Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.02.1966, Az.: BVerwG II C 5.64
Berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst vor dem 8. Mai 1935 trotz nur kurzfristiger Verpflichtung bei der Reichswehr im Jahre 1934; Voraussetzungen für die Gewährung eines beantragten Entlassungsgeldes; Erlangung der förmlichen Rechtstellung eines Berufssoldaten; Zweck der Einführung eines Stichtages
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 5.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.10.1963 - AZ: 10 III 63
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 1 S. 1 G 131
- § 54 Abs. 4 S. 1 G 131
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der am ... 1914 geborene Kläger war am 8. Mai 1945 Berufsunteroffizier (Feldwebel). Vor der förmlichen Übernahme in den Wehrdienst als Berufssoldat am 15. Februar 1936 hatte er in der früheren Wehrmacht folgende Dienstzeiten abgeleistet:
vom 28. Oktober 1934 bis zum 12. Oktober 1935 als Soldat im Infanterie-Regiment 21 in Nürnberg auf Grund einer bis zum 30. September 1935 begrenzten Verpflichtung,
vom 9. Januar 1936 bis zum 14. Februar 1936 als Angestellter beim Wehrmeldeamt Schwabach.
Im Jahre 1961 beantragte er auf Grund des § 54 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578) - G 131 - die Zahlung eines Entlassungsgeldes von 4.000 DM. Die Finanzmittelstelle Ansbach lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 4. Mai 1962 und den vom Kläger erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 28. Juni 1962 mit der Begründung ab, daß der Kläger bis zum 8. Mai 1945 keine Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet habe (§ 54 Abs. 4 Satz 1 G 131), daß er die Voraussetzung des § 53 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz G 131 nicht erfülle und daß er auch nicht bis zum Ablauf des 8. Mai 1945 infolge Wehrdienstbeschädigung dienstunfähig geworden sei (§ 54 Abs. 4 Satz 2 G 131). Hiergegen hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg Geschritten.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat durch Urteil vom 13. November 1962 den beklagten Freistaat Bayern unter Aufhebung der Bescheide der Finanzmittelstelle Ansbach vom 4. Mai 1962 und vom 28. Juni 1962 verpflichtet, dem Kläger Entlassungsgeld gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 zu gewähren.
Die Berufung des beklagten Landes gegen dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 18. Oktober 1963 im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:
Da der Kläger unstreitig am 8. Mai 1945 Berufssoldat gewesen sei, somit zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 gehöre, und da er gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 G 131 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gelte, komme es für die Gewährung des Entlassungsgeldes gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 nur darauf an, ob der Kläger den in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgeschriebenen Stichtag des 8. Mai 1935 erfülle und am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens zehn Dienstjahren abgeleistet hatte. Nur diese Frage sei im anhängigen Verfahren streitig.
Das Stichtagserfordernis, das in § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 durch den Hinweis auf die in § 53 Abs. 1 G 131 angeführten Berufsunteroffiziere einbezogen sei, könne im Falle des Klägers nur erfüllt sein, wenn er bereits bei seinem ersten freiwilligen Eintritt in die Reichswehr am 28. Oktober 1934 im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 "berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten" sei. Dies sei zu bejahen. Der Kläger sei am 28. Oktober 1934 erst zwanzig Jahre alt gewesen. Nach seinen glaubhaften Angaben habe er sich im Mai oder Juni 1934 zur Reichswehr gemeldet, um Berufssoldat zu werden. Vor seinem Eintritt in die Reichswehr sei er bei einer jüdischen Firma beschäftigt gewesen, deren Auftragseingang immer mehr zurückgegangen sei, so daß er mit seiner Entlassung und Arbeitslosigkeit habe rechnen müssen; sein Bruder, der schon damals Berufssoldat gewesen sei, habe ihm zum Eintritt in die Wehrmacht als Berufssoldat geraten. Die Aussichten seien günstig gewesen; es habe sich bereits der Aufbau der späteren Wehrmacht auf Grund allgemeiner Wehrpflicht abgezeichnet.
Nun sei zwar der Zeitpunkt, in welchem der Soldat nach damaligem Wehrrecht zuerst die förmliche Rechtsstellung eines Berufssoldaten erlangte, in der Regel zugleich der Zeitpunkt des erstmaligen berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst gewesen; das Wehrgesetz vom 23. März 1921 habe hierfür eine Verpflichtung auf zwölf Jahre gefordert. Andererseits könne aber aus dem Fehlen einer solchen Verpflichtung noch nicht zwingend gefolgert werden, daß es sich keinesfalls um einen berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst gehandelt habe. Ein berufsmäßiger Eintritt liege auch bei nur kurzfristiger Verpflichtung - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - dann vor, wenn der sich Verpflichtende den Willen gehabt habe, sich dem Wehrdienst für längere Zeit berufsmäßig zu widmen, und ihm die Möglichkeit hierzu durch den Dienstherrn eröffnet worden sei. Ergäben die Umstände des Einzelfalls, daß der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt und eine soldatische Laufbahn eingeschlagen habe und daß der Dienstherr dem Diensteintritt die gleiche Bedeutung beigemessen habe, so handele es sich um einen berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131. Dabei sei ein ununterbrochenes Verbleiben im Dienst nicht erforderlich, weil es nach dem Gesetz nur auf den erstmaligen berufsmäßigen Eintritt ankomme. Die Unterbrechung könne lediglich die Bedeutung eines Beweisanzeichens bei Unklarheiten über den erstmaligen berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst haben.
Es stehe fest, daß der Kläger im Oktober 1934 nicht in die Reichswehr eingetreten sei, um der zu erwartenden allgemeinen Wehrpflicht vorweg zu genügen oder um damit eine Voraussetzung für die Ergreifung eines Zivilberufs zu erfüllen, sondern um den soldatischen Beruf als Hauptberuf zu wählen und die soldatische Laufbahn einzuschlagen. Aus dem glaubhaften und unbestrittenen Vorbringen des Klägers ergebe sich ferner, daß der Dienstherr dem Diensteintritt des Klägers die gleiche Bedeutung beigemessen habe. Nach diesem Vorbringen sei der Kläger, nachdem er mit Ablauf seiner ersten Dienstverpflichtung aus dem Wehrdienst ausgeschieden war, Anfang Januar 1936 von seiner früheren Kompanie verständigt worden, er könne sich, falls er Interesse habe, bei der Wehrersatzinspektion zur Wiedereinstellung melden. Daraufhin habe der Kläger am 8. Januar 1936 bei dieser Dienststelle vorgesprochen; von dort sei er zum Wehrbezirkskommando Nürnberg II geschickt worden, wo ihm eröffnet worden sei, er könne nach Ableistung einer Probezeit von vier Wochen (unter Anrechnung seiner bereits geleisteten Dienstzeit als Berufssoldat) vom Wehrmeldeamt wieder übernommen werden. Tatsächlich sei der Kläger - nach Ableistung einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis beim Wehrmeldeamt vom 9. Januar bis 14. Februar 1936 - am 15. Februar 1936 mit seinem Entlassungsdienstgrad als Gefreiter unter Anrechnung seiner bisherigen Dienstzeit wieder als Berufssoldat übernommen worden.
Diese Vorgänge ließen erkennen, daß der Dienstherr bereits bei der Einstellung des Klägers am 28. Oktober 1934 den Willen gehabt habe, den Kläger berufsmäßig im Wehrdienst zu verwenden und ihm die Laufbahn eines Berufssoldaten zu eröffnen. Dafür sprächen auch die damaligen allgemeinen Zeitumstände. Der Aufbau der Wehrmacht sei bereits im Gange gewesen und habe die Heranbildung eines größeren Unteroffizierskorps gefordert. Anderseits sei die sofortige und ununterbrochene Weiterverwendung dieser ausgebildeten Soldaten nicht immer möglich gewesen; es habe an dem sachlichen Bedarf (Unterkünfte, Übungsplätze, Waffen und Geräte) gefehlt; und weitere Schwierigkeiten beim Aufbau der Wehrmacht hätten sich bei der Aufstellung des Stellenplans ergeben. Der Dienstherr habe sich daher genötigt gesehen, diese Soldaten zunächst ausscheiden zu lassen und später auf sie wieder zurückzugreifen, sofern sie ihr Ziel, die soldatische Laufbahn einzuschlagen, nicht inzwischen aufgegeben hatten. Das sei bei dem Kläger während der kurzen Unterbrechung nicht der Fall gewesen. Das Ausscheiden bedeute daher bei ihm nur eine Unterbrechung der berufsmäßigen Ausübung des Wehrdienstes; eine solche nehme dem erstmaligen Eintritt in den Wehrdienst nicht die Eigenschaft eines erstmaligen berufsmäßigen Eintritts.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung dieser Urteile die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist unbegründet.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Revision geltend gemacht, das Berufungsgericht habe bei der Bejahung der Frage, ob der Kläger sich im Jahre 1934 für den Dienst in der Reichswehr gemeldet hat, um Berufssoldat zu werden, zu Unrecht außer Betracht gelassen, daß er - nach eigenen Angaben (zu vgl. Schreiben des Klägers an die Finanzmittelstelle Ansbach vom 1. April 1962, Bl. 27 der Akte der Finanzmittelstelle Ansbach) - am 12. Oktober 1935 aus dem Dienstverhältnis bei der Reichswehr wieder ausgeschieden sei, weil ihm der Dienst bei der Infanterie durch besondere Vorkommnisse vergällt gewesen sei. Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Bei der Prüfung, ob der von der Revision gerügte Verfahrensmangel wirklich vorliegt und ob das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruht, ist von den materiellrechtlichen Ausführungen auszugehen, die das Berufungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt hat. Nach diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht entscheidend auf die Gründe und die Willensrichtung abgestellt, auf denen der Eintritt des Klägers am 28. Oktober 1934 in den Wehrdienst beruhte; die Unterbrechung des Wehrdienstes - und damit auch die Gründe, die zum Ausscheiden des Klägers aus dem Wehrdienst am 12. Oktober 1935, also zu der Unterbrechung des Wehrdienstes führten - hat das Berufungsgericht (vgl. Seite 11 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils) nur insofern für rechtlich bedeutsam gehalten, als sie bei Unklarheit über den erstmaligen berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst "unter Umständen" als ein Beweisanzeichen (Indiz) dienen könne. Hiernach könnte die in Rede stehende Verfahrensrüge nur durchgreifen, wenn der nach Meinung der Revision zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Tatsache in dem vom Berufungsgericht angeführten Zusammenhang Beweiswert zukäme. Das ist jedoch nicht der Fall. Es liegt auf der Hand, daß Vorkommnisse, die dem Kläger erst nach dem Eintritt in den Wehrdienst 28. Oktober 1934 - das Verbleiben in diesem Dienst vergällten, als Beweisanzeichen für die Gründe und die Willensrichtung, die den Kläger zum Eintritt in den Wehrdienst am 28. Oktober 1934 veranlaßten, schlechthin untauglich sind. Hieraus folgt zwangsläufig, daß das angefochtene Urteil nicht auf der von der Revision gerügten Unterlassung beruhen kann. Aus diesem Grunde muß dem Vorbringen der Revision zur Begründung der in Rede stehenden Verfahrensrüge - mit der die Revision eine Verletzung der §§ 86 Abs. 1 und 108 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - dartun will - sogar schon die von § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO geforderte Schlüssigkeit abgesprochen werden.
Auch in materiellrechtlicher Hinsicht hat die Revision keinen Erfolg.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger - abgesehen von der umstrittenen Erfüllung des Stichtagserfordernisses (§ 54 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131) und der Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (§ 54 Abs. 4 Satz 1 G 131) - alle Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Entlassungsgeldes erfülle, läßt unter Zugrundelegung des für das Revisionsgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts keinen im Revisionsverfahren zu beachtenden Rechtsmangel erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandungen.
Aber auch die Darlegungen im angefochtenen Urteil zu der entscheidungserheblichen Frage, ob der Kläger schon am 28. Oktober 1934 berufsmäßig in den Wehrdienst eintrat, sind rechtlich einwandfrei und stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Diese Übereinstimmung fehlt auch nicht bezüglich der das angefochtene Urteil tragenden Auffassung, daß der Zeitpunkt des erstmaligen berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht notwendig stets mit der Erlangung der förmlichen Rechtsstellung eines Berufssoldaten zusammenfalle, sondern daß es in Ausnahmefällen genüge, wenn mit dem Eintritt in den Wehrdienst ein Dienstverhältnis begründet wurde, welches alle Beteiligten zum Zwecke der hauptberuflichen Verwendung des Betreffenden als Soldat eingingen. Es genügt also, wenn der Betreffende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt und eine soldatische Laufbahn eingeschlagen hat und wenn der Dienstherr dem Diensteintritt dieselbe Bedeutung beigemessen hat (vgl. u.a. BVerwGE 7, 164 [165] [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56];Urteile vom 12. Januar 1960 - BVerwG II C 273.57-, vom 10. November 1960 - BVerwG II C 81.58 - undvom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 124.58 - [ZBR 1961 S. 354]). Hieraus folgt, daß es auf die Willensrichtung der Beteiligten im Zeitpunkt des Eintritts in den Wehrdienst ankommt und daß - wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei erkannt hat - einer späteren Unterbrechung des Wehrdienstes sowie den dieser Unterbrechung zugrunde liegenden Umständen nur die Bedeutung von Beweisanzeichen im Rahmen der Ermittlung jener Willensrichtung zukommt.
Demgegenüber macht die Revision zu Unrecht geltend, entscheidend sei, ob der Dienstherr objektiv die Möglichkeit hatte, den sich Verpflichtenden hauptberuflich in den Wehrdienst zu übernehmen; die Feststellungen des Berufungsgerichts ließen jedoch nur erkennen, daß dem Kläger "eine objektiv und beiderseits subjektiv Ungewisse Chance" eingeräumt wurde. Dieses Vorbringen ist, soweit es sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts richtet, ein nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß u.a. die Schwierigkeiten bei der Aufstellung des Stellenplans und das Fehlen sachlicher Mittel es nicht immer möglich machten, die in die Reichswehr schon vor Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht übernommenen Personen sofort langfristig zu verpflichten und ununterbrochen weiterzuverwenden, steht mit der weiteren Feststellung, daß der Dienstherr trotz der nur kurzfristigen Verpflichtung den Willen hatte, dem Kläger die Laufbahn eines Berufssoldaten zu eröffnen, nicht in einem aus denkgesetzlichen Gründen unlösbaren Widerspruch, zumal im Oktober 1934 die Aufrüstung als solche nicht mehr in Frage stand und der erstmalige Eintritt des Klägers in den Wehrdienst festgestelltermaßen schon in die Zeit des Übergangs von der Reichswehr zur neuen Wehrmacht fiel. Auch die Unterbrechung des Wehrdienstverhältnisses macht die von der Revision angegriffene Feststellung, daß der Dienstherr dem Kläger die Laufbahn eines Berufssoldaten schon am 28. Oktober 1934 eröffnen wollte, nicht aus denkgesetzlichen Gründen unmöglich; denn das Berufungsgericht hat trotz der Unterbrechung aus dem Verhalten der früheren Kompanie des Klägers sowie der zuständigen Erfassungsbehörden (Wehrersatzinspektion, Wehrbezirkskommando, Wehrmeldeamt) im Januar 1936 den tatsächlichen Schluß ziehen können, daß der Dienstherr willens gewesen sei, auf die kurzfristig Verpflichteten nach einer wegen der schon erwähnten Umstände etwa notwendig werdenden Unterbrechung der berufsmäßigen Ausübung des Wehrdienstes zurückzugreifen.
Das eben erörterte Vorbringen der Revision macht überdies in materiellrechtlicher Hinsicht eine Verkennung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 schon wiederholt ausgeführt, daß eine gewisse Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn der Annahme eines berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst genau so wenig entgegenstehe wie die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des bei Eintritt in den Wehrdienst begründeten Dienstverhältnisses, z.B. wegen unzulänglicher Leistung (u.a.Urteil vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 124.58 -). Dem steht der Fall gleich, daß der Dienstherr bei der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses die Möglichkeit in Rechnung stellte, er könnte aus Gründen, die mit den Schwierigkeiten im Aufbau der neuen Wehrmacht zusammenhingen, genötigt sein, die berufsmäßige Ausübung des Wehrdienstes zu unterbrechen oder sogar früher als beabsichtigt zu beenden.
Auch der Hinweis der Revision auf den mit der Einführung des Stichtages u.a. verfolgten Zweck, "den infolge der Aufrüstung erweiterten Kreis der Berufssoldaten auf einen normalen Stand zurückzuführen" (Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, S. 274/275), kann nicht zu einer der Revision günstigen Entscheidung führen. Diesem Zweck wird die Stichtagsregelung auch noch in der Auslegung, die ihr das Bundesverwaltungsgericht gegeben hat, gerecht. Käme diesem Zweck das Gewicht zu, das ihm die Revision beimißt, so hätte der Gesetzgeber überdies von der Stichtagsregelung abgesehen und statt dessen ausdrücklich angeordnet, daß jeder durch die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht bedingte oder mitbedingte berufsmäßige Eintritt in den Wehrdienst zu einem Ausschluß von den durch § 53 Abs. 1 G 131 vermittelten Rechten führe. Das muß um so mehr gelten, als die schon in der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift bestimmte Gleichstellung des Eintritts in die frühere Landespolizei mit dem berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst zeigt, daß sich der Gesetzgeber der schon vor dem 8. Mai 1935 im Hinblick auf die Wiedereinführung der allgemeinen Wehrpflicht vorgenommenen Einstellungen von Personen zur Heranbildung für den Soldatendienst bewußt war und daß er die Einbeziehung dieser Personen in die Rechtsgewährung des Kapitels I des Gesetzes zu Art. 131 GG in Kauf genommen hat.
Auch soweit es darum geht, ob der Kläger eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet hat (§ 54 Abs. 4 Satz 1 G 131), hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Prüfung stand. Es läßt allerdings nähere Darlegungen über die Berechnung der Dienstzeit, die auf der Grundlage des für die früheren Berufssoldaten am 8. Mai 1945 geltenden Rechts vorzunehmen ist (ebenso Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Art. 131 GG, Anm. 5 zu § 53), vermissen. Aber diese Lücke kann vom Revisionsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung unter Anwendung des (irrevisiblen) früheren Wehrrechts geschlossen werden; und die einschlägigen Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) - WFVG - stellen klar, daß als "aktive Wehrdienstzeit", die § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 mit dem Begriff "Dienstzeit" anspricht, auch die nach Vollendung des 17. Lebensjahres als Soldat in der Reichswehr außerhalb des förmlich begründeten Berufssoldatenverhältnisses geleistete Dienstzeit anzurechnen ist (vgl. § 2 Abs. 1 WFVG; auch § 19 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 54, 55, 56 Abs. 1, 2 und 4, 57, 58 Abs. 1 b und c, 184, 185 und 186 WFVG; Verwaltungsvorschriften vom 9. Mai 1952 [GMBl. S. 81] Nr. 2 Abs. 1 zu § 54 in Verbindung mit Nr. 3 Abs. 1 zu § 53 G 131; Anders-Jungkunz-Käppner a.a.O.). Bei hiernach zulässiger Einbeziehung der Zeit vom 28. Oktober 1934 bis zum 12. Oktober 1935 in die Zeit des "aktiven Wehrdienstes" ist im Fall des Klägers eine Gesamtwehrdienstzeit von mehr als zehn Jahren erreicht.
Die Revision muß nach, alle dem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer