatliches Lotterieunternehmen" anerkannt habe und daß ihre Geschäftsführer vom Lande Berlin bestellt worden seien - sind nur Anzeichen dafür, daß die genannte Gesellschaft mit öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung gegründet und tätig war; in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits ausdrücklich ausgesprochen worden, daß gerade auch bei solcher Zweckbestimmung öffentlicher Dienst im Sinne des § 35 Abs. 3 G 131 nicht vorliegt, wenn die Tätigkeit bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen ausgeübt wird. Angesichts dieser Gesetzeslage kann keine Rolle spielen, ob Geschäftsführer und Angestellte der Berliner Sporttoto GmbH von Senatsdienststellen als "Bedienstete im öffentlichen Dienst" bezeichnet worden sind; sie waren es jedenfalls nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 G 131. Es war deshalb auch nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht der fraglichen Behauptung des Klägers nicht durch Beweiserhebung nachgegangen ist. Dessen bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht. Selbst wenn die Tätigkeit eines anderen Angestellten unter sonst gleichartigen Umständen und in Anwendung derselben Vorschrift als ruhegehaltfähig er öffentlicher Dienst berücksichtigt worden wäre, könnte der Kläger nichts daraus für sich herleiten; denn der Gleichbehandlungsgrundsatz rechtfertigt nicht und erst recht gebietet er nicht die Wiederholung von Rechtsfehlern. Der Vergleich aber, den der Kläger zwischen der Berliner Sporttoto GmbH und der Deutschen Klassenlotterie Berlin ziehen will, geht deswegen fehl, weil unbeschadet der von ihm angeführten Übereinstimmungen die letztgenannte Einrichtung eben die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts aufweist und gerade dies der im vorliegenden Zusammenhang rechtserhebliche materielle Unterschied (nicht nur ein "Bezeichnungsunterschied") ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.850 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert