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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1966, Az.: BVerwG V C 99.65

Gewährung eines Aufbaudarlehens nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG); Inanspruchnahme der mithaftenden Ehefrau aus einem Lastenausgleichsdarlehen; Selbstschuldnerische Mithaftung der Ehefrau des Nehmers eines Lastenausgleichsdarlehens; Anwendung der Rechtsfigur der Verwirkung im öffentlichen Recht; Voraussetzungen der Verwirkung eines Rechts; Abgrenzung zwischen Verjährung und Verwirkung; Anwendung privatrechtlicher Grundsätze im öffentlichen Recht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 99.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 05.02.1965 - AZ: 6201/64

Fundstellen

  • DVBl 1966, 600-601 (Volltext mit amtl. LS)
  • Mtbl BAA 1967, 332
  • ZLA 1961, 151

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Dem früheren Ehemann der Klägerin waren zwei Existenzaufbaudarlehen nach dem Soforthilfegesetz in Höhe von insgesamt 10.500 DM gewährt worden. Die Darlehensverträge wurden von der Klägerin als mithaftender Ehefrau mitunterschrieben. Der Ehemann der Klägerin kam von Anfang an seinen Verpflichtungen nicht nach. Die Darlehen wurden gekündigt, die Sicherheiten - soweit möglich - verwertet. Der verbleibende Schuldbetrag wurde von dem Kreditinstitut als uneinbringliche Forderung an den Ausgleichsfonds abgetreten. Inzwischen war der Ehemann der Klägerin mit dieser und den beiden Kindern unter Hinterlassen erheblicher Schulden ins Ausland gegangen. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wurde er wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er begab sich nach Österreich. Seine Frau, die von ihm geschieden wurde, und die beiden Kinder blieben in Deutschland. Die Hausratentschädigung wurde mit dem Darlehen verrechnet. Im übrigen waren Zahlungen auf den restlichen Schuldbetrag von dem Ehemann der Klägerin nicht zu erlangen. Sein Antrag auf Hauptentschädigung wurde abgelehnt, weil er seinen Schaden weder bewiesen noch glaubhaft gemacht hatte. Den Ablehnungsbescheid ließ er unanfechtbar werden.

2

Gegen den an ihn gerichteten Leistungsbescheid unternahm er nichts. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurden eingeleitet, konnten jedoch bisher gegen ihn nicht durchgeführt werden, weil er im Ausland wohnt. Nachdem des Ausgleichsamt die mithaftende geschiedene Ehefrau zunächst unbehelligt gelassen hatte, erließ es im Jahre 1963 gegen sie einen Leistungsbescheid. Die Klägerin rief hiergegen den Ausgleichsausschuß und sodann den Beschwerdeausschuß an. Beide Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und lediglich zugunsten der Klägerin dahin erkannt, daß die bis Ende des Jahres 1958 angefallenen Zinsen als verjährt ihr nicht abgefordert werde können. Sein Urteil hat es damit begründet, daß ein Gesamtschuldverhältnis vorliege und die Klägerin daher bis zur Bewirkung der ganzen Leistung hafte. Mit dem Einwand, es liege Verwirkung vor, könne sie nicht durchdringen. Hier lägen keine besonderen Gründe vor, die das Geltendmachen des Anspruchs gegenüber der Klägerin als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erkennen ließen. Lediglich hinsichtlich der bis Ende 1958 erwachsenen Zinsen greife die von ihr bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Einrede der Verjährung durch.

3

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, im Lastenausgleichsrecht müsse die Verwirkung gegenüber der bei bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen eine besondere Beachtung erfahren. Die mithaftende Ehefrau sei bei Lastenausgleichsdarlehen im Grunde nur ein sekundärer Schuldner, wenn die Lastenausgleichsansprüche dem Ehemann zustünden und sich die Ausgleichsbehörden daher - wie auch im vorliegenden Falle - lediglich an ihn wendeten, so daß die - wie hier geschiedene - Ehefrau überhaupt keine Kenntnis gehabt habe, was hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens geschehen sei. Hinzu komme als besondere Härte, daß die Klägerin die Ansprüche ihres geschiedenen Ehemannes auf Hauptentschädigung nicht geltend machen könne, vielmehr hinnehmen müsse, wenn er diese nicht sachgerecht erhoben habe. Sie werde jetzt gezwungen, für alles, was ihr geschiedener Ehemann getan und unterlassen habe, einzustehen. Die Klägerin hat den Antrag gestellt,

das angefochtene Urteil und den Leistungsbescheid aufzuheben.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Die Beklagte hat darauf verzichtet, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten zu lassen.

6

II.

Die Revision ist nicht begründet.

7

Streitbefangen ist die Rechtsfrage, ob die Beklagte dadurch, daß sie sich wegen der gekündigten und uneinbringlichen Aufbaudarlehen nach dem Soforthilfegesetz in den Jahren von 1953 bis 1963, also zehn Jahre lang, nur an den - geschiedenen - Ehemann der Klägerin gewandt hat, gegen Treu und Glauben verstoßen hat, weil sie erst nach Ablauf dieser Zeit gegen die nach den Darlehensverträgen selbstschuldnerisch mithaftende Klägerin mit einem Leistungsbescheid vorgegangen ist. Der streitbefangene Leistungsbescheid beruht auf § 350 b des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) in der jetzt gültigen Fassung - LAG -. Er ist öffentlich-rechtlicher Natur; denn die Rückforderung von Aufbaudarlehen durch die Ausgleichsbehörden beruht ebenso wie ihre Gewährung auf öffentlichem Recht, auch wenn dieses Rechtsverhältnis durch den bürgerlich-rechtlichen Darlehensvertrag ergänzt und verdeckt worden ist (Urteil des in. Senats vom 23. Januar 1962 [BVerwGE 13, 307] und das sich dieser Rechtsprechung anschließende Urteil des erkennenden Senats vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 - [RLA 1963, 93 = Buchholz BVerwG 427.3, § 350 a LAG Nr. 7]). Auch gegen die gesamtschuldnerisch mithaftende Ehefrau ist er zulässig; denn bei einem Gesamtschuldverhältnis ist es dem Gläubiger freigestellt, von welchem Schuldner er die Leistung ganz oder zum Teile fordern will (§ 421 BGB). Nach alledem haftet die Klägerin für die Rückzahlung der Darlehen (vgl. Urteil vom 8. Januar 1964 - BVerwG V C 101.62 - [RLA 1964, 172]). Der an sie gerichtete Leistungsbescheid ist somit - grundsätzlich - rechtmäßig. Allerdings darf ein Leistungsbescheid nur erlassen oder aufrechterhalten werden, wenn ihm keine Einwendung entgegengehalten werden kann (vgl. hierzu § 350 b Abs. 1 Satz 1 LAG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2 Buchst. a und 5 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 [BGBl. I S. 157] und § 327 Abs. 1 der Abgabenordnung). Diese kann dahin gehen, daß der ihm zugrunde liegende Anspruch nicht mehr bestehe oder nicht mehr geltend gemacht werden könne. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, daß die Darlehensrückstände weggefallen seien. Wohl aber meint sie, die Beklagte sei nicht berechtigt, von ihr zu fordern, daß sie diese Beträge zahle.

8

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt im bürgerlichen Recht nach § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung.

9

Dahingestellt kann bleiben, ob und inwieweit Entsprechendes für das öffentliche Recht gilt. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, daß der Rückforderungsanspruch nach bürgerlichem Recht verjähre (§ 222 Abs. 1 BGB), so ließe sich aus einer solchen Einwendung nichts zugunsten der Klägerin herleiten; denn für den Hauptanspruch gälte dann die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB). Die Klägerin beruft sich deshalb darauf, die Beklagte habe dadurch, daß sie zehn Jahre lang nichts gegen die Klägerin unternommen habe, den Anspruch auf Leistung verwirkt.

10

Die Rechtsfigur der Verwirkung, die durch die Rechtsprechung zum bürgerlichen Recht entwickelt worden ist (vgl. RGZ 155, 148 [152]), findet auch im öffentlichen Recht entsprechende Anwendung (Beschluß vom 9. Mai 1958 - BVerwG I B 109.57 - [BayVBl. 1958, 378 = DVBl. 1958, 619 = Mtbl. BAA 1959, 12]). Sie setzt voraus, daß die verspätete Geltendmachung eines Rechtes gegen Treu und Glauben verstößt - also illoyal ist - (Urteil vom 22. Januar 1964 - BVerwG V C 5.63 - [DVBl. 1965; 728] und die in diesem Urteil angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 8. Oktober 1965 - BVerwG V C 60.64 - [MDR 1966, 78 = ZLA 1966, 37]). Die Verwirkung ist indessen keine "abgekürzte Verjährung". Zwar mag es sein, daß die regelmäßige Verjährungsfrist von dreißig Jahren vielfach dem Schuldner lästig ist. Auch wird ihre verhältnismäßig lange Dauer im Hinblick auf den raschen Wechsel der gesamten Lebensverhältnisse in den letzten Jahrzehnten und auf die allgemeine Schnellebigkeit der Gegenwart mitunter den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechen. Indessen ist es nicht Sache des Richters, auf dem Umweg über die Verwirkung die regelmäßige Verjährungsfrist auszuhöhlen und womöglich gar zur Ausnahme zu machen. Wenn - was allerdings durchaus bezweifelt werden kann eine anderweite Festsetzung der regelmäßigen Verjährungsfrist angezeigt erschiene, so wäre es Sache des Gesetzgebers, die entsprechenden Folgerungen daraus zu ziehen. Nach alledem ist daran festzuhalten, daß die Verwirkung nur dann durchzugreifen vermag, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1.

    Es muß längere Zeit vergangen sein, während der der Gläubiger untätig gewesen ist.

  2. 2.

    Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Schluß rechtfertigen, daß die Geltendmachung des Anspruchs als verspätet anzusehen ist.

  3. 3.

    Die Geltendmachung muß nach den Umständen des Einzelfalles wider Treu und Glauben verstoßen, also illoyal sein (vgl. BGHZ 25, 47 [51 ff.]).

11

Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen nicht verkannt. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbegründung zwar die Vorgänge von ihrem Standpunkt aus dargestellt. Es handelt sich aber lediglich um tatsächliches Vorbringen. Sie hat es jedoch unterlassen, die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen anzugreifen, so daß ausschließlich diese der Entscheidung des erkennenden Senats zugrunde zu legen sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sie gehen dahin, daß das Ausgleichsamt der Beklagten die Klägerin durch den Leistungsbescheid herangezogen hat, nachdem zehn Jahre seit der Kündigung des Darlehens gegenüber dem - inzwischen geschiedenen - Ehemann der Klägerin verstrichen waren, ohne sich zwischenzeitlich jemals mit ihr in Verbindung gesetzt zu haben. Andererseits hat die Klägerin nach der richterlichen Überzeugung des Verwaltungsgerichts von der völligen Überschuldung des Betriebes in Freiburg Kenntnis gehabt.

12

Diese Überzeugung wird besonders dadurch gestützt, daß die Klägerin mit ihrem - damals noch nicht von ihr geschiedenen - Ehemann und ihren Kindern unter Hinterlassen noch weiterer erheblicher Schulden ihren damaligen Wohnort fluchtartig verlassen und sich ins Ausland begeben hat. Das Verwaltungsgericht ist hieraus zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin aus dem Verhalten der Ausgleichsbehörde nicht habe entnehmen können, geschweige denn entnehmen müssen, daß diese den Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen gegen sie nicht mehr geltend machen werde, zumal erst etwa ein Drittel der Verjährungsfrist verstrichen war. Diese Würdigung der Tatsachen steht nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen oder den allgemein anerkannten Beweisregeln. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß gegen das Ausgleichsamt nicht daraus der Vorwurf der Illoyalität hergeleitet werden kann, daß es zunächst zwar die Klägerin unbehelligt gelassen, andererseits aber sich während dieser Zeit ständig bemüht hat, Mittel und Wege zu suchen, um den geschiedenen Ehemann der Klägerin als den "in erster Linie Verpflichteten" zur Rückzahlung heranzuziehen. Sonach ist zwar längere Zeit vergangen, während der die Ausgleichsbehörde der mithaftenden Klägerin gegenüber untätig gewesen ist. Die Klägerin wußte indessen und hätte bei verständiger Würdigung der ihr bekannten Verhältnisse ihres geschiedenen Ehemannes auch damit rechnen müssen, daß sie auf Grund ihrer gesamtschuldnerischen Mithaftung herangezogen werden könne und voraussichtlich auch eines Tages herangezogen werde, falls - was bei der persönlichen Eigenart ihres früheren Ehemannes nicht unwahrscheinlich war - dieser sich um die Rückzahlung der Darlehen nicht kümmern werde. Besondere Umstände, die zwingend zu dem Schluß führen müßten, die Geltendmachung des Anspruchs sei verspätet, lassen sich schon hiernach nicht erkennen. Insonderheit fehlt es aber - wie dargelegt - an einem Verhalten der Ausgleichsbehörde, das als illoyal angesehen werden könnte, wenn es auch der Klägerin unverständlich erscheinen mag, daß die Untätigkeit, ihres geschiedenen Ehemannes in der Hauptentschädigungsangelegenheit im Ergebnis zu ihren Lasten geht. Schließlich läßt sich nicht verkennen, daß die Klägerin nach der Scheidung und ihrem zum Wohl ihrer Kinder mit Arbeit erfüllten Leben durch den Leistungsbescheid hart getroffen wird. Das alles ist aber nicht geeignet, der Ausgleichsbehörde den Vorwurf des Handelns wider Treu und Glauben zu machen. Das Verwaltungsgericht hat sonach frei von Rechtsirrtum eine Verwirkung des durch den Leistungsbescheid gegen die Klägerin geltend gemachten Anspruchs verneint.

13

Die Revision der Klägerin war daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.500 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen