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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.03.1966, Az.: BVerwG IV C 142.65

Heranziehung von Straßenbaukosten, Kanalisierungskosten, Gaskosten und Wasserleitungskosten ; Beitragspflicht für Erschließungsanlagen; Voraussetzungen für die Beitragspflicht für Erschließungsanlagen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV C 142.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 05.11.1964 - AZ: 148 IV 63

Fundstellen

  • BBaubl 1966, 562
  • BayVBl 1966, 317
  • DWW 1966, 298
  • DÖV 1967, 213 (amtl. Leitsatz)
  • FreieWoWi 1967, 114
  • ZMR 1966, 337

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gemäß § 180 Abs. 2 BBauG kann eine Beitragserhebung nach dem BBauG auch durch einen unter der Geltung alten Rechts abgeschlossenen Vertrag ausgeschlossen sein.

  2. 2.

    Ob die Möglichkeit der Entstehung einer Beitragspflicht (§ 180 Abs. 2 BBauG) typisch oder atypisch ist, kann durch das Revisionsgericht überprüft werden.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Fischer, Clauß und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.317,91 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger (Freistaat B.) wendet sich dagegen, daß er von der verklagten Stadt N. durch Bescheid vom 31. August 1961, bestätigt durch Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 6. Dezember 1962, für die im Jahre 1930 erfolgte Herstellung der Waldluststraße mit einem anteiligen Erschließungsbeitrag von 2.317,92 DM herangezogen worden ist, und zwar bezüglich seines an der Ostecke W. Straße gelegenen Forstärargrundstücks (Flurstück Nr. ... der Gemarkung Gleishammer), das seit 1906/1907 mit einem Forsthaus bebaut und im Jahre 1948 nach Kriegszerstörung wieder bebaut worden ist.

2

Dem Kläger hatte bis 1911 auch die Wegefläche der Waldluststraße gehört; durch Vertrag vom 25. Oktober 1911 hatte er sie der Stadt Nürnberg unentgeltlich zum Zwecke der Straßenherstellung übereignet, wogegen sich diese verpflichtet hatte, das Forstärar "weder zu Straßenbau-, Kanalisierungs-, Gas- und Wasserleitungskosten heranzuziehen, noch vom Forstärar Straßen- und Gehsteigreinigungsgebühren zu erheben, solange dieses an den betreffenden Straßen nicht Neubauten errichtet".

3

Sowohl im ersten wie im zweiten Rechtszug war die Stadt Nürnberg gegenüber dem Kläger unterlegen geblieben. Die Klage war unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide für begründet erachtet worden. Mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Stadt Nürnberg Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Mai 1963 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1964 und Abweisung der Klage.

4

Der Oberbundesanwalt hat sich am Revisionsverfahren beteiligt und hält mit dem Kläger und den angefochtenen Vorderurteilen die streitige Beitragsheranziehung ebenfalls für ungerechtfertigt, ebenso die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

5

II.

Auch die Revision mußte erfolglos bleiben; dem Berufungsurteil war beizutreten.

6

1)

In Übereinstimmung mit allen Beteiligten war auch im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß unbeschadet des § 133 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - "Soweit Erschließungsanlagen bereits hergestellt sind, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes", woraus die verklagte Stadt in erster Linie ihre Ansprüche abgeleitet hat - ein Beitrag auch für vorhandene Erschließungsanlagen nicht erhoben werden kann, "für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte" (§ 180 Abs. 2 BBauG). Ohne zunächst auf den von der Beklagten im Zusammenhang hiermit angeführten § 62 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 (Bayer. GVBl. S. 87) in der zur Zeit geltenden Fassung - Bayer. BO -, letzte Änderung durch VO vom 15. November 1954 (GVBl. S. 310), einzugehen, ist der Fall des § 180 Abs. 2 BBauG im vorliegenden Falle schon wegen des zwischen den Parteien abgeschlossenen. Vertrages vom 25. Oktober 1911 gegeben, der auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils angeführt und wiedergegeben und insoweit auch nicht in Frage gestellt, freilich im Berufungsurteil sonst nicht weiter als entscheidungserheblich angezogen worden ist. Insofern ist das angefochtene Urteil im Ergebnis vorab mit einer weiteren und zusätzlichen Begründung zu bestätigen, die allein die angefochtenen vorinstanzlichen Urteile trägt.

7

Wie auch immer § 133 Abs. 4 BBauG in Verbindung mit § 62 Abs. 3 Bayer. BO auszulegen sein mag - die im Vertrage vom 25. Oktober 1911 vereinbarte "unentgeltliche" Übereignung bestimmter Grundflächen steht so offensichtlich im unmittelbaren Zusammenhange mit der Verpflichtung, das Forstärar nicht zu Straßenbaukosten oder dgl. heranzuziehen, daß hier in Wirklichkeit keine unentgeltliche Übereignung erfolgt ist, sondern Leistung und Gegenleistung erbracht, mit anderen Worten die allfälligen Straßenbaukosten im voraus abgegolten worden sind.

8

Es bedarf dazu auch keiner weiteren Feststellungen über den Wert der übereigneten Wegeflächen; es genügt, daß sie jedenfalls, wie ohne weiteres anzunehmen, nicht ohne jeden Wert gewesen sind. Die Einschränkung der Freistellung dahin, daß sie nur gelte, "solange dieses (das Forstärar) an den betreffenden Straßen nicht Neubauten errichtet", greift im vorliegenden Falle nicht durch. Denn ein Neubau ist weder in der nach 1945 erfolgten Wiedererrichtung des kriegszerstörten Dienstgebäudes zu erblicken - ein Dienstgebäude einschlägiger Art stand schon, wie festgestellt, seit 1907, also schon lange Jahre vor dem Vertrage von 1911 auf dem fraglichen Grundstück -, noch in dem dabei errichteten eingeschossigen Nebengebäude, das für die Annahme eines durch das Hauptgebäude bereits voll in Anspruch genommenen und bebauten Grundstücks ohne wesentliche Bedeutung war und ist.

9

Rechtlich durchgreifende Einwände gegen den Vertrag von 1911 werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, ihn bei der revisionsgerichtlichen Nachprüfung über das angefochtene Urteil hinaus dem zu findenden Erkenntnis zugrunde zu legen und auszulegen. Hiernach ist nicht zweifelhaft, daß eine Beitragspflicht gemäß § 180 Abs. 2 BBauG schon deshalb nicht entstehen konnte, weil sie bereits als erfüllt anzusehen war (vgl. auch Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwGE 18, 80 [82, 89] [BVerwG 25.02.1964 - BVerwG I C 88.63] -).

10

2)

Aber selbst wenn hier keine besondere vertragliche Regelung und Abgeltung der Beitragspflicht hätte angenommen werden müssen und können, wäre das angefochtene Urteil zu bestätigen gewesen.

11

Auch insoweit ist, zunächst in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil, der verklagten Stadt und den sonstigen Beteiligten davon auszugehen, daß das Entstehenkönnen einer Beitragspflicht im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG nicht schlechthin jede nur denkbare Möglichkeit erfaßt, sondern auf normale, typischerweise eintretende Baufälle einzugrenzen ist (so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Urteilen vom 25. Februar 1964 - a.a.O. - undvom 28. September 1965 - BVerwG IV C 50.65 -, die auch die verklagte Stadt nicht in Frage stellen will). Sie macht nur geltend, daß diese bisher nur in bezug auf ehemals preußisches Recht (§ 15 PrFlG) ergangenen Erkenntnisse hier nicht herangezogen werden könnten, daß vielmehr nach Sinn und Wortlaut des einschlägigen bayerischen Rechts, insbesondere der Bayerischen Bauordnung, die sogenannten "atypischen Fälle" enger, die typischen Fälle im Sinne der herrschenden Rechtsprechung also weiter zu fassen seien; auch der vorliegende Fall sei in diesem Sinne entgegen dem Berufungsurteil ein typischer Fall. Auch hiermit könnte aber die Beklagte nicht durchdringen. Denn die insoweit vom angefochtenen Urteil gefundene anderweite Auslegung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zunächst in Anwendung der Bayerischen Bauordnung für das Revisionsgericht verbindlich (§ 137 Abs. 1 VwGO) festgestellt, daß eine Beitragspflicht des Klägers bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht bestanden hat, weil das Grundstück im wesentlichen bebaut war, und daß eine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen nur nach Beseitigung des vorhandenen Gebäudes anläßlich eines Neubaues in Betracht gekommen wäre. Es hat daraus die für eine Anwendung von § 180 Abs. 2 BBauG erhebliche und der Revision an sich zugängliche rechtliche Schlußfolgerung gezogen, eine Inanspruchnahme des Klägers wäre nur bei außergewöhnlicher Sachverhaltsentwicklung, nicht aber bei regelmäßigem (typischem) Verlauf möglich gewesen. Damit hat es jedoch den Begriff des "atypischen Falles", der als Entstehungsgrund für eine Beitragspflicht im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG bei sinn- und zweckentsprechender Auslegung außer Betracht zu bleiben hat, nicht verkannt.

12

Es mag sein, daß der verklagten Stadt oder auch der Beigeladenen mit der Außerkraftsetzung des § 62 Bayer. BO eine sonst vielleicht begründet gewesene Anwartschaft auf Erschließungsbeiträge entgangen oder entzogen worden ist. Indessen sind auch hieraus keine Bedenken gegen das angefochtene Urteil abzuleiten. Eine Enteignung ist in der Veränderung der Rechtslage schon deswegen nicht zu erblicken, weil der Kläger als Staat der Sicherungspflicht des § 62 Abs. 3 a.a.O. hier gar nicht unterworfen werden konnte (Englert-Mang, Bayer. BO, Anm. 15 zu § 62), ihm gegenüber eine solche Anwartschaft also überhaupt nicht bestand. Aber abgesehen hiervon könnte der Wegfall der durch § 62 Abs. 3 a.a.O. begründeten Sicherungspflicht auch sonst nicht als eine Enteignung angesehen werden, die ohne Entschädigung rechtlich nicht zulässig wäre.

13

Im übrigen war auch sonst allenthalben den ausführlichen Gründen des angefochtenen Urteils beizutreten, auf die ohne Wiederholung im einzelnen Bezug genommen werden kann und aus denen sich unwiderleglich ergibt, daß nach bisherigem bayerischem Recht, soweit revisionsgerichtlich nachprüfbar, eine Heranziehung zu den streitigen Erschließungskosten nicht in Frage kam.

14

Die Revision war nach alledem mit den Nebenentscheidungen aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.317,91 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Fischer
Clauß
Dr. Paul