Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1966, Az.: BVerwG II C 64.64
Anspruch auf Entlassungsgeld eines Beamten ; Anspruch auf Versorgungsleistungen ; Widerruf eines Beamtenverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 64.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 10.03.1964 - AZ.: VGH OS I 63/63
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 4 S. 1 G 131
- Art. 131 GG
- § 27 Abs. 1 DBG
- § 52c Abs. 1 S. 1 G 131
- § 30 Abs. 1 DBG
Fundstelle
- RiA 1966, 126f.
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Januar 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. 0tto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger trat am 5. April 1934 als Berufssoldat in die Reichswehr ein und war am 8. Mai 1945 Oberwachtmeister.
Durch Einberufungsbescheid vom 22. Januar 1946 wurde er als "Grenzjäger auf Probe" von der Bayerischen Landesgrenzpolizei eingestellt. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis wurde er am 15. Juni 1946 auf seinen Antrag wieder entlassen. Seit dem 24. Juni 1946 ist der Kläger bei dem Finanzamt Darmstadt im Angestelltenverhältnis tätig.
Durch Schreiben vom 26. September 1961 beantragte der Kläger als ehemaliger Berufsunteroffizier, der am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von 11 Jahren abgeleistet hatte, bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt die Zahlung eines Entlassungsgeldes von 4 500,-- DM auf Grund des § 54 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1578) - G 131 (F. 1961) -. Der Direktor des Landespersonalamts des beklagten Landes lehnte den Antrag durch Bescheid vom 18. Januar 1963 mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Entlassungsgeld, weil er nach dem 8. Mai 1945 als bayerischer "Grenzjäger auf Probe" in ein Beamtenverhältnis übernommen worden sei.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Direktors des Landespersonalamtes vom 18. Januar 1963 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 1963 das beklagte Land zu verpflichten, seine - des Klägers - Zugehörigkeit zu dem nach § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961) zum Empfang eines Entlassungsgeldes berechtigten Personenkreis anzuerkennen.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat der Klage durch Urteil vom 20. Juni 1963 mit der Begründung stattgegeben, nach § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961) sei von dem Anspruch auf Entlassungsgeld nicht ausgeschlossen, wer sich - wie der Kläger - nach dem 8. Mai 1945 in einem Beamtenverhältnis befunden habe, das schon bei Inkrafttreten dieser Vorschrift nicht mehr bestanden habe.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die im ersten Rechtszuge ergangene Entscheidung durch Urteil vom 10. März 1964 aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 (F. 1961) seien diejenigen ehemaligen Berufsunteroffiziere von dem Anspruch auf Zahlung eines Entlassungsgeldes ausgeschlossen, die sich nach dem Zusammenbruch (8. Mai 1945) - sei es auch nur vorübergehend - in einem Beamtenverhältnis befunden hätten. Darauf, ob dieses Verhältnis noch bestehe oder zumindest noch bei Inkrafttreten des § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961) bestanden habe, komme es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht an. Dafür, daß es darauf nicht ankomme, spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift "übernommen worden sind", nämlich die Verwendung des Perfekts, das in der Regel einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang bezeichne. Jeglicher Zweifel entfalle, wenn man den Sinn der Vorschrift und ihren Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG berücksichtige.
So bestimme § 3 Nr. 1 G 131 (F. 1961) mit einer § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961) gleichen Formulierung, daß keine Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes diejenigen Personen haben, "die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung ... zum Zwecke der Wiederverwendung in den Dienst des Bundes oder eines anderen öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen worden sind". Nach dem eindeutigen Sinn dieser Vorschrift seien davon auch alle diejenigen Personen erfaßt, die inzwischen aus dem öffentlichen Dienst wieder ausgeschieden seien; denn mit der Erlangung einer der alten Rechtsstellung entsprechenden neuen Stellung zum Zwecke der Wiederverwendung entfalle jeder Grund für eine Betreuung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG.
Der Gesetzgeber habe zudem durch § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961) selbst zu erkennen gegeben, daß auch die nur vorübergehende Übernahme in den öffentlichen Dienst nach dem Zusammenbruch für einen Ausschluß von der Bewilligung des Entlassungsgelds genüge. Denn der Umstand, daß der Ausschluß nicht etwa ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit voraussetze, sondern daß dafür schon jedes Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf Probe oder auf Zeit und sogar der Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn genüge, zeige, daß das Entlassungsgeld auch wegen eines "öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses" zu versagen sei, das seinem Wesen nach zeitlich begrenzt oder dessen Dauer ungewiß sei. Dann könne aber nicht entscheidend sein, ob dieses Verhältnis vor oder nach Inkrafttreten des § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961) geendet habe.
§ 52 c Abs. 1 G 131 (F. 1961) bestätige diese Auslegung; dort sei bestimmt, daß ein Entlassungsgeld an ehemalige Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes mit einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren nur gezahlt werde, wenn diese ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes weder nach dem Gesetz zu Art. 131 GG einen Anspruch auf Versorgungs-(Übergangs-)bezüge haben "noch nach dem 8. Mai 1945 als Angestellte oder Arbeiter mindestens insgesamt ein Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt noch als Beamte, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit verwendet worden sind". Hier sei noch eindeutiger als in § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961) ausgedrückt, daß auch eine inzwischen beendete Verwendung als Beamter für den Ausschluß von der Gewährung des Entlassungsgeldes ausreichen solle. Die voneinander abweichenden Formulierungen in § 52 c Abs. 1 und § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961) seien nur darauf zurückzuführen, daß in beiden Vorschriften etwas unterschiedliche Voraussetzungen aufgestellt seien.
Die Entstehungsgeschichte des § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961) gebe keinen Anlaß zu einer anderen Auslegung der Vorschrift. Die Materialien zum Dritten Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) seien insoweit unergiebig (zu vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, Drucksachen 2046 und 2852 sowie Stenographische Berichte S. 7462 C und S. 9582 B).
Daß ehemaligen Berufsunteroffizieren kein Entlassungsgeld gewährt werde, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 - sei es auch nur vorübergehend - Beamte waren, sei im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß auch die nur zeitlich begrenzte Übernahme in ein Beamtenverhältnis dem Betroffenen die Chance eröffne, weiter im Staatsdienst zu bleiben und sich eine Versorgung zu erdienen. Mehr als eine solche Chance hätten die betreffenden Berufsunteroffiziere auch bis zum 8. Mai 1945 nicht gehabt; denn sie seien nicht auf Lebenszeit angestellt gewesen und einen Anspruch auf Versorgung hätten sie erst nach Ablauf des 18. Dienstjahres erworben.
Auf die Gründe, aus welchen der Kläger seine Entlassung aus dem Dienst der Bayerischen Landesgrenzpolizei beantragt hat, komme es hiernach nicht an. Überdies sei der Anlaß für sein von ihm beantragtes Ausscheiden offensichtlich der gewesen, daß er möglichst bald wieder mit seiner Familie habe zusammenkommen wollen und daß ihm die Arbeit bei einem Finanzamt, um die er sich nach eigenen Angaben schon im Juli 1945 beworben hatte, besser gelegen habe.
Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er im Jahre 1946 in Bayern nicht Beamter gewesen sei. Es sei ihm zwar nicht, wie es die nach dem Zusammenbruch zunächst grundsätzlich weitergeltende Vorschrift des § 27 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - bestimme, eine Ernennungsurkunde ausgehändigt worden, in der die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten gewesen seien. Der Grundsatz der Formenstrenge im Beamtenrecht gelte aber - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 14. Januar 1954 (BVerfGE 3, 255 ff. [BVerfG 14.01.1954 - 1 BvR 409/53]) überzeugend ausgeführt habe - nach Staatskatastrophen nur mit Einschränkungen. Im Falle des Klägers liege eine Reihe der vom Bundesverfassungsgericht angeführten Indizien vor, aus denen sich eindeutig ergebe, daß im Jahre 1946 in Bayern der Wille bestanden habe, den Kläger in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Dem Kläger sei schriftlich die Amtsbezeichnung "Grenzjäger" verliehen worden, er sei zudem nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet worden und damals nicht sozialversichert gewesen. Ob er einen Beamteneid geleistet habe, könne zwar nicht ermittelt werden. Es genügten jedoch schon die angeführten drei Indizien für die Bejahung eines rechtswirksam begründeten Beamtenverhältnisses.
Der Kläger sei Beamter auf Widerruf gewesen. Ein Beamter auf Widerruf habe allerdings auch mit der Absicht übernommen werden können, ihn zunächst zu erproben und erst nach Bewährung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen. Der Bayerische Staat habe den Kläger dauernd in seinem Dienst behalten wollen; das ergebe sich aus dem Einberufungsschreiben vom 22. Januar 1946.
Der Kläger hat gegen dieses Berufungsurteil die zugelassene Revision eingelegt und - sinngemäß - beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen das im ersten Rechtszuge ergangene Urteil zurückzuweisen.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für rechtlich unbedenklich.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 (F. 1961) unrichtig angewendet, greift die Revision zunächst die Rechtsansicht des Berufungsgerichts an, daß ein früherer Berufsunteroffizier von dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Entlassungsgeld auch schon dann ausgeschlossen sei, wehr er sich nach dem 8. Mai 1945 nur vorübergehend in einem Beamtenverhältnis befunden habe. Die Revision meint, mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Formulierung "in ein Beamtenverhältnis ... übernommen worden sind" habe der Bundesgesetzgeber nicht, wie das Berufungsgericht angenommen habe, auf den abgeschlossenen Vorgang der Übernahme abgestellt, sondern auf den durch die Übernahme bewirkten Dauerzustand, nämlich auf den noch in der Gegenwart - oder doch jedenfalls noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG eingeführten Fassung des § 54 Abs. 4 G 131 - fortbestehenden Status eines Beamten. Dieses Revisionsvorbringen greift nicht durch.
Der Revision ist zwar einzuräumen, daß der Wortlaut des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 (F. 1961) für sich allein noch nicht jeden Zweifel an der Richtigkeit der im angefochtenen Urteil zur Auslegung dieser Vorschrift vertretenen Rechtsansicht ausschließt, wenngleich er mehr für die Rechtsansicht des Berufungsgerichts als für die der Revision spricht. - Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist - wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden ist - insoweit unergiebig. Die Vorschrift des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 hat durch Art. 1 Nr. 35 lit.c des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG mit Wirkung vom 7. September 1961 (Art. VI Abs. 1 Nr. 12 a.a.O.) die hier einschlägige Fassung erhalten. Diese Fassung war im Regierungsentwurf des Dritten Änderungsgesetzes (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, Drucksache 2046) noch nicht enthalten und ist erst - ebenso wie § 52 c G 131 - durch den Ausschuß für Inneres vorgeschlagen worden (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, Drucksache 2852). Die in § 52 c G 131 enthaltene Regelung über die Zahlung eines Entlassungsgeldes an die früheren Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes ist aus der durch das Dritte Änderungsgesetz (Art. I Nr. 51) gestrichenen Vorschrift des § 71 b G 131 (F. 1957) entwickelt worden; erst im Anschluß hieran ist ein Entlassungsgeld auch für frühere Berufsunteroffiziere vorgesehen worden (vgl. Anders, DÖV 1961 S. 777).
Jedoch nötigen, auch darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten, ein Vergleich mit anderen Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG - nämlich ein Vergleich mit § 3 Nr. 1 und § 52 c G 131 (F. 1961) - sowie die Berücksichtigung von Sinn und Zweck des in § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961) vorgesehenen Entlassungsgeldes zu der von dem Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung dieser Vorschrift.
Nach § 3 Nr. 1 G 131 (F. 1961) haben Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht die in §§ 1 und 2 G 131 erfaßten Personen, die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung zum Zwecke der Wiederverwendung in den Dienst des Bundes oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen worden sind. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von dieser Vorschrift in aller Regel auch die Personen erfaßt werden, die sich nach dem 8. Mai 1945 nur vorübergehend in einer beamtenrechtlichen Rechtsstellung, die ihrer früheren Rechtsstellung entsprach, befunden haben. Sine Ausnahme gilt nur für diejenigen Personen, die nach dem 8. Mai 1945 zwar entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wiederverwendet, jedoch aus dem neuen Dienstverhältnis "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GG - nämlich aus (Beweg-) Gründen, die mit dem Zusammenbruch zusammenhingen - wieder ausgeschieden sind; diese Personen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erneut in den von Art. 131 GG umschriebenen Personenkreis getreten (Urteil vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 122.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 77 G 131 Nr. 2]; auch Urteil vom 20. Januar 1954 - BVerwG II C 34.53 -). In Übereinstimmung hiermit hat der Bundesdisziplinarhof (BDHE 3, 3 [5 f.]) ausgeführt, Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG, die gemäß § 9 G 131 aberkannt werden könnten, seien durch das Gesetz zu Art. 131 GG denjenigen früheren Beamten nicht zuerkannt worden, die in irgendeinem Zeitraum nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung wieder untergebracht waren, deren neues gleichwertiges Beamtenverhältnis aber aus beamtenrechtlichen Gründen beendet worden ist. § 3 Nr. 1 G 131 (F. 1961) legt somit, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Annahme nahe, daß der Bundesgesetzgeber eine Rechtsgewährung durch das Gesetz zu Art. 131 GG in solchen Fällen für entbehrlich erachtet hat, in denen ein früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes nach dem 8. Mai 1945 vom Bund oder einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Gesetzes unter Einräumung einer Rechtsstellung übernommen worden ist, die seiner früheren Rechtsstellung entsprach, mag auch diese Rechtsstellung nicht von Dauer gewesen sein; eine Einschränkung kann allenfalls für die Fälle des Ausscheidens aus der neuen gleichwertigen Rechtsstellung aus anderen als beamtenrechtlichen (Beweg-)Gründen in Betracht kommen, die jedoch hier, worauf noch einzugehen sein wird, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgelegen haben.
§ 52 c Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1961) bestimmt bezüglich der früheren Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, daß ihnen das Entlassungsgeld u.a. dann nicht zu gewähren ist, wenn sie nach dem 8. Mai 1945 als Beamte "verwendet worden sind". Hier kann kein Zweifel darüber bestehen, daß es nicht darauf ankommt, ob diese Verwendung von Dauer war oder doch jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 52 c G 131 (F. 1961) fortgedauert hat. Die Tatsache einer - wenn auch nur vorübergehenden - Verwendung als Beamter nach dem 8. Mai 1945 schließt den Anspruch auf Gewährung des Entlassungsgeldes aus. Nur bei Verwendung nach dem 8. Mai 1945 als Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst ist die Dauer der Wiederverwendung im öffentlichen Dienst von Rechtserheblichkeit; denn § 52 c Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1961) bestimmt bezüglich der früheren Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes den Ausschluß von dem Anspruch auf Entlassungsgeld nur für den Fall, daß die Wiederverwendung als Angestellte oder Arbeiter nach dem 8. Mai 1945 mindestens insgesamt ein Jahr gedauert hat. Da § 54 Abs. 4 G 13l (F. 1961) - wie schon oben erwähnt - in Anlehnung an § 52 c G 131 (F. 1961) entstanden ist, erscheint hiernach der Schluß gerechtfertigt, daß auch gemäß § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961) ein nach dem 8. Mai 1945 begründetes Beamtenverhältnis von nur vorübergehender Dauer der Gewährung des Entlassungsgeldes entgegensteht.
Sinn und Zweck des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 bestehen darin, dem dort umrissenen Kreis ehemaliger Berufsunteroffiziere, die nach den sonstigen Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht an der Unterbringung teilnehmen und auch keine Versorgungs-(Übergangs-)bezüge erhalten, durch die Gewährung eines Entlassungsgeldes einen Ausgleich für den Verlust der mit ihrer früheren Rechtsstellung nach den Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes - WFVG - vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077) verknüpften Vorteile - insonderheit der Möglichkeit, die Anstellung als Beamte zu erstreben (§ 16 Abs. 1 lit.c WFVG) - zu gewähren. Ist ein solcher Berufsunteroffizier nach dem Zusammenbruch in ein Beamtenverhältnis übernommen worden, so ist er dadurch sogar wieder Angehöriger des öffentlichen Dienstes geworden und hat außerdem die Chance erworben, sich eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu erdienen, eine Chance, die ihm § 16 Abs. 1 lit.c WFVG übrigens frühestens nach einer aktiven Wehrdienstzeit von zwölf Jahren vermittelt haben würde, wenn die Berufssoldatenverhältnisse nicht durch die Folgen des Zusammenbruchs beendet worden wären. Der Bundesgesetzgeber hatte daher keinen Anlaß, den früheren Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens zehn, aber noch nicht von zwölf Jahren abgeleistet hatten, ein Entlassungsgeld auch für den Fall zuzubilligen, daß das nach dem 8. Mai 1945 begründete Beamtenverhältnis aus beamtenrechtlichen Gründen beendet wurde; dies um so weniger, als die früheren Berufsunteroffiziere - nach den auf der Anwendung irrevisiblen früheren Wehrrechts beruhenden Darlegungen des Berufungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963 - BVerwG II C 142.60 -) - auch vor dem 8. Mai 1945 nicht auf Lebenszeit im Staatsdienst angestellt waren und einen Anspruch auf Versorgung erst nach Ablauf von achtzehn Dienstjahren erwarben.
Hiernach könnte die Revision des Klägers nur dann Erfolg haben, wenn die Darlegungen des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, daß der Kläger im Januar 1946 in ein Beamtenverhältnis übernommen worden sei, auf einem Rechtsfehler beruhten. Das ist aber nicht der Fall.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, es habe sich hier nur um ein Beamtenverhältnis auf Probe gehandelt und ein solcher sei kein Beamtenverhältnis im Sinne des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 (F. 1961), ist klarzustellen, daß es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift allein darauf ankommt, ob überhaupt ein Beamtenverhältnis nach dem 8. Mai 1945 begründet worden ist, und daß der Art des Beamtenverhältnisses keine Rechtserheblichkeit zukommt. Ein Beamtenverhältnis auf Probe, wie es das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) vorsieht - vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 -, war überdies dem damals in Bayern fortgeltenden Deutschen Beamtengesetz fremd; dieses Gesetz kannte neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit und dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur das Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 30 Abs. 1 DBG). Das Beamtenverhältnis auf Widerruf diente allerdings in der Regel der Erprobung des Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Gleichwohl bestehen keine Bedenken gegen die Rechtsansicht, auch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zwecke der Erprobung sei bereits eine Übernahme in das Beamtenverhältnis im Sinne des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 (F. 1961), dies um so weniger, als nach dieser Vorschrift sogar schon die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn der Gewährung von Entlassungsgeld entgegensteht und auch das zunächst auf Erprobung gerichtete Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Regel mit dem Ziele begründet wurde, den Beamten lebenslänglich mit dem Staat zu verbinden (§ 27 Abs. 2, § 30 Abs. 2 DBG).
Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat der Kläger allerdings im Januar 1946 entgegen der für die Begründung eines Beamtenverhältnisses zwingenden Formvorschrift des § 27 Abs. 1 DBG nicht eine Urkunde ausgehändigt erhalten, in welcher die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" enthalten waren, sondern nur ein Schreiben vom 22. Januar 1946, in dem es heißt: "Sie werden hiermit zur Dienstleistung bei der Bayer. Landesgrenzpolizei berufen ... Ihre Verwendung erfolgt zunächst bis zur endgültigen Überrahme als Grenzjäger a/Probe ..." Jedoch war es in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs im Jahre 1945 möglich, Beamtenverhältnisse auch ohne Aushändigung einer den Formvorschriften des Deutschen Beamtengesetzes entsprechenden Ernennungsurkunde zu begründen, sofern nur im Einzelfall gewichtige Indizien - wie z.B. die Ableistung des Beamteneides, die schriftliche Verleihung einer Amtsbezeichnung, die Festsetzung der Besoldung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die Einweisung in eine Planstelle - für den Willen sprechen, ein Beamtenverhältnis zu begründen. Dies hat schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 255 ff.) u.a. in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [29]) anerkannt (ebenso auch Urteil des Senats vom 17. Januar 1963 - BVerwG II C 134.61 -). Hiernach kann die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger bei der Bayerischen Landesgrenzpolizei in ein Dienstverhältnis übernommen worden ist, das unter den festgestellten Umständen als Beamtenverhältnis angesehen werden müsse, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, obgleich dem Kläger seinerzeit eine formgerechte Ernennungsurkunde nicht ausgehändigt worden ist.
Daß durch die Einberufung in den Dienst der Bayerischen Landesgrenzpolizei im Jahre 1946 ein Beamtenverhältnis rechtswirksam begründet worden ist, obwohl dabei eine zwingende beamtenrechtliche Formvorschrift unbeachtet geblieben ist, war zunächst keineswegs zweifelsfrei. Das ergibt sich schon aus der von der Revision angeführten Vorschrift des Art. 69 des Gesetzes über die Organisation der Polizei in Bayern vom 28. Oktober 1952 (GVBl. S. 285), dessen Absatz 1 lautet:
"Sind nach dem 8. Mai 1945 Polizeidienstkräfte des Staates, die sich am 31. Dezember 1951 noch im Dienst befunden haben, in einer Tätigkeit verwendet worden, die den Merkmalen des Art. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes entspricht, ohne daß das Beamtenverhältnis durch Aushändigung einer formgerechten Urkunde begründet wurde, so gelten sie als Beamte, wenn die Ernennung nach geltendem Beamtenrecht zulässig gewesen wäre und wenn sich aus einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 1951 ergangenen schriftlichen Erklärung der zuständigen Ernennungsbehörde, insbesondere durch Verwendung einer der Laufbahngestaltung entsprechenden Amtsbezeichnung, zweifelsfrei die Absicht der Begründung eines Beamtenverhältnisses ergibt; Ernennungsvorbehalte gelten als nicht vorhanden."
Die Frage, ob ein Beamter in der Übergangszeit nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reichs auch ohne Aushändigung einer den beamtenrechtlichen Formvorschriften entsprechenden Ernennungsurkunde Beamter werden konnte, ist jedoch nachträglich durch die schon angeführte Rechtsprechung - insonderheit durch den überzeugend begründeten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1954 (BVerfGE 3, 255 ff. [BVerfG 14.01.1954 - 1 BvR 409/53]) - dahin beantwortet worden, daß dies unter den tatsächlichen Umständen, die das Berufungsgericht im Falle des Klägers festgestellt hat, zu bejahen sei; an die Feststellung dieser Umstände durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - gebunden. - Der Umstand, daß der Kläger sich nach dem Vorbringen der Revision nicht der Chance "bewußt" war, die er auf Grund seines Entlassungsantrages verloren hat, ändert entgegen dem Revisionsvorbringen an der Rechtslage nichts; denn § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 (F. 1961) stellt nach seinem Wortlaut und Zweck nur darauf ab, ob den ehemaligen Berufsunteroffizieren durch Begründung eines Beamtenverhältnisses objektiv die vorerwähnte Chance geboten worden ist. - Auch die Gründe, die den Kläger seinerzeit veranlaßt haben, um seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis bei der Bayerischen Landesgrenzpolizei nachzusuchen, können nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der Kläger "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GG - nämlich aus (Beweg-) Gründen, die mit dem Zusammenbruch zusammenhingen - im Juni 1946 die Entlassung beantragt hätte und ob als Entlassung "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" auch eine Entlassung anzusehen wäre, die der Entlassene beantragt hat, weil er wegen der durch den Zusammenbruch ausgelösten allgemeinen Rechtsunsicherheit der Überzeugung war, daß er sich nicht in einem Beamtenverhältnis befinde, kann hier unentschieden bleiben. Denn das Berufungsgericht hat - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, der Anlaß für den Entlassungsantrag sei darin zu erblicken, daß der Kläger möglichst bald wieder mit seiner Familie zusammenkommen wollte und daß ihm die Tätigkeit beim Finanzamt Darmstadt, um die er sich schon vor seiner Einstellung in den Dienst der Bayerischen Landesgrenzpolizei beworben hatte und die er schon wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufnahm, besser als der Außendienst bei der Grenzaufsicht lag; und diese Beweggründe sind nicht "andere als beamtenrechtliche Gründe" im Sinne des Art. 131 GG. Das gleiche gilt für die Verzögerungen in der Zahlung des Gehalts und der Trennungsentschädigung, die der Kläger als Beweggrund für den von ihm gestellten Entlassungsantrag anführt; ein Entlassungsantrag aus diesem Beweggrunde wäre ebenfalls nicht geeignet gewesen, den Kläger nach Maßgabe der schon angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erneut in den von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis treten zu lassen - mit der vielleicht möglichen Folge, daß er bei Anwendung des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 (F. 1961) so zu behandeln wäre, als sei er nach dem 8. Mai 1945 noch nicht im Sinne dieser Vorschrift "in ein Beamtenverhältnis übernommen worden".
Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Revisionsverfahren auf 4 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Oppenheimer