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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1965, Az.: BVerwG II C 201.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG II C 201.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 28.09.1962 - AZ: 26 III 62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 1965
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger leistete vom 28. Oktober 1935 bis zum 30. September 1937 (zuletzt als Feuerwerkerunteroffizier der Reserve) und sodann vom 11. Oktober 1939 bis zu seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft am 30. Juli 1945 (zuletzt als Oberfeuerwerker der Reserve) Wehrdienst. ... Mai 1946 bewarb er sich bei der ... Landesgewerbeanstalt um Anstellung. Er gab dabei an, seine gesamten militärischen Personalakten mit den Zeugnissen seien "durch die Kriegsereignisse verschwunden"; er sei daher nicht mehr in der Lage, die Semestralzeugnisse oder das Abschlußzeugnis der ehemaligen Heeresfeuerwerkerschule in Berlin-Lichterfelde einzusenden, und lediglich noch im Besitz der Originalbestallung zum Oberfeuerwerker der Reserve (Ing.). In dem beigefügten "Lebenslauf" erklärte der Kläger ferner, er habe einen Verwaltungs- und Feuerwerkerlehrgang und im Jahre 1941 einen höheren Feuerwerkerlehrgang an der Heeresfeuerwerkerschule absolviert und sei dort am 1. April 1941 zum Feuerwerker d.R. (Ing.) ernannt worden. Daraufhin wurde der Kläger am 1. September 1946 bei der ... Landesgewerbeanstalt als technischer Angestellter (Elektroingenieur) nach der Vergütungsgruppe VII TOA eingestellt.

2

Am 21. November 1949 bat der Kläger um seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. In einem Schreiben vom 19. September 1950 erklärte er, er sei am 30. September 1937 zum Feuerwerkerunteroffizier d.R., am 1. April 1941 zum Feuerwerker d.R. und am 1. August 1942 zum Oberfeuerwerker d.R. ernannt worden; die Ernennung zum Feuerwerkerunteroffizier habe die abgelegte Zwischenprüfung, die Ernennung zum Feuerwerker (Ing.) habe die abgelegte Abschlußprüfung der Heeresfeuerwerkerschule vorausgesetzt; seine technische Ausbildung habe er als ordentlicher Studierender in den Jahren 1936/1937 und 1941 an dieser Schule erhalten, die in der Reichsliste der anerkannten höheren technischen Lehranstalten eingetragen sei und nach erfolgreichem Abschluß den Titel "Feuerwerkeringenieur" verleihe. Das Abschlußzeugnis sei ihm nach erfolgreichem Abschluß des Lehrgangs nicht ausgehändigt worden, sondern bei der Stammrolle verblieben; nach seinem Wissen seien seine militärischen Personalunterlagen mit vielen anderen bei Annäherung der Amerikaner befehlsgemäß verbrannt worden. Am 19. September 1950 erklärte der Kläger:

"Ich erkläre hiermit an Eides statt, daß ich in den Studienjahren 1936/1937 sowie 1941 an der Heeres-Feuerwerkerschule I, Bln.-Lichterfelde, Gardeschützenweg, als Studierender war und dort nach abgelegter Prüfung am 1.4.1941 zum Feuerwerker und Ingenieur ernannt wurde. Meine Prüfungsnotenbewertung war II bei einer Notenskala I-VI."

3

Ferner gab der Kläger am 26. September 1950 die folgende Erklärung ab:

"Ich erkläre hiermit an Eides statt, daß ich in den Studienjahren 1936 bis 1937 (Oktober 36 - September 37) sowie 1941 (Jan. 41-Dez. 41) an der Heeres-Feuerwerkerschule I, Bln.-Lichterfelde, Gardeschützenweg, als Studierender bei 41 bezw. 40 Wochenstunden war und dort nach abgelegter Prüfung am 1.4.1941 zum. Feuerwerker und Ingenieur ernannt wurde. Meine Prüfungsnotenbewertung war II bei einer Notenskala I-VI."

4

Am 13. März 1953 bat die Bayerische Landesgewerbeanstalt das Bayerische Landespersonalamt um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zulassung des Klägers zur Laufbahnprüfung des gehobenen technischen Dienstes. Das Landespersonalamt erklärte daraufhin am 8. April 1953, gegen die Zulassung des Klägers zu dieser Prüfung würden Bedenken nicht erhoben. Der Kläger wurde nunmehr zur anstaltseigenen Eignungsprüfung für den gehobenen technischen Dienst (Fachrichtung Elektrotechnik) zugelassen. Er bestand diese Prüfung "ausreichend". Durch Urkunde vom ... September 1953 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum technischen Inspektor ernannt. Am ... September 1956 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

5

Durch Entschließung vom 10. September 1959 eröffnete das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr - im folgenden als "Ministerium" bezeichnet - dem Kläger: Seine Ernennung zum technischen Inspektor und seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit würden hiermit gemäß Art. 52. Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 28. Oktober 1946 (BayBS III S. 256) - BayBG 46 - angefochten. Es sei festgestellt worden, daß er die Heeresfeuerwerkerprüfung nicht abgelegt habe. Bei Kenntnis vom Fehlen der Abschlußprüfung hätte die Bayerische Landesgewerbeanstalt ihn nicht in das Beamtenverhältnis übernommen. Er habe die Ernennungen durch bewußte Irreführung der Anstalt erreicht. Die Anfechtung sei fristgerecht, weil der Verwaltungsrat der Bayerischen Landesgewerbeanstalt erst am 17. März 1959 von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten habe (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayBG 46). Den Widerspruch des Klägers wies das Ministerium nach weiteren Ermittlungen durch Bescheid vom 10. August 1960 zurück.

6

Mit der Klage hat der Kläger beantragt,

die Bescheide vom 10. September 1959 und vom 10. August 1960 aufzuheben.

7

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat die Klage nach Beiladung der Bayerischen Landesgewerbeanstalt durch Urteil vom 21. November 1961 abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 28. September 1962 die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Die Ernennungen seien durch den Bescheid vom 10. September 1959 unter Beachtung des Art. 53 BayBG 46 fristgerecht und von der zuständigen Stelle angefochten worden.

9

Für die Beamten der Bayerischen Landesgewerbeanstalt sei oberste Dienstbehörde im Sinne der Art. 53 Abs. 2, 13 Abs. 1 BayBG 46 der Verwaltungsrat dieser Anstalt (§§ 11, 21 ff. der Satzung der Bayerischen Landesgewerbeanstalt). Dieser habe erst in seiner Sitzung vom 17. März 1959 von dem Anfechtungsgrund, der Täuschungshandlung des Klägers, Kenntnis erlangt. "Fachminister" im Sinne des Art. 53 Abs. 2 Satz 3 BayBG 46 sei gleichbedeutend, mit "Fachministerium". Es genüge daher, daß die Anfechtungserklärung von dem nach dem Geschäftsverteilungsplan des Ministeriums hierfür zuständigen Ministerialbeamten unterzeichnet sei. Dies sei hier der Ministerialdirektor Kuchtner gewesen.

10

Die Anfechtung sei auch begründet.

11

Die Angaben des Klägers, er habe einen höheren Feuerwerkerlehrgang an der Heeresfeuerwerkerschule absolviert, sei dort nach abgelegter Prüfung am 1. April 1941 zum Feuerwerker und Ingenieur ernannt worden und seine. Semestralzeugnisse bzw. das Abschlußzeugnis der Heeresfeuerwerkerschule seien "durch die Kriegsereignisse verschwunden", seien in ihren wesentlichen Punkten unrichtig. Der Kläger habe an der Heeresfeuerwerkerschule jedenfalls keinen Lehrgang besucht und keine Prüfung abgelegt, die zu seiner Ernennung zum Ingenieur führten oder hätten führen können. Nach dem bis zum 8. Mai 1945 geltenden Wehrrecht hätten an der als Höhere Technische Lehranstalt anerkannten Heeresfeuerwerkerschule nur Berufssoldaten nach einer allgemeinen wissenschaftlichen Ausbildung mit Bestehen der Abschlußprüfung die gleichen Rechte wie bei den staatlichen Höheren Technischen Lehranstalten (Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau) und die Berechtigung zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes erwerben können (Bekanntmachung des OKH vom 24. Juli 1940, vom 21. November 1940, vom 10. Januar 1941, vom 7. August 1941 und vom 15. August 1941; Absolon, Wehrgesetz und Wehrdienst 1935 bis 1945; Das Personalwesen in der Wehrmacht, S. 190, 191; Auskünfte des Bundesministers für Verteidigung vom 24. Februar 1959, vom 21. Januar 1960 und vom 28. März 1960; Auskunft des Bundesarchivs, Abteilung Zentralnachweisstelle, Kornelimünster vom 11. Dezember 1958). Unstreitig sei der Kläger jedoch nicht Berufssoldat gewesen. Während des Krieges hätten überdies ausweislich der genannten Auskünfte Abschlußprüfungen an der Heeresfeuerwerkerschule gar nicht stattgefunden.

12

Durch die Täuschung und deren Aufrechterhaltung habe der Kläger die Bayerische Landesgewerbeanstalt zu seiner Zulassung zur Prüfung, zu seiner Ernennung zum technischen Inspektor und zu seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit veranlaßt. Nach § 33 Satz 1 der Verordnung über die Vorbildung, Ernennung und die Laufbahnen der bayerischen Beamten vom 23. Juni 1952 (BayBS III S. 279) - Laufbahnverordnung - haften Bewerber für den unmittelbaren Eintritt in den gehobenen technischen Dienst, den der Kläger angestrebt habe, neben den Voraussetzungen des § 32 der Laufbahnverordnung das Bestehen der Abschlußprüfung einer staatlich anerkannten Höheren Technischen Lehranstalt der entsprechenden Fachrichtung nachzuweisen. Von diesem Erfordernis habe das Landespersonalamt eine Ausnahme nicht bewilligen können. Aus dem Schreiben der Bayerischen Landesgewerbeanstalt an das Landespersonalamt vom 13. März 1953 ergebe sich, daß die Bayerische Landesgewerbeanstalt im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Klägers davon ausgegangen sei, daß der Kläger die Prüfung als Feuerwerker und Ingenieur abgelegt und somit die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 der Laufbahnverordnung erfüllt habe, so daß der Landesgewerbeanstalt nur noch klärungsbedürftig erschienen sei, ob die von dem Kläger abgelegte Prüfung der von ihm angestrebten Fachrichtung Elektrotechnik entspreche. Auch das Landespersonalamt sei bei seinem Schreiben an die Bayerische Landesgewerbeanstalt vom 8. April 1953, durch das es die Zulassung des Klägers zur Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Dienst genehmigt habe, davon ausgegangen, daß der Kläger jedenfalls die Abschlußprüfung einer Höheren Technischen Lehranstalt bestanden habe.

13

Diesen Irrtum bei den an der Ernennung beteiligten Stellen habe der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts bewußt und gewollt, also vorsätzlich, hervorgerufen und aufrechterhalten. Der Kläger habe die Voraussetzungen und Möglichkeiten der Feuerwerkerlaufbahn gekannt. Er habe nach seinen eigenen Angaben an zwei Lehrgängen teilgenommen. Es sei eine Erfahrungstatsache, daß die. Teilnehmer an solchen Lehrgängen sich in erster Linie für die durch die Teilnahme zu erlangenden beruflichen Vorteile interessieren. Der Kläger habe übrigens der Bayerischen Landesgewerbeanstalt Auszüge aus der Schrift des Feuerwerkeroberleutnants Schön "Geschichte des deutschen Feuerwerkerwesens der Armee und der Marine mit Einschluß des Zeugwesens" vorgelegt. Dort seien die Voraussetzungen und Möglichkeiten der Feuerwerkerlaufbahn, die Art und Dauer der Ausbildung und die Unterrichtserteilung klar dargestellt. Auch aus dem vorgelegten Stundenverteilungsplan habe der Kläger erkennen können, daß die Lehrgänge, an denen er teilgenommen hatte, nicht den Anforderungen entsprochen hätten. Bei dem Kurs vom Oktober 1936 bis September 1937 habe es sich zudem nach den eigenen Angaben des Klägers um einen Verwaltungsfeuerwerkerkurs, also nicht um eine Ausbildung wie an einer Höheren Technischen Lehranstalt, gehandelt. In seiner eidesstattlichen Erklärung vom 26. September 1950 habe der Kläger angegeben, daß er vom Januar 1941 bis Dezember 1941 an der Heeresfeuerwerkerschule als Studierender bei 41 bzw. 40 Wochenstunden gewesen sei. Der Umstand, daß die Prüfung angeblich nach drei Monaten abgehalten worden sei, lasse darauf schließen, daß zu dieser Zeit auch der reguläre Kursbetrieb mit 41 bzw. 40 Wochenstunden geendet habe. Dies deute darauf hin, daß der Kläger mit den Zeitangaben in seiner eidesstattlichen Erklärung den Anschein einer längeren Kursdauer habe erwecken wollen. Bei der Bayerischen Landesgewerbeanstalt habe der Kläger stets angegeben, Semestralzeugnisse und ein Abschlußzeugnis erhalten zu haben, die jedoch bei der Stammrolle verblieben und am Kriegsende verbrannt worden seien. Während der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen habe der Kläger jedoch schon bei seiner ersten Stellungnahme vom 10. März 1959 zugegeben, kein Zeugnis erhalten zu haben. Semestralzeugnisse seien zudem - wie die Auskunft des Bundesministers für Verteidigung vom 28. März 1960 ergebe - nicht erteilt worden. Aus der Tatsache, daß der Kläger das Dienststellenabzeichen der Feuerwerker mit Umrandung getragen habe, habe er nicht schließen können, Feuerwerkeringenieur gewesen zu sein. Denn dieses Abzeichen hätten aktive und inaktive Feuerwerker getragen, wenn sie eine Planstelle in der Feuerwerkerlaufbahn innegehabt hätten, nicht aber, weil sie Feuerwerker und Ingenieur gewesen seien (Erlaß des OKH vom 7. August 1941 - HVBl. B S. 379 Nr. 603 -; Auskunft des Bundesministers für Verteidigung vom 28. März 1960).

14

Der Kläger habe hiernach seine Ernennungen durch arglistige Täuschung herbeigeführt. Sie hätten deshalb nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 1 BayBG 46 angefochten werden müssen.

15

Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Berufungsurteil beantragt der Kläger,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen nach dem Klageantrag zu erkennen.

16

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

17

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

18

II.

Mit Einverständnis der Prozeßbeteiligten kann die. Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 144, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

19

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

20

Entgegen dem Revisionsvorbringen sind die Ernennung des Klägers zum technischen Inspektor und seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch den hier angefochtenen Verwaltungsakt fristgerecht angefochten worden. Nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayBG 46 muß in den Fällen des Art. 52 Abs. 1 BayBG 46 die Anfechtung innerhalb von sechs Monaten erfolgen, nachdem die "oberste Dienstbehörde" von der Ernennung und dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Anwendung des Art. 53-Abs. 2 Satz 1 BayBG 46 davon ausgegangen, daß oberste Dienstbehörde des Klägers nach Art. 13 Abs. 1 BayBG 46 "die oberste Dienstbehörde seines unmittelbaren Dienstherrn", hier also die oberste Dienstbehörde der Bayerischen Landesgewerbeanstalt gewesen ist. Die vom Berufungsgericht weiterhin vertretene Auffassung, bei der Bayerischen Landesgewerbeanstalt sei oberste Dienstbehörde in diesem Sinne der Verwaltungsrat dieser Anstalt gewesen, ist für das Revisionsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung verbindlich. Denn sie beruht auf der Anwendung des in der Satzung der Bayerischen Landesgewerbeanstalt enthaltenen Organisationsrechts; und die Anwendung solchen Landesorganisationsrechts unterliegt weder nach § 137 Abs. 1 VwGO noch nach § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - der Prüfung durch das Revisionsgericht. Schon hieran muß das Revisionsvorbringen scheitern, nicht der Verwaltungsrat, sondern der Präsident der Bayerischen Landesgewerbeanstalt sei als die oberste Dienstbehörde anzusehen. Ist somit für das Revisionsgericht bei der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils die Auffassung des Berufungsgerichts maßgeblich, daß oberste Dienstbehörde im Sinne der Art. 53 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1 BayBG 46 im vorliegenden Falle der Verwaltungsrat der Bayerischen Landesgewerbeanstalt gewesen sei, so folgt daraus zwangsläufig die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil ferner vertretenen Auffassung, daß die durch Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayBG 46 auf sechs Monate beschränkte Anfechtungsfrist erst in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, in dem der Verwaltungsrat der Bayerischen Landesgewerbeanstalt außer von den Ernennungen auch von dem Anfechtungsgrund, hier also von der arglistigen Täuschung des Klägers, Kenntnis erhielt. An die hierzu von dem Berufungsgericht getroffene tatsächliche Feststellung, daß der Verwaltungsrat diese Kenntnis erst am 17. März 1959 erhielt, ist das Revisionsgericht mangels Vorbringens zulässiger und gerechtfertigter Revisionsgründe ebenfalls gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sie trägt die Entscheidung, daß die dem Kläger am 12. September 1959 zugestellte Anfechtungsentschließung vom 10. September 1959 innerhalb der in Art. 53 Abs. 2 Satz 1 BayBG 46 bestimmten Frist, also rechtzeitig, ergangen ist.

21

Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Begründung der Auffassung, daß die Anfechtungsentschließung vom 10. September 1959 von der gesetzlich zuständigen Stelle erlassen worden sei, halten den Angriffen der Revision stand. Diese Auffassung des Berufungsgerichts kann das Revisionsgericht nur insoweit nachprüfen, als sie auf der Anwendung des Landesbeamtenrechts, nämlich des Art. 53 BayBG 46 beruht (§ 127 Abs. 2 BRRG; vgl. BVerwGE 13, 303). Nach Art. 53 Abs. 2 Satz 3 BayBG 46 ist die Anfechtungserklärung von dem für den Beamten zuständigen "Fachminister" abzugeben. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß dieser Begriff als "Fachministerium" zu verstehen ist. Denn, der Begriff "Fachminister" bezeichnet nicht die Person des Fachministers, sondern dessen Behörde. Die Fülle, der generellen Aufgaben, die einem "Fachminister" obliegen und neben denen dem Einzelakt der Anfechtung einer Beamtenernennung nur zweitrangige Bedeutung beizumessen ist, läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs "Fachminister" in Art. 53 Abs. 2 Satz 3 BayBG 46 ein persönliches Handeln des zuständigen Ministers gefordert, also die Unterzeichnung, der Anfechtungserklärung durch einen nach der innerdienstlichen Geschäftsverteilung des Ministeriums zuständigen Ministerialbeamten für unwirksam erachtet haben könnte (vgl. ebenso zur Auslegung des Begriffs "Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung": BVerwG, Urteil vom 20. November 1964 - BVerwG VI C 229.61 - [DÖD 1965 S. 52, DÖV 1965 S. 137, DVBl. 1965 S. 163]). Die hier streitigen Bescheide sind hiernach - entgegen der Auffassung der Revision - nicht schon deshalb rechtsunwirksam, weil sie nicht von dem zuständigen Minister persönlich, sondern von dem nach dem inneren Geschäftsverteilungsplan des Fachministeriums zuständigen Ministerialbeamten unterzeichnet sind. An die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht getroffene - teils auf der Anwendung des nichtrevisiblen Geschäfts Verteilungsplans des Bayerischen. Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr beruhende, teils tatsächliche und insoweit von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffene - Feststellung, nach diesem Geschäftsverteilungsplan sei für die Unterzeichnung der Anfechtungsentschließung im Falle des Klägers der Ministerialdirektor K. zuständig gewesen, ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 1, 2 VwGO). Diese Feststellung trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Anfechtungsentschließung vom 10. September 1959 von dem nach Art. 53 Abs. 2 Satz 3 BayBG 46 zuständigen "Fachminister" erlassen wurde.

22

Das Berufungsurteil beruht schließlich auch nicht - wie die Revision meint - auf unrichtiger Anwendung des Art. 52 Abs. 1 Nr. 1 BayBG 46. Zu Vorschriften des Bundes- und des Landesbeamtenrechts, die den gleichen Inhalt wie Art. 52 Abs. 1 Nr. 1 BayBG 46 haben, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits den Begriff "arglistige Täuschung" klargestellt. Danach liegt eine arglistige Täuschung vor, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewußt war oder deren Unrichtigkeit er jedenfalls für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde in dem Bewußtsein einen Irrtum hervorrief oder aufrechterhielt, diesen Bediensteten dadurch möglicherweise zu einer für ihn günstigen Entschließung bezüglich seiner Ernennung zu bestimmen, wenn er also erkannte oder mindestens für möglich hielt und in Kauf nahm, daß die unrichtigen Angaben oder die verschwiegenen währen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können (vgl. BVerwGE 13, 156 [158]; auch BVerwG, Urteile vom 12. September 1963 - BVerwG II C 195.61 - und vom 11. März 1965 - BVerwG II C 47.62 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner bereits geklärt, daß eine Ernennung durch eine arglistige Täuschung "herbeigeführt" ist, wenn diese für die Ernennung eine Bedingung im logischen Sinne (conditio sine qua non) war, wenn also die Ernennungsbehörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts von der Ernennung, jedenfalls im damaligen Zeitpunkt, Abstand genommen haben würde (BVerwGE 16, 340 [342]; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG II C 79.62 - und die schon erwähnte Entscheidung BVerwG II C 47.62). An dieser Rechtsprechung ist auch bei Auslegung und Anwendung des Art. 52 Abs. 1 Nr. 1 BayBG 46 festzuhalten. Eine Abweichung davon ist den Darlegungen im angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. An die in diesem Zusammenhang von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen. Feststellungen und die daran geknüpften tatsächlichen Schlußfeststellungen ist das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Das dagegen gerichtete Revisionsvorbringen, nach Ablauf von zwanzig Jahren sei eine überzeugende Sachaufklärung nicht mehr möglich und infolgedessen die Sachdarstellung des Klägers unwiderlegbar, enthält lediglich Angriffe gegen die den tatsächlichen Schlußfeststellungen des Berufungsgerichts zugrunde liegende Beweiswürdigung. Solche Angriffe sind im Revisionsverfahren unzulässig, es sei denn, sie ließen Verstöße gegen die Denkgesetze, gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen sonstige zwingende Grundsätze der Beweiswürdigung erkennen. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall; denn die vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse sind nicht aus denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglich; und ein allgemeiner Erfahrungssatz steht ihnen nicht entgegen. Daß sie möglicherweise nicht überzeugend sind, ist im Revisionsverfahren unerheblich; das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Beweis Würdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene - überzeugendere - Beweiswürdigung zu ersetzen. Für die Revisionsentscheidung ist daher davon auszugehen, daß der Kläger vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis der Ernennungsbehörde gegenüber unrichtige Angaben über das Bestehen der Ingenieurprüfung machte, daß er dies im Bewußtsein der Unrichtigkeit dieser Angaben sowie ihrer Erheblichkeit für die Entschließungen der Ernennungsbehörde zu den beiden in Rede stehenden Ernennungen, mithin arglistig tat, daß die Ernennungsbehörde durch dieses Verhalten des Klägers getäuscht wurde und daß diese Täuschung und deren Aufrechterhaltung für die Ernennung des Klägers zum technischen Inspektor und für seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ursächlich, waren. Diese Feststellungen tragen das angefochtene Urteil, durch welches das Berufungsgericht unter Bestätigung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils die hier streitigen Bescheide als nach Art. 53 Abs. 1 Nr. 1 BayBG 46 rechtmäßig bezeichnet hat.

23

Aus diesen Gründen ist die Revision zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung zugunsten der Beigeladenen nach § 62 Abs. 3 VwGO erübrigt sich, weil die Beigeladene im Revisionsverfahren nicht vertreten war.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.300 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer