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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1965, Az.: BVerwG I C 122.63

Anspruch auf Einbürgerung in Deutschland; Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Einbürgerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG I C 122.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 25.10.1961 - AZ: 5606 - III/60
VGH Bayern - 15.10.1963 - AZ: 51 V 61

Fundstelle

  • DÖV 1966, 240 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Ermessens bei Einbürgerung Volksdeutscher Vertriebener.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1965
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1963 wird insoweit aufgehoben, als das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Oktober 1961 geändert worden ist.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Heranziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in Deutschland. Sie ist Volksdeutsche aus der Batschka. Nach mehrjährigem Zwangsaufenthalt in einem jugoslawischen Lager floh sie im Jahre 1947 nach Österreich. Dort lebte sie neun Jahre in Flüchtlingslagern, soweit sie nicht in der Landwirtschaft oder im Haushalt tätig war. Im Jahre 1956 reiste sie zu einem Bruder nach den USA. Beim deutschen Generalkonsulat in Chikago beantragte sie auf Grund des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes von 1955 ihre Einbürgerung in Deutschland. Das Generalkonsulat in Chikago und auch das Konsulat in Linz, das Ermittlungen über das Verhalten der Klägerin in Österreich anstellte, befürworteten den Antrag. Der Bundesminister des Innern stimmte der Einbürgerung jedoch nicht zu und wies darauf hin, daß die Antragstellerin bei ihrem Bruder in den USA ihr Auskommen habe und bei ihrer Übersiedlung nach Deutschland Wohnung und Erwerb nicht sichergestellt seien. Als der Klägerin dies mitgeteilt wurde, fuhr sie zu einer Schwester nach Deutschland. Sie erhielt Wohnung und Arbeit und bekam einen Vertriebenenausweis.

2

Von hier aus erneuerte sie ihren Antrag auf Einbürgerung. Dabei führte sie aus, daß ihre Verwandten und Bekannten aus der Batschka bereits eingebürgert seien. Sie erklärte, daß es ihr gleichgültig sei, auf Grund welcher Vorschriften sie eingebürgert werde, ob auf Grund eines Rechtsanspruchs oder im Rahmen behördlichen Ermessens. Die Behörden verneinten einen Rechtsanspruch und stellten der Klägerin anheim, nach entsprechendem Zeitablauf, wobei ausweislich der Vorgänge ursprünglich an zehn Jahre gedacht war, einen Antrag auf "normale Einbürgerung" zu stellen. Nunmehr beschritt die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg. Das Verwaltungsgericht erster Instanz hob die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete die Behörde, die Klägerin einzubürgern. Der Verwaltungsgerichtshof war jedoch der Meinung, daß die Behörde zur Einbürgerung nicht verpflichtet werden könne, weil ein Rechtsanspruch der. Klägerin auf Einbürgerung nicht bestehe. Insoweit wies er die Klage ab.

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Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz. Sie ist der Meinung, daß sie von Rechts wegen eingebürgert werden müsse. Der Beklagte und der Oberbundesanwalt verneinen einen Rechtsanspruch der Klägerin. Der Oberbundesanwalt hat sich um außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits bemüht. Er führt hierzu aus: Wie das Bayer. Staatsministerium des Innern mitgeteilt habe, könne der Klägerin jetzt eine Einbürgerung nach § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in Aussicht gestellt werden. Die Einbürgerungsurkunde könne jedoch nicht ausgehändigt werden, solange das Revisionsverfahren, in dem über den Einbürgerungsanspruch entschieden werde, nicht abgeschlossen sei.

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II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

5

1)

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die §§ 6 und 8 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StARegG - für die Klägerin nicht in Betracht kommen.

6

a)

Nach § 6 a.a.O. muß auf seinen Antrag eingebürgert werden, wer auf Grund des Art. 116 Abs. 1 GG Deutscher ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Der Flüchtling oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, der im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom

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31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat, hat hiernach einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Die Klägerin ist zwar Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, aber es fehlt an den übrigen Voraussetzungen. Nur der hat "als Vertriebener" hier Aufnahme gefunden, der zur Zeit seiner Aufnahme noch "im Zustand der Vertreibung" war. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist, war das, als sich die Klägerin im Jahre 1959 im Bundesgebiet niederließ, nicht mehr der Fall.

8

b)

Auch aus § 8 a.a.O. ergibt sich für die Klägerin kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Die Vorschrift will denjenigen, die vertrieben worden wären, wenn sie nicht aus anderem Grunde die Heimat verlassen hätten, ebenso wie den in § 6 a.a.O. genannten Personen einen Anspruch auf Einbürgerung geben (Urteile des erkennenden Senats vom 23. Februar 1959 [BVerwGE 8, 175] und vom 25. Oktober 1962 - BVerwG I C 27.61 -). Die §§ 6 und 8 des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes ergänzen einander. Wenn man, wie die Klägerin vertragen läßt, § 8 a.a.O. allein seinem Wortlaut nach anwendete, so würde die Vorschrift den § 6 a.a.O. nicht ergänzen, sondern vollständig ersetzen. Wenn § 6 a.a.O. nicht anzuwenden ist, weil der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt seiner Aufnahme im Bundesgebiet nicht mehr im Zustand der Vertreibung war, so kommt § 8 a.a.O. nicht in Betracht.

9

2)

Dennoch kann die Klägerin verlangen, daß sie eingebürgert wird. Jede andere Entscheidung der Behörde würde im vorliegenden Fall den von der Behörde im Rahmen ihres Ermessens zu beachtenden Gesichtspunkten nicht gerecht werden.

10

Grundsätzlich steht der Einbürgerungsbehörde, soweit sie zu Einbürgerungen ermächtigt ist, ein weitgehendes Ermessen zu (BVerwGE 4, 298). Die Grenzen des Ermessens sind für die Behörde weit gezogen, damit sie bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Einbürgerungsbewerbers in den Staatsverband alle in Betracht kommenden Interessen berücksichtigen kann. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Doch ist das Ermessen der Behörde für Fälle Volksdeutscher Vertriebener, die ihre Einbürgerung beantragen, durch das Hinzutreten des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes zu den bisherigen Vorschriften eingeschränkt worden. Für den Fall, daß ein Volksdeutscher Vertriebener die Einbürgerung vom Ausland her beantragt, hat der Senat dies im Urteil vom 14. Januar 1965 (BVerwGE 20, 155) näher ausgeführt. Danach muß die Behörde, um dem Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz gerecht zu werden, bei derartigen Einbürgerungsantragen berücksichtigen, daß das Gesetz das Schicksal der Volksdeutschen Vertriebenen lindern will.

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Das Erste Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz will den Volksdeutschen Vertriebenen, die durch den Krieg und seine Folgen den staatlichen Schutz ihres Heimatstaates verloren haben, auf verschiedene Weise helfen. Es erkennt in § 1 in beschränktem Umfang die Sammeleinbürgerungen aus der Zeit vor 1945 an, soweit die Betroffenen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlagen haben oder ausschlagen. In §§ 6 und 8 1. StARegG gewährt es Volksdeutschen Vertriebenen unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsansprüche auf Einbürgerung, und in § 9 a.a.O. ermächtigt es die Behörden zu Einbürgerungen Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit. Zwar erwähnt § 9 Abs. 1 a.a.O. ausdrücklich nur die vom Ausland her gestellten Anträge von Einbürgerungsbewerbern. Doch läßt die Regelung erkennen, daß das Gesetz an ausgleichende und die Rechtsansprüche aus §§ 6 und 8 a.a.O. ergänzende Einbürgerungsmaßnahmen gedacht hat, die in das Ermessen der Behörde gestellt sind. Um eine solche ergänzende Maßnahme handelt es sich im vorliegenden Fall.

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Was für Volksdeutsche Vertriebene gilt, die einen Einbürgerungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 a.a.O. vom Ausland her stellen, muß auch für Einbürgerungsverfahren Volksdeutscher Vertriebener gelten, die im Inland beantragen, daß sie von den Behörden im Rahmen des ihnen für Einbürgerungen zustehenden Ermessens in den deutschen Staatsverband aufgenommen werden. Der Auffassung, daß bei Einbürgerungsverfahren für Volksdeutsche Vertriebene aus dem Inland strengere Maßstäbe maßgebend seien, als wenn sie ihre Einbürgerung vom Ausland beantragen, kann sich der Senat nicht anschließen. Es ist nicht der Sinn des Gesetzes, Volksdeutsche Vertriebene, die vom Inland aus ihr Einbürgerungsverfahren in Gang bringen, gegenüber denen, die den Antrag vom Ausland her stellen, zu benachteiligen. Dabei ist zu bedenken, daß die Entscheidung der Behörde für Inlandanträge leichter als für Auslandsanträge getroffen werden kann. Bei Auslandsanträgen muß u.U. auf Interessen des ausländischen Staates Rücksicht genommen werden.

13

Bei Einbürgerungsantragen Volksdeutscher Vertriebener gelten, wie dem § 9 Abs. 1 1. StARegG zu entnehmen ist, im Vergleich zu dem "normalen" Einbürgerungsverfahren nach § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStAG - erleichterte Voraussetzungen. Bei Anträgen nach § 9 Abs. 1 a.a.O. ist, wie aus dem Hinweis auf § 13 RuStAG zu entnehmen ist, von den im normalen Einbürgerungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RuStAG geforderten Voraussetzungen (eigene Wohnung oder Unterkommen am Ort der Niederlassung; Fähigkeit, sich und seine Angehörigen zu ernähren) abzusehen. Das kann, wie sich von selbst ergibt, bei Anträgen, die vom Ausland her gestellt werden, nicht verlangt werden. Es muß aber auch für die Inlandsantrage Volksdeutscher Vertriebener gelten. Denn damit wird zugleich den besonderen Verhältnissen der Volksdeutschen Vertriebenen Rechnung getragen. Bei der Vertreibung haben sie ihre sämtliche Habe zurücklassen müssen. Von ihnen den Nachweis zu fordern, daß sie Wohnung und genügend Arbeitsmöglichkeiten haben, bevor ihrem Einbürgerungsbegehren nähergetreten wird, hieße den Sinn des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, das diesem Personenkreis helfen will, verkennen.

14

Das Gesetz will, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 1965 (BVerwGE 20, 155 [156 f.]) ausgeführt hat, die Staatsangehörigkeitsfragen, die durch den Krieg und seine Folgen ausgelöst worden sind, regeln. Beabsichtigt ist, wie dies in den Erörterungen des Bundestages zum Ausdruck gekommen ist, "die Beseitigung der Verwirrung und des unendlichen Leids, die über so viele Menschen gekommen sind, die nicht wußten, welchem Staat sie nun eigentlich zugehörten" (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953, 1 bis 20, Bd. 18 S. 140 ff.). Die "Trümmerfelder", die nach 1945 auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts zurückgeblieben sind, sollten bereinigt werden. Das harte Los derer, die wegen ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum Haus und Hof verlassen mußten und den Schutz ihres Heimatstaates nicht mehr haben, sollte gemildert werden. Unter diesen Gesichtspunkten sind die Anträge Volksdeutscher Vertriebener, soweit sie nicht bereits einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung haben, zu behandeln. Daraus ergeben sich die Richtlinien für das Ermessen der Behörden bei der Behandlung von Einbürgerungsanträgen Volksdeutscher Vertriebener.

15

Die Klägerin ist Volksdeutsche Vertriebene. Sie hat in der Batschka die Grundlagen ihrer früheren Existenz verloren. Wegen ihres Deutschtums ist sie verfolgt worden. In den Jahren nach 1945 hat sie ein schweres Schicksal gehabt. Das deutsche Generalkonsulat in Chikago und das deutsche Konsulat in Linz haben ihre Einbürgerung befürwortet. Ihre Verwandten und Bekannten sind bereits eingebürgert. Staatliche Interessen, die ihrer Einbürgerung entgegenstehen, sind nicht geltend gemacht worden und nicht erkennbar. Die Behörde hat in Aussicht gestellt, daß die Klägerin eingebürgert würde, sobald dieses Verfahren zum Abschluß gekommen ist. Bei aller Berücksichtigung des der Behörde für Einbürgerungen zustehenden Ermessens ist daher im vorliegenden Fall nur eine Entscheidung möglich: die Einbürgerung der Klägerin.

16

Aus diesen Gründen war das Urteil erster Instanz wiederherzustellen.

17

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Hering
Lullies
Fischer
Dr. Heinrich