Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1964, Az.: BVerwG I B 12.64
Überprüfung eines Grundstücks zur Eignung zum Kartoffelanbau
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 12.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 11700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 22.07.1963 - AZ: V 913/60
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungssache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgerichts) vom 22. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ihre Abfindung angefochten. Sie haben vor allem geltend gemacht, zu wenig ackerfähigen, insbesondere kartoffelanbaufähigen Boden erhalten zu haben. Das Flurbereinigungsgericht hat in voller Besetzung einen gerichtlichen Augenschein u.a. hinsichtlich der klägerischen Abfindungsflurstücke ... und ... eingenommen und hierbei Bodenproben entnommen. Einen Antrag der Kläger, den Oberregierungslandwirtschaftsrat a.D. H. als sach verständigen Zeugen zu hören, hat es durch begründeten Beschluß zurückgewiesen. Die Klage blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Im angefochtenen Urteil ist dargelegt, die Einwendungen der Kläger gegen die zugeteilten Flächen seien unbegründet. Die Kläger hätten eine der Einlage entsprechende Zuteilung an kartoffelanbaufähigen Flächen erhalten.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Kläger tragen zur Begründung der hiergegen gerichteten Beschwerde, die sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO stützen, folgendes vor: Sie hätten geltend gemacht, daß nur ein Teil der zugeteilten Ackerflächen kartoffelanbaufähig sei. Die gegenteiligen Feststellungen im angefochtener. Urteil hätte das Flurbereinigungsgericht nicht auf Grund eines Augenscheins und unter Berücksichtigung der Bodenart treffen dürfen. Die Frage, ob Kartoffeln auf einem bestimmter. Grundstück angebaut werden könnten, könne nur auf Grund jahrelanger Erfahrungen beurteilt werden. Aus diesen Gründen hätten sie die Vernehmung des sachverständigen Zeugen, Oberlandwirtschaftsrat a.D. H3, beantragt. Dieser habe in einer schriftlichen Erklärung bestimmte Abfindungsflurstücks bzw. Teile davon als nicht für den Kartoffelanbau geeignet angesehen. Durch diese Erklärung sei der Flächennutzungsplan des. Landwirtschaftsamtes Biberach geändert worden. Das Flurbereinigungsgericht habe trotz dieser Berichtigung den ursprünglichen Flächennutzungsplan bei der Beurteilung zugrunde gelegt. Es habe daher zu Unrecht seine Entscheidung hierauf gestützt.
Dieses Vorbringen läßt eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erkennen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision dann zuzulassen, wenn der Rechtsstreit Rechtsfragen aufwirft, die zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssen (BVerwGE 13, 90 [91]). Hierzu rechnen auch Fragen des Prozeßrechts. Die von den Klägern vertretene Rechtsansicht, über die Kulturfähigkeit eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, insbesondere seine Eignung zum Kartoffelanbau, könne und dürfe nur nach Anhörung eines Sachverständigen entschieden werden, bedarf aber keiner Erörterung in einem Revisionsverfahren.
Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO ist das Flurbereinigungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt umfassend und erschöpfend aufzuklären. Hieraus ergibt sich zugleich, daß ein Sachverständiger nur dann herangezogen werden muß, wenn die Beurteilung des Sachverhalts eine besondere Sachkunde erfordert, die das Gericht nicht besitzt. Diesem Gesichtspunkt hat aber das Flurbereinigungsgesetz hinsichtlich der im Rahmen der Flurbereinigung auftretenden Fragen dadurch bereits Rechnung getragen, daß es die Entscheidung einem seiner Zusammensetzung nach sachverständigen Gericht übertragen hat (§ 139 FlurbG). Daher kann dieses regelmäßig von der Anhörung eines Sachverständigen absehen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen. Da der Senat zu dieser Frage wiederholt Stellung genommen hat, bedarf sie keiner Klärung in einem Revisionsverfahren (Beschluß vom 14. Februar 1958 - BVerwG I B 123.57; Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG I C 51.58 -).
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
Die Rüge, das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts beruhe auf einem wesentlichen Mangel, weil es den Antrag auf Vernehmung des von den Klägern benannten Sachverständigen abgelehnt habe, ist - wie sich bereits aus den vorstehenden Darlegungen ergibt - unbegründet. Das Verfahren ist im übrigen auch deshalb unbedenklich, weil der Vorsitzende des Gerichts nicht einen Richter mit der Sachaufklärung nach Maßgabe des § 143 FlurbG beauftragt hat, sondern sämtliche Mitglieder des Gerichts an dem Ortstermin teilgenommen haben. Es haben sich somit zwei seit Jahren in Flurbereinigungssachen tätige Richter, ein Flurbereinigungsingenieur und zwei Landwirte von den tatsächlichen Verhältnissen überzeugen können. Bei einer solchen Besetzung des Flurbereinigungsgerichts ist die Gewähr gegeben, daß alle für die Kulturfähigkeit eines Grundstücks maßgeblichen Faktoren berücksichtigt werden. Es ist nicht einzusehen, daß ein einzelner Sachverständiger diese Fragen soll besser beurteilen können als das nach der Zusammensetzung und der Erfahrung sachverständige Flurbereinigungsgericht.
Auch eine Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, weil das Flurbereinigungsgericht den Antrag auf Vernehmung des Sachverständigen durch begründeten Gerichtsbeschluß in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Es war nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, dem Beweisantrag der Kläger stattzugeben.
Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht auf den Flächennutzungsplan gestützt, ist, wie die Urteilsgründe ergeben, unzutreffend.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich