Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1966, Az.: BVerwG III C 255.64
Anspruch auf einen kriegsbedingten Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 255.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 06.11.1964 - AZ: III LA 40/1964
Rechtsgrundlagen
- § 359 Abs. 2 LAG
- § 11a Abs. 2 FG
- § 1 Abs. 2 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 5 Abs. 1 S. 1 7. FeststellungsDV
- § 230 LAG
Fundstelle
- ZLA 1966, 248
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Einbeziehung Lettlands in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung (Bestätigung von BVerwG III C 3.63, Urteil vom 27. Januar 1965).
- 2.
Zur Wohnsitzaufgabe beim Verlassen Rigas unmittelbar vor dem Einmarsch der Roten Armee und Übersiedlung nach Palästina.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 6. November 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am 17. März 1895 in Dünaburg/Lettland geborene Kläger ist Jude. Er verließ Riga, wo er seit vielen Jahren gelebt hatte, am 22. Juni 1940 und begab sich von dort nach dem damaligen Palästina. Er ließ in Lettland neben Hausrat Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zurück.
Sein Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) hatte keinen Erfolg. In einem rechtskräftigen Urteil vom 25. Januar 1963 vertrat das Oberlandesgericht Neustadt an der Weinstraße den Standpunkt, daß der Kläger nicht auf Grund nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, sondern als Industrieller vor der anrückenden Roten Armee die Flucht ergriffen habe.
Seine im Dezember 1958 gestellten Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden an Hausrat und Betriebsvermögen lehnte die Beklagte mit einem Bescheid vom 21. Januar 1964 mit der Begründung ab, daß Riga im Juni 1940 nicht im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegen habe. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Mit der von dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in seinem Urteil vom 6. November 1964 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er trägt zu dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, auf den er verweist, ergänzend vor: Er habe Riga zwar am 22. Juni 1940 verlassen, gleichzeitig jedoch seinem Schwiegervater und Onkel Leib M. die Verwaltung seiner Wohnung und der im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Sommervilla übertragen. Ferner habe er seinen Schwiegervater beauftragt, seine Interessen in verschiedenen Firmen wahrzunehmen, an denen er beteiligt gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht meint er, daß in dem Jahre 1940 ein Einfluß der damaligen Deutschen Reichsregierung auf die baltischen Staaten bestanden habe, der sich neben dem Abkommen zwischen der Sowjetunion und dem Deutschen Reich insbesondere durch die Eingliederung des Memellandes und die Umsiedlungsaktion deutscher Volkszugehöriger in das Reichsgebiet, von der er als Jude ausgeschlossen gewesen sei, bemerkbar gemacht habe. Eine Entziehung seines Vermögens, das er bei der Auswanderung nicht aufgegeben, sondern der Obhut eines Bevollmächtigten unterstellt habe, sei erst im Zeitpunkt der deutschen Besetzung eingetreten, da die Russen sein Vermögen unberührt gelassen hätten. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Bescheid des Ausgleichsamts Bremen vom 21. Januar 1964 in der Form des Beschwerdebeschlusses vom 7. April 1964 aufzuheben.
Der Beteiligte bittet,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Dem Kläger ist kein nach dem Lastenausgleichsrecht entschädigungsfähiger Schaden, über den in diesem Verfahren allein zu entscheiden war, entstanden. Einen Vertreibungsschaden auf Grund des Ersten und Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) kann er deswegen nicht mit Erfolg geltend machen, weil er die Stichtagsvoraussetzungen des § 230 LAG nicht erfüllt und keiner der Ausnahmetatbestände dieser Vorschrift zutrifft.
Grundlage der von ihm begehrten Schadensfeststellung könnte vielmehr allein die gemäß § 359 Abs. 2 LAG und § 11 a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes - FG - ergangene Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV) vom 13. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) nebst Änderungen (nachfolgend 7. FeststellungsDV) sein. Sie rechtfertigt indessen das Klage begehren nicht, da der Kläger - abgesehen von der bisher nicht festgestellten deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit - die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung nicht erfüllt. Nach der erstgenannten Vorschrift muß der Verfolgte in einem Zeitpunkt des Verfolgungszeitraums seinen Wohnsitz in einem Vertreibungsgebiet - hier Lettland - gehabt haben. Als Beginn der Verfolgungszeit gilt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung in Abweichung von dem in dem Absatz 1 dieser Vorschrift festgelegten Zeitraum - 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 - in den Vertreibungsgebieten außerhalb des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 der Zeitpunkt der jeweiligen Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung. Diese Vorschriften sind Ausdruck eines Grundsatzes des deutschen Kriegsfolgenrechts. So wird nach dem Bundesentschädigungsgesetz einem Verfolgten keine Entschädigung für ausländisches Staatsunrecht gewährt (BGH RzW 1963, 358 Nr. 9, 374 Nr. 24 und 557 Nr. 28; 1964, 505 Nr. 17; 1966, 214 Nr. 12 zu 2). Nach dem Lastenausgleichsrecht hat ein Vertriebener keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen eines vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen begangenen ausländischen Staatsunrechts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1966 - BVerwG III C 164.64 -). Ausnahmsweise gewährt die 7. FeststellungsDV auch für solche Vermögensverluste einen Ausgleich, die einem Verfolgten mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit in einem fremden Gebiet vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erwachsen sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß der ausländische Staat in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen worden war und der Geschädigte in diesem Zeitpunkt dort seinen Wohnsitz hatte. Es kommt daher darauf an, ob der Kläger seinen Wohnsitz in Riga hatte, als Lettland in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung einbezogen wurde. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1965 - BVerwG III C 3.63 - (BVerwGE 20, 182 = Mtbl. BAA 1965, 245 = RzW 1965, 373 Nr. 33 - IFLA 1965, 174 = ZLA 1965, 149), auf das im einzelnen verwiesen wird, ausgeführt hat, ist eine Einbeziehung in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV von dem Zeitpunkt an gegeben, in dem die deutsche Staatsführung einen unmittelbaren Einfluß auf die fremde Staatsführung ausübte, so daß der fremde Staat sich den deutschen Machtansprüchen beugte und die von der deutschen Staatsführung gewünschten Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet der Judenpolitik, als gefügsames Werkzeug fremden Machtwillens durchführte, und daher bei Personen, die - wie der Kläger - zu dem Kreis der sogenannten Gruppenverfolgten gehörten, von einer Freiheit der Entschließung nicht mehr gesprochen werden konnte. Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Grundsätzen, soweit es eine Einbeziehung Lettlands in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung erst mit der Besetzung Lettlands durch die deutschen Truppen im Sommer 1941 angenommen hat. Die Revision hat gegen die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Rügen erhoben. Sie meint vielmehr, daß bereits in dem Jahre 1940 auf Grund der Umsiedlungsaktion deutscher Volkszugehöriger in das Reichsgebiet und der Eingliederung des Memellandes ein unmittelbarer Einfluß der deutschen Staatsführung in Lettland bestanden habe. Beide Gesichtspunkte treffen nicht zu, denn die Umsiedlungsaktion deutscher Volkszugehöriger war keine Einflußnahme auf die Souveränität der betroffenen baltischen Staaten, selbst wenn die Durchführung der ersten und zweiten Umsiedlung dem "Reichsführer SS" und der ihm unterstehenden Volksdeutschen Mittelstelle oblag. Auch die Eingliederung des Memellandes und der am 7. Juni 1959 zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Lettland abgeschlossene Nichtangriffspakt ließen die staatliche Unabhängigkeit Lettlands unberührt. Erst nachdem die lettische Regierung sowjetische Ultimaten in der Zeit vom 4. bis 17. Juni 1940 angenommen hatte, kam es zur Eingliederung Lettlands in das sowjetische Staatsgebiet, während die deutschen Streitkräfte in Frankreich gebunden waren. Von einer Einbeziehung Lettlands in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung kann daher in Einklang mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst gesprochen werden, als die deutschen Truppen im Juni 1941 in Lettland einrückten.
Zu diesem Zeitpunkt läßt sich nicht feststellen, daß der Kläger noch seinen Wohnsitz in dem Vertreibungsgebiet hatte, wie es der § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV voraussetzt. Der Kläger ist unmittelbar vor dem Einmarsch der Roten Armee aus Riga geflüchtet und hat sich von dort - soweit feststellbar, ohne längere Zwischenaufenthalte in anderen Staaten - nach dem damaligen Palästina begeben. Er ist dort von der britischen Mandatsregierung eingebürgert worden und hat auf diese Weise bei der Gründung des Staates Israel die israelische Staatsbürgerschaft erworben. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Einbeziehung Lettlands in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung seinen Wohnsitz in Riga bereits aufgegeben hatte.
Dieses Ergebnis entspricht entgegen der Ansicht des Klägers dem von dem Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, an den das Revisionsgericht mangels begründeter Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Denn seine Einbürgerung durch die britische Mandatsregierung läßt erkennen, daß es sich bei dem Verlassen Lettlands am 22. Juni 1940 um eine Auswanderung handelte, die eine Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes voraussetzt (Blessin-Wilden, BRüG 1958, § 13 Anm. 4; Blessin-Ehrig-Wilden, BEG, 3. Aufl. 1960, § 4 BEG Anm. 16; BGH LM § 7 BGB Nr. 2). Abgesehen davon, daß es dem Revisionsgericht verwehrt ist, den neuen Tatsachenvortrag des Klägers, er habe sich bis zum Einmarsch der deutschen Treppen in Lettland nur besuchsweise in Palästina aufgehalten, zu berücksichtigen, sprechen die gesamten Umstände seiner Übersiedlung nach Palästina und seine Einbürgerung durch die britische Mandatsregierung gegen eine Beibehaltung seines Wohnsitzes in Riga bis zu dem Zeitpunkt, in dem Lettland in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelangte.
Die Notwendigkeit eines Wohnsitzes im Zeitpunkt des Verfolgungsbeginns entfällt schließlich nicht deswegen, weil der Kläger behauptet, seinen Wohnsitz in Riga aus Verfolgungsgründen, mindestens aber aus Furcht vor einer drohenden Verfolgung aufgegeben zu haben. Wie vorstehend dargelegt, hat der Gesetzgeber mit dem § 1 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV zugunsten der Verfolgten den Verfolgungszeitraum in den nichtdeutschen Gebieten erweitert. Diese Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, daß eine Entschädigung nur für ein Unrecht gewährt werden soll, das auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht, rechtfertigt es nicht, von der Erfüllung eines Wohnsitzes in dem Vertreibungsgebiet, von dem die Anwendbarkeit der genannten Vorschrift abhängt, abzusehen. Hatte ein Verfolgter bei Verfolgungsbeginn keinen Wohnsitz in den ausländischen Vertreibungsgebieten, kann dieses fehlende Erfordernis nicht deshalb hinzugedacht werden, weil er seinen Wohnsitz in diesem Gebiet aus Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aufgegeben hatte (Urteil des Senats vom 27. Januar 1965 a.a.O.; so auch für das BEG; BGH RzW 1964, 169 Nr. 33 und 370 Nr. 21). Der Verfolgte muß vielmehr bei dem Verlassen des Vertreibungsgebietes unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger und Verfolgter zusammenhängenden Nötigung gestanden haben, seine Heimat zu verlassen. An dieser Voraussetzung fehlt es hier nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Diesem Ergebnis entsprechen auch die ursprünglichen Erklärungen des Klägers in den Verwaltungsakten, er habe Riga wegen der drohenden Kriegsgefahr verlassen und bereits seit dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges entsprechende Schritte eingeleitet.
Da sich das Urteil des Verwaltungsgerichts somit als richtig erweist, war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher