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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1965, Az.: BVerwG IV B 77.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.12.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV B 77.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 15396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 08.07.1964 - AZ: OVG 3 C 9/63

Fundstelle

  • RdL 1966, 111

Amtlicher Leitsatz

Die sachverständige Besetzung des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 FlurbG macht die Zuziehung weiterer Sachverständiger in der Regel entbehrlich (ständige Rechtsprechung).

In der Verwaltungsstreitsache hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Clauß und Dr. Paul
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht) vom 8. Juli 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat als Beteiligter am Flurbereinigungsverfahren R... in zahlreichen Punkten seine Abfindung beanstandet. Nach erfolgloser Beschwerde vor der oberen Flurbereinigungsbehörde änderte das Flurbereinigungsgericht die Abfindung des Klägers in einzelnen Punkten und wies die Klage im übrigen ab. Gegen die Versagung der Revision wendet sich der Kläger mit der Zulassungsbeschwerde.

2

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Die vom Kläger nach § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

4

Der Kläger meint, das Flurbereinigungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht genügt, weil es den von ihm angebotenen weiteren Beweis über den wert seiner Abfindung nicht erhoben habe. Das Flurbereinigungsgericht hatte hierzu jedoch keinen Anlaß. Es hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1964 die Vernehmung des Zeugen A... I auch zu dem Thema, ob der Kläger in den vergangenen zehn Jahren aus seinen eingelegten Grundstücken eine gesunde Existenz gehabt habe, während ihm die Abfindung eine solche nicht ermögliche, durch Beschluß gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mit der Begründung zurückgewiesen, die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit ein landwirtschaftlicher Betrieb lebensfähig sei, sei ausschließlich Sache des sachverständigen Gerichts. Die Vernehmung der auf Seite 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Mai 1964 benannten Zeugen zu 2) bis 5) zu den Themen, daß

  1. 1)

    die Abfindung des Klägers zu Unrecht erfolgt sei,

  2. 2)

    die Felder A... und S... die unfruchtbarsten der Gemeinde ... seien, das Feld ... jedoch das beste der Gemarkung, aus dem allein der Kläger sich früher habe ernähren können,

  3. 3)

    die Abfindung eine Lebensgrundlage für den Kläger nicht mehr bilde,

5

hat das Flurbereinigungsgericht gleichfalls durch Beschluß gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mit der Begründung abgelehnt, daß die erfolgten Vernehmungen hinreichende Ergebnisse gebracht hätten.

6

Diese Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts stehen in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte gewährleistet, so daß das Flurbereinigungsgericht von der Zuziehung Sachverständiger absehen kann, sofern nicht besonders schwierig gelagerte Umstände vorliegen (Beschluß vom 14. Februar 1958 - BVerwG I B 123.57 -; Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG I C 51.58 -; Beschluß vom 14. Februar 1964 - BVerwG I B 12.64 -). Solche besonderen Umstände haben, wie schon die vom Kläger genannten Beweisthemen ersichtlich machen, nicht vorgelegen. Das Flurbereinigungsgericht konnte daher, nachdem es am 9. April 1964 in Gegenwart der Prozeßbeteiligten einen Ortstermin durchgeführt und bei diesem seihen sachverständigen Augenschein eingenommen hatte, von einer Vernehmung der vom Kläger benannten weiteren Zeugen (Sachverständigen) zum gleichen Beweisgegenstand absehen. Soweit der Kläger dem Flurbereinigungsgericht mit seinen Schriftsätzen Gutachten eingereicht hat, gehören sie zum Parteivortrag und sind mit diesem gewürdigt worden. Einer besonderen Hervorhebung solcher Gutachten im Urteil bedarf es nicht.

7

Hiernach konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Clauß
Dr. Paul