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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1966, Az.: BVerwG II C 113.64

Recht der früheren Berufssoldaten; Versorgungsansprüche der Witwe eines früheren ungarischen Berufsoffiziers; Revisibilität speziellen Völkerrechts; Revisibilität ausländischen Rechts; Voraussetzungen eines Anspruchs auf Witwenversorgung; Versorgung der Witwen von Militärpersonen; Veränderung der Staatsgrenzen Ungarns

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG II C 113.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 04.06.1964 - AZ: IV B 21.60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsoh, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 1964 wird zurückgewiesene

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Volksdeutsche Klägerin wurde am 7. November 1896 in Kevevára (Banat) im damaligen Königreich Ungarn geboren. Kevevára wurde nach dem ersten Weltkrieg auf Grund des Friedensvertrages von Trianon vom 4. Juni 1920 dem jugoslawischen Staatsgebiet zugeteilt und erhielt den Namen Kovin. Am 3. September 1922 heiratete die Klägerin in Kecskemét in Ungarn den im Juni 1880 in Czene geborenen Weinhändler Martin G. Czene war auf Grund des Vertrages von Trianon in das rumänische Staatsgebiet einbezogen worden. G. hatte am 21. Juli 1922 nach den Vorschriften des Vertrages von Trianon für Ungarn optiert und dadurch die ungarische Staatsangehörigkeit behalten. Vom Jahre 1896 bis zum Jahre 1900 hatte er freiwillig als Militärmusiker und anschließend im Berufssoldatenverhältnis bei der Königlich-Ungarischen Armee gedient und war nach dem ersten Weltkrieg aus dem Militärdienst ausgeschieden. Er hatte zuletzt den Dienstgrad eines Ökonomie-Oberleutnants inne. Im Jahre 1924 oder 1925 verlegten die Eheleute G. ihren Wohnsitz von Kecskemét nach Kovin, wo die Klägerin durch den Tod ihres verwitweten Vaters im Jahre 1925 das elterliche Anwesen (Weinberg, Ackerland und Laden) erbte. Im Jahre 1935 verzog G. allein nach Budapest, wo er bis zum Jahre 1941 Tankstellenverwalter und vom Jahre 1942 bis zu seinem Tode am 30. Dezember 1943 Angestellter des deutschen Versorgungsamtes war.

2

Die Klägerin wurde in Kovin im April 1945 von den Jugoslawen in einem Lager interniert, aus dem sie im Juli 1947 nach Wien gelangte. Von dort begab sie sich zunächst nach Karlsruhe und im September 1947 nach Berlin.

3

Anfang 1957 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zu gewähren. Zur Begründung trug sie vor, daß ihr Ehemann auf Grund seines früheren Berufssoldatenverhältnisses bis zu seinem Tode vom ungarischen Versorgungsamt in Budapest eine Pension erhalten habe. Durch Bescheid vom 14. Mai 1959 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin gehöre nicht zu den Personen, deren Rechtsverhältnis im Gesetz zu Art. 131 GG geregelt worden sei; sie habe nach ungarischem Recht keinen Anspruch auf Witwenversorgung gehabt, weil sie im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes mit diesem nicht in Gemeinschaft gelebt habe. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 13. Juli 1959 zurückgewiesen.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die von der Klägerin hiergegen gerichtete Klage durch Urteil vom 12. April 1960 abgewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung der Klägerin mit dem Antrag,

6

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Bescheide des Beklagten vom 14. Mai und vom 13. Juli 1959 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, an die Klägerin vom 1. Januar 1957 an Witwengeld nach. Maßgabe des Gesetzes zu Art. 131 GG zuzüglich 4 % Zinsen zu zahlen,

7

durch Urteil vom 4. Juni 1964 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Der geltend gemachte Anspruch auf Witwenversorgung sei nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in den Fassungen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) und vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) zu beurteilen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 G 131 erstrecke sich Kapitel I des Gesetzes nach Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII auf die "sonstigen Versorgungsempfänger", für die am 8. Mai 1945 keine auf Grund ordnungsgemäßer Überweisung zur Zahlung verpflichtete Kasse im Bundesgebiet vorhanden war ... und die von der zuständigen deutschen Kasse Zahlungen nicht mehr erlangen können. Die Klägerin gehöre zu den "sonstigen Versorgungsempfängern". Gemäß § 53 Abs. 6 G 131 trete bei der Beurteilung der Rechtsverhältnisse der Vertriebenen, zu denen die aus dem Banat stammende Volksdeutsche Klägerin offensichtlich zähle, an die Stelle des Begriffs "der früheren Wehrmacht" derjenige der "Wehrmacht des Herkunftslandes", so daß zu prüfen sei, ob die Klägerin am 8. Mai 1945 Versorgungsempfängerin ihres Herkunftslandes gewesen sei.

9

Angesichts der gerichtsbekannten Tatsache, daß die Volksdeutschen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - im gesamten am Ende des zweiten Weltkrieges von sowjetrussischem Militär besetzten Ost- und Mitteleuropa aus ihren Wohnsitzen vertrieben worden seien, die Klägerin also mit Wahrscheinlichkeit auch aus Ungarn vertrieben worden wäre, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz dort gehabt hätte, sehe das Berufungsgericht das Vertreibungsgebiet als eine Einheit an. Der Wohnsitz der Klägerin in ihrem Herkunftsland Jugoslawien würde demnach nicht entgegenstehen, ihren gegen den ungarischen Staat gerichteten Versorgungsanspruch im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG zu berücksichtigen.

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Die Klägerin habe jedoch am 8. Mai 1945 auf Grund des früheren Berufssoldatenverhältnisses ihres gestorbenen Ehemannes gegen den ungarischen Staat keinen Anspruch auf Witwenversorgung gehabt, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht die ungarische Staatsbürgerschaft besessen habe.

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Auszugehen sei von § 40 Abs. 4 des ungarischen Gesetz-Artikels XXXII von 1921 (GA XXXII: 1921) über die militärische Versorgung von Berufsmilitärgagisten und Berufsunteroffizieren (freiwillig weiterdienenden) des nationalen Heeres sowie der Hinterbliebenen nach den erwähnten Personen (Ungarische Reichsgesetzsammlung 1921). Hiernach hätten Witwen von Militärpersonen, die sich im Ruhestand verehelicht und nach der Eheschließung keinerlei Militärdienst geleistet haben, Anspruch auf fortlaufende Witwenpension, "wenn die Ehe mit Bewilligung der Militärbehörde geschlossen oder ... b) wenn der Gatte mit Einrechnung der Kriegsjahre mindestens 15 Dienstjahre wirklich vollendet und die Ehe vor Vollendung des 62. Lebensjahres geschlossen hat"; Bei der Klägerin hätten jedenfalls die Voraussetzungen zu b vorgelegen, weil ihr am 13. Juni 1880 geborener Ehemann mit Einrechnung der Kriegsjahre mindestens 15 Jahre wirklich vollendet und im Zeitpunkt der Eheschließung, am 3. September 1922, noch nicht das 62. Lebensjahr vollendet gehabt habe. Bei der Klägerin habe jedoch der Ausschlußgrund des § 41 GA XXXII: 1921 vorgelegen. Danach habe eine Witwe u.a. keinen Anspruch auf laufende Witwenpension, wenn sie nicht ungarische Staatsbürgerin sei.

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Das Berufungsgericht habe nach dem vorliegenden Sachverhalt festgestellt, daß die Klägerin am 8. Mai 1945 nicht die ungarische Staatsbürgerschaft besessen habe. Daß sie vom Jahre 1922 bis zum Jahre 1941 ungarische Staatsbürgerin gewesen sei, sei auf Grund ihrer Heirat mit ihrem offensichtlich die ungarische Staatsbürgerscnaft besitzenden Ehemann und auf Grund ihres ungarischen Reisepasses vom Jahre 1938 mit dem letzten Geltungsvermerk bis zum 8. Juni 1941 als erwiesen anzusehen. Die Klägerin habe ihre ungarische Staatsangehörigkeit jedoch in der nachfolgenden Zeit verloren. Selbst wenn man unterstellen wollte, daß sie ihre ungarische Staatsangehörigkeit nicht bereits wegen ihrer mehr als zehnjährigen Abwesenheit von Ungarn verloren hätte (§§ 2 und 9 Gesetz-Artikel XIII: 1939), wäre dieser Verlust spätestens mit dem Tode ihres Ehemannes am 30. Dezember 1943 kraft Gesetzes eingetreten. Denn § 35 des Gesetz-Artikels I: 1879 über den Erwerb und Verlust der ungarischen Staatsbürgerschaft vom 20. Dezember 1879 (s. Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze Bd. 22, Ungarn, 1959, S. 98 [104]) bestimme, daß ihre ungarische Staatsbürgerschaft diejenige Ausländerin verliere, die einen ungarischen Staatsbürger geheiratet hat und Witwe geworden ist.

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Daß die Klägerin vor ihrer Heirat, und zwar seit dem 26. Juli 1921 im Sinne des ungarischen Staatsangehörigkeitsrechts Ausländerin, nämlich jugoslawische Staatsangehörige, gewesen sei, folge zur Überzeugung des Berufungsgerichts aus Art. 61 des Vertrages von Trianon vom 4. Juni 1920 (s. Sammlung Bd. 22, Ungarn, 1959, S. 111), der am 26. Juli 1921 in Kraft getreten sei und bestimmt habe, daß alle Personen, die ihre Gemeindezuständigkeit (pertinenza) auf dem Gebiet hatten, das früher zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehört hat, unter Ausschluß der ungarischen Staatsbürgerschaft die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates erwerben, der auf dem betreffenden Gebiet die staatliche Souveränität ausübt.

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Dazu bestimme § 1 der Verordnung Nr. 6500/1921 über die Bekanntmachung und Durchführung der Staatsangehörigkeitsbestimmungen des Friedensvertrages von Trianon vom 28. September 1921 (s. Sammlung, Bd. 22, Ungarn, S. 113):

"Im Sinne des Art. 61 des Friedensvertrages verlieren ihre ungarische Staatsbürgerschaft ohne Rücksicht auf ihren derzeitigen Wohnsitz und ohne ihre vorausgehende Entlassung aus dem Verbände ungarischer Staatsbürgerschaft und erwerben ohne ein jedes Einbürgerungsverfahren oder behördliche Verfügung rechtswirksam die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, unter dessen Souveränität die Gemeinde ihrer Zuständigkeit geraten ist, diejenigen, die ihre Gemeindezuständigkeit in einer Gemeinde hatten, die auf Grund des Friedensvertrages einem anderen Staate angegliedert worden ist."

15

Es komme also entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht auf ihren damaligen Wohnsitz in Kecskemét (Rest-Ungarn) an, sondern auf den Ort ihrer Gemeindezuständigkeit; und das sei nach § 6 des Gesetz-Artikels XXII: 1886 über die Gemeinden (s. Sammlung Bd. 22, Ungarn, S. 108) Kovin gewesen. Denn eheliche Kinder folgten nach dieser Vorschrift der Zuständigkeit ihres Vaters; und der Vater der Klägerin habe sich in Kovin niedergelassen und nach eigenen Angaben der Klägerin schon vor ihrer Geburt im Jahre 1896 und bis zu seinem Tode im Jahre 1925 in Kovin gelebt, wo er ein Anwesen (Weinberg, Ackerland und Laden) besessen habe. Die Gemeindezuständigkeit habe gemäß § 8 des Gesetz-Artikels XXII: 1886 durch Ansiedlung (Niederlassung) oder auch ohne diese durch ausdrückliche Aufnahme erlangt werden können.

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Die Klägerin befinde sich in einem Irrtum, wenn sie meine, trotz des Vertrages von Trianon ihre ungarische Staatsbürgerschaft für die Zeit vom 26. Juli 1921 bis zu ihrer Eheschließung am 3. September 1922 aus § 21 der Verordnung Nr. 6500/1921 vom 28. September 1921 (vgl. Sammlung Bd. 22, Ungarn, S. 118) herleiten zu können. Diese Vorschrift laute:

"Diejenigen, die im Sinne des Ges. Art. L: 1879 bei Inkrafttreten des Friedensvertrages zu Trianon, d.h. am 26. Juli 1921, ohne Zweifel ungarische Staatsbürger waren und deren ständiger Wohnsitz in dem durch den Friedensvertrag zu Trianon festgesetzten Gebiet Ungarns liegt, sind bis zur zuständigen Feststellung, ob ihre ungarische Staatsbürgerschaft durch den Friedensvertrag geändert worden ist oder nicht, bis auf weiteres als ungarische Staatsbürger anzusehen."

17

Entgegen der Ansicht der Klägerin enthalte diese Bestimmung keinen Rechtsgrund für die Aufrechterhaltung oder den Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit, sondern betreffe lediglich das Verhalten der ungarischen Behörden für die Zeit der Durchführung des Vertrages von Trianon.

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Das Berufungsgericht treffe die Feststellung, daß die Klägerin auf Grund des Vertrages von Trianon am 26. Juli 1921 die jugoslawische Staatsangehörigkeit erworben habe, trotz der Behauptung der Klägerin, damals rechtzeitig für Ungarn optiert zu haben; diese Behauptung sei nicht glaubwürdig. Die von der Klägerin zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung beigebrachten Beweismittel, nämlich die eidesstattliche Versicherung ihrer Schwester und die Erklärungen ihres Sohnes sowie ihre eigenen Bekundungen bei ihrer Vernehmung als Partei, reichten nicht aus, die auf Grund des übrigen Sachverhalts gewonnene Überzeugung des erkennenden Gerichts vom Gegenteil zu erschüttern. Die Aussage der Klägerin selbst halte das erkennende Gericht nicht für glaubwürdig, weil die Klägerin nicht nur in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren, sondern auch in den anderen dem Berufungsgericht bekanntgewordenen Verwaltuagsverfahren über ihre Verhältnisse so widersprechende Angaben gemacht habe, daß ihren Erklärungen kein Beweiswert mehr beigelegt werden könne.

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Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Berufungsantrag zu erkennen,

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hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht - und zwar an einen anderen Senat als den zuvor mit der Sache befaßten - zurückzuverweisen.

21

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

22

Der Beklagte hat erklärt, daß er von der Beauftragung eines Prozeßbevollmächtigten absehe.

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II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

24

Die von der Revision als Verfahrensrüge bezeichnete Rüge, das Berufungsgericht habe den ermittelten Sachverhalt im "Tatbestand" des angefochtenen Urteils bezüglich der Angaben der Klägerin über ihre im Jahre 1919 durchgeführte "Niederlassung" in Kecskemét nur unvollkommen wiedergegeben, greift nicht durch. Abgesehen davon, daß die Unvollständigkeit eines Urteils nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nur durch einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung oder Urteilsergänzung nach Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO - nicht also durch Einlegung der Revision - geltend gemacht werden kann (so zuletzt Urteil vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 201.61 -), ist der von der Revision im "Tatbestand" vermißte Teil der Aussage der Klägerin für die Entscheidung des Berufungsgerichts ersichtlich nicht von wesentlicher Bedeutung gewesen. Das Berufungsgericht hat nämlich angenommen, daß der in § 8 des Gesetz-Artikels XXII: 1886 über die Gemeinden vorgesehene Erwerb der Gemeindezuständigkeit (pertinenza) durch "Ansiedlung (Niederlassung)" den Erwerb von Grund und Boden voraussetze, daß also die Wohnsitzbegründung allein - ohne Erwerb von Grund und Boden - den Verlust der bisherigen Gemeindezuständigkeit und den Erwerb einer neuen Gemeindezuständigkeit nicht bewirke. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe, vor allem aus den Darlegungen auf Seite 16 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils; denn dort ist dargelegt, daß der Vater der Klägerin vor deren Geburt in Kovin, "wo er ein Anwesen (Weinberg, Ackerland und Laden) besaß", die Gemeinde Zuständigkeit durch Niederlassung erworben habe und daß die Klägerin die Gemeindezuständigkeit ihres Vaters auch noch bei Inkrafttreten des Friedensvertrages von Trianon (26. Juli 1921) geteilt habe, weil es auf ihren damaligen anderweitigen Wohnsitz nicht ankomme. Das Berufungsgericht hat also angenommen, daß die Gemeindezuständigkeit einer Person von deren jeweiligem Wohnsitz unabhängig sei. Ist aber der Wohnsitz der Klägerin nach der - bei der Prüfung der Verfahrensrüge allein maßgeblichen - materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts ohne rechtliche Bedeutung für die Beurteilung der Gemeindezuständigkeit, so hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zur Aufnahme der Aussage der Klägerin im "Tatbestand" des angefochtenen Urteils. - Abgesehen von alledem enthält das angefochtene Urteil auf Seite 10 der Ausfertigung eine Verweisung auf das sonstige Vorbringen der Klägerin; durch diese Verweisung hat das Berufungsgericht nach Überzeugung des Senats auch die von der Revision im "Tatbestand" vermißte Aussage der Klägerin in die Urteilsgründe einbezogen.

25

Auch die Sachrüge der Revision kann keinen Erfolg haben.

26

Das Berufungsgericht ist unter Anwendung der §§ 1 und 53 Abs. 6 G 131 davon ausgegangen, daß die Klägerin nur dann Versorgung nach. Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG beanspruchen könnte, wenn sie am 8. Mai 1945 in Ungarn Versorgungsempfängerin gewesen wäre. Gegen diese Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG bestehen keine rechtlichen Bedenken; die Revision selbst hat hiergegen keine rechtlichen Bedenken erhoben. Ihre Sachrüge richtet sich vielmehr im wesentlichen gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Klägerin bei ihrer Eheschließung im Sinne des ungarischen Staatsangehörigkeitsrechts Jugoslawin, also Ausländerin, gewesen sei, weil sie zufolge des Art. 61 des Friedensvertrages von Trianon vom 4. Juni 1920 jugoslawische Staatsangehörige geworden sei, und daß sie die mit ihrer Heirat erworbene ungarische Staatsangehörigkeit nach § 35 des Gesetzes-Artikels über den Erwerb und Verlust der ungarischen Staatsbürgerschaft vom 20. Dezember 1879 in dem Zeitpunkt, in dem sie Witwe wurde, wieder verloren habe mit der gesetzlichen Folge, daß sie von der Witwenpension ausgeschlossen worden sei (§ 41 des Gesetzes-Artikels XXXII: 1921 über die militärische Versorgung von Berufsmilitärgagisten und Berufsunteroffizieren des nationalen Heeres sowie der Hinterbliebenen nach den erwähnten Personen). Diese Darlegungen können jedoch im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg angegriffen werden, weil sie für das Revisionsgericht verbindlich sind.

27

Diese Bindung des Revisionsgerichts an die auf Anwendung der genannten völkerrechtlichen und ungarischen Vorschriften beruhenden Darlegungen des Berufungsgerichts ergibt sich gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung aus der Irrevisibilität des vom Berufungsgericht angewendeten Rechts. Revisibel ist im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO und § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRBG - nur Bundes recht und deutsches Beamten recht (ebenso Urteil des Senats vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 -). Das hier angewendete Recht ist aber weder Bundesrecht noch deutsches Beamtenrecht, sondern ausländisches Recht; die hier angewendeten Bestimmungen des Vertrags von Trianon sowie das hier angewendete ungarische Staatsangehörigkeits-, Gemeinde- und Militärversorgungsrecht werden deshalb weder von § 137 Abs. 1 VwGO noch von § 127 Abs. 2 BRRG erfaßt. Dem könnte nicht etwa mit Erfolg entgegengehalten werden, der Vertrag von Trianon sei dem Völkerrecht zuzuordnen und als Völkerrecht gemäß Art. 25 Satz 1 GG Bundesrecht geworden. Nach Art. 25 Satz 1 GG sind nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Die Staatsangehörigkeitsbestimmungen des Vertrages von Trianon, um die allein es hier geht, enthalten aber keine solchen allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Den allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind nur solche Rechtsgrundsätze zuzuordnen, die von der überwiegenden Mehrheit der Staaten der Völkerrechtsgemeinschaft und von den maßgebenden Mächten als verpflichtend anerkannt werden (vgl. von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, Anm. III "zu Art. 25"). Daß die den Wechsel der Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit einer Gebietsveränderung betreffenden Bestimmungen der nach dem ersten Weltkrieg abgeschlossenen Friedensvertpäge keine allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze enthalten, hat schon der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 1951 - IV ZR 108.50 - (BGHZ 3, 178 ff.) ausgeführt. Dieser Auffassung pflichtet der erkennende Senat bei. - Der Bindung des Revisionsgerichts an die auf der Anwendung ausländischen Rechts beruhenden Darlegungen des Berufungsgerichts hält die Revision unter Hinweis auf die enge Verknüpfung des Gesetzes zu Art. 131 GG mit dem angewendeten ausländischen Recht vergeblich entgegen, daß das ausländische Recht von dem Gesetz zu Art. 131 GG "rezipiert" sei. Nach dem angewendeten ausländischen Recht beantwortet sich lediglich die vom Bundesgesetzgeber nicht geregelte Vor frage, ob die Klägerin am 8. Mai 1945 nach dem Recht des Herkunftslandes Versorgungsempfängerin war. An die Feststellung eines solchen Rechtsstandes ist die in Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG vorgesehene Rechtsgewährung nur angeknüpft. Erst nach der Entscheidung über den Rechtsstand, den die Klägerin am 8. Mai 1945 hatte, setzt mithin die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG ein. Das hier einschlägige ausländische Recht ist deshalb nicht in das Gesetz zu Art. 131 GG einbezogen (im Ergebnis ebenso u.a. Urteil vom 14. Oktober 1965 - BVerwG II C 54.63 -).

28

Hiernach kann die Revision keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Auslegung der Worte "pertinenza" (Gemeindezuständigkeit) und "Ansiedlung (Niederlassung)" im Sinne des Art. 61 des Vertrages von Trianon und des § 8 des Gesetzes-Artikels XXII: 1886 durch das Berufungsgericht wendet und geltend macht, die Klägerin habe im Jahre 1919 infolge Wohnsitzbegründung in Kecskemét (Rest-Ungarn) die dortige Gemeindezuständigkeit durch "Niederlassung" erworben mit der Folge, daß sie trotz der Staatsangehörigkeitsbestimmungen des Friedensvertrages von Trianon Ungarin geblieben, dies also noch bei ihrer Eheschließung gewesen und nach dem Tode ihres Ehemannes geblieben sei. Der Senat ist auch an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, daß § 21 der Verordnung Nr. 6 500 vom 28. September 1921 keinen Rechtsgrund für die Aufrechterhaltung oder den Erwerb der ungarischen Staatsangehörigkeit, sondern lediglich eine Weisung für das Verhalten der ungarischen Behörden in der Zeit der Durchführung des Friedensvertrages von Trianon enthalte. Die gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision darf das Revisionsgericht somit nicht beachten.

29

Auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der nachträglichen Behauptung der Klägerin, sie habe rechtzeitig für Ungarn optiert, gehen fehl. Das Revisionsgericht ist insoweit nach § 137 Abs. 2 VwGO an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung gebunden. Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben. Daß die Denkgesetze, die allgemeinen Erfahrungssätze oder revisible Beweisgrundsätze verletzt sind, ist nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht geltend gemacht. Überdies bewirken Verstöße gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze Subsumtionsmängel; diese wären hier als Verletzungen des irrevisiblen sachlichen Rechts anzusehen, deren Beachtung dem Revisionsgericht versagt ist.

30

Nach alledem haben die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns die ungarische Staatsangehörigkeit verloren habe und demnach am S. Mai 1945 nicht Versorgungsempfängerin gewesen sei, Bestand. Da sie das angefochtene Urteil selbständig tragen, bedarf es keines Eingehens auf die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu der Frage, ob die Klägerin die ungarische Staatsangehörigkeit unabhängig von dem Erwerbsgrund wegen mehr als zehnjähriger Abwesenheit von Ungarn vor dem 8. Mai 1945 verloren hat.

31

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.300 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel Oppenheimer