Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1966, Az.: BVerwG VIII C 149/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 149/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.04.1962 - AZ: VGH 190 III 61
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG
- Art. 97 Bayerisches Beamtengesetz vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161)
- Art. 15 Bayerisches Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101)
- Art. 16 Bayerisches Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101)
- § 15 Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993)
- § 16 Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993)
- § 8 Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom 18. Oktober 1960 (GVBl. S. 239)
- Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung vom 24. November 1964 (GVBl. S. 195)
Amtlicher Leitsatz
§ 8 der (bayerischen) Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der ursprünglichen Fassung vom 18. Oktober 1960 (GVBl. S. 239), wonach der für verheiratete Anwärter vorgesehene Verheiratetenzuschlag denjenigen Anwärtern nicht zusteht, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist, war nicht verfassungswidrig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Mai 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Niesert, Maetze, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1961 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Rechtsreferendar in den Vorbereitungsdienst für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst aufgenommen. Er erhielt ab 1. Februar 1961 einen Unterhaltszuschuß von monatlich 402 DM, der sich aus einem Grundbetrag von 305 DM und feinem Verheiratetenzuschlag von 97 DM zusammensetzte. Mit Wirkung ab 1. April 1961 erhielt er den Unterhaltszuschuß nur noch in Höhe des Grundbetrages. Die Einstellung der Zahlung des Verheiratetenzuschlages wurde damit begründet, daß seine Ehefrau sich seit dem 15. Februar 1961 als Rechtsreferendarin gleichfalls im Vorbereitungsdienst befinde. Er beantragte am 17. April 1961, ihm auch für die Zeit nach dem 1. April 1961 den Verheiratetenzuschlag zu zahlen. Der Antrag, sein Widerspruch, die Klage und die Berufung blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Berufungsurteil im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Einstellung der Zahlung des Verheiratetenzuschlages ab 1. April 1961 entspreche den Vorschriften der Verordnung über den Unterhaltszuschuß für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst - UZV - vom 18. Oktober 1960 (GVBl. S. 239). Diese Verordnung habe ihre Ermächtigungsgrundlage in Art. 97 Satz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG - vom 18. Juli 1960 (GVBl. S. 161). Die Ermächtigung sei nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Verordnung halte sich auch in den Grenzen der Ermächtigung. Die Bayerische Staatsregierung als Verordnungsgeber sei nur insoweit gebunden, als die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen Unterhaltszuschuß in Höhe von mindestens 30 v.H. des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn sowie Kinderzuschläge nach den für Beamte mit Dienstbezügen geltenden Vorschriften erhalten müßten. Dem werde der den Verheiratetenzuschlag regelnde § 8 UZV gerecht. Die Gewährung des Verheiratetenzuschlages gehe über die Mindesthöhe des gesetzlich Vorgeschriebenen Unterhaltszuschusses hinaus. Diese werde bereits von dem Grundbetrag des Unterhaltszuschusses erreicht. Bedenken ergäben sich auch nicht daraus, daß die Ermächtigungsnorm einen Verheiratetenzuschlag nicht ausdrücklich vorsehe. Die Regelung des Verheiratetenzuschlages unterscheide zwar danach, ob der Ehegatte des Anwärters im öffentlichen Dienst stehe oder nicht. Stehe der Ehegatte des Anwärters ebenfalls im Öffentlichen Dienst, so treffe die Regelung wiederum eine Unterscheidung danach, ob einer der Ehegatten einen Kinderzuschlag erhalte. Diese Differenzierungen verletzten indessen nicht den Gleichheitssatz. Wenn nach § 8 Abs. 3 Satz 1 UZV denjenigen Anwärtern, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter sei, der Verheiratetenzuschlag nicht zustehe, sofern nicht einer der Ehegatten einen Kinderzuschlag erhalte, so werde damit | auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. April 1961. den Verheiratetenzuschlag zuzüglich 4 v.H, Zinsen jährlich seit Klageerhebung zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 1966 halt er klargestellt, daß der Verpflichtungsantrag nur den Zeitraum vom 1. April 1961 bis zum 30. September 1964 erfasse, da der § 8 UZV durch die Änderungsverordnung vom 24. November 1964 (GVBl. S. 195) mit Wirkung ab 1. Oktober 1964 zu seinen Gunsten geändert worden sei. Zur Begründung der Revision trägt er vor, der § 8 Abs. 3 Satz 1 UZV in der ursprünglichen Fassung - im folgenden als UZV u.F. bezeichnet - sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und Art. 35 GG sowie gegen Art. 118 der Bayerischen Verfassung nichtig.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und mit dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß § 8 Abs. UZV u.F. nicht verfassungswidrig gewesen sei.
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 30. September 1964 keinen Anspruch auf Zahlung des Verheiratetenzuschlages zum Unterhaltszuschuß.
Daß der § 8 Abs. 3 Satz 1 UZV u.F. den Anspruch des Klägers auf den Verheiratetenzuschlag ausschließt, wird von der Revision selbst nicht in Zweifel gezogen. Entgegen ihrer Auffassung ist die Vorschrift auch rechtsgültig.
1.
Der in Art. 97 BayBG geregelte Unterhaltszuschuß für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist, wie seine Bezeichnung und die gesetzliche Regelung der Mindesthöhe zeigen, nicht Alimentierung im Sinne der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums; sein Zweck ist es lediglich, den Anwärtern eine wirtschaftliche Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während! der Dauer ihrer Ausbildung zu leisten. Eine Alimentierung, wie sie für die Berufsbeamten durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantiert ist, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anwärter anders als die Berufsbeamten nicht ihre Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stellen, sondern sich der Ausbildung unterziehen. Dazu kommt, daß es während der Ausbildung noch offen ist, ob die Anwärter den Beamtenberuf ergreifen werden; das gilt in besonderem Maße in den Fällen, in denen der Staat ein Berufsausbildungsmonopol hat, so daß auch derjenige vorüber gehend Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden muß, der überhaupt nicht beabsichtigt, den Beruf eines Beamten zu ergreifen. Daß eine Alimentierung im Sinne der Sicherstellung des vollen Lebensunterhaltes der Anwärter nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört, folgt schließlich daraus, daß die Anwärter auch früher nur Unterhaltszuschüsse erhalten haben (vgl. die Erlasse des Reichsministers der Finanzen vom 21. Mai 1928 [RBB S. 109], vom 15. Februar 1939 [RBB S. 29] und vom 12. Juli 1941 [RBB S. 179] sowie den Erlaß des Reichspostministers, veröffentlicht im ABlRPM 1928 S. 280). Andererseits ist dem Umstand, daß auf die Unterhaltszuschüsse früher kein Rechtsanspruch bestanden hat, nicht zu entnehmen, daß sich ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums dahin entwickelt hätte, daß die wirtschaftliche Hilfe des Dienstherrn während der Ausbildung vom Bestehen oder vom Ausmaß einer individuellen Bedürftigkeit des Anwärters abhängig gemacht werden müßte. Auch andere Verfassungsnormen, etwa Art. 3 Abs. 1 GG, gebieten dies nicht. Soweit Art. 97 BayBG für die Anwärter nicht Dienstbezüge, sondern nur einen Unterhaltszuschuß vorsieht, auf den jeder Anwärter ohne Rücksicht auf seine Bedürftigkeit einen Rechtsanspruch hat, ist er hiernach verfassungsrechtlich unbedenklich.
2.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß Art. 97 BayBG als Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß der Unterhaltszuschußverordnung ausreicht. Er lautet:
"Art. 97
Der Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) erhält einen Unterhaltszuschuß. Der Unterhaltszuschuß beträgt mindestens 30 vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn. Daneben ist Kinderzuschlag nach den Vorschriften zu gewähren, die für Beamte mit Dienstbezügen gelten. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung."
Der Personenkreis der Anspruchsberechtigten, die Rechtsnatur und die Mindesthöhe des Anspruchs sowie die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses sind sonach im Gesetz selbst bestimmt. Wenn die Regelung "des Näheren" dem Verordnungsgeber überlassen ist, so bedeutet das nicht, daß dieser bei der Gestaltung des Anspruchs im übrigen, abgesehen von den bei jeder Normsetzung zu beachtenden Verfassungsgeboten, völlig frei wäre. Aus der gesetzlich festgelegten Rechtsnatur des Anspruches ergeben sich vielmehr die folgenden weiteren Grenzen für das Ermessen des Verordnungsgebers: Dieser darf zwar den Mindestbetrag überschreiten, muß aber die Leistung so bemessen, daß sie nicht an die Vollalimentierung heranreicht, sondern sich im Rahmen eines angemessenen Zuschusses zum Lebensunterhalt des Anwärters hält. Dabei darf er den Vomhundertsatz für die verschiedenen Laufbahngruppen in verschiedener Höhe festlegen. Wenn auch der Unterhaltszuschuß ebenso wie die Dienst- und Versorgungsbezüge der in der besoldungsrechtlichen Einstufung des jeweiligen Amtes sich ausdrückenden sozialen Stellung des Beamten entsprechen muß, so darf doch nicht übersehen werden, daß der Mindestsatz von 30 v.H. des Anfangsgrundgehaltes der Eingangsbesoldungsgruppe im einfachen Dienst einen so geringen Betrag ergibt, daß soziale und personalwirtschaftliche Gründe einen erheblich höheren Vomhundertsatz erfordern, währen d die gleichen Gründe eine wesentlich geringere Erhöhung des Vomhundertsatzes etwa für die Anwärter des höheren Dienstes rechtfertigen. Aus der Rechtsnatur des Unterhaltszuschusses folgt ferner, daß der Verordnungsgeber ermächtigt ist, die Höhe des Zuschusses je nach dem Lebensalter und nach dem Familienstand des Anwärters verschieden zu bemessen. Dem steht nicht entgegen, daß Art. 97 Satz 3 BayBG nur den Kinderzuschlag besonders anspricht. Der Zweck dieser Vorschrift ist es nicht etwa, eine Differenzierung nach dem Familienstand auf die Gewährung von Kinderzuschlägen zu beschränken, sondern hinsichtlich des Kinderzuschlages das Ermessen des Verordnungsgebers auszuschließen und zu gewährleisten, daß die Anwärter Kinderzuschläge in voller Höhe und unter den gleichen Voraussetzungen erhalten wie die übrigen Beamten. Hiervon abgesehen aber bleibt die Differenzierung nach dem Familienstand der Regelung des Verordnungsgebers überlassen mit der Maßgabe, daß sie den das Beamtenbesoldungsrecht beherrschenden Prinzipien folgen muß, soweit eine Abweichung nicht in dem Unterschied zwischen einer Vollalimentierung und einem Unterhaltszuschuß begründet ist. Die Ermächtigung zur Regelung "des Näheren" durch Rechtsverordnung erweist sich demnach als in einer Weise nach Inhalt, Zweck und Umfang festgelegt, daß dem Gesetzgeber nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe sich der Verantwortung für den Inhalt der Rechtsverordnung begeben und der Exekutive einen ihr nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und nach dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht zukommenden Wirkungsbereich überlassen.
3.
Die Regelung des Verheiratetenzuschlags in § 8 UZV u.F. hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Da Art. 97 BayBG einen Rechtsanspruch auf den Unterhaltszuschuß ohne Rücksicht auf die individuelle Bedürftigkeit des Anwärters vorsieht, muß die Rechtsverordnung bei der ihr überlassenen Festlegung des Umfanges des Zuschusses die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anwärter und ihrer Angehörigen außer Betracht lassen, und zwar auch insoweit, als etwa Angehörige vorhanden sind, die zum Unterhalt des Anwärters beitragen, oder als umgekehrt der Anwärter bestimmten Angehörigen Unterhalt gewährt oder aus Rechtsgründen gewähren muß. Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsverordnung die Höhe des Zuschusses nach dem Familienstand differenziert. Wenn sie den verheirateten, verwitweten, geschiedenen und denjenigen Anwärtern, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, einen höheren Zuschuß zubilligt als den ledigen Anwärtern, so bewertet sie damit nur den Lebensaufwand der ledigen Anwärter generell als niedriger als den Aufwand der ersteren; auf Unterschiede in der individuellen Bedürftigkeit des jeweiligen Anwärters kommt es jedoch auch hier nicht an. Die Frage, ob § 8 UZV u.F. dem Gleichheitssatz gerecht wird oder ihn verletzt, ist deshalb entgegen der Auffassung der Revision nicht danach zu beurteilen, ob die Vorschrift im Einzelfall dazu führen kann, daß die Lage eines wirtschaftlich ohnehin schon günstig gestellten verheirateten Anwärters - etwa weil dieser vermögend ist oder auch weil sein Ehegatte aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes beträchtliche Einkünfte hat - noch günstiger gestaltet wird, während sie bei anderen verheirateten Anwärtern eine entsprechende Besserstellung nicht bewirkt. Entscheidend ist vielmehr allein, ob eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Gründe dafür anzuerkennen sind, daß § 8 Abs. 3 UZV u.F. den Anwärtern den Verheiratetenzuschlag versagt, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist, während § 8 Abs. 1 UZV u.F. denjenigen verheirateten Anwärtern, deren Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst steht, sowie den verwitweten oder geschiedenen Anwärtern den Verheiratetenzuschlag zuspricht. Das ist entgegen der Auffassung der Revision zu bejahen.
Soweit der Dienstherr nach dem Alimentationsprinzip verpflichtet ist, den angemessenen Lebensaufwand für den Beamten und seine Familie sicherzustellen, kommt er dieser Verpflichtung während des Bestehens des Beamtenverhältnisses dadurch nach, daß er den verheirateten Beamten einen höheren Ortszuschlag gewährt als den ledigen Beamten, daß er Kinderzuschläge zahlt und daneben den Ortszuschlag je nach der Zahl der Kinder weiter erhöht. Die Erhöhung des Ortszuschlages für verheiratete Beamte ohne Kinder soll also den durch das Vorhandensein des Ehegatten bedingten erhöhten Bedarf, vor allem bezüglich der Wohnung, abgelten. Steht jedoch der Ehegatte des Beamten ebenfalls im öffentlichen Dienst und erhält er deshalb seinen Unterhalt selbst aus öffentlichen Mitteln, so braucht der Dienstherr des einen Ehegatten den durch das Vorhandensein des anderen Ehegatten hervorgerufenen Bedarf nicht zusätzlich durch Gewährung eines höheren Ortszuschlages zu decken. Wenn in diesem Falle auch nur einer der Ehegatten den höheren Ortszuschlag erhielte, würden für denselben Zweck öffentliche Mittel zweimal ausgegeben, da der Bedarf für den Ehegatten bereits durch die Gewährung des Unterhalts an diesen zur Verfügung gestellt wird. Deshalb bestimmen § 16 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 993) und der dieser Vorschrift nachgebildete Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101), daß verheiratete Beamte, deren Ehegatte als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, den um eine Stufe niedrigeren Ortszuschlag erhalten. Das ist, sofern kein Kinderzuschlag zu zahlen ist, nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BBesG, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BayBesG der für ledige Beamte vorgesehene Ortszuschlag nach der Stufe 1. Im Regierungsentwurf zu § 14 BBesG (später § 16 des Gesetzes) und im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht des Deutschen Bundestages ist hierzu ausdrücklich hervorgehoben worden, es sei der Grundgedanke dieser Regelung, daß nicht aus öffentlichen Kassen zweimal für den gleichen Zweck Mittel bereitgestellt werden sollten (BTDrucks., II. WP, Nr. 1993 und Nr. 3638). Diese Erwägung ist sachgerecht und verletzt deshalb nicht den Gleichheitssatz.
§ 16 BBesG und Art. 16 BayBesG verstoßen auch nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums. Das ergibt sich daraus, daß entsprechende Regelungen bereits in § 9 Abs. 4 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl. I S. 349), in § 17 Abs. 2 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (RGBl. I S. 805) in der Fassung der Sechsten Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 6. April 1922 (RGBl. I S. 331) und in der Nr. 200 der Besoldungsvorschriften vom 16. Juni 1920 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1924 (RBB S. 221) - in letzteren hinsichtlich des Frauenzuschlages - enthalten waren.
Der Verheiratetenzuschlag ist der Zuschuß des Dienstherrn zu den durch das Vorhandensein des Ehegatten bedingten erhöhten Aufwendungen des Anwärters. Er hat demnach die gleiche Funktion, wie sie der erhöhte Ortszuschlag für kinderlose verheiratete Beamte mit Dienstbezügen erfüllt. Daran würde es auch nichts ändern, wenn er nicht allein zur Deckung erhöhter Wohnungsaufwendungen, sondern auch sonstiger durch die Ehe bedingter erhöhter Aufwendungen beizutragen bestimmt wäre. Daß der Unterhaltszuschuß für Anwärter keine Vollalimentierung ist, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Wenn daher § 8 Abs. 1 bis 3 UZV u.F. den Verheiratetenzuschlag unter den gleichen Voraussetzungen gewährt, unter denen nach den §§ 15, 16 BBesG und den Art. 15, 16 BayBesG der erhöhte Ortszuschlag den kinderlosen verheirateten Beamten mit Dienstbezügen zusteht, so hält sich die Unterhaltszusehußverordnung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung und auch des Art. 33 Abs. 5 GG, indem sie die Differenzierung nach dem Familienstand gemäß den beamtenbesoldungsrechtlichen Prinzipien gestaltet. Die Anlehnung an das Besoldungsrecht läßt ferner erkennen, daß die Versagung des Verheiratetenzuschlages in den Fällen, in denen der Anwärter mit einem Anwärter verheiratet ist und keinem der Ehegatten -ein Kinderzuschlag zusteht, ebenfalls von der Erwägung ausgeht, daß für den gleichen Zweck öffentliche Mittel nicht zweimal ausgegeben werden sollen. Diese Erwägung rechtfertigt die von der Revision angegriffene Regelung auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht darin, daß nach § 8 Abs. 3 Satz 1 UZV u.F. keiner der miteinander verheirateten Anwärter den Verheiratetenzuschlag erhält, wenn keinem von ihnen ein Kinderzuschlag zusteht, während anderenfalls nach § 8 Abs. 3 Satz 2 UZV u.F. einem der Ehegatten der Verheiratetenzuschlag zusteht. Diese Regelung ist sachgerecht deshalb, weil durch das Hinzutreten eines Kindes ein weiterer zusätzlicher Bedarf entsteht, der einerseits mit dem Kinderzuschlag allein nicht ausgeglichen wird - deshalb erhöht sich auch bei den Beamten mit Dienstbezügen ungeachtet der Gewährung des Kinderzuschlages der Ortszuschlag - und weil andererseits dieser Bedarf bei der Bemessung des jedem der Ehegatten zustehenden Unterhaltszuschusses nicht berücksichtigt ist.
Der Gleichheitssatz ist ferner entgegen der von der Revision vertretenen Meinung nicht dadurch verletzt, daß nach § 8 Abs. 3 Satz 1 UZV u.F. keiner der miteinander verheirateten Anwärter den Verheiratetenzuschlag erhält, während nach § 8 Abs. 2 UZV u.F. zwar der mit einem Beamten, Richter usw. mit Dienstbezügen verheiratete Anwärter ebenfalls keinen Verheiratetenzuschlag erhält, aber dem Beamten seinerseits ungeachtet der Verheiratung mit einem Anwärter der erhöhte Ortszuschlag zusteht. Wenn Art. 16 Abs. 2 BayBesG und § 16 Abs. 2 BBesG den erhöhten Ortszuschlag nur für den Fall ausschließen, daß der Ehegatte des Beamten eine hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausübt, und wenn diese Vorschriften damit die Konkurrenzregelung nicht auf Anwärter ausdehnen, so ist dies dadurch gerechtfertigt, daß der Beamte mit Dienstbezügen Anspruch auf Sicherstellung des gesamten Lebensbedarfs für sich und seine Familie hat. Eine. Doppelalimentierung in der Weise, daß der auf den im Anwärterverhältnis stehenden Ehegatten entfallende Bedarf bereits durch die Gewährung des Grundbetrages des Unterhaltszuschusses abgegolten wäre, liegt nicht vor, da der Anwärter für seine Person nur Anspruch auf einen Zuschuß zu seinem Lebensunterhalt, nicht aber auf den vollen Unterhalt hat.
Schließlich ist der Revision nicht darin zuzustimmen, daß der Gleichheitssatz nicht beachtet worden wäre, weil § 8 Abs. 1 Nr. 2 UZV u.F. den verwitweten, geschiedenen und denjenigen Anwärtern, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, den Verheiratetenzuschlag zubilligt, während mit einem Anwärter verheiratete Anwärter den Zuschlag nicht erhalten können. Diese Regelung ist darauf zurückzuführen, daß die Verordnung, wie auch Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayBesG und § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBesG, davon ausgeht, daß bei den betreffenden Personen regelmäßig bezüglich der Wohnung und des allgemeinen Lebenszuschnitts ähnliche erhöhte Bedürfnisse auftreten und fortdauern wie bei den verheirateten Anwärtern, daß aber diese Bedürfnisse anders als bei dem mit einem Anwärter verheirateten Anwärter nicht aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden.
§ 8 Abs. 3 UZV u.F. verstößt entgegen der Meinung der Revision auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Aus dem Vorstehenden folgt, daß von einer benachteiligenden Ausnahmevorschrift gegen Verheiratete, die zu Lasten der Ehe gegen die Wertentscheidung des Art. 6 GG verstieße, keine Rede sein kann.
4.
Der von der Revision beanstandete § 8 Abs. 3 UZV u.F. ist während des Revisionsverfahrens durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung vom 24. November 1964 (GVBl. S. 195) mit Wirkung ab 1. Oktober 1964 zugunsten des Klägers dahin geändert worden, daß Anwärter, die mit einem Anwärter oder einem Beamten, Richter usw. verheiratet sind, die Hälfte des Verheiratetenzuschlages erhalten mit der Folge, daß im Falle einer doppelseitigen Anwärterehe beiden Anwärtern zusammen nunmehr einmal der volle Verheiratetenzuschlag zukommt. Diese Änderung geht auf eine entsprechende Änderung der Unterhaltszuschußverordnung des Bundes zurück, der ihrerseits die Streichung des § 16 BBesG vorausgegangen ist. Wenn sonach das Besoldungsgesetz hinsichtlich der Erhöhung des Ortszuschlages für mit einem Beamten verheiratete Beamte nunmehr von der Kürzung absieht und wenn dem die Bundesregierung und die Bayerische Staatsregierung als Verordnungsgeber in bestimmtem Umfange gefolgt sind, so besagt dies nicht, daß die früheren Regelungen verfassungswidrig gewesen wären. Mögen die Änderungen auf Vereinfachungsgründen oder darauf beruhen, daß die normsetzenden Stellen den durch einen ehelichen Haushalt entstehenden Aufwand nunmehr als höher bewerten, so sind jedenfalls die für die früheren Regelungen maßgebenden Erwägungen nicht als willkürlich und verfassungswidrig zu erachten.
Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 164 DM festgesetzt.
Niesert
Maetze
Dr. Raschke
Dr. Schmidt