Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1964, Az.: BVerwG III C 56.60
Wirtschaftsgüter, die für verfallen erklärt worden sind; Entziehung von Wirtschaftsgütern; Nach außen Treten des beabsichtigten Vermögensübergangs als Voraussetzung der Entziehung eines Wirtschaftsgutes; Fortfall der Geschädigteneigenschaft des Eigentümers im Zeitpunkt der Entziehung des Wirtschaftsgutes; Eine über das Wesen einer Neufassung einer Verordnung hinausgehende Neuregelung; Feststellung von Kriegssachschäden an Grundvermögen; Sachliche Beziehung des Geschädigten zum zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsgut, die zur Gewährung von Ausgleichsleistungen führt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 56.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 08.12.1959 - AZ: VG X A 143.59
Rechtsgrundlagen
- § 10 FG
- § 11a LAG
- § 229 FG
- § 359 Abs. 2 FG
Fundstelle
- BVerwGE 19, 292 - 300
Verfahrensgegenstand
Antragsberechtigung bei Feststellung von Kriegssachschäden an rückerstatteten Grundstücken
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA, wonach derjenige, an den das beschädigte Wirtschaftsgut rückerstattet ist, als unmittelbar Geschädigter gilt, ist insoweit unwirksam, als sie dazu führt, dem Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung die Geschädigteneigenschaft abzusprechen.
- 2)
Enthält die Neufassung einer Verordnung eine über das Wesen einer Neufassung hinausgehende Neuregelung, die sich nicht im Rahmen der für den Erlaß der Verordnung maßgebenden Ermächtigung hält und zudem gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, so ist die Neufassung als unwirksam zu behandeln und die durch sie ersetzte frühere Passung der Verordnung anzuwenden.
In der Verwaltungsrechtssache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 1959, der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 6. August 1959 und der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 27. Februar 1959 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Die am 27. Oktober 1947 in New York verstorbene, von ihm beerbte Ehefrau des Klägers, Frau Hanna Apt geb. Liepmannsohn, war Eigentümerin des in Berlin-Dahlem, Schweinfurthstraße 67, belegenen Einfamilienhauses. Sie mußte, da sie jüdischen Glaubens war, das Grundstück am 21. Oktober 1935 verkaufen. Das Grundstück erlitt später Kriegssachschäden, die dazu führten, daß der sich vor dem Schadensfall auf 52.300 RM stellende Einheitswert am 1. April 1949 nur noch 30.000 DM betrug. Da weder die verstorbene Ehefrau noch der Kläger innerhalb der in der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949 (VOBl. Bln. I S. 221) - REAO - vorgesehenen Ausschlußfrist (30. Juni 1950) wegen des Grundstücks Rückerstattungsansprüche angemeldet hatten, erhob die "Jewish Restitution Successor Organization, Inc. New York" - nachfolgend; JRSO -, die durch Anordnung des amerikanischen Kommandanten von Berlin vom 1. Oktober 1949 (VOBl. Bln. I S. 368) für den amerikanischen Sektor Berlins als Nachfolgeorganisation eingesetzt war, Anspruch auf Rückerstattung des der Ehefrau des Klägers entzogenen Grundstücks. Durch Vergleich vor dem Wiedergutmachungsamt Berlin vom 18. Juni 1954 wurde das Grundstück an die JRSO rückerstattet; gleichzeitig trat die Rückerstattungsverpflichtete ihre Ansprüche wegen der an dem Grundstück entstandenen Kriegssachschäden an die JRSO ab. Die JRSO veräußerte das Grundstück weiter, nachdem sie zunächst auf Grund des Vergleichs als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen worden war.
Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Kriegssachschäden an Grundvermögen mit der Begründung ab, der Kläger könne hinsichtlich des Grundstücks nicht als Geschädigter angesehen werden; das Grundstück sei im Rückerstattungsverfahren nicht an ihn, sondern an die JRSO herausgegeben worden. Die vom Kläger erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Auch der Beschwerdeausschuß sah den Kläger nicht als Geschädigten an; insbesondere sei auch der Meinung des Klägers nicht beizupflichten, daß die JRSO den Erwerb des Grundstücks nicht im eigenen Namen, sondern stellvertretend für anonyme Personen vollzogen habe. Die JRSO sei infolge der Rückerstattung Eigentümerin des Grundstücks geworden und als solche auch ins Grundbuch eingetragen worden. Da sie mit der Rückerstattung ein Antragsrecht auf Feststellung von Kriegssachschäden nicht habe erwerben können, könne sie ein solches Recht auch nicht an den Kläger abtreten, so daß es auf eine Abtretung nicht ankäme.
Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die ablehnenden Behördenentscheidungen mit dem Ziele ihrer Aufhebung wandte, wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, das kriegssachgeschädigte Grundstück habe in dem für die Schadensfeststellung allein maßgebenden Zeitpunkt der Schädigung nicht mehr im Eigentum der Ehefrau des Klägers gestanden. Auf die Herausgabe des Grundstücks mit der in Artikel 13 REAO vorgesehenen Wirkung, daß der Verlust der Rechte der Berechtigten an dem ungerechtfertigt entzogenen Vermögen als nicht erfolgt gelte, könne sich der Kläger nicht berufen, weil das Grundstück nicht an seine Ehefrau oder an ihn, sondern an die JRSO herausgegeben worden sei; diese hätte im Rückerstattungsverfahren die Herausgabe nicht an den Kläger oder für den Kläger begehrt, sondern ihre Ansprüche kraft eigenen Rechts im eigenen Namen geltend gemacht. Nach § 3 Abs. 1 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932, mit Änderungen BGBl. 1957 I S. 1380) - 11. LeistungsDV-LA - könne der Kläger, an den das Grundstück nicht rückerstattet sei, nicht als unmittelbar Geschädigter im Sinne des § 229 LAG angesehen werden, weil die Frage, wer als unmittelbar Geschädigter zu gelten habe, nach objektiven Gesichtspunkten, nämlich nach dem Ausgang des anhängig gewesenen Rückerstattungsverfahrens, zu beantworten sei. Da der JRSO als juristischer Person keine Lastenausgleichsansprüche zugestanden hätten, käme es auf eine Abtretung des Feststellungsanspruchs von der JRSO an den Kläger nicht an.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassenen Revision. Er meint, allein die Tatsache, daß das beschädigte Grundstück rückerstattet worden sei, verschaffe ihm die Geschädigteneigenschaft, wobei es gleichgültig sei, ob an ihn oder an die JRSO rückerstattet worden sei. Durch die Rückerstattung an die JRSO sei dem Kläger die Eigenschaft eines Rückerstattungsberechtigten nicht genommen worden, da er - bzw. seine Rechtsvorgängerin - als Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung des Wirtschaftsguts auch rückerstattungsberechtigt sei. Wenn es darauf ankommen sollte, sei er, der Kläger, bereit, eine Erklärung der JRSO vorzulegen, daß sie alle sich aus dem Kriegssachschaden an dem Grundstück ergebenden Ansprüche dem Kläger abtrete.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds tritt den Ausführungen des Klägers mit dem Ziele entgegen, die Revision zurückzuweisen.
Auch der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht, der sich am Verfahren beteiligt, hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die Revision für unbegründet.
II.
Die Revision führt unter Aufhebung des klageabweisenden Urteils zur Aufhebung der Behördenentscheidungen, die den Antrag des Klägers auf Feststellung von Kriegssachschäden an dem früher seiner Ehefrau gehörigen Grundstück abgelehnt haben. Die Annahme, der Kläger sei hinsichtlich der an diesem Grundstück entstandenen Kriegssächschäden zu einem Antrag auf Feststellung von Kriegssachschäden gemäß § 10 PG, § 229 LAG nicht berechtigt, hält einer Prüfung des Revisionsgerichts nicht stand.
Der Kläger kann als Erbe seiner im Jahre 1947 verstorbenen Ehefrau die Feststellung von Kriegssachschäden beantragen. Er ist als Erbe der vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten antragsberechtigt. Zwar stand das Grundstück, an dem der Schaden in der Zeit vom 26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch Kriegshandlungen entstanden ist (§ 13 Abs. 1 LAG), während dieses Zeitraums nicht im formellen Eigentum der Ehefrau des Klägers, da sie es bereits im Jahre 1935 veräußert hatte. Gleichwohl gilt die Ehefrau des Klägers als unmittelbar Geschädigte, weil ihr das Grundstück in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen worden ist (§ 11 a Abs. 2 FG, § 359 Abs. 2 LAG) und ihr nach der Regelung, die die Bundesregierung für Fälle dieser Art durch die Elfte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932), geändert durch die Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) - 11. LeistungsDV-LA -, getroffen hat, die Eigenschaft eines unmittelbar Geschädigten zukommt.
Zu Unrecht haben die Ausgleichsbehörden und - ihnen folgend - das Verwaltungsgericht der Passung des § 3 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA vom 18. Dezember 1956 entnommen, daß als Eigentümerin des Grundstücks im Zeitpunkt der Entziehung die JRSO, nicht aber die Ehefrau des Klägers angesehen werden müsse. Die bei Erlaß der Behördenentscheidungen und bei Erlaß des angefochtenen Urteils geltende Fassung der genannten Vorschrift vom 18. Dezember 1956 rechtfertigt es nicht, anstelle der in der Verfolgungszeit zur Veräußerung des Wirtschaftsguts gezwungenen Person die erst im Jahre 1949 ins Leben gerufene Nachfolgeorganisation als Eigentümerin im Zeitpunkt der Entziehung anzusehen. Der allgemeine Rechtsgedanke des Rückerstattungsrechts, daß die Folgen der Entziehung rückwirkend beseitigt werden sollen (Art. 15 REG Amerik. Zone; Art. 12 REG Brit. Zone; Art. 13 REAO), hat zu der Fiktion geführt, der Verlust der Rechte solle als nicht erfolgt gelten, sofern eine Rückerstattung angeordnet oder im Vergleichswege durchgeführt wurde. Die gesetzliche Fiktion des Nichteingetretenseins des zur Rückerstattung führenden Verlustes führt zwangsläufig dazu, in diesen Fällen das Eigentum als bei derjenigen Person verblieben zu betrachten, der es in der Verfolgungszeit entzogen wurde, und zwar unabhängig davon, ob das entzogene Wirtschaftsgut an diese oder an eine andere Person rückerstattet worden ist. Dem entspricht die in § 11 a Abs. 2 FG, §§ 359 Abs. 2, 367 LAG enthaltene Ermächtigung der Bundesregierung, durch Rechtsverordnung die Schadensfeststellung an im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogenen Wirtschaftsgütern zu regeln. Sie knüpft an die Entziehung des Wirtschaftsguts, nicht aber daran an, an wen rückerstattet ist; sie läßt den im Rückerstattungsverfahren Berechtigten jedenfalls dann außer Betracht, wenn er zu dem Wirtschaftsgut nicht in der bereits durch seine Entziehung geschaffenen Beziehung steht. Dieser Ermächtigung folgend sah § 3 der 11. LeistungsDV-LA in seiner Fassung vom 18. Dezember 1956 vor, daß dann, wenn ein Kriegssachschaden an einem auf Grund der Rückerstattungsvorschriften rückerstatteten Wirtschaftsgut entstanden war, der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung als unmittelbar Geschädigter im Sinne der §§ 40 und 229 LAG und § 10 FG zu gelten habe. Dieses kann nur derjenige sein, der als Verfolgter zur Veräußerung gezwungen worden war: Er sollte als der unmittelbar Geschädigte gelten, sofern das von ihm veräußerte oder ihm auf andere Weise entzogene Wirtschaftsgut nicht dem Erwerber belassen wurde, sondern der Rückerstattung unterfiel.
Daß diese aus dem Wortlaut der früheren Fassung des § 3 Abs. 1 der 11. LeistungsDV-LA gewonnene Auslegung auch dem von der Bundesregierung bei Erlaß dieser Verordnung verfolgten Zweck der Vorschrift entspricht, wird durch die amtliche Begründung bestätigt (BR-Drucksache Nr. 316/56). Wenn es darin heißt, es sei richtig erschienen, als Geschädigten im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes jeweils denjenigen anzusehen, der den der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstand auf Grund des Rückerstattungsverfahrens abschließend zu Eigentum behalten hat, dann zeigt die Verwendung des Wortes "behalten", daß die Bundesregierung auch hier der im Rückerstattungsrecht geltenden Fiktion des fortbestehenden Eigentums der Verfolgten gefolgt ist. Von "Behalten des Eigentums" kann bei einem Verfolgten nur dann gesprochen werden, wenn davon ausgegangen wird, er habe es nie verloren, und bei einem Erwerber, er habe es (nachträglich legitimiert) gehabt. "Behalten" kann man nämlich nur, was man schon hat. Die Begründung hätte eine andere Wendung gewählt, etwa "derjenige, dem das Eigentum endgültig zugesprochen, zuerkannt oder bestätigt worden ist", wenn sie nicht hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß die Fiktion des Rückerstattungsrechts hinsichtlich des Eigentums am entzogenen Wirtschaftsgut auch insoweit maßgebend sein sollte, als es um die Festlegung der Geschädigteneigenschaft ging.
Die durch die Verordnung zur Änderung der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 17. November 1962 eingeführte Neufassung des § 3 der 11. LeistungsDV-LA rechtfertigt keine von der vorstehend aufgezeigten abweichende Beurteilung. Auch nach der jetzigen Passung des § 3 der 11. LeistungsDV-LA, von der bei der Entscheidung des Rechtsstreits auszugehen ist, ist der Kläger als Erbe der als unmittelbar geschädigt geltenden Eigentümerin im Zeitpunkt der Entziehung zur Stellung des Antrags auf Schadensfeststellung berechtigt. Zwar soll nach der Neufassung als unmittelbar Geschädigter nicht mehr, wie bisher, der Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung, sondern diejenige Person gelten, an die rückerstattet worden ist. Gleichwohl steht die Tatsache, daß das Grundstück hier nicht an die Ehefrau des Klägers oder an ihn als den Erben der Eigentümerin im Zeitpunkt der Entziehung rückerstattet, sondern an die JRSO herausgegeben worden ist, der Antragsberechtigung des Klägers nicht entgegen. Die durch die Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 1. der 11. LeistungsDV-LA ersetzte frühere Passung dieser Vorschrift ist auch jetzt noch für die Rechtslage maßgebend, weil die Neufassung insoweit der Rechtswirksamkeit entbehrt.
Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA die Geschädigteneigenschaft derjenigen Person zuerkennt, "an die rückerstattet worden ist", hält sich die Vorschrift nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 359, 367 LAG und §§ 11 a, 43 Abs. 1 Nr. 1 FG. In dieser Anknüpfung an die Person des Rückerstattungsberechtigten kann, wenn ihre Auswirkungen für das Lastenausgleichsrecht berücksichtigt werden, keine den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes entsprechende Regelung gefunden werden. Die Vorschrift widerspricht vielmehr lastenausgleichsrechtlichen Grundsätzen in mehrfacher Hinsicht. Sie gibt die sachliche Beziehung des Geschädigten zum zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsgut auf, die zur Gewährung von Ausgleichsleistungen führt, schafft eine neue Geschädigtengruppe und schließt zugleich eine Gruppe von Geschädigten, die nach dem Willen des Gesetzes Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sollte erheben dürfen, von diesen Leistungen ganz oder zum Teil aus.
Die Zuerkennung der Geschädigteneigenschaft an diejenige Person, an die rückerstattet ist, steht mit dem im Lastenausgleichsgesetz festgelegten Grundsatz, bei Vermögensschäden sei der (rechtliche oder wirtschaftliche) Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintritts unmittelbar geschädigt, jedenfalls dann im Widerspruch, wenn der Rückerstattungsberechtigte als Eigentümer im Schadenszeitpunkt oder als dessen Erbe nicht in Betracht kommt. Diese Regelung führt in den genannten Fällen dazu, die Geschädigteneigenschaft losgelöst vom zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsgut entstehen zu lassen, eine Folgerung, die dem Recht des Lastenausgleichs sonst fremd ist.
Durch das Aufgeben der sachlichen Beziehung zwischen zerstörtem, beschädigtem oder verlorenem Wirtschaftsgut einerseits und dem Eigentümer andererseits wird zugleich die Möglichkeit eröffnet, in den Kreis der Lastenausgleichsberechtigten eine Gruppe einzubeziehen, die nach dem erklärten Ziel des Lastenausgleichs, wie es im ersten Absatz des Vorspruchs zum Lastenausgleichsgesetz zum Ausdruck gekommen ist, nicht an dem Lastenausgleich beteiligt sein soll. Ohne daß dieses Ziel im Auge behalten wird, wird eine Person, die wegen der fehlenden sachlichen Beziehungen zu dem verlorenen Wirtschaftsgut als ausgleichsberechtigt nicht in Betracht kommt, in den Kreis der Ausgleichsberechtigten einbezogen und damit der Grundgedanke des Lastenausgleichs, zur Abgeltung von kriegsbedingten Schäden und Verlusten einen Ausgleich herbeizuführen (§ 1 LAG), in weitem Maße aufgegeben.
Diese ausschließlich an das förmliche Ergebnis des Rückerstattungsverfahrens anknüpfende Regelung widerspricht den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes schließlich auch insoweit, als es diejenigen Verfolgten von Ausgleichsleistungen ausschließt, an die das rückerstattungsfähige Wirtschaftsgut wegen Versäumung der Anmeldefrist nicht rückerstattet worden ist. Da die Rückerstattung an die Einhaltung von Ausschlußfristen (30. Juni 1950) geknüpft ist und die Nichtwahrung dieser Fristen den Verlust der Rückerstattungsrechte des Verfolgten nach sich zieht (Art. 9 REAO), führt die an die vollzogene Rückerstattung anknüpfende Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA mittelbar eine Ausschlußfrist in das Lastenausgleichsrecht ein, die diesem Rechtsgebiet im Bereich der Abgeltung von Kriegssachschäden fremd ist (vgl. § 236 LAG, § 28 FG). Ist an einen Verfolgten deswegen nicht rückerstattet worden, weil er seinen Rückerstattungsanspruch nicht bis zum Ende der Ausschlußfrist angemeldet hatte, würde er, wenn § 3 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA Rechtens wäre, auch beim Lastenausgleich nicht als Geschädigter gelten und keinen Antrag stellen können, obwohl das Lastenausgleichsgesetz zumindest seit dem 1. April 1957 (vgl. § 17 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes) das Antragsrecht an keine Frist knüpft. Mit dem aus dem Lastenausgleichsgesetz zu entnehmenden Grundsatz, die Abgeltung von Kriegssachschäden sei von der Wahrung einer Antragsfrist unabhängig, setzt sich die neue Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA demgemäß jedenfalls im Ergebnis auch in Widerspruch.
Diese mit den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes nicht zu vereinbarenden Folgen der Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA werden auch nicht dadurch gemildert, daß Satz 3 Nr. 2 der genannten Vorschrift dem Eigentümer des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entziehung unter besonderen Voraussetzungen die Eigenschaft eines unmittelbar Geschädigten zuerkennen will. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift, die eine vor dem 1. Januar 1956 vorgenommene Abtretung der Entschädigungsansprüche von dem Rückerstattungsberechtigten an den Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung als zur Erlangung der Geschädigteneigenschaft führend ansieht, angesichts der Tatsache, daß die Abtretung von Ansprüchen nach § 244 LAG nicht den Übergang der Geschädigteneigenschaft bewirkt, nicht der Gesamtstruktur des Lastenausgleichsrechts widerspricht (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1960 - BVerwG III C 238.59 - [BVerwGE 11, 296]). Es soll auch offenbleiben, ob die Verknüpfung der Wirksamkeit der Abtretung mit einem bestimmten, im Lastenausgleichsgesetz nicht vorgesehenen Termin den Grundsätzen dieses Gesetzes noch Genüge tut. Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch unerörtert bleiben, ob diese Regelung, die in den Fällen einer an die JRSO vorgenommenen Rückerstattung die Entstehung von Ansprüchen auf Ausgleichsleistungen in einer nichtnatürlichen Person für möglich hält, lastenausgleichsrechtlichen Grundsätzen (§ 229 Abs. 3 LAG) widerspricht. Selbst wenn alle diese Bedenken zurückgestellt werden, würde die in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 der 11. LeistungsDV-LA vorgesehene Regelung nicht dazu führen, den im ersten Satz dieser Vorschrift ausgesprochenen Ausschluß von Ausgleichsberechtigten zu beseitigen. Ihre Wirksamkeit unterstellt, würde diese Vorschrift nur solchen Eigentümern des zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Entziehung zugute kommen, bei denen bereits vor dem 1. Januar 1956 eine Rückerstattung durchgeführt worden wäre und der hierbei Rückerstattungsberechtigte die Abtretung erklärt hätte. Da diese beiden Voraussetzungen nur bei einem Teil der in Betracht kommenden Fälle erfüllt sein dürften, würde der generelle Ausschluß der säumigen Verfolgten, wie ihn § 3 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV nach sich zieht, jedenfalls nicht in einem solchen Ausmaß gemildert werden, daß die gegen diese Ausschließung zu erhebenden Bedenken gegenstandslos würden. Vielmehr bleibt hervorzuheben, daß eine für das Rückerstattungsrecht geltende Ausschlußfrist sich auch in entscheidender Weise auf das Lastenausgleichsrecht auswirkt, das seinerseits eine entsprechende Regelung nicht kennt.
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA führt damit zugleich auch, vom Lastenausgleichsrecht her gesehen, zu einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung gleichliegender Fälle (Art. 3 GG). Sie schließt in Rückerstattungsfällen die eine Gruppe von natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Entziehung Eigentümer des entzogenen Wirtschaftsgutes waren und an die nicht zurückerstattet worden ist, vom Lastenausgleich aus, während der anderen Gruppe von natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Entziehung Eigentümer des entzogenen Wirtschaftsgutes waren und an die zurückerstattet worden ist, Lastenausgleichsansprüche zustehen. Sie schließt somit natürliche Personen, die wegen der Anordnung der Rückerstattung grundsätzlich als Eigentümer im Zeitpunkt des Schadenseintritts zu gelten haben, von der Abgeltung von Kriegssachschäden aus, die allen anderen natürlichen Personen, die Eigentümer im Schadenszeitpunkt waren, zusteht. Ein vernünftiger Grund für diese unterschiedliche Regelung ist nicht ersichtlich. Er ergibt sich weder aus dem Lastenausgleichsrecht noch aus dem Rückerstattungsrecht. Soweit an nichtnatürliche Personen zurückerstattet worden ist, würden im übrigen Lastenausgleichsansprüche grundsätzlich entfallen, da nichtnatürliche Personen nicht unmittelbar Geschädigte sein können (§ 229 Abs. 3 LAG, § 3 Abs. 1 Satz 4 der 11. LeistungsDV-LA).
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA setzt sich im Ergebnis über die in den Rückerstattungsgesetzen festgelegte Rechtsfolge hinweg, wonach die Folgen der Entziehung rückwirkend rückgängig gemacht werden. Durch die Schaffung eines neuen unmittelbar Geschädigten, der den nach jenen Gesetzen allein hierfür in Betracht kommenden beiseite schiebt, sowie dadurch, daß sie nicht die Tatsache der Rückerstattung, sondern die Person desjenigen, an den rückerstattet worden ist, als maßgebend hinstellt, ändert sie die ursprüngliche Fassung der Vorschrift in entscheidendem Maße. Diese Änderung entspricht weder dem Inhalt der Ermächtigungsnormen noch dem Gleichheitsgrundsatz. Sie ist auch, wie die amtliche Begründung der Neufassung, insbesondere das erklärte Ziel einer Besserstellung der Verfolgten, erkennen läßt, von der Bundesregierung offenbar nicht beabsichtigt gewesen (vgl. BR-Drucksache 281/62). Das muß dazu führen, die durch die Neufassung ersetzte Fassung auch jetzt noch als wirksam zu betrachten. Enthält die Neufassung einer Verordnung eine über das Wesen einer Neufassung hinausgehende Neuregelung, die sich nicht im Rahmen der für den Erlaß der Verordnung maßgebenden Ermächtigung hält und zudem gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, so ist die Neufassung als unwirksam zu behandeln und die frühere Fassung anzuwenden, die sie ersetzen wollte. Damit ist nach der früheren Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA zu entscheiden und, wie bereits dargelegt, dem Kläger als dem Erben der Eigentümerin des beschädigten Grundstücks im Zeitpunkt der Entziehung die Eigenschaft als Geschädigter zuzuerkennen. Gilt aber der Kläger als Geschädigter, kann er auch die Schadensfeststellung beantragen. Die ablehnenden Entscheidungen, die diese Rechtslage außer Betracht lassen, sind demgemäß aufzuheben.
Das Ausgleichsamt wird nunmehr unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen über den Antrag des Klägers erneut zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.300 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking Vierhaus Uffhausen Dr. Dodenhoff Dr. Pakuscher
Vierhaus
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher