Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1962, Az.: BVerwG I C 27.61
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 27.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 21.12.1960 - AZ: Ib B 4.60
Rechtsgrundlagen
- Art. 116 GG
- § 8 1.StARegG
- § 154 Abs. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist als Tochter eines rumänischen Staatsangehörigen im Jahre 1915 in Mecklenburg geboren worden. Seit der Geburt lebt sie in Deutschland. Im Jahre 1953 flüchtete sie aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands nach Westberlin. Sie meldete sich im Notaufnahmelager. Nach Abschluß des Notaufnahmeverfahrens bat sie, ihr die deutsche Staatsangehörigkeit zuzuerkennen. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil ihr ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach den Vorschriften des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit nicht zustehe und sie auch im Rahmen des der Behörde für Einbürgerung zustehenden Ermessens nicht eingebürgert werden könne, da sie sich nicht selbst ernähren könne. Das Verwaltungsgericht erster Instanz wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Klage statt. Es führte u.a. aus: Zwar komme § 6 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit nicht zur Anwendung. Jedoch sei die Klägerin nach § 8 dieses Gesetzes einzubürgern; denn sie sei, wenn auch nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, so doch, wie bereits im Notaufnahmeverfahren festgestellt worden sei, Volksdeutsche. Sie erfülle auch die weiteren in § 8 dieses Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Die Rückkehr in ihre Heimat könne ihr nicht zugemutet werden. Ihre Heimat sei die jetzige Sowjetzone. Dort sei sie geboren, aufgewachsen, in die Schule gegangen und dort habe sie 38 Jahre ihres Lebens verbracht. Die Heimat im Sinne des § 8 a.a.O. könne, wie sich aus der Spaltung Deutschlands ergebe, auch in Deutschland selbst liegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt, daß das Berufungsgericht den Begriff der Heimat im Sinne des § 8 a.a.O. verkannt habe. Nach dem Sinn und dem Wortlaut der Vorschrift könne es sich bei dem Begriff der Heimat im Sinne dieser Vorschrift nur um ein außerhalb Deutschlands liegendes Gebiet handeln. Als Deutschland sei dabei, wie sich aus § 7 a.a.O. ergebe, das ungeteilte Deutschland in dem Gebietsumfang vom 31. Dezember 1937 zu verstehen. Außerhalb Deutschlands in diesem Sinne liege aber die Heimat der Klägerin nicht. Heimat der Klägerin sei die Sowjetzone, also Deutschland. Der Oberbundesanwalt vertritt den Standpunkt, daß Heimat der Klägerin im Sinne des § 8 a.a.O. Rumänien sei, und daß sie infolgedessen einen Anspruch auf Einbürgerung habe. Die Klägerin ist derselben Ansicht. Sie hält an ihrem Einbürgerungsanspruch fest.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Zutreffend ist das Berufungsgericht im Ergebnis zu der Feststellung gelangt, daß § 6 des Ersten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1.StARegG - der Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung gewährt. § 6 scheidet aus, weil die Klägerin nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes ist. Sie hat in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 nicht als Vertriebene Aufnahme gefunden. Für sie kommt allein ein Rechtsanspruch aus § 8 1.StARegG in Betracht. Die Vorschrift gibt einen solchen Rechtsanspruch bei folgenden Voraussetzungen:
- 1)
Es muß sich um einen deutschen Volkszugehörigen handeln, der nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist;
- 2)
er muß seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland haben;
- 3)
die Rückkehr in seine Heimat muß für ihn unzumutbar sein.
Die Voraussetzungen zu 1) und 2) sind gegeben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin Volksdeutsche. Gegen diese Feststellungen geht die beklagte Behörde in dem Revisionsverfahren nicht an. Es bedarf daher hierauf keines weiteren Eingehens. Unbestritten hat sie ferner ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland gehabt. Fraglich ist, wie es mit der dritten Voraussetzung steht.
Nach dem Sinn des Gesetzes ist auch diese Voraussetzung gegeben. Was § 8 1.StARegG bezweckt, wird deutlich, wenn man die Vorschrift im Zusammenhang mit § 6 dieses Gesetzes und Art. 116 GG sieht. Die Vertreibungsmaßnahmen des Jahres 1945 haben die Volksdeutschen in vielen Ländern rechtlos gemacht. Soweit diese Volksdeutschen als Vertriebene in Deutschland Aufnahme gefunden haben, hat ihnen bereits das Grundgesetz durch Art. 116 die Rechte eines Deutschen zuerkannt. § 6 1.StARegG gibt diesen vertriebenen Volksdeutschen einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. § 6 wird durch § 8 1.StARegG ergänzt. Auch diejenigen, die vertrieben worden wären, wenn sie nicht bereits vor den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Deutschland ihren dauernden Aufenthalt genommen hätten, werden den Vertriebenen insoweit gleichgestellt, als auch ihnen der Rechtsanspruch auf Einbürgerung gegeben wird. Wäre die Klägerin erst nach ihrer Geburt nach Deutschland übergesiedelt, so würde sie den Rechtsanspruch auf Einbürgerung haben. Der Umstand, daß sie hier als Tochter eines rumänischen Staatsangehörigen bereits geboren wurde, rechtfertigt vom Zweck des Gesetzes aus gesehen kein anderes Ergebnis.
Zweifel können sich, wie dem Beklagten zuzugeben ist, aus dem Begriff "Heimat" ergeben. Der Zusammenhang der Vorschriften läßt erkennen, daß nur diejenigen den Rechtsanspruch auf Einbürgerung geltend machen können, die ihre Heimat außerhalb des Gebiets des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 hatten. Ob dies bei der Klägerin der Fall war, hängt von der Frage ab, wie der Begriff Heimat auszulegen ist. Dieser Begriff ist mehrdeutig. Er läßt sich nach mannigfachen Gesichtspunkten bestimmen. Welche Merkmale rechtlich maßgebend sind, ist aus dem Sinn des Gesetzes zu entnehmen. Der Gesetzgeber ging bei der Verwendung des Begriffs von der Rechtsvorstellung aus, daß jeder Mensch ein Recht auf eine sichere Zuflucht haben müsse. Dieses Recht auf Schutz und Zuflucht ist ein wesentliches Merkmal des Begriffs Heimat im Sinne des § 8 1.StARegG. In Deutschland stand der Klägerin dieses Recht trotz aller Bindungen hierher nicht zu. Die Vorgänge der Ausländerpolizeibehörde legen hierfür ein beredtes Zeugnis ab. Ein Recht auf Schutz und Zuflucht hatte sie bislang nur in Rumänien, dessen Staatsangehörigkeit sie als Tochter eines rumänischen Staatsangehörigen zunächst besaß. Dort aber ging ihr dieses Recht infolge der allgemeinen gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verloren. In Rumänien kann sie Zuflucht nicht mehr nehmen. Damit erfüllt sie die dritte der genannten Voraussetzungen.
Das Berufungsurteil war daher, wenn auch aus anderen Gründen, im Ergebnis zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Hering
gez. Lullies
gez. Fischer
gez. Dr. Böhmer