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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1966, Az.: BVerwG IV B 30.66

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Baugenehmigung für ein Vorhaben im Außenbereich; Privilegierung eines Wochenendhauses; Behördliche Zuständigkeit als Voraussetzung der Rechtserheblichkeit einer mündlichen Zusage; Rechtmäßigkeit einer Abbruchsverfügung bei Möglichkeit der Umwandlung eines Gebäudes in ein genehmigungsfähiges Bauwerk

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 30.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 16.11.1965 - AZ: II 339/65

Amtlicher Leitsatz

Rückweisung einer Beschwerde

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 16. November 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung hat.

2

Mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das beanstandete Gebäude genehmigungspflichtig war, eine Baugenehmigung jedoch nach Landesrecht zu keiner Zeit seines Bestehens habe erteilt werden können. Wenn das Gericht auch die Möglichkeit einer Genehmigung nach dem Bundesbaugesetz - BBauG - verneint hat, so ergeben sich hieraus keine grundsätzlichen Fragen. Eine Genehmigung könnte nur im Rahmen von § 35 BBauG erfolgen, da das Gebäude nach der Feststellung des Berufungsgerichtes im Außenbereich, d.h. außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegt. Ohne Rechtsverletzung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß es sich bei dem vom Kläger errichteten Gebäude um ein Wochenendhaus handelt. Ein solches Haus gehört nicht zu den durch § 35 Abs. 1 BBauG privilegierten Gebäuden (BVerwG I C 30.62 in BVerwGE 18, 247). Seine Genehmigung setzt mithin voraus, daß sowohl Ausführung wie auch Benutzung des Gebäudes öffentliche Belange nicht beeinträchtigen (§ 35 Abs. 2 BBauG). Wenn die Nutzung des Wochenendhauses in einem landwirtschaftlich genutzten Wiesen- und Ackergelände vom Berufungsgericht als wesensfremd angesehen und darin eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft erblickt wird, so entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wirft keine grundsätzlichen Fragen auf. Auf in der Nähe befindliche Gebäude könnte sich der Kläger dabei nur insoweit berufen, als er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend machen könnte. Dazu hätte er jedoch behaupten müssen, daß auch diese Gebäude bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht genehmigt gewesen seien.

3

Grundsätzlich geklärt ist auch bereits die Frage, wann die mündliche Zusage einer Behörde rechtserheblich sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür die Zuständigkeit der Behörde grundlegende Voraussetzung (vgl. hierzu BVerwG I A 3.54 in BVerwGE 3, 199).

4

Einer grundsätzlichen Klärung bedarf auch nicht mehr die Frage, wann der Abbruch eines nichtgenehmigungsfähigen Gebäudes deswegen rechtswidrig ist, weil das Gebäude in ein genehmigungsfähiges Bauwerk umgewandelt werden kann. Der Behörde kann nicht zugemutet werden, von sich aus Vorschläge über die Errichtung eines genehmigungsfähigen Gebäudes zu machen. Der Kläger hätte daher unter Einreichung von Bauzeichnungen von sich aus rechtzeitig einen bestimmten Änderungsvorschlag machen müssen, wollte er den Abbruch des Bauwerkes verhindern. Daß er dies getan hätte, ergibt sich aus dem für das Revisionsgericht bindenden Sachverhalt nicht (vgl. hierzuBeschluß vom 29. September 1965 - BVerwG IV B 214.65 -).

5

Nach alledem war die Beschwerde mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen, wodurch sich auch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erledigte.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Müller
Clauß