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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.03.1966, Az.: BVerwG III C 104.65

Rücknahme von Feststellungsbescheiden und Zuerkennungsbescheiden; Unmittelbarkeit der Beweiserhebung und Aufklärung des Sachverhalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG III C 104.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 17.12.1964 - AZ.: VG 3 K 104/63

In der Verwaltungsrechtsstreit
hat der III. Senkt des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Dezember 1964 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt stellte durch Teilbescheid vom 11. März 1959 zugunsten des am 21. Februar 1957 gestorbenen Ehemannes der Klägerin einen Vertreibungsschaden wegen Verlustes am Betriebsvermögen des von ihm gepachteten, in ... belegen gewesenen Hotels "..."fest. Diese Entscheidung erging nach Einholung einer Auskunft der Heimatauskunftstelle vom 5. März 1959.

2

Mit dem Teilbescheid vom 11. März 1959 erkannte das Ausgleichsamt eine Hauptentschädigung von 9 350 DM zu; dieser Betrag wurde mit Teilbescheid vom 3. Oktober 1961 auf 12 910 DM erhöht. Alle Bescheide wurden der Klägerin zugestellt.

3

Durch Bescheid vom 4. Juni 1962 nahm das Ausgleichsamt den Teilfeststellungsbescheid vom 11. März 1959 und die Zuerkennungsbescheide zurück, und zwar mit Wirkung für die Vergangenheit. Nach einer weiteren Auskunft der Heimatauskunftstelle vom 4. April 1962, so wird zur Begründung ausgeführt, habe der Ehemann der Klägerin bereits am 1. Mai 1944 - also vor der Vertreibung - den Pachtvertrag gelöst. Er sei schon am 15. Mai 1944 in ... polizeilich gemeldet gewesen. Ein Vertreibungsschaden sei ihm daher nicht erwachsen.

4

Beschwerde und Klage sind erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Ehemann der Klägerin habe die zurückgenommenen Bescheide erschlichen. Er habe unrichtige Angaben gemacht. Ein Vertreibungsschaden könne nicht vorliegen, weil der Ehemann der Klägerin bereits am 1. Mai 1944 das Pachtverhältnis in ... gelöst und abgerechnet hätte, wie sich aus der Auskunft der Heimatauskunftstelle ... in ... vom 4. April 1962 und aus dem Schreiben des Hotelnachfolgers in ..., ..., vom 29. April 1962 ergebe, und weil der Ehemann der Klägerin bereits - laut Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes ... vom 17. Mai 1962 - ab 15. Mai 1944 wieder in ... polizeilich gemeldet gewesen sei.

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Die Klägerin rügt Verletzung formellen Rechts (Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit, der Amtsermittlungspflicht und der Beweislastverteilung bei Rücknahme von Verwaltungsakten).

7

Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte ist nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten gewesen.

8

II.

Die Revision ist begründet.

9

Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin beizupflichten, die Rücknahme des Teilfeststellungsbescheides und des Zuerkennungsbescheides sei rechtmäßig, wenn festgestellt sei, daß der Ehemann der Klägerin die ihn und die Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin begünstigenden Verwaltungsakte erschlichen habe. Ist das der Fall, so tritt entgegen der Auffassung der Revision eine Umkehrung der Beweislast mit der Folge, daß die Behörde die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes trägt (vgl. BVerwG III CB 134.64 - Beschluß vom 27. November 1964 mit Nachweisen -), nicht ein (Urteil vom 4. November 1964 - BVerwG VI C 219.61 -). Zu Recht wird aber von der Revision geltend gemacht, daß das Verwaltungsgericht den Sachverhalt, der ihm zur Entscheidung unterbreitet war, nicht erschöpfend aufgeklärt und daß es den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung nicht beachtet hat.

10

Das Verwaltungsgericht hatte über Angaben des Ehemannes der Klägerin, also über Erklärungen einer Person zu urteilen, die gestorben ist, sich also nicht selbst äußern konnte. Hinzu kommt, daß die Klägerin sich außerstande erklärt hatte, sachdienliche Angaben zu machen und nach Aktenlage anzunehmen war, daß sie den Erblasser erst nach 1945 geheiratet hat und keine eigenen Kenntnisse von den Vorgängen besitzt, die zur Schadensfeststellung zugunsten ihres Ehemannes geführt haben. Das Verwaltungsgericht hätte demnach seine Entscheidung, der Ehemann der Klägerin habe die ihn begünstigenden Bescheide erschlichen, nicht allein auf die im behördlichen Verfahren erteilte Auskunft der Heimatauskunftstelle der Auskunft des Meldeamtes ... sowie auf die schriftliche Bekundung des Zeugen ..., die er gegenüber dem Ausgleichsamt gemacht hatte, stützen dürfen. Es hätte zumindest den ... als Zeugen vernehmen müssen. Daß dies nicht geschehen ist, stellt einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 VwGO dar.

11

Auf der Verletzung der §§ 86 Abs. 1, 96 Abs. 1 VwGO beruht auch das angefochtene Urteil. Die Auskunft der Heimatauskunft stelle und die Auskunft des Meldeamtes Wuppertal, auf die sich das angefochtene Urteil im übrigen stützt, rechtrechtigen die getroffene Entscheidung nicht. Die Auskunft der Heimatauskunftstelle ist im wesentlichen auf die schriftlichen Erklärungen des ... gestützt. Insoweit kann die Auskunft wegen § 96 Abs. 1 VwGO nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zu Recht wird auch von der Revision geltend gemacht, daß die Auskunft der Heimatauskunftstelle insoweit, als sie sich auf Erklärungen einer ungenannten Vertrauensperson stützt, keinen unmittelbaren Beweiswert hat. Schließlich ist die Auskunft des Meldeamtes ... nicht geeignet, den Beweis zu erbringen, der Ehemann der Klägerin habe seinen tatsächlichen Aufenthalt bereits ab 15. Mai 1944 wieder in ... genommen.

12

Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben. Dem Verwaltungsgericht wird es obliegen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dazu ist es geboten, den ... als Zeugen zu vernehmen. Das Verwaltungsgericht wird ferner zu erwägen haben, ob die von der Heimatauskunftstelle angeführte Vertrauensperson und der in der Auskunft genannte Dr. ... zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu vernehmen sind.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher