Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1966, Az.: BVerwG II WB 24/65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II WB 24/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 17003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Aufnahme in die Liste der für den Stabsoffizierlehrgang 2/65 vorgesehenen Kapitänleutnante
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 17. März 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller nahm in der Zeit vom 18.6. bis 28.7.1962 an dem Stabsoffizierlehrgang (StOffzLg) 3/62 der Marineschule M. (MSM) teil. Der Lehrstab, der sich aus drei Stabsoffizieren der Marine zusammensetzte, gab in der Abschlußbeurteilung vom 27.7.1962 sein "allgemeines Urteil" über den Antragsteller ab; er gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller den Lehrgang nicht bestanden habe und dessen Wiederholung empfohlen werde. Der Kommandeur der MSM nahm in der Abschlußbeurteilung zu dem allgemeinen Urteil des Lehrstabes Stellung und erklärte sich mit dem Lehrgangsergebnis einverstanden.
Anfang August 1962 beschwerte sich der Antragsteller gegen die Art der Durchführung des Lehrgangs, soweit sie ihn betreffe. Er begehrte die Aufhebung des Lehrgangsergebnisses, weil die Lehrgangsleitung befangen gewesen und er auf dem Lehrgang benachteiligt worden sei. Der Kommandeur des Zentralen Marinekommandos (ZMKdo) wies die Beschwerde unter dem 25.10.1962 mit der Begründung zurück, seine Ermittlungen hätten ergeben, daß es sich bei dem Beschwerdevorbringen um unbegründete Vermutungen des Antragstellers handle. Dieser legte hiergegen Anfang November 1962 bei dem Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) weitere Beschwerde ein. Mit ihr und der Anrufung des Wehrdienst Senats, an den er sich Anfang Oktober 1963 wegen der Untätigkeit des Ministers wandte, verfolgte er sein bisheriges Begehren - die Aufhebung der Abschlußbeurteilung vom 27.7.1962 - weiter; außerdem beantragte er schließlich, den von ihm durchlaufenen StOffzLg 3/62 für bestanden zu erklären.
Mit Entscheidung vom 11.3.1965 - P III 5 - H - Beschw H 395/62 - hob der BMVtdg die Abschlußbeurteilung des Antragstellers durch den Lehrstab des StOffzLg 3/62 vom 27.7.1962 einschließlich der Feststellung des Lehrgangsergebnisses auf. Im übrigen wies er die weitere Beschwerde zurück. Er hielt die Vermutung des Antragstellers, auf Grund seiner früheren Disziplinar- und Beschwerdeangelegenheit (Zerstörer "Z.") auf dem StOffzLg einer gewissen Voreingenommenheit begegnet zu sein, nach dem Ergebnis der Ermittlungen für nicht unbegründet. Mit der Aufhebung der Abschlußbeurteilung und des Lehrgangsergebnisses stellte der Minister den Antragsteller so, als ob dieser an dem StOffzLg nicht teilgenommen habe. Ihm den Lehrgang als bestanden anzuerkennen, sah sich der BMVtdg hingegen außerstande, weil die Beurteilung der Lehrgangsteilnehmer und die Feststellung des Lehrgangsergebnisses nach den Richtlinien für die StOffzLge der Marine vom 10.5.1960 ausschließlich den Lehrstäben oblägen.
In seinem Beschluß vom 18.3.1965 - II (I) WB 28/63 - erachtete der Senat den Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung insoweit für gegenstandslos, als mit diesem auf Aufhebung der Abschlußbeurteilung vom 27.7.1962 einschließlich der Feststellung des Lehrgangsergebnisses verlangt war. Im übrigen führte er in den Gründen seines Beschlusses aus, die - inzwischen einschließlich der Feststellung des Lehrgangsergebnisses aufgehobene - Abschlußbeurteilung vom 27.7.1962 sei rechtswidrig zustande gekommen; unter den außergewöhnlichen Umständen dieses Falles handle der Minister weder gesetzwidrig noch ermessensfehlerhaft, wenn er sich von der Selbstbindung, die er sich durch die Richtlinien für die StOffzLge der Marine, auferlegt habe, löste und die Feststellung des Ergebnisses, mit welchem der Antragsteller den Lehrgang durchlaufen habe, an sich zöge. Soweit der BMVtdg die auf die Anerkennung der erfolgreichen Teilnahme des Antragstellers an dem StOffzLg 3/62 hinauslaufenden Anträge abgelehnt und dies durch die Zurückweisung der weiteren Beschwerde zum Ausdruck gebracht hatte, hob der Senat daher den Bescheid vom 11.3.1965 auf und verpflichtete den Minister, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Der Senatsbeschluß, auf dessen Gründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, ging dem Antragsteller am 14.6. 1965 und dem BMVtdg über den Bundeswehrdisziplinaranwalt etwa um die gleiche Zeit zu.
II.
Ende Juli/Anfang August 1965 erfuhr der Antragsteller durch seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten, den Kommandeur der Sanitätsakademie (SanAkd) der Bundeswehr in M., oder durch den dortigen S 1, daß ihn der BMVtdg zur Teilnahme an dem für den Herbst 1965 vorgesehenen StOffzLg 2/65 eingeplant und dies dem Kommandeur der SanAkd mit Verfügung vom 29.7.1965 - P VI 1-33-70-12-01 - mitgeteilt hatte. Er wandte sich dieserhalb unter dem 9.8.1965 an den BMVtdg und suchte um Streichung von der Liste der für den StOffzLg 2/65 vorgesehenen Kapitänleutnante nach. Dabei nahm er den Standpunkt ein, daß die dem Minister im Senatsbeschluß vom 18.3.1965 - II (I) WB 28/63 - auferlegte Verpflichtung, ihn hinsichtlich des Ergebnisses des StOffzLg 3/62 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, seiner Aufnahme in die Liste entgegengestanden habe.
Mit der Begründung, daß seinem Streichungsantrag bis dahin nicht entsprochen worden sei, hat der Antragsteller am 1.9.1965 die Entscheidung des Wehrdienstsenats beantragt.
Der BMVtdg, dem von dem Antrag mit der Auflage Kenntnis gegeben worden ist, dem Senat das Gesuch vom 9.8.1965 nebst den dazugehörigen Vorgängen innerhalb eines Monats zugängig zu machen und zu dem Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung Stellung zu nehmen, ließ den Antragsteller unter dem 15.9.1965 - P II 5 - H - Beschw H 269/65 - wissen, daß er ihn von der Liste der für den StOffzLg 2/65 vorgesehenen Teilnehmer gestrichen und dies dem Kommandeur der SanAkd mit Schreiben vom 27.8.1965 zwecks Bekanntgabe an ihn mitgeteilt habe. Im übrigen bemerkte der Minister, bei seiner Mitteilung vom 29.7.1965 habe es sich nur um eine Vororientierung, nicht aber schon um eine Kommandierung zu dem StOffzLg 2/65 gehandelt. Mit seiner Einplanung für diesen Lehrgang habe lediglich sichergestellt werden sollen, daß der Antragsteller - sein Einverständnis vorausgesetzt - kurzfristig zu dem Lehrgang hätte kommandiert werden können. Dies sei für den Fall geschehen, daß die auf Grund des Senatsbeschlusses vom 18.3.1965 durch eine Kommission vorzunehmende Überprüfung ihn - den Minister - nicht in die Lage setze, die beanstandete Entscheidung des seinerzeitigen Lehrstabes durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen. Die ihm in dem Beschluß auferlegte Verpflichtung, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden, stehe der nur vorsorglich erfolgten Einplanung für den StOffzLg 2/65 nicht entgegen.
Durchschrift seines an den Antragsteller gerichteten Schreibens vom 15.9.1965 hat der BMVtdg dem Senat unter demselben Datum - P II 5 - H - Beschw H 303/65 - zugeleitet.
Auf die Anfrage, ob er seinen Antrag vom 1.9.1965 auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung nunmehr als erledigt ansehe, hat der Antragsteller unter dem 4.10.1965 mitgeteilt, daß er den Antrag so lange nicht zurückziehen könne, als die Frage seiner erfolgreichen Teilnahme an dem StOffzLg 3/62 vom. BMVtdg nicht befriedigend gelöst sei.
III.
Der Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung war von Anfang an unzulässig.
Er richtete sich im Grunde dagegen, daß der BMVtdg den Antragsteller für die Teilnahme an dem im Herbst 1965 durchgeführten StOffzLg 2/65 der MSM vorgesehen und dies seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Kommandeur der SanAkd in M., mit Verfügung vom 29.7.1965 mitgeteilt hatte. Die Einplanung des Antragstellers für den neuen StOffzLg und deren Verlautbarung stellte aber keine Maßnahme des Ministers dar, die der wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung gemäß den §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 21 WBO unterlegen hätte. Denn sie beinhaltete noch keine Verletzung seiner Rechte und keine Verletzung von Pflichten, die einem Vorgesetzten ihm gegenüber oblagen. Hierzu wäre erst die Kommandierung zu dem StOffzLg 2/65 geeignet gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstsenate ist wohl gegen Versetzungs- und Kommandierungsverfügungen selbst ein Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung gegeben, nicht aber schon gegen die Ankündigung einer Versetzungs- oder Kommandierungsabsicht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 6.7.1965 - II WB 5/65 -).
Ein Eingriff in die Rechte des Antragstellers oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ließ sich hier auch nicht daraus herleiten, daß der BMVtdg bei der Aufnahme des Antragstellers in die Liste der für den StOffzLg 2/65 vorgesehenen Kapitänleutnante der ihm durch den Senatsbeschluß vom 18.3.1965 - II (I) WB 28/63 - auferlegten Verpflichtung, den Antragsteller zur Frage seiner erfolgreichen Teilnahme an dem StOffzLg 3/62 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, noch nicht nachgekommen war. Wie aus der Erklärung des Ministers vom 15.9.1965 hervorgeht, hatte mit der Einplanung des Antragstellers für den StOffzLg 2/65 lediglich sichergestellt werden sollen, daß der Antragsteller - sein Einverständnis vorausgesetzt - kurzfristig zu dem Lehrgang kommandiert werden konnte, sofern sich der BMVtdg bei der neuen Bescheidung gemäß dem Beschluß vom 18.3.1965 nicht in der Lage sah, die rechtswidrig zustandegekommene und inzwischen aufgehobene Entscheidung des seinerzeitigen Lehrstabes durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen. Die dem Minister vom Senat auferlegte Verpflichtung stand mithin der Aufnahme des Antragstellers in die Liste der für den StOffzLg 2/65 vorgesehenen Kapitänleutnante in der Tat nicht entgegen.
Geht man davon aus, daß sich der Antrag vom 1.9.1965 auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung nicht schon gegen die Einplanung des Antragstellers für den StOffzLg 2/65 richtete, sondern erst gegen die Nichtbescheidung seines Gesuches vom 9.8.1965, ihn aus der Liste zu streichen, so war er als Untätigkeitsbeschwerde verfrüht. Als solcher hätte er erst angebracht werden dürfen, wenn der BMVtdg innerhalb eines Monats über den Antrag vom 9.8.1965 nicht entschieden hätte (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 21 WBO). Diese Frist war am 1.9.1965 noch nicht abgelaufen. Offenbar hat sich der Antrag mit der dem Kommandeur der SanAkd im Schreiben des BMVtdg vom 27.8.1965 erteilten Weisung, dem Antragsteller dessen mittlerweile verfügte Streichung aus der Liste der für den StOffzLg 2/65 vorgesehenen Kapitänleutnante bekanntzugeben, und der Ausführung dieser Weisung gekreuzt. Durch die Streichung und die ergänzenden Erklärungen des Ministers in dessen Schreiben an den Antragsteller vom 15.9.1965 ist der auf Untätigkeit des BMVtdg gestützte Antrag vom 1.9.1965 in jedem Falle gegenstandslos geworden.
Da der Antragsteller die Zurücknahme dieses Antrages ausdrücklich abgelehnt hat, mußte hiernach das Verfahren II WB 24/65 in der Weise abgeschlossen werden, daß der Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen war.
Der Senat hat diese Entscheidung aus den im Beschluß vom 23.1.1958 - WB 7/57 - i. BDH 4, 172 angestellten Erwägungen in der Besetzung mit drei richterlichen Mitgliedern getroffen (vgl. dazu auch die Beschlüsse vom 8.1.1965 - II (I) WB 75/64 - und vom 5.3.1965 - II (I) WB 69/64 -).
gez. Lippold
gez. Dr. Jager