Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1966, Az.: BVerwG III C 194/64
Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Schadensfeststellung hinsichtlich zerstörten Notenmaterials einer Opernsängerin und Konzertsängerin; Erforderlichkeit der Schadensfeststellung für die Berufsausübung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 194/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 19.06.1964 - AZ: VG 100 III 62
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG
- § 15 Abs. 1 FG
Fundstellen
- DVBl 1966, 875 (Kurzinformation)
- DÖV 1966, 427 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1966, 201
- ZLA 1966, 169
Amtlicher Leitsatz
In Schadensfeststellungssachen hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Sache spruchreif zu machen und die abschließende Entscheidung zu treffen (Bestätigung von BVerwGE 2, 135; 17, 208) [BVerwG 05.12.1963 - III C 49/62].
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. Juni 1964 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Schadensfeststellung an durch Kriegseinwirkung vernichteten Gegenständen, die für ihre Tätigkeit als Sängerin notwendig gewesen seien (Opernauszüge, Lieder- und sonstiges Notenmaterial). Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Mai 1962 ab, weil unter Berücksichtigung einer angemessenen Abschreibung von 25 bis 50 % der Schadensbetrag unter 500 RM liege. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde durch Beschluß vom 26. September 1962 mit der Begründung zurück, der Nachweis über Art und Umfang der beruflichen Tätigkeit und über den Umfang des vorhanden gewesenen und als verloren angegebenen Notenmaterials sei nicht geführt.
Das Verwaltungsgericht hat entsprechend dem Antrag der Klägerin durch Urteil vom 19. Juni 1964 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, daß sie im Schadenszeitpunkt nebenberuflich als Opern- und Konzertsängerin tätig gewesen sei. Das von ihr als zerstört angeführte Notenmaterial sei in dem Umfange einer Schadensfeststellung zugänglich, als es für ihre berufliche Tätigkeit "förderlich" gewesen sei. Unter Berücksichtigung ihrer zweifachen Ausbildung, nämlich als Opernsängerin und als Konzertsängerin, müsse ihr ein "gewisser Bestand" an Noten für die Berufsausübung zugestanden werden. Da sie glaubhaft gemacht habe, in den Jahren von 1928 bis 1942 und 1943 Noten und Musikalien angeschafft zu haben, werde das Ausgleichsamt zu klären haben, wann und zu welchen Preisen die Klägerin die von ihr in dem vorgelegten Verzeichnis aufgeführten Gegenstände erworben habe. Bei der Schadensberechnung sei, wie näher dargelegt, gemäß § 15 Abs. 1 FG vom gemeinen Wert auszugehen.
Gegen dieses, die Revision nicht zulassende Urteil hat die Beteiligte zu 1) Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Unter Bezugnahme auf BVerwG III C 83.54 und BVerwG III C 49.62 rügt sie die Verletzung formellen Rechts und macht in materieller Hinsicht eine Abweichung von BVerwG III C 31.58 geltend.
Die Klägerin und die Beklagte haben sich nicht erklärt.
II.
Die gemäß § 339 Abs. 1 Halbsatz 2 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte und begründete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Zu Recht wird von der Revision geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufgabe, die Sache spruchreif zu machen, nicht nachgekommen. Wird von der das angefochtene Urteil tragenden Rechtsauffassung ausgegangen, der Verlust des von der Klägerin als zerstört angegebenen Notenmaterials sei einer Schadensfeststellung insoweit zugänglich, als es für ihre berufliche Tätigkeit als Opern- und Konzertsängerin "förderlich" gewesen sei, so hätte dieses Erkenntnis nicht zur Aufhebung der eine Schadensfeststellung ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden führen dürfen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kommt einer Zurückverweisung der Sache an das Ausgleichsamt gleich. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht befugt, eine Sache zur weiteren Aufklärung und Prüfung an die Ausgleichsbehörden zurückzuverweisen. Es hat vielmehr, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteile vom 26. Mai 1955 [BVerwGE 2, 135]; vom 5. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 208 [BVerwG 05.12.1963 - III C 49/62]] mit weiteren Nachweisen), den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären und - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich selbst die abschließende Entscheidung gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu treffen.
Es wäre demgemäß Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, den Sachverhalt dahin weiter aufzuklären, in welchem Umfange der Schaden an Gegenständen der Berufsausübung eingetreten ist, und es wäre dann zu prüfen gewesen, mit welchem Betrag diese Gegenstände gemäß § 15 Abs. 1 FG anzusetzen sind. Von dem Ergebnis dieser Aufklärung und Prüfung ist es abhängig, ob die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu bestätigen sind oder die Beklagte zu verpflichten ist, einen Kriegssachschaden wegen Verlustes von Gegenständen der Berufsausübung in bestimmter Höhe zugunsten der Klägerin festzustellen. Da es dem Senat verwehrt ist, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen werden.
Bei seiner abschließenden Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der von der Klägerin geltend gemachte Verlust von Notenmaterial nur insoweit einer Schadensfeststellung zugänglich ist, als es für ihre Berufsausübung "erforderlich" gewesen ist. Zwar hat der Senat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluß vom 22. Mai 1959 - BVerwG III B 89.59/III C 100.59 - dahin erkannt, daß ein Gegenstand auch dann als zur Berufsausübung erforderlich im Sinne des Gesetzes (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG) anzusehen sei, wenn er für die Berufsausübung "förderlich" gewesen sei. Diese auf die Rechtsprechung des IV. Senats (Urteile vom 8. November 1957 - BVerwG IV C 311.56-, 21. November 1958 - BVerwG IV C 92.58 - und vom 11. März 1959 - BVerwG IV C 138.58 -) gegründete Entscheidung hat der Senat seit seinem Urteil vom 5. November 1959 (BVerwGE 9, 296) aber nicht aufrechterhalten. Er hat vielmehr nach Erlaß dieses Urteils in ständiger Rechtsprechung, so auch in dem von der Revision zitierten Urteil vom 19. November 1959 - BVerwG III C 31.58 -, die Auffassung vertreten, daß erforderlich im Sinne des Gesetzes nur solche Gegenstände seien, deren Fehlen eine gedeihliche und erfolgreiche Berufsausübung nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Erschwerungen zulasse. Dieser Rechtsprechung hat sich der IV. Senat in späteren Entscheidungen jedenfalls im Ergebnis angeschlossen. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 20.63 - unter Anführung der entsprechenden Entscheidungen dargelegt.
Im übrigen wird bei der Prüfung der Frage, inwieweit der Verlust feststellungsfähig ist, nicht nur auf den Umfang der nebenberuflichen Betätigung als Sängerin abzustellen sein; es wird vielmehr auch zu klären sein, ob die Klägerin, der nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus politischen Gründen ein Auftrittsverbot als Opern- und Konzertsängerin erteilt worden ist, zur Erhaltung und Weiterbildung ihrer durch das Gesangsstudium erworbenen Fähigkeiten weiteres Notenmaterial benötigt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher