Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1965, Az.: BVerwG V C 6.65
Feststellung des Schadens; Zuerkennung der Hausratsentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 6.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 13.12.1963 - AZ: III LA 83/63
- VG Bremen - AZ: III LA 125/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 23, 31 - 41
- AS 23, 31
- IFLA 1967, 43
- MtBl BAA 1966, 374
- RLA 1966, 247
- ZLA 1966, 219
Amtlicher Leitsatz
Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA gilt als unmittelbar Geschädigter derjenige, der im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen der Erbe eines Verfolgten war, auch dann, wenn der Verfolgte auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen verstorben ist.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl, Dr. Rösgen und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Dezember 1963 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Hausratentschädigung als Alleinerbin ihrer Mutter und ihres Onkels, die 1943 bzw. 1942 beide durch Verfolgungsmaßnahmen umgekommen sind und die in P. je eine eigene Wohnung hatten. Das Ausgleichsamt lehnte mit der Begründung ab, die Klägerin habe auf Antrag ihres Ehemannes bereits Hausratentschädigung erhalten und gelte auch hinsichtlich des Hausrats der Erblasser als unmittelbar Geschädigte, deren sämtliche Hausratschäden zusammenzufassen und nur einmal zu entschädigen seien. Die Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, die Behörde zur Feststellung des Schadens und Zuerkennung der Haueratentschädigung verpflichtet und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin gelte nicht als unmittelbar Geschädigte hinsichtlich des fraglichen Verlustes. Die Bestimmungen in § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der 11. Leistungs-DV-LA entsprächen zwar den Regeln des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes für Vertriebene und müßten daher auch für Verfolgte gelten, die dasselbe Schicksal wie die Vertriebenen erlitten hätten. Dies könne aber nicht gelten für Verfolgte, die durch Verfolgungsmaßnahmen vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung, umgekommen seien. Solche Fälle müßten so behandelt werden, als wenn auch die Verfolgung nicht stattgefunden hätte. Vielmehr müßte der in § 6 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA zum Ausdruck gebrachte Gedanke zur Anwendung kommen, daß - wie für die Schadensberechnung - die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung maßgebend seien und diese Fälle so behandelt werden müßten, als sei der durch die Verfolgung tatsächlich eingetretene Schaden dem Verfolgten schon zu seinen Lebzeiten zugefügt worden und daher als Vertreibungsschaden anzusehen.
Würde die Verfolgung weggedacht, so hätten die Verfolgten aller Wahrscheinlichkeit nach den Beginn der allgemeinen Vertreibung selbst erlebt und wären somit unmittelbar Geschädigte. Dann aber gälten solche Verfolgte als unmittelbar Geschädigte und ihre Erben am 1. April 1952 lediglich als Geschädigte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten. Er meint, die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA auf § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der 11. LeistungsDV-LA widerspreche dem Wortlaut dieser Vorschrift und trage dem darin zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht Rechnung, der eine solche Einschränkung nicht gewollt habe, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der durch die Änderungsverordnung vom 17. November 1962 neu gefaßten Vorschrift ergebe.
Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision und macht geltend: Die Behörde übersehe, daß die fragliche Bestimmung Teil der Wiedergutmachungsgesetzgebung sei und daß schon nach der Begründung der 11. LeistungsDV-LA der Entziehungsschaden nunmehr einem Vertreibungsschaden voll habe gleichgestellt werden sollen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit seiner Entscheidung auch insoweit an die Begründung zu § 6 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA gehalten, als dadurch berücksichtigt werden sollte, daß nach § 5 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA an die Stelle des Zeitpunkts der Vertreibung derjenige der Entziehung tritt. Es sei nur folgerichtig zu sagen, daß der fiktive Vertreibungsschaden, der durch Verfolgung eingetreten sei, dem Verfolgten zu seinen Lebzeiten zugefügt worden sei. Der Mutter und dem Onkel seien zu ihren Lebzeiten der Hausrat weggenommen worden, sie seien daher unmittelbar Geschädigte, weil sie Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintrittes gewesen seien.
Die Beklagte hat sich nicht zur Sache geäußert.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage; denn die Ausgleichsbehörden haben den Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt.
Die Klägerin gilt auf Grund von § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz - 11. LeistungsDV-LA - in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) mit den Änderungen durch die Verordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) hinsichtlich des Hausrats, den ihre Mutter und ihr Onkel durch Entziehung auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen vor ihrem Tode verloren haben, als unmittelbar Geschädigte im Sinne von § 229 LAG und nicht nur als Geschädigte.
Auszugehen ist von dem Wortlaut der hier maßgebenden Vorschrift des § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der 11. Leistungs-DV-LA:
"In den Fällen der Absätze 1 bis 3 gilt der Verfolgte als unmittelbar Geschädigter. Ist der Verfolgte vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verstorben, gilt als unmittelbar Geschädigter, wer im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sein Erbe war."
Bei strikter Anwendung dieses Wortlauts kann, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, kein Zweifel darüber bestehen, daß die Klägerin als unmittelbar Geschädigte gilt. Denn der Abs. 1 a.a.O. bestimmt, wer von den Verfolgten als Vertriebener, und Abs. 2 a.a.O., was in einem solchen Fall als. Vertreibungsschaden gilt. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, daß die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 a.a.O. vorliegen und daß es auf Abs. 3 a.a.O. hier nicht ankommt. Die Nachprüfung des Revisionsgerichts mußte sich daher auf folgende Fragen erstrecken:
- 1)
Ist diese Vorschrift ermächtigungsgedeckt und mit höherrangigem Recht vereinbar und
- 2)
läßt sie eine von dem Wortlaut abweichende Auslegung zu oder gebieten sogar andere Vorschriften eine vom Wortlaut abweichende Auslegung?
Zu 1): In diesem Zusammenhang ist nicht darauf einzugehen, daß einzelne Vorschriften der 11. LeistungsDV-LA nicht ermächtigungsgedeckt und auch nicht verfassungsmäßig sind, wie der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilenvom 13. Oktober 1964 - BVerwG III C 56.60 - (Buchholz BVerwG 427.3, § 359 LAG Nr. 31) undvom 11. Mai 1965 - BVerwG III C 30.63 - (ZLA 1965, 264) entschieden hat. Denn einmal liegen solche Fälle hier nicht vor, und zum anderen wäre eine Vorschrift, die zwar in einzelnen Teilen nicht ermächtigungsgedeckt und sogar verfassungswidrig ist, nur dann aus diesem Grunde im ganzen unwirksam, wenn in entsprechender Anwendung des Grundgedankens des § 139 BGB anzunehmen wäre, daß die Verordnung ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht erlassen worden wäre. Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes bzw. der ganzen Verordnung nur dann, wenn sich aus dem objektiven Sinn der Regelung ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung ... vereinbaren Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 8, 275 [301] und dortige Zitate). Es kann indessen keine Rede davon sein, daß die 11. LeistungsDV-LA ohne die vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts beanstandeten Vorschriften keine selbständige Bedeutung mehr hätte.
Die 11. LeistungsDV-LA wurde erlassen auf Grund der Ermächtigung durch die §§ 359 LAG und 11 a FG. Diese Vorschriften besagen einmal, daß Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der NS-Gewaltherrschaft erworben worden sind, nicht festgestellt werden und weder einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen begründen noch bei der Festsetzung der Vermögensabgabe berücksichtigt werden können. In beiden Vorschriften heißt es sodann übereinstimmend: "Das Nähere wird durch Rechtsverordnung bestimmt." In ihnen ist auch geregelt, wozu in Abs. 2 der §§ 359 LAG und 11 a FG Ermächtigung erteilt ist:
"Die Feststellung von Schäden und Verlusten an Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden sind, wird durch Rechtsverordnung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes geregelt. Hierbei kann die Feststellung des Verlustes des gewährten Kaufpreises zugelassen werden. Zugunsten von Personen, die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten ausgesetzt waren, kann die Vertriebeneneigenschaft unterstellt und von den Voraussetzungen des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes abgesehen werden."
(§ 11 a Abs. 2 FG)
§ 359 Abs. 2 LAG hat einen entsprechenden Wortlaut. Die Ermächtigung ging also einmal dahin, Einzelheiten über die Nichtberücksichtigung von Verlusten an entzogenen Wirtschaftsgutem festzulegen, und zum anderen, entsprechend den Grundsätzen des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes die Feststellung von Schäden bzw. die Gewährung von Ausgleichsleistungen usw. für entzogene Wirtschaftsgüter zu regeln. Diese Rechtsverordnung ist die 11. LeistungsDV-LA. Die ursprüngliche Fassung des § 5 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932) sah inhaltlich und fast wörtlich das vor, was jetzt in Abs. 4 Sätze 4 bis 5 bestimmt ist (Verfall des Nachlasses und Ausschluß des Erwerbs von Todes wegen bleiben außer Betracht). Durch die Neufassung vom 17. November 1962 sind lediglich die Sätze 1 bis 3 eingefügt worden, um die es sich hier - mit Ausnahme des Satzes 3 - handelt. Damit hat der Verordnungsgeber das getan, wozu er in §§ 359 LAG und 11 a FG ermächtigt worden war: Er hat entsprechend den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes Bestimmung darüber getroffen, wer als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist, da bei den Verfolgten ein Vertreibungsschaden nur fingiert wird.
Ob auf Grund dieser Änderung einem Antragsteller etwa nachträglich wieder etwas aberkannt werden kann, was ihm die Behörde vorher bereits zugesprochen hatte in der Annahme, für die Frage, wer unmittelbar Geschädigter sei, komme es auf den Zeitpunkt der Entziehung an, kann hier dahinstehen, denn ein solcher Fall liegt nicht vor.
Wenn der Verordnungsgeber entsprechend den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes auch noch bestimmt hat, wer in solchen Fällen der fiktiven Vertreibung von Verfolgten als unmittelbar Geschädigter gelten soll, so hat er damit diesen Personenkreis erheblich begünstigt, insbesondere dadurch, daß er auch dem Erben eines vor dem Beginn der Vertreibungsmaßnahmen verstorbenen Verfolgten die Rechtsstellung eines unmittelbar Geschädigten gab, wenn dieser im Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Erbe war, und dies ohne Rücksicht darauf, ob der Erbe selbst Vertriebener oder Verfolgter ist und ob er irgendwelche Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Wenn die Verordnung es auf den Zeitpunkt der Entziehung abgestellt hätte, wie die Klägerin es wünscht, dann wäre sie zwar Geschädigte und könnte den Hausratverlust ihrer Mutter und ihres Onkels selbständig geltend machen. Die Klägerin und alle ihre Leidensgenossen in gleicher Lage könnten aber z.B. keine Kriegsschadenrente erhalten, weil diese nur dem unmittelbar Geschädigten gewährt wird oder unter besonderen Umständen dessen Ehegatten bzw. deren alleinstehender Tochter. Im übrigen würden sich auch die Hauptentschädigung und alle damit zusammenhängenden Leistungen ganz erheblich für diese Erben verschlechtern; denn der Grundbetrag des unmittelbar Geschädigten ist maßgebend und wird auf die Erben nach dem Verhältnis der Erbteile aufgeteilt. Für einen anderen Vermögensschaden der Mutter oder des Onkels könnte die Klägerin dann, insbesondere wenn sie Geschwister hätte, nur erheblich geringere Leistungen erhalten, als wenn sie und ihre Geschwister unmittelbar Geschädigte wären. Denn dann wäre der Schadensbetrag entsprechend dem Verhältnis der Erbteile aufgeteilt und danach erst der Grundbetrag der Hauptentschädigung zu ermitteln (§§ 245, 246, 247 LAG).
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG kommt nicht in Betracht. Denn abgesehen davon, daß dieser Grundsatz nur vorschreibt, wesentlich Gleiches seinem Wesen nach gleich zu behandeln, erfordert er nicht, daß der Gesetzgeber jede sich aus einem Einzelfall oder aus einer Gruppe von Einzelfällen ergebende Differenzierung dahin regelt, daß diese unterschiedlichen Fälle abweichend von der Norm, aber in sich alle gleich behandelt werden, müßten.
Ist die fragliche Vorschrift aber ermächtigungsgedeckt und verstößt sie nicht gegen höherrangiges Recht, so kommt es nur noch darauf an, ob hier eine Auslegung entgegen dem Wortlaut möglich oder gar geboten ist, wie das Verwaltungsgericht und mit ihm die Klägerin meint.
Zu 2): Bei der Auslegung einer solchen Vorschrift ist, wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 1, 299 [312] grundlegend entschieden hat, der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt. Der objektivierte Wille des Verordnungsgebers der 11. LeistungsDV-LA ist klar und eindeutig. Aus der Tatsache, daß in § 5 Abs. 1 a.a.O. die Vertriebeneneigenschaft von Verfolgten fingiert, und aus der Tatsache, daß in § 5 Abs. 2 a.a.O. ein Vertreibungsschaden für Entziehungsschäden ebenfalls fingiert wurde, ergab sich beinahe zwingend, entsprechend den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes auch Bestimmung darüber zu treffen, wer unmittelbar Geschädigter sein sollte, weil sonst nach § 229 Abs. 1 LAG zu verfahren gewesen wäre, worauf die Klägerin in der Revisionserwiderung mit Recht hingewiesen hat. Das hätte aber zur Folge, daß der Verfolgte, dem ein Wirtschaftsgut entzogen wurde, unmittelbar Geschädigter wäre und, falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben war, Geschädigte nur diejenigen wären, die am 1. April 1952 seine Erben waren. Ein solches Ergebnis hätte in den meisten Fällen zu unbilligen Lösungen geführt, wie bereits oben dargestellt. Aus der Neufassung der 11. LeistungsDV-LA von 1962 ergibt sich daher der objektivierte Wille des Verordnungsgebers, daß einmal der von der Entziehung unmittelbar Betroffene als unmittelbar Geschädigter fingiert wird und daß zum anderen diejenigen Personen, die vor dem Beginn der allgemeinen. Vertreibungsmaßnahmen seine Erben tatsächlich geworden oder unter Beachtung der Vorschriften des § 5 Abs. 4 Sätze 4 bis 5 der 11. LeistungsDV-LA als solche zu behandeln sind, ebenfalls die allgemein erheblich günstigere Rechtsstellung eines unmittelbar Geschädigten kraft weiterer Fiktion erhalten. Dabei hat der Verordnungsgeber entsprechend der Präambel zum Lastenausgleichsgesetz gehandelt, die dahin lautet:
"In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie ..."
Damit ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [56] im Zusammenhang mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 16 Abs. 3 Satz 1 FG entschieden hat, nicht ein in der bestehenden Rechtsordnung begründeter Anspruch des einzelnen Geschädigten gegen einen bestimmten Verpflichteten gemeint, sondern der aus dem Gedanken der sozialen Gerechtigkeit hergeleitete Anspruch der Gruppe auf Ausgleich ihrer besonderen Lage durch den Gesetzgeber. Bei der Gestaltung des Ausgleichs war der Gesetzgeber daher in den Grenzen der Verfassung frei (BVerfGE 1, 97 [105, 106] und BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] [56]). Berücksichtigt man die Vor- und Nachteile, die die Rechtsstellung eines, unmittelbar Geschädigten gegenüber der eines nur Geschädigten allgemein mit sich bringen können (§§ 229 LAG, 36 Abs. 1 FG, 245, 246, 247 sowie insbesondere 261, 262 LAG), so zeigt sich, daß durch diese Regelung zwar im vorliegenden Fall wie für alle gleichliegenden sich durchaus eine Beschwer ergeben kann. Diese ist indessen lediglich eine Nebenfolge einer grundsätzlich die Verfolgten begünstigenden Gesamtregelung. Gerade im Bereich der darreichenden Verwaltung ist aber die Gestaltungsfreiheit des Gesetz- oder Verordnungsgebers im Rahmen der Verfassung bei der Regelung von Ansprüchen nach der Natur der Sache weiter gespannt als bei der gesetzlichen Regelung der Eingriffsverwaltung.
Eine Auslegung, wie sie die Klägerin wünscht, würde mithin dem Wortlaut widersprechen und wäre unzulässig, wenn sich nicht aus anderen Umständen ergäbe, daß in der Tat hier nur die von der Klägerin erstrebte und vom Verwaltungsgericht für richtig gehaltene Auslegung zu solchen Ergebnissen führen würde, die der Verordnungsgeber im Auge gehabt hat. Das aber ist nicht der Fall.
Eine Auslegung dahin, daß § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA nur bei der Geltendmachung von Hausratschäden nicht gilt, sonst aber Geltung beanspruchen müßte, um die übrigen Verfolgten in ihrer Rechtsstellung zu belassen, verbietet sich ohne weiteres. Denn die im Lastenausgleichsgesetz geprägte Rechtsfigur des unmittelbar Geschädigten gilt einheitlich für alle nach dem Lastenausgleichsgesetz Anspruchsberechtigten und kann nicht je nach Lage des Einzelfalles variiert werden. Für eine solche Auslegung bieten weder das Lastenausgleichsgesetz noch das sonstige deutsche Rechtssystem einen Anhaltspunkt, vielmehr wäre dies etwas so einmalig Neues, daß es einer besonderen Normierung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber bedürfte. Darauf hat der Beteiligte zutreffend hingewiesen.
§ 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 a.a.O. knüpfen an den Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. an, der nach dem bereits erwähntenUrteil vom 12. Oktober 1964 - BVerwG III C 56.60 - bei Kriegssachschäden in jedem Falle den Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung als den unmittelbar Geschädigten gelten läßt. Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 a.a.O. entspricht im übrigen der hier für fiktive Vertriebene geltenden Vorschrift, daß die Erben eines vor Schadenseintritt - hier also vor Beginn der allgemeinen Vertreibung - Verstorbenen als unmittelbar Geschädigte gelten. Der Zusammenhang dieser Vorschriften spricht also für den oben erkannten Willen des Verordnungsgebers. Es ist zwar richtig, daß die Fiktionen der 11. LeistungsDV-LA dazu führen sollen, den Verlust von Rechten durch Entziehung als nicht erfolgt gelten zu lassen. Eine solche Fiktion läßt aber nicht alle denkbaren Fälle zur vollen Befriedigung lösen, sie muß vielmehr beinahe zwangsläufig dazu führen, daß sich in fast allen Fällen eine günstige Lösung ergibt, im Einzelfall aber durchaus als Nebenfolge auch einmal eine Schlechterstellung eintreten kann.
Die Heranziehung des § 6 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. zur Auslegung der hier strittigen Vorschrift verbietet sich schon deswegen, weil § 6 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. sich schon nach der Überschrift auf die "Schadensberechnung und Entschädigung" bezieht und sich daher nur mit Fragen befaßt, wie der Schaden der Höhe nach festzustellen ist. Darum handelt es sich aber bei § 5 a.a.O. nicht, sondern nur um die Frage, wer als Vertriebener bzw. was als Vertreibungsschaden, sowie wer als unmittelbar Geschädigter gilt bzw. fingiert wird. Eine Vorschrift, die wie § 6 Abs. 1 Satz 1 a.a.O. etwas so wesentlich anderes regelt, kann man schlechterdings nicht zur Auslegung einer anderen Vorschrift heranziehen. Gerade § 5 Abs. 3 a.a.O. geht aber im Kern von der gleichen Voraussetzung aus wie § 6 a.a.O., daß nämlich bei Verfolgten auf den Zeitpunkt der Entziehung im Grundsatz abzustellen ist, nur trägt § 5 Abs. 4 Satz 2 a.a.O. der Tatsache Rechnung, daß ein Verfolgter, der an sich unmittelbar Geschädigter wäre, den fingierten Eintritt des Vertreibungsschadens aber nicht erlebt hat, tatsächlich nicht unmittelbar Geschädigter sein kann, und daß in einem solchen Falle an seiner Stelle sein Erbe als unmittelbar Geschädigter gelten soll. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob der Erbe seinerseits Verfolgter oder Vertriebener ist. Wenn § 6 a.a.O. davon ausgeht, daß der Entziehungsschaden als Vertreibungsschaden fingiert wird, aber der Höhe nach wiederum nicht auf den Vertreibungszeitpunkt, sondern auf die Entziehung ausgerichtet ist, so deswegen, um zu vermeiden, daß durch den Erwerber entzogener Wirtschaftsguter oder durch einen Rechtsnachfolger desselben veranlaßte Werterhöhungen und insbesondere Wertminderungen entgegen dem in der Präambel zum Lastenausgleichsgesetz zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit, einen Ausgleich von Lasten zu schaffen, berücksichtigt werden.
Wenn die Klägerin demgegenüber meint, aus den Motiven zur 11. LeistungsDV-LA ergebe sich, daß diese ein Teil der Wiedergutmachung sei, so ist das nur sehr bedingt zutreffend. Denn bei der Fassung der §§ 359 LAG und 11 a FG hat sicherlich der Gedanke der Wiedergutmachung im weiteren Sinne eine erhebliche Rolle gespielt, wie auch der Beteiligte eingeräumt hat. Im ganzen gesehen aber wollten diese Bestimmungen die wechselseitigen Beziehungen zwischen Ausnutzung von NS-Gewaltherrschaft einerseits und Entziehung durch NS-Gewaltherrschaft andererseits regeln, wie sich aus dem Wortlaut klar ergibt. Die Motive sind aber nur dann zur Auslegung heranzuziehen, wenn sie in der betreffenden Vorschrift ihren Ausdruck gefunden haben. Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach dem Wortlaut der Vorschrift ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf einem anderen Wege nicht ausgeräumt werden können (BVerfGE 10, 234 [244] und BVerfGE 11, 126 [131]). Aber auch die Motive (Begründung zur 11. LeistungsDV-LA in der ursprünglichen Fassung [Bundesratsdrucksache Nr. 316/56 vom 21. August 1956]) geben für eine andere Auslegung nichts her. Denn sie besagen zwar, daß die ursprüngliche Fassung der Ermächtigung in § 359 LAG und in dem früheren § 8 FG (jetzt 11 a) für eine ausreichende und einheitliche Regelung zu eng war und keine Möglichkeit gab, den Verpflichtungen zu entsprechen, die die Bundesregierung im Zusatzprotokoll Nr. 1 zu dem am 10. September 1952 geschlossenen Abkommen mit dem Staate Israel, insbesondere mit dessen Abschnitt II Nr. 7 übernommen hatte. Diese Verpflichtungen lauten, soweit sie hier von Bedeutung sein können (BGBl. 1953 II S. 35 ff. [91]):
"Die Bundesregierung beabsichtigt, in Ausführung des in § 359 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes enthaltenen Rechtsgedankens auf folgende Regelung hinzuwirken:
a)
Für Schäden und Verluste an Vermögensgegenständen der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Art, die ein Verfolgter in den Vertreibungsgebieten im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes vor dem Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen durch Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts erlitten hat, wird Entschädigung nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes gewährt, wenn anzunehmen ist, daß der Verfolgte von den Vertreibungsmaßnahmen betroffen worden wäre, die sich im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige gerichtet haben.b)
...c)
Die Entschädigung von Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des früheren Reichsgebiets haben, wird nur zu einem Anteil übernommen, ...d)
..."
Nach dieser Verpflichtung sollten die Verfolgten entschädigt werden nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes, jedoch mit der Maßgabe, daß die in der Verpflichtungserklärung normierten Tatbestände praktisch im Wege der Fiktion zu berücksichtigen waren. Dem ist Rechnung getragen worden in einer Weise, die in den meisten Fällen günstiger ist als bei Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten. Von einer Wiedergutmachung ist in dieser Verpflichtung indessen nicht die Rede.
Wenn es in der Begründung der Bundesratsdrucksache Nr. 316/56 zu § 5 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA heißt:
"Die Vorschrift geht von der schon bisher durch § 11 Abs. 2 Nr. 1 LAG in Verbindung mit § 12 Abs. 5 und 7 LAG geschaffenen Rechtslage aus. Sie erweitert die Regelung aber insofern, als nicht mehr gefordert wird, daß das entzogene Eigentum noch im Zeitpunkt der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vorhanden war. Der Schaden durch die Entziehung wird nunmehr einem Vertreibungsschaden voll gleichgestellt. Die Regelung beruht auf der Erwägung, daß der Verfolgte, wenn er das Eigentum nicht schon durch die Entziehung verloren hätte, das Eigentum durch die nachfolgenden Vertreibungsmaßnahmen verloren haben würde ...",
so kann daraus nicht mit der Klägerin gefolgert werden, daß der Entziehungsschaden einem Vertreibungsschaden immer voll gleichgestellt werden sollte, sondern eben nur dann, wenn der Verfolgte das Eigentum sonst durch nachfolgende Vertreibung verloren, haben würde. Nichts anderes läßt sich aus der Begründung der Bundesratsdrucksache zu Abs. 2 entnehmen. Die Gleichstellung sollte sich nach dem insoweit klaren Willen der Bundesregierung, des Bundesrats und des Verordnungsgebers auf die Fallgruppe der Verfolgten beziehen, und es ist kein Anlaß vorhanden, daß diese pauschale Regelung immer nur dann angewandt werden dürfte, wenn sie im Einzelfall zu dem denkbar günstigsten Ergebnis führt, daß die Anwendung sonst aber zu unterbleiben hätte. Danach handelt es sich nicht, wie die Klägerin meint, um eine Abwägung der Interessen der Verfolgten mit denen der Bundesfinanzen, sondern darum, daß Regelungen, wie sie die Gesetze über die Kriegsfolgelasten bringen, nie frei von scheinbaren Ungerechtigkeiten sein können, wie z.B. Stichtagsregelungen, pauschale Hausratentschädigung, Einteilung in Schadensgruppen und Grundbeträge (§ 246 LAG), prozentuale Zuschläge, Einkommenshöchstgrenzen.
Unrichtig ist auch die Meinung der Klägerin, Ziel des § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA sei es gewesen auszusprechen, daß unmittelbar Geschädigter nicht der Erwerber, sondern der Verfolgte oder sein Erbe sein solle. Vielmehr wird hier gerade und ausschließlich der Fall geregelt, wer unmittelbar Geschädigter sein soll hinsichtlich des entzogenen Wirtschaftsguts, der tatsächlich Verfolgte oder, wenn er vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verstorben ist, auch weiterhin der Verfolgte selbst als fingierter Vertriebener entsprechend der Verpflichtung gegenüber dem Staate Israel oder, zum Vorteil der meisten, sein Erbe. Dies zeigt bereits die Überschrift des § 5 a.a.O.: "Rechtsstellung des Verfolgten ...". Daß nicht der Erwerber der unmittelbar Geschädigte sein kann, hat die Verordnung in den §§ 2 und 8 ausgesprochen.
Für den Einzelfall über die Fiktionen der Verordnung hinauszugehen und weiterhin zu fingieren, daß die Verfolgten, die infolge von Verfolgungsmaßnahmen vor der allgemeinen Vertreibung verstorben sind, auch noch den Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen überlebt hätten, hat sich die Bundesrepublik gegenüber Israel nicht verpflichtet. Das wäre auch mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht angängig.
Schließlich kann der Klägerin auch nicht dahin gefolgt werden, hier gelte § 229 LAG, und diese Vorschrift sei nicht durch § 5 Abs. 4 Satz 2 der 11. LeistungsDV-LA verdrängt worden. Eine solche Deduktion würde von der Klägerin mit Recht entschieden bekämpft werden, wenn es sich etwa um Ansprüche auf Kriegsschadenrente oder auf Hausratentschädigung bei mehreren frühen Erben handeln würde. Dies zeigt erneut, daß das Begehren der Klägerin zwar auf die günstigere Regelung gewisser Einzelfälle gerichtet ist, jedoch nicht im Interesse der großen Gruppe der Verfolgten liegt. Die Parallelen, die die Klägerin zum Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsrecht aufgezeigt hat, schlagen nicht durch, weil es sich, wie der Beteiligte zutreffend ausgeführt hat, hier nicht um die Feststellung von Verfolgungsschäden und deren Wiedergutmachung handelt, wofür andere Gesetze da sind. Vielmehr handelt es sich hier allein darum, einen Personenkreis, der an sich nicht unter das Lastenausgleichsgesetz fällt, durch Fiktion so zu behandeln, wie diejenigen, die unmittelbar Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz geltend machen können.
Dem Gesetz- und Verordnungsgeber war zweifellos bekannt, daß ungezählte Verfolgte in der Zeit bis zum Einsetzen der allgemeinen Vertreibung bereits durch Verfolgungsmaßnahmen umgekommen waren. Gerade dieser Tatsache hat er dadurch offensichtlich Rechnung tragen wollen, daß er den Erben dieses Personenkreises die günstigere Rechtsstellung eines unmittelbar Geschädigten einräumte. Daß eine solche Regelung, die ihrer Natur nach nur eine pauschale sein kann, für den einen oder anderen Fall Härten mit sich bringt, muß im Sinne einer sozialen Gerechtigkeit bei dem Ausgleich von Lasten des Krieges in Kauf genommen werden. Denn der Gesetzgeber kann seine Gesetze in diesem Rahmen nicht auf Einzelschicksale abstellen, sondern nur auf die Schicksale von Fallgruppen. Dies kann immer zu unbefriedigenden Ergebnissen im Einzelfall führen. Der Senat verkennt nicht, daß hier eine Härte vorliegt. Er ist indessen, wie die Verwaltung und die Verwaltungsgerichte allgemein, an Recht und Gesetz gebunden und muß die Vorschriften dementsprechend anwenden.
Auf die Revision mußte das Urteil des Verwaltungsgerichts daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden, weil die Klägerin als unmittelbar Geschädigte auch hinsichtlich des hier fraglichen Hausrats durch die ihrem Ehemann gewährte Hausratentschädigung im Sinne des Gesetzes bereits abgefunden ist. Der Hausrat ihrer Mutter und ihres Onkels gehörte rechtlich zu ihrem eigenen Hausrat, für den sie und ihr Ehemann ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten (§§ 293 Abs. 2 Satz 1 LAG, 16 Abs. 3 FG) als Geschädigte gelten. Denn die Eheleute haben nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Verbindung mit den in dem Urteil in Bezug genommenen Verwaltungsakten bereits vor ihrer Auswanderung nach Israel im Jahre 1939 in Mährisch-Ostrau im gemeinsamen Haushalt gelebt. Diese Regelung entspricht dem Leitgedanken der Hausratentschädigung im Lastenausgleich, daß nicht die einzelnen Hausratgegenstände entschädigt werden, sondern eine pauschale Hausratentschädigung als Starthilfe gewährt wird, die sich nur nach den Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen der Geschädigten in bestimmten Jahren sowie nach dem Familienstände richtet.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen
Dr. Paul