Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1966, Az.: BVerwG III C 164.64
Voraussetzungen der Feststellung eines Vertreibungsschadens; Vertreibungsbedingter Verlust von Wirtschaftsgütern; Verlust von während der deutschen Besetzung der Ukraine aus dem Kolchosevermögen zugeteilten Wirtschaftsgütern; Beteiligung an dem wirtschaftlichen Ertrag eines in öffentliches Eigentum überführten Vermögens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 164.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 21.04.1964 - VG 3 K 590.62
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 3 FG
- § 2 12. FeststellungsDV
- § 3 12. FeststellungsDV
Fundstellen
- BVerwGE 23, -
- BVerwGE 23, 187 - 193
- AS 23, 187
- IFLA 1968, 15
- MtBl BAA 1969, 42
- ZLA 1966, 167
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und in welchem Umfang der vertreibungsbedingte Verlust von Wirtschaftsgütern, die während der deutschen Besetzung in der Ukraine aus dem Vermögen einer Kolchose zugeteilt oder in sonstiger Weise erworben worden sind, einer Schadensfeststellung zugänglich ist.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Dr. Rösgen und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. April 1964 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und an Grundvermögen. Sie ist im Jahre 1893 als Tochter eines deutschen Bauern in Neu-Berlin bei Odessa/Ukraine geboren und war seit dem Jahre 1911 mit dem Landwirt ... verheiratet. Ein den Eheleuten gehörender, etwa 150 ha großer landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie einem weiteren Wohngrundstück in Neu-Berlin wurden nach der sowjetrussischen Revolution bis zum Jahre 1929 nach und nach enteignet und in öffentliches Eigentum überführt. Einer in Neu-Berlin gegründeten Kolchose gehörten die Eheleute, die in den Kaukasus ausgesiedelt wurden, nicht an. Nachdem sie im Jahre 1933 nach Odessa zurückkehren durften, verrichtete der Ehemann dort auf einem Staatsgut (Sowchose) Lohnarbeit. Er ist nach Beginn des Rußlandfeldzuges verschleppt und mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden. Nach der Besetzung der Ukraine durch die deutsche Wehrmacht im Jahre 1942 kehrte die Klägerin nach Neu-Berlin zurück. Sie erhielt die Hofstelle, 10 ha Ackerland und 1 ha Weingarten aus ihrem alten Besitz zurück sowie lebendes und totes Inventar aus Beständen der Kolchose. In der folgenden Zeit vermehrte sie das Inventar. Im April 1944 wurde die Klägerin in den Warthegau vertrieben. Sie nahm dann, nachdem sie im Jahre 1945 zunächst in die sowjetische Besatzungszone geflüchtet war, im Jahre 1958 im Wege der Familienzusammenführung ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik.
Durch Bescheid vom 16. März 1961 lehnte das Ausgleichsamt die Anträge ab, weil die Klägerin oder deren Erblasser im Zeitpunkt der Vertreibung nicht an dem wirtschaftlichen Ertrag ihres in öffentliches Eigentum überführten Vermögens beteiligt gewesen sei. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat das Verwaltungsgericht die Behördenentscheidungen aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, den der Klägerin entstandenen Schaden durch Verlust von 10 ha Ackerland, 1 ha Weingarten und 2 Wohngebäuden nebst landwirtschaftlichem Inventar festzustellen. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Die Klägerin habe den größten Teil dieser Wirtschaftsgüter aus dem Vermögen der Kolchose erhalten, das nach der deutschen Besetzung durch Auflösung des Kolchos in Privateigentum überführt worden sei. An den ihr überlassenen Wirtschaftsgütern habe sie deshalb formelles Eigentum erlangt, zumindest seien ihr diese Wirtschaftsgüter im Sinne des § 11 Ziffer 4 Steueranpassungsgesetz zuzurechnen gewesen. Sollte die Kolchose jedoch nach 1941 noch bestanden haben, so sei die Klägerin in dem Jahr 1942 Mitglied der Kolchose geworden und an deren wirtschaftlichen Ertrag beteiligt gewesen.
Die Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Ohne Rechtsirrtum ist in dem Urteil dargelegt, daß die Klägerin wegen der Vermögensverluste, die ihr und ihrem für tot erklärten Ehemann durch die Enteignungen ihres Vermögens in den Jahren nach der sowjetrussischen Revolution bis zum Jahre 1929 erwachsen sind, ungeachtet dessen, ob sie nach deutschem Recht als rechtsgültig anzusehen sind, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Lastenausgleich begehren kann. Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Annahme, die Klägerin habe einen Anspruch auf Feststellung eines vertreibungsbedingten Verlustes von 10 ha Ackerland, 1 ha Weingarten, 2 Wohngebäuden nebst landwirtschaftlichem Inventar. Dieser Anspruch bestände nur, wenn die Klägerin im Schadenszeitpunkt formelle oder zumindest wirtschaftliche Eigentümerin dieser Vermögensgegenstände im Sinne des § 229 Abs. 2 LAG gewesen wäre. Das hat das Verwaltungsgericht jedoch zu Unrecht angenommen. Wäre hingegen die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht hilfsweise ausgeführt hat, im Jahre 1942 Mitglied der Kolchose Neu-Berlin geworden und als solches an deren wirtschaftlichen Ertrag beteiligt gewesen, so hätte der Beklagte nicht verpflichtet werden dürfen, zugunsten der Klägerin die vorstehend angeführten Wirtschaftsgüter als Vertreibungsschaden festzustellen. Bei der Schadensfeststellung hätte dann vom Verlust der Beteiligung am wirtschaftlichen Ertrag ihrer in öffentliches Eigentum überführten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ausgegangen werden und die Schadensberechnung gemäß §§ 2 und 3 der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes (12. FeststellungsDV) vom 19. März 1959 (BGBl. I S. 165) geschehen müssen. Die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lassen aber nicht erkennen, in welcher Weise die Klägerin Mitglied der Kolchose Neu-Berlin geworden sein sollte. Es ist denkgesetzwidrig, aus eben denjenigen Feststellungen den Schluß auf eine Beteiligung am Kolchosvermögen zu ziehen, aus denen das Verwaltungsgericht gefolgert hat, die Kolchose sei reprivatisiert und der Klägerin seien Wirtschaftsgüter des ehemaligen Kolchosvermögens zu Eigentum übertragen worden. Dieses Ergebnis schließt jedoch nicht nur jene Schlußfolgerung aus; der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt vielmehr auch nicht das vom Verwaltungsgericht in erster Linie gewonnene Ergebnis. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Nach den tatsächlichen Feststellungen sind das landwirtschaftliche Vermögen und das Grundvermögen, das der Klägerin und ihrem Ehemann bis zu der im Jahre 1929 abgeschlossenen Enteignung gehört hat, Bestandteil der von der Kolchose Neu-Berlin genutzten Bodenfläche gewesen. Die Sowjets haben weder die Klägerin noch deren Ehemann am Kolchos beteiligt. Den größten Teil der Wirtschaftsgüter, deren Verlust das Verwaltungsgericht als feststellungsfähig anerkannt hat, nämlich alles unbewegliche Vermögen und einen wesentlichen Teil des beweglichen Vermögens, hatte die Klägerin - wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat - von der "Kolchosgenossenschaft und deutschen Siedlergemeinde Neu-Berlin" im Jahre 1942 erhalten, nachdem das Kolchosvermögen in Privateigentum überführt worden sei.
Eine Rechtsgrundlage, nach der das Vermögen der Kolchose reprivatisiert worden ist und die Klägerin Eigentum an den ihr überlassenen Wirtschaftsgütern erlangt hat, hat das Verwaltungsgericht nicht angegeben. Seine Annahme, daß diese Maßnahmen zumindest faktisch wirksam geworden seien, weil davon ausgegangen werden könne, daß die deutsche Besatzungsmacht den Volksdeutschen Siedlergruppen in der Ukraine ein großes Maß von Selbständigkeit zugebilligt habe, läßt nicht erkennen, auf Grund welcher Rechtsordnung dieses Ergebnis gewonnen worden ist.
Das sowjetische Recht kennt keine Reprivatisierung von unbeweglichem Vermögen. Der Boden, seine Schätze, die Gewässer, die Waldungen usw. sind Staatseigentum (Art. 6 der Verfassung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 5. Dezember 1936, vgl. Maurach, Handbuch der Sowjetverfassung, 1955). Diese Rechtsobjekte sind vom Rechtsverkehr ausgenommen (vgl. Lothar Schultz, Russische Rechtsgeschichte von den Anfängen bis zur Gegenwart einschließlich des Rechts der Sowjetunion, 1951, S. 296). Soweit sie Bestandteile des Vermögens einer Kolchose sind, hat der Staat sie nur zur unentgeltlichen und unbefristeten Nutzung überlassen (Art. 8 der Verfassung). Aber auch jene Vorschriften, die während der deutschen Besetzung neben oder anstelle des sowjetischen Rechts verbindlich waren oder jedenfalls faktische Geltung beanspruchten, ließen keine Auflösung von Kolchosen zum Zwecke der Reprivatisierung des Grund und Bodens zu. Noch vor Beginn des Rußlandfeldzuges erging eine Anweisung, daß nach der deutschen Besetzung alle wirtschaftlichen Unternehmen im Osten genauso weiterzuarbeiten hätten wie unter der Sowjetherrschaft (vgl. Alexander Dallln, Deutsche Herrschaft in Rußland 1941 - 1945, Eine Studie über Besatzungspolitik, 1958, S. 321). Eine Lockerung dieser Anweisung brachte der sog. Agrarerlaß vom 15. Februar 1942 (vgl. Dallin a.a.O. S. 346 ff.), nach dem die Kolchosen die Bezeichnung "Gemeinwirtschaften" erhielten, das Hofland der einzelnen Höfe zu Privatbesitz erklärt und zugelassen wurde, daß dieses bis zu einem Umfang erweitert werden konnte, der die Arbeit in der "Gemeinwirtschaft" nicht beeinträchtigte. Den Abschluß dieser auf Begründung von Privateigentum an Grund und Boden gerichteten Maßnahmen deutscher Stellen bildete die Anfang Juni 1943 von Rosenberg unterzeichnete "Deklaration über die Einführung bäuerlichen Grundeigentums" (vgl. Dallin a.a.O. S. 374). Hiernach sollte alles Land, das den einheimischen Bauern zur ständigen individuellen Nutzung zugewiesen worden war, als Privateigentum der Bauern anerkannt werden. Die Durchführung des Erlasses scheiterte jedoch am Widerstand innerhalb der für das besetzte Gebiet zuständigen deutschen Stellen, wenn auch tatsächlich ein paar Bauernhöfe zu Privateigentum erklärt worden sind (vgl. Dallin a.a.O. S. 376).
Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang den Mitgliedern der Kolchose Neu-Berlin entsprechend den genannten Anordnungen oder über diese hinaus Grund und Boden zu Eigentum zugewiesen worden sind und ob auch die Klägerin, die vor der Besetzung kein Kolchosenmitglied gewesen war, hiernach an Grund und Boden beteiligt werden könnte. Selbst wenn Zuweisungen in dem hier in Rede stehenden Umfange geschehen sein sollten und nicht nur eine tatsächliche Aneignung und Verteilung von Grund und Boden durch die deutsche Siedlergemeinde geschehen ist, kann der durch Vertreibungsmaßnahmen eingetretene Verlust derart erworbener Wirtschaftsgüter bei Anwendung des Lastenausgleichsrechts nicht zur Schadensfeststellung führen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Zeitpunkt des Erwerbes nach den damals als verbindlich anerkannten Vorschriften formelles oder wirtschaftliches Eigentum erlangt sein sollte.
Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind, können im Lastenausgleich nicht berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz hat in § 11 a Abs. 1 PG und § 359 Abs. 1 LAG seinen Niederschlag gefunden und liegt auch der Regelung des § 12 Abs. 6 LAG in Verbindung mit § 3 FG zugrunde, nach denen zugunsten eines Umsiedlers nicht der Verlust des Vermögens feststellbar ist, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz enthalten die hier nicht einschlägigen Vorschriften der 7. FeststellungsDV = 11. LeistungsDV-LA.
In Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft sind jedenfalls die Gegenstände erworben, die während des "Dritten Reiches" ohne angemessene Gegenleistung gegen den Willen der Inhaber erlangt sind, sei es in Form der Zuteilung durch deutsche Stellen oder durch Besitzergreifung und Aneignung mit deren Billigung oder in ähnlicher Weise. Das gilt auch dann, wenn diese Vermögensgegenstände früher einmal im Eigentum des "Erwerbers" gestanden haben, aber nach dem Recht des Staates, in dem er seinen ständigen Aufenthalt hatte, ohne Entschädigung enteignet worden sind. Der ursprüngliche Rechtsverlust kann hier weder unmittelbar - wie bereits dargelegt - noch mittelbar im Bereich des Lastenausgleichsrechtes berücksichtigt werden. Die Aneignung solcher Vermögensgegenstände oder deren Zuteilung durch deutsche Stellen oder mit ihrer Billigung durch sonstige Stellen bleibt ein Ausnutzungstatbestand im vorgenannten Sinne. Der vertreibungsbedingte Verlust solcher Wirtschaftsgüter ist deshalb keiner Schadensfeststellung zugänglich.
Nach den tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin für die Wirtschaftsgüter, die ihr im Jahre 1942 die deutsche Siedlergemeinde Neu-Berlin "zugeteilt" hat und die zum Teil früher einmal in ihrem Eigentum gestanden haben mögen, keine Gegenleistung erbracht. Diese Wirtschaftsgüter sind deshalb von der Schadensfeststellung ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vor dieser "Zuteilung" - wie bei dem unbeweglichen Vermögen - im Staatseigentum der UdSSR oder - wie bei dem beweglichen Vermögen - im Eigentum der Kolchose oder im Eigentum der Kolchosmitglieder gestanden haben, die im Zeitpunkt der "Zuteilung" der Wirtschaftsgüter keinen Aufenthalt mehr in Neu-Berlin hatten. Obwohl hiernach die Klägerin wegen des vertreibungsbedingten Verlustes derjenigen Wirtschaftsgüter, die ihr gegen den Willen dieser Voreigentümer oder Nutzungsberechtigten zugeteilt worden sind, keine Schadensfeststellung beanspruchen kann, ist aber die Rechtssache noch nicht zur abschließenden Entscheidung reif Nach den allgemeinen Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes kann die Klägerin die Schadensfeststellung wegen Verlustes beweglicher Wirtschaftsgüter begehren, die sie während der deutschen Besatzungszeit durch eigene Herstellung, durch Züchtung, sonstige Produktion oder durch Kauf, also ordnungsgemäß im Sinne allgemeiner Rechtsauffassung erworben hat. Denkbar ist, daß hierzu auch bewegliche Vermögensgegenstände zu rechnen sind, die die Klägerin von der deutschen Siedlergemeinde erhalten hat. In diesem Umfange wird das Verwaltungsgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Sollte die weitere Aufklärung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis führen, daß es entgegen den bisher getroffenen Feststellungen zu keiner "Reprivatisierung" der Kolchose gekommen ist, so wird das Verwaltungsgericht auch zu prüfen haben, ob die Klägerin im Jahre 1942 Mitglied der Kolchose Neu-Berlin im Sinne des § 6 Abs. 3 FG geworden ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß eine bloße tatsächliche Mitarbeit im Kolchos kein "beteiligungsähnliches Rechtsverhältnis" im Sinne dieser Vorschrift zu begründen vermag, und daß ein solches Rechtsverhältnis auch dann nicht zu einer Schadensfeststellung führen kann, wenn es in Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begründet worden ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Rösgen
Dr. Pakuscher