Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1966, Az.: BVerwG III C 240.64
Erlass neuer Bescheide während des Revisionsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.03.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 240.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14453
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 14.05.1964 - AZ: 2 K 366/62
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 LAG
- § 12 Abs. 2 S. 2 LAG
- § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 9 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 9 Abs. 2 Nr. 1 7. FeststellungsDV
- § 9 Abs. 2 Nr. 4 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- BVerwGE 23, 319 - 325
- AS 23, 319
- DÖV 1966, 728 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1967, 116
- JR 1966, 430
- RLA 1966, 272
- ZLA 1966, 198
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Umfang des Streitgegenstandes einer Verpflichtungsklage bei Erlaß neuer Bescheide während des Revisionsverfahrens.
- 2.
Unter dem Vertreibungsgebiet im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV ist nicht das einheitliche Vertreibungsgebiet im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 LAG zu verstehen (Bestätigung von BVerwGE 15, 20 [BVerwG 30.08.1962 - III C 67/61] [22]).
- 3.
§ 9 Abs. 2 Nr. 4 der 7. FeststellungsDV setzt nicht eine Beschlagnahme des Vermögens durch polnische Stellen voraus; es genügt ein Vermögensverlust, der mittelbar auf polnischen Schikanen wegen der deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit des Geschädigten beruht.
- 4.
Zur Auslegung des § 2 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Mai 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 16. Juni 1901 in Schlesiengrube, Kreis Beuthen (Oberschlesien), geborene Kläger pachtete im Jahre 1930 eine Fleischerei in Schwientochlowitz, die er nach seinen Angaben wegen nachhaltiger Schikanen der polnischen Bevölkerung im Mai 1931 aufgab, ohne jemals von seinem Nachfolger die vereinbarte Vergütung erhalten zu haben. Er ist im Mai 1934 aus Polen ausgewiesen worden. Von Mai 1935 bis Juli 1939 leistete er in Flössingen, Kreis Gleiwitz, Notstandsarbeiten.
Im Dezember 1939 wurde ihm in D. Kreis Bensburg, Regierungsbezirk Kattowitz, ein in der Mittelstraße 28 gelegenes, zuvor einem polnischen Fleischermeister gehörendes Fleisch- und Wurstwarengeschäft zugewiesen, für das er später an die Haupttreuhandstelle Ost (HTO) 12.000 RM zahlte. Zwei Jahre später kaufte er von der HTO das in D. gelegene Grundstück Rathausstraße 15 zum Preise von 25.000 RM. Auf diesem Grundstück standen mehrere Gebäude, in denen sich unter anderem ein zuvor von einem polnischen Fleischermeister benutzter Fleischerladen befand. Der Kläger mußte das Geschäft in der Mittelstraße 28 im Juli 1942 aus hygienischen Gründen schließen. Er betrieb danach auf dem Grundstück in der Rathausstraße ein Fleisch- und Wurstwarengeschäft, nachdem er den Laden ausgebaut hatte. Er hat den Wert seines Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Vertreibung mit etwa 325.000 RM angegeben.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen. Der Beklagte stellte durch einen Teilbescheid vom 29. September 1960 wegen des von dem Kläger für das Grundstück Rathausstraße 15 entrichteten Kaufpreises einen Vertreibungsschaden an anderen privatrechtlichen Ansprüchen als Reichsmarkspareinlagen in Höhe von 25.000 RM fest und erkannte ihm durch einen Teilbescheid vom selben Tage eine Hauptentschädigung von 2.750 DM zu. Durch einen Gesamtbescheid über die Schadensfeststellung vom 16. Oktober 1961 wiederholte der Beklagte die Schadensfeststellung wegen eines anderen privatrechtlichen geldwerten Anspruchs als Reichsmarkspareinlagen in Höhe von 25.000 RM, lehnte aber die Feststellung eines Schadens an Betriebsvermögen auf Grund des § 9 Abs. 1 und 2 der 7. FeststellungsDV in dem Wortlaut vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) mit der Begründung ab, die besonderen Voraussetzungen des damaligen Absatzes 2 Satz 2 dieser Vorschrift träfen nicht zu. Einen Kaufpreis für das Geschäft in der Mittelstraße habe der Kläger nicht geleistet, da er dieses Geschäft nur im Auftrage der HTO treuhänderisch verwaltet habe. Das Geschäft in der Rathausstraße 15 stelle seinem Ursprung nach einen "Ausfluß" der Bewirtschaftung des Geschäftes in der Mittelstraße 28 dar, dieses wiederum sei Nationalitätenvermögen, durch dessen Bewirtschaftung der Kläger erst in die Lage gekommen sei, den Betrieb in der Rathausstraße weiterzuführen. Wie sich aus dem § 9 der 1. FeststellungsDV ergebe, könnten Wertsteigerungen bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt werden.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde ist ebenso wie die anschließende Klage erfolglos geblieben.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Mai 1964 im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne gemäß § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV wegen seines in Dombrowa erworbenen Betriebsvermögens keine weiteren Ansprüche geltend machen. Die Anwendung dieser Vorschrift sei nicht durch den § 1 der Verordnung ausgeschlossen, weil der Kläger das Grundstück durch die Vermittlung der HTO erworben habe und eine Schadensanmeldung durch einen Verfolgten entfalle. Es sei somit davon auszugehen, daß der Erwerb des Grundstücks nicht auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhe. Während gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung für die sogenannten Altansässigen eine Schadensfeststellung nach dem verlorenen Objekt erfolge, könne derjenige, der nicht bereits am 31. Dezember 1937 in dem Vertreibungsgebiet außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches seinen Wohnsitz gehabt habe, allenfalls nur den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises geltend machen. Demgemäß habe der Beklagte einen Kaufpreisschaden in Höhe von 25.000 RM festgestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers könnten die Wirtschaftsgüter, die er nach dem Erwerb des Grundstücks Rathausstraße hinzuerworben habe, nicht gesondert bewertet werden. Auf Grund der mündlichen Verhandlung stehe fest, daß der Kläger in dem Zeitpunkt, als er das Nationalitätenvermögen in der Mittelstraße übernommen habe, allenfalls im Besitz von 6.500 RM gewesen sei. Dieser Betrag sei in dem zugunsten des Klägers festgestellten Schadensbetrag von 25.000 RM enthalten. Sämtliche Anschaffungen für die Errichtung und den Ausbau seiner Metzgerei in der Hauptstraße - gemeint ist Rathausstraße - seien mit Mitteln erstellt worden, die aus seinem Betrieb in der Mittelstraße und in der Rathausstraße erwirtschaftet worden seien. Eine Berücksichtigung dieser Mittel im Rahmen des § 9 Abs. 1 a.a.O. würde daher über die von der Verordnung gesetzte Grenze hinausgehen.
Die Ausgleichsbehörden hätten ferner zutreffend den Schaden des Klägers an Betriebsvermögen in Schwientochlowitz unberücksichtigt gelassen, weil diese Werte nicht im Anschluß an den ersten Weltkrieg als deutsches Vermögen beschlagnahmt worden seien; vielmehr habe der Kläger die mit seinem Nachfolger vereinbarte Vergütung wegen dessen Zahlungsunfähigkeit nicht erhalten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers, die er wie folgt begründet: Die Wirtschaftsgüter, für die er eine Entschädigung verlange, habe er nicht in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben. Bereits das Verwaltungsgericht habe festgestellt, daß der Erwerb des Grundstücks Rathausstraße 15 nicht gegen den § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verstoße. Überdies stamme sein verlorenes Betriebsvermögen nicht aus der Bewirtschaftung von Nationalitätenvermögen. Die für die Anschaffung der verlorenen Vermögensgegenstände erforderlichen Mittel habe er aus seiner handwerklichen Arbeit, seinen Fachkenntnissen und aus seiner kaufmännischen Tätigkeit gewonnen. Die Betriebsstätte an sich habe nur eine untergeordnete Bedeutung. Mit dem mit seiner Arbeit verdienten Geld habe er die Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens im Altreich erworben und nach D. eingeführt. Zu damaliger Zeit habe es in Polen keine Hersteller von Fleischereibedarf und -maschinen gegeben, so daß er gezwungen gewesen sei, seinen Bedarf im Altreich zu decken. Der Wert des Betriebsvermögens habe rund 325.000 RM betragen, wovon der Grundstückspreis von 25.000 RM abzuziehen sei, so daß 300.000 RM verblieben. Auch der Betrag von 12.000 RM, den er für das Geschäft in der Mittelstraße gezahlt habe, sei feststellungsfähig, selbst wenn der Beklagte den Kaufpreis für das Grundstück Rathausstraße als entschädigungsfähig festgesetzt habe. Der Kläger beantragt,
unter Aufbebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, gegebenenfalls nach seinen Anträgen in dem ersten Rechtszug zu erkennen.
Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zwei neue Bescheide vom 5. August 1965 erlassen, auf deren Inhalt verwiesen wird. Der Kläger hat gegen diese Bescheide Beschwerde eingelegt, über die von dem Beschwerdeausschuß bisher noch nicht entschieden worden ist.
Der Beteiligte hat gebeten, das Revisionsverfahren auszusetzen und später die Sache mit dem anderweiten Beschwerdeverfahren des Klägers, das sich gegen die Bescheide vom 5. August 1965 richtet, zu verbinden. In sachlicher Hinsicht hält er die von dem Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung für zutreffend. Er beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte hat sich an dem Revisionsverfahren nicht in einer dem § 67 Abs. 1 VwGO entsprechenden Weise beteiligt.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Der Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht wird bestimmt durch das Vorbringen des Klägers, die Behördenentscheidungen vom 16. Oktober 1961 und 26. Januar 1962 seien rechtswidrig und der Beklagte sei verpflichtet, sämtliche Schäden an Betriebsvermögen, soweit sie ihm - dem Kläger - in D. und zuvor in Schwientochlowitz entstanden seien, festzustellen (BVerwG DVBl. 1960, 856; NJW 1963, 171 Nr. 26; Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl. 1965, § 121 Anm. 7; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl. 1965, § 121 Nr. 10 c; Haustein, Der Streitgegenstand im. Verwaltungsprozeß, Diss. München 1954, zitiert bei Müffelmann, Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft steuergerichtlicher Urteile, Schriften zum Steuerrecht, Bd. 1 S. 128). Der Umfang des Streitgegenstandes richtet sich nach dem in dem ersten Rechtszug gestellten Antrag (§ 82 Abs. 1 VwGO); er bildet zugleich eine bedeutsame Grenze für die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (§ 88 VwGO). Dabei genügt es, daß aus dem Vortrag des Klägers erkennbar ist, welche Entscheidung er begehrt (BVerwGE 1, 222; 5, 37 [BVerwG 03.04.1957 - V C 415/56]; 12, 189) [BVerwG 13.04.1961 - III C 183/59].
Die Anwendung dieser Grundsätze auf die gegenwärtige Streitsache führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO erhoben hat, indem er die Verurteilung des Beklagten zum Erlaß eines Feststellungsbescheides über die von ihm behaupteten Schäden an Betriebsvermögen in Schwientochlowitz und D. begehrte und entsprechende Anträge stellte. Hierbei bilden die angegriffenen Behördenentscheidungen nur eine Sachurteilsvoraussetzung, da abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) eine Verpflichtungsklage erst zulässig ist, wenn die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes Gegenstand eines Vorverfahrens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde gewesen ist (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO; hier insbesondere §§ 336, 338 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Unter diesen Umständen beeinflussen die von dem Beklagten während des Revisionsverfahrens erlassenen Bescheide vom 5. August 1965 die Entscheidungsbefugnis des Revisionsgerichts nicht, da, sie den Anspruch des Klägers nicht erfüllt und daher die Hauptsache - auch nicht teilweise - durch eine Klaglosstellung des Klägers erledigt haben. Hieraus folgt zugleich, daß für eine von dem Beteiligten angeregte Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO kein Anlaß und keine Rechtsgrundlage besteht, denn über das gegenwärtige Rechtsmittel ist ohne Rücksicht auf den Ausgang der von dem Kläger gegen die neuen Bescheide eingelegten Rechtsmittel zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil den Standpunkt vertreten, daß der Kläger einen über den in dem Bescheid vom 29. September 1960 festgestellten und in dem Bescheid vom 16. Oktober 1961 wiederholten Betrag von 25.000 RM hinausgehenden Schaden nicht geltend machen könne. Ihm hätten zur Zeit der Übernahme des Nationalitätenvermögens in der Mittelstraße allenfalls 6.500 RM zur Verfügung gestanden. Dieser Betrag sei in den 25.000 RM enthalten. Da die Mittel für die Errichtung und den Ausbau der Metzgerei in der Rathausstraße aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens Mittelstraße herrührten, könnten sie nicht zu einer gesonderten Schadensfeststellung führen. Dieses Vorgehen des Verwaltungsgerichts bedeutet eine "Verböserung" der im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehenden Bescheide vom 29. September 1960 und 16. Oktober 1961, in denen von dem Beklagten ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG hinsichtlich des Kaufpreises für das Grundstück Rathausstraße festgestellt worden war, ohne daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Rechtsmittel gegen diese Bescheide eingelegt hatte. Das Verwaltungsgericht durfte daher die Klage nicht in vollem Umfang abweisen, wenn es zu der Überzeugung gekommen war, der Kläger habe für das erste Geschäft in D. tatsächlich einen Kaufpreis von 6.500 RM entrichtet. Eine Schadensfeststellung in Höhe dieses Betrages läßt sich nicht mit der Begründung ablehnen, er sei bereits in den festgestellten 25.000 RM enthalten. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Kaufpreis, den der Kläger für das zweite Grundstück in der Rathausstraße 15 gezahlt hatte, während er die 6.500 RM für das erste Objekt in der Mittelstraße aufbrachte. Das Verwaltungsgericht hat also die Schadensfeststellung für zwei verschiedene Objekte, von denen nur eines im Streit war, miteinander "verrechnet". Diese Entscheidung kommt einem im Lastenausgleichsrecht unzulässigen Forderungsaustausch gleich, so daß das angegriffene Urteil aufzuheben war, da die bisher von dem Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen dem Revisionsgericht keine Endentscheidung erlauben und sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
§ 359 Abs. 1 Satz 1 LAG und § 11 a Abs. 1 Satz 1 FG schließen einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen bzw. Schadensfeststellung bei Schäden und Verlusten an Vermögensgegenständen aus, die in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben worden sind. In diesen Vorschriften wird sodann die nähere Regelung einer von der Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung vorbehalten. Sie ist in der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV) in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) und der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) ergangen. Der Dritte Titel dieser Verordnung (§§ 5 bis 9 a) regelt "Schäden und Verluste in den Vertreibungsgebieten". Von diesen Vorschriften betreffen die §§ 5 bis 8 die Fälle eines Verfolgungsbedingten Verlustes oder Erwerbs von Wirtschaftsgütern, während sich der § 9 unter der Überschrift "Regelung in besonderen Fällen" mit der Rechtsstellung eines Erwerbs von Wirtschaftsgütern in einem Vertreibungsgebiet außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 befaßt. Der hier maßgebliche § 9 sieht in seinem Absatz 1 vor, daß der Erwerber von Nationalitätenvermögen nur den Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises geltend machen kann, soweit ein Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 1937 in den Gebieten erworben worden ist, die sich im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung befanden. Da der Kläger die Wirtschaftsgüter in D. nach dem genannten Stichtag während der deutschen Besetzung erworben hat, erfüllt er insoweit, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 a.a.O. Darüber hinaus hat das Gesetz eine Schadensfeststellung im Objekt unter den besonderen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 a.a.O. vorgesehen. Der Kläger könnte insoweit allenfalls nach den Nrn. 1 und 4 dieser Vorschrift eine Schadensfeststellung begehren. § 9 Abs. 2 Nr. 1 a.a.O. entfällt jedoch, weil der Kläger am 31. Dezember 1937 nicht in dem damaligen Gebiet des polnischen Staates seinen Wohnsitz hatte. Von diesem sogenannten engeren Vertreibungsgebiet geht die genannte Vorschrift ihrem Sinngehalt nach aus, wie der Senat in BVerwGE 15, 20 [BVerwG 30.08.1962 - III C 67/61]-22 - dargelegt hat.
Ob sich der Kläger zu Recht auf den § 9 Abs. 2 Nr. 4 der 7. FeststellungsDV beruft, läßt sich mangels entsprechender Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht von vornherein ausschließen. Soweit das angegriffene Urteil die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Fälle beschränken will, in denen im Anschluß an den ersten Weltkrieg deutsches Vermögen von polnischen Stellen beschlagnahmt worden ist, widerspricht diese Ansicht dem Wortlaut der Vorschrift und darüber hinaus den damaligen tatsächlichen Verhältnissen. Der in dem § 9 Abs. 2 Nr. 4 a.a.O. vorausgesetzte Verlust von Einheiten des Betriebsvermögens liegt auch dann vor, wenn er auf einem mittelbaren Druck, insbesondere auf Schikanen polnischer Stellen wegen der deutschen Staats- oder Volkszugehörigkeit des Vertriebenen, beruhte. Ob diese Voraussetzung, deren mangelnde Feststellbarkeit zu Lasten des Klägers ginge, hier erfüllt ist, mag nach den Angaben des Klägers, er habe das Geschäft in Schwientochlowitz erst im Jahre 1930 gepachtet, zweifelhaft sein. Das Verwaltungsgericht wird jedoch die - von seinem Standpunkt zu Recht - unterlassenen Feststellungen nachzuholen haben, um über die Anwendbarkeit dieser Vorschrift erneut entscheiden zu können.
Die Ermittlungen zu § 9 Abs. 2 und Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erübrigen sich jedoch, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. erfüllt sind, denn nach dieser Vorschrift in dem Wortlaut der nach dem Erlaß des angegriffenen Urteils ergangenen, am 20. Dezember 1964 in Kraft getretenen (§ 16) Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) sind von der Schadensfeststellung Schäden und Verluste an solchen Vermögensgegenständen ausgenommen, die ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sind oder deren Erwerb auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhte; in diesen Fällen wird auch nicht der Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises festgestellt. Das Verwaltungsgericht wird daher in dem erneuten Verfahren festzustellen haben, ob eines dieser Merkmale zutrifft. Nach dem § 2 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. stellt lediglich der Erwerb von einer staatlichen oder staatlich beauftragten Stelle als solcher keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Diese Vorschrift räumt aber nicht, wie das Verwaltungsgericht rechtsirrig angenommen hat, die sonstigen Ausnutzungstatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV aus (vgl. auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 2 der 11. LeistungsDV-LA Anm. 5). Der § 2 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. entbindet die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht daher nicht, sämtliche Tatsachen zu prüfen und festzustellen, die zu einer Anwendung des Satzes 1 dieser Vorschrift führen können. Hierzu besteht in der gegenwärtigen Streitsache insbesondere deswegen ein Anlaß, weil der Kläger wenige Monate nach dem Ende des Polenfeldzuges mit geringen Geldmitteln nach D. gekommen ist und den Namen seines polnischen Rechtsvorgängers, der vor ihm Eigentümer des Geschäftes in der Mittelstraße war, selbst benannt hat. Zur Aufklärung des Sachverhalts wird das Verwaltungsgericht die von dem Kläger benannten Zeugen hören, den Kläger gegebenenfalls als Partei vernehmen und möglicherweise die Heimatauskunftstelle befragen, eventuell ein Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte einholen müssen. Sollte das Verwaltungsgericht auf Grund dieser Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangen, daß der Erwerb des Geschäfts in der Mittelstraße 28 gegen den § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verstößt, sind sowohl die Schäden und Verluste hinsichtlich des Kaufpreises für dieses Geschäft und seiner Erträgnisse als auch hinsichtlich des mit diesen Erträgnissen später erworbenen Objektes in der Rathausstraße 15 von einer Schadensfeststellung ausgenommen.
Läßt sich dagegen nicht feststellen, daß der Kläger das erste Geschäft in D. in einer subjektiv verwerflichen Weise im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. erworben hat, bleibt ein Raum für die Anwendbarkeit des § 9 der 7. FeststellungsDV. In diesem Fall wird das Verwaltungsgericht, wie vorstehend dargelegt, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung zu prüfen haben. Lassen sie sich nicht feststellen, bleibt zu entscheiden, ob der Kläger einen Kaufpreis im Sinne des § 9 Abs. 1 der Verordnung geltend machen kann. Hierbei ist zwischen den Geschäften in der Mittelstraße 28 und in der Rathausstraße 15 zu unterscheiden. Hinsichtlich des erstgenannten Geschäfts kommt es vor allem darauf an, ob die von dem Kläger gezahlten 12.000 RM überhaupt als Kaufpreis anzusehen sind oder ob sie nur ein Entgelt für eine Überlassung der Gebrauchsvorteile des früher von einem polnischen Fleischermeister betriebenen Geschäfts darstellen. Es sei in diesem Zusammenhang auf die von der Heimatauskunftstelle für das Industriegebiet Ostoberschlesien bei dem Landesausgleichsamt Nordrhein-Westfalen am 23. April 1959 aufgenommene Erklärung des Klägers verwiesen (Bd. I Bl. 92). Sollten die 12.000 RM nicht als Kaufpreis angesehen werden können, entfällt jegliche Schadensfeststellung. Hat sie der Kläger dagegen als Entgelt für den Kauf des Grundstücks Mittelstraße 28 entrichtet, besteht ein Anspruch auf Schadensfeststellung in Höhe von 6.500 RM ohne Begrenzung des Schadensbetrages auf die eigenen Mittel, die der Kläger in Höhe von 1.500 RM aus dem Altreichsgebiet nach D. mitgebracht haben will. Die von dem Beklagten in dem neuen Bescheid vom 5. August 1965 vorgenommene Begrenzung der Schadensfeststellung auf 1.500 RM läßt sich aus dem § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nicht rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift ist der Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises ohne Rücksicht darauf festzustellen, ob der Kaufpreis mit fremden oder eigenen Mitteln des Geschädigten gezahlt wurde, denn auch bei einer Darlehnsaufnahme zum Zwecke der Kaufpreiserfüllung bleibt die Verpflichtung zur Darlehnsrückzahlung bestehen. Sofern der Kläger diese Verbindlichkeit vor der Vertreibung erfüllt hat, was das Verwaltungsgericht gegebenenfalls festzustellen hat, ist der Kaufpreis auch in dieser Höhe tatsächlich entrichtet worden (so auch BVerwG RLA 1966, 7). Die Feststellungsfähigkeit des aus dem Gewinn des Geschäfts in der Mittelstraße 28 stammenden Restbetrages von 5.500 RM läßt sich nicht von vornherein mit der von dem bis zum 1. Juli 1964 gleichfalls mit Feststellungssachen befaßten IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gegebenen Begründung rechtfertigen, der von dem Bestkaufpreis aus Betriebseinnahmen abgetragene Betrag könne nicht als tatsächlich entrichteter Kaufpreis geltend gemacht werden (Buchholz BVerwG. 427.3, § 359 LAG Nr. 18). Die Entscheidung über die Feststellungsfähigkeit dieses Betrages hängt vielmehr davon ab, ob der Kläger diese Mittel auf subjektiv verwerfliche Weise im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV erworben hat. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Umstände zu berücksichtigen, unter denen der Kläger das Geschäft in der Mittelstraße 28 nach seiner Übernahme geführt hat. Eine Schadensfeststellung wegen des Restkaufpreises von 5.500 RM ist also nur zulässig, wenn feststeht, daß der Kläger die Erträgnisse aus dem Geschäft in der Mittelstraße 28 nicht unter Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben hat.
Das Verwaltungsgericht wird im übrigen zu erwägen haben, ob es in seine erneute Entscheidung die von dem Beklagten am 5. August 1965 erlassenen Bescheide einbeziehen will, um das Verfahren in dieser Streitsache ohne erneute Klageerhebung im ersten Rechtszug zu erledigen. Gegebenenfalls wird es sodann die Feststellungsfähigkeit des Kaufpreises für das Grundstück Rathausstraße 15 neu zu prüfen haben. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob der Erwerb des Grundstücks und der Ausbau des Geschäfts als solche unter subjektiv verwerflichen Umständen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV geschehen sind. In diesem Zusammenhang erscheint es bedeutsam, daß der Kläger den Namen seines polnischen Rechtsvorgängers genannt und darüber hinaus erklärt hat, den Fleischerladen auf dem Grundstück Rathausstraße 15 durch die Jüdische Kultusgemeinde bzw. die Jüdische Baugesellschaft Sosnowitz ausgebaut zu haben (vgl. Bd. 1 Bl. 98, 99, 113 der Verwaltungsakten). Lassen sich subjektiv verwerfliche Umstände bei dem Erwerb des Grundstücks und seinem Ausbau nicht feststellen, bleibt zu prüfen, ob der Kaufpreis von 25.000 RM deswegen von einer Schadensfeststellung ausgenommen ist, weil er aus Erträgnissen stammt, die ihrerseits unter Ausnutzung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben wurden.
Insoweit kommt es auch hier auf die vorstehend dargelegten Gesichtspunkte an. Hat der Kläger die Erträgnisse nicht in subjektiv verwerflicher Weise erlangt, so wird das Verwaltungsgericht schließlich zu entscheiden haben, ob und inwieweit eine Schadensfeststellung nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsgesetzes für diejenigen Wirtschaftsgüter, die der Kläger nach seinen im einzelnen zu überprüfenden Angaben in dem sogenannten Altreichsgebiet erworben und später durch die Vertreibung verloren haben will, in Betracht kommt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Bundesrichter Vierhaus ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher