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Art. 16 BayBesG - Anpassung der Besoldung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Amtliche Abkürzung
BayBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-1-1-F

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

(2) 1Die ab dem 1. Februar 2025 geltenden Beträge in den Anlagen 3 bis 9 entsprechen einer allgemeinen linearen Erhöhung um 5,5 v. H. gegenüber dem vorherigen Stand. 2Die ab dem 1. Februar 2025 geltenden Beträge der Anlage 10 sind um jeweils 50 € gegenüber dem vorherigen Stand erhöht.