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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1965, Az.: BVerwG VIII C 64.62

Verbot baulicher Veränderungen nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (WBewG); Rechtmäßigkeit einer auf § 22 Abs. 2 S. 2 WBewG gestützten Wiederherstellungsverfügung; Notwendigkeit des Vorliegens einer Genehmigung der Wohnungsbehörde für eine Umwandlung einer Wohnung; Umwandlung der Küche in ein Bad in einer Dachgeschosswohnung; Eignung einer Wohnung für Wohnzwecke; Notwendigkeit des Vorhandenseins einer Küche für eine Wohnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 64.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 13.08.1962 - AZ: II 234.62

Fundstellen

  • DÖV 1966, 838 (amtl. Leitsatz)
  • FreieWoWi 1966, 374
  • WM 1966, 143

Amtlicher Leitsatz

Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf die Küche nicht in ein Bad umgewandelt werden, wenn dadurch die Eignung der Wohnung für Wohnzwecke verlorengeht.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. August 1962 wird aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger waren Miteigentümer eines Hauses in ... das drei Wohnungen enthielt: Je eine Dreizimmer-Wohnung im Erdgeschoß und im Obergeschoß und eine Zweizimmer-Wohnung im Dachgeschoß. Die beiden Wohnungen im Erdgeschoß und im Obergeschoß bestehen jeweils aus drei Zimmern von 16,14 und 12 am sowie Küche, Abort und Zubehör, die Dachgeschoß-Wohnung aus zwei Zimmern von 12 und 10 qm sowie Küche und Abort. Bis zum 30. September 1959 wohnten im Erdgeschoß der Sohn der Kläger und seine Familie, im Obergeschoß die Tochter der Kläger mit ihren beiden erwachsenen Töchtern und im Dachgeschoß die Kläger selbst. Am 1. Oktober 1959 bezog der Sohn mit seiner Familie eine in einem anderen Haus des Klägers in ... vom Kläger frei finanzierte Wohnung. Im Januar 1960 wurde dem Wohnungsamt das Freiwerden der Erdgeschoßwohnung bekannt. Es wies den Kläger auf seine Meldepflicht hin und forderte ihn auf, einen neuen Mieter zu benennen, der für die Zuteilung an der Reihe sei. Daraufhin bat er, den einen Raum der Dachgeschoßwohnung für seine Enkelin einzutragen, die bisher bei ihrer Mutter im Obergeschoß gewohnt hatte, und den anderer. Raum als Abstellraum für die Familie seiner Tochter und für ihn selbst. Gleichzeitig teilte er mit, daß die Küche als Baderaum für die Familie seiner Tochter und ihn selbst umgebaut worden sei. Auf Rückfrage des Wohnungsamtes beantragte er, die Erdgeschoßwohnung ihm und seiner Ehefrau zuzuteilen; die Vermietung sei ab 1. Januar 1960 erfolgt.

2

Am 4. Februar 1960 erließ das Wohnungsamt eine Bereitstellungsverfügung über die Dachgeschoßwohnung. Durch Bescheid vom gleichen Tage lehnte es den Antrag auf Zuteilung eines Raumes an die Enkelin des Klägers ab und forderte den Kläger auf, spätestens binnen einer Woche die bisherige Brauchbarkeit der Küche wiederherzustellen. Die Beschwerde des Klägers wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums vom 30. März 1960 zurückgewiesen.

3

Durch Bescheid vom 8. April 1960 wurde den Klägern die Auflage erteilt, die als Bad umgebaute Küche bis zum 15. Mai 1960 wieder als solche einzurichten, damit die frühere Brauchbarkeit dieses Raumes als Küche wiederhergestellt werde.

4

Gegen die Bescheide des Regierungspräsidiums vom 30. März 1960 und des Wohnungsamts vom 4. Februar 1960 erhoben die Kläger Anfechtungsklage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beschwerde der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Urteil die Berufung zugelassen hinsichtlich der Umwandlung der Küche in ein Badezimmer in der Dachgeschoßwohnung und der Anordnung der Bereitstellung dieser Küche. Auf ihre Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise abgeändert. Er hat aufgehoben

  1. 1.

    die Bereitstellungsverfügung vom 4. Februar 1960 hinsichtlich der Küche,

  2. 2.

    den Bescheid vom 4. Februar 1960 insoweit, als keine Genehmigung zum Umbau der Küche in ein Bad erteilt und verlangt worden sei, das Bad wieder in eine Küche umzuwandeln,

  3. 3.

    in gleichem Umfange auch den Beschwerdebescheid des Regierungspräsidiums vom 30. März 1960.

5

In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien berechtigt gewesen, die Küche ohne Genehmigung der Beklagten in ein Bad umzuwandeln. Es sei rechtlich unerheblich, ob die Küche der Wohnraumbewirtschaftung unterliege; denn die Beschränkungen der §§ 21 und 22 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes - WBewG - vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) hätten auch für Wohnraum Geltung, der auf Grund des Abbaugesetzes von der Bewirtschaftung freigestellt sei oder werde. Für die Umwandlung eines Wohnraums in einen Nebenraum, insbesondere einer: Baderaum, bedürfe es keiner Genehmigung der Wohnungsbehörde. Die Küche sei ein Wohnraum im Sinne dieser Vorschrift und falle daher an sich unter das Zweckentfremdungsverbot. Eine Beschränkung des Rechts zur genehmigungsfreien Umwandlung in dem Sinne, daß nicht so viel Wohnraum in Nebenraum umgewandelt werden dürfe, daß dadurch das Wohnen in der Wohnung wegen Fehlens der notwendigen Wohn- und Schlafräume sowie der Küche beeinträchtigt werde, sei aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. Aus dem Begriff "Nebenraum" ergebe sich zwar, daß solche in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Wohnungsbenutzer und der übrigen Räume stehen müssen. Dieses Verhältnis sei jedoch bei der strittigen Wohnung von zwei Zimmern mit 10 und 12 qm, einer Küche mit 5 qm und Abort gewahrt. Für eine mißbräuchliche Rechtsausübung fehle im vorliegenden Falle jeder Anhaltspunkt. Der Wunsch der Kläger, für sich und die Familie ihrer Tochter einen Baderaum zu schaffen, entspreche einem berechtigten Bedürfnis.

6

Die Entfernung der bisherigen Kücheneinrichtungen (Herd, Abwasch usw.) und der Einbau einer Badewanne, Badeofen usw. seien bauliche Maßnahmen, die Umwandlung der Küche in ein Badezimmer eine Veränderung, die indessen keiner wohnungsbehördlichen Genehmigung bedürfe. Durch die Neufassung des Verbots sei es erheblich eingeschränkt worden dahin, daß Veränderungen nur dann genehmigungspflichtig seien, wenn die Wohnung nach der Veränderung nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sei; auf die bisherige Brauchbarkeit der Wohnung komme es hierbei nicht an. Die Genehmigungspflicht solle auf besonders wichtige Fälle beschränkt werden. Solche Fälle seien der völlige Abbruch von Wohnraum und insbesondere der Umbau in gewerbliche Räume zur Erzielung eines höheren Ertrags.

7

Soweit der Umbau der Modernisierung von Wohnraum diene, nehme das Abbaugesetz bewußt den Verlust von Wohnraum in Kauf; das müsse erst recht gelten, wenn es sich nicht um den Verlust, sondern nur um eine geringere Brauchbarkeit gegenüber dem bisherigen Wohnzweck handele. Durch die Umwandlung der Küche in ein Bad werde zwar die bisherige Brauchbarkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt, weil sie ohne Küche als Familienwohnung nicht mehr wie bisher geeignet sei. Die übrigen zwei Zimmer mit Abort seien aber jedenfalls für Wohnzwecke noch geeignet. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt Stuttgart sei nicht zu berücksichtigen, weil die Umwandlung der Küche in ein Bad nicht genehmigungspflichtig sei.

8

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die unrichtige Anwendung der §§ 21 Satz 4 und 22 Abs. 1 Satz 1 WBewG.

9

Die Kläger sind der Revision entgegengetreten.

10

II.

Die Revision ist begründet.

11

Die Umwandlung der Küche in ein Bad war eine bauliche Maßnahme, durch die das Gebäude der Kläger derart verändert wurde, daß die Dachgeschoßwohnung als solche für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.

12

Die Kläger wollten die Wohnung im Dachgeschoß beseitigen. Als sie aus dem Dachgeschoß in das Erdgeschoß zogen, änderten sie die Zweckbestimmung der Räume im Dachgeschoß: Sie sollten in Zukunft keine selbständige Wohnung mehr sein, in der Wohnungsuchende einen eigenen Haushalt hätten führen können, sondern es sollten ihre einzelnen Räume zu den beiden Wohnungen im Erdgeschoß und im Obergeschoß geschlagen werden; der für die Enkelin bestimmte größere Wohnraum sollte zur Wohnung im Obergeschoß kommen, der als Abstellraum vorgesehene kleinere Wohnraum und die in ein Bad umgebaute Küche sollten in Zukunft den beiden anderen Wohnungen dienen. Für die beiden Wohnräume der Dachgeschoßwohnung ist diese Absicht hinfällig geworden, seitdem die entsprechenden Zuteilungsanträge unanfechtbar abgelehnt sind und auch die Bereitstellungsverfügung in diesem Umfange rechtskräftig geworden ist. Die Unanfechtbarkeit der Verfügung vom 22. Februar 1960, durch die die Zuteilung der bisherigen Küche des Dachgeschosses als Bad an die Kläger abgelehnt wurde, hat die Ausführung ihrer Absicht auch hinsichtlich, der Küche unmöglich gemacht. Sie verfolgen zwar ihre Anfechtung der Wiederherstellungsverfügung und der Bereitstellungsverfügung weiter; dies kann den Umständen nach nur den Sinn haben, daß auch in Zukunft das Bad den Klägern selbst und ihrer Tochter mit Familie zur Verfügung stehen und somit Zubehör der beiden Wohnungen im Erdgeschoß und im Obergeschoß sein soll, nicht aber den vom Wohnungsamt für die Dachgeschoßwohnung zuzuweisenden oder schon zugewiesenen Mietern zur Verfügung stehen soll.

13

Für eine Wohnung ist das Vorhandensein einer Küche wesentlich; eine Kochnische kann nach den Umständen des Einzelfalls ausreichen, ist hier aber nicht geschaffen worden. Ein Bad ist dagegen für eine Wohnung zwar ganz gewiß erwünscht, aber nicht wesentlich. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die Schaffung eines Bades im Interesse der Verfügungsberechtigten auch dann liegen kann, wenn, dafür ein anderer Raum geopfert wird. Wird einer von mehreren Wohnräumen einer Wohnung in ein Badezimmer umgebaut, so wird dadurch die Zahl der eigentlichen Wohnräume kleiner, die Eignung der Wohnung für Wohnzwecke aber, nicht beseitigt. Wird aber aus einer Wohnung eine vorher vorhandene Küche entfernt, so ist die Wohnung für Wohnzwecke nicht mehr geeignet. Es ist im vorliegenden Falle unerheblich, daß die einzelnen Räume bewohnbar blieben und weiterhin für Wohnzwecke innerhalb einer anderen Wohnung, der sie zugeschlagen werden sollten, benutzt werden sollten. Durch die Umwandlung der Küche in ein Bad ist nicht nur die Zahl der Wohnräume der Dachgeschoßwohnung kleiner geworden, sondern es wurde die Verwendbarkeit dieser Wohnung zur Führung eines selbständigen Haushalts und damit ihre Eignung für Wohnzwecke beseitigt.

14

Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Räume im Dachgeschoß eins "Wohnung" sind. Das Gericht des ersten Rechtszuges hatte diese Eigenschaft ausdrücklich bejaht. Das Berufungsgericht hat hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Räume im Dachgeschoß sind aber Gegenstand der unanfechtbar gewordenen Ablehnung ihrer Zuteilung an die Kläger und ihre Angehörigen sowie ihrer Bereitstellung als Wohnung für Wohnungsuchende.

15

Ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde durfte die Küche nicht in ein Bad umgewandelt werden.

16

Das folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 WBewG. Nach der bis zum 30. Juni 1960 gültigen Fassung dieser Vorschrift durften Wohnräume und sonstige der Wohnraumbewirtschaftung unterliegende Gegenstände ohne Genehmigung der Wohnungsbehörden nicht derart verändert werden, daß ihre bisherige Brauchbarkeit für Wohnzwecke erheblich beeinträchtigt wurde. Nach der durch Art. II des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 389) geänderten, seit dem 1. Juli 1960 gültigen Fassung dieser Vorschrift darf ein Gebäude ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde und nach Aufhebung der Wohnraumbewirtschaftung ohne Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle durch bauliche Maßnahmen nicht derart verändert werden, daß eine Wohnung für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist. Diese neue Fassung ist der Entscheidung im vorliegenden Falle zugrunde zu legen; denn es handelt sich der Sache nach um eine Verpflichtungsklage.

17

Bei Verpflichtungsklagen sind Rechtsänderungen, die während des Rechtsstreits eintreten, zu berücksichtigen (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]). Die Kläger haben allerdings nicht ausdrücklich beantragt, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Umwandlung der Küche in ein Bad zu genehmigen. Sie hatten von Anfang an keinen Antrag auf Genehmigung gestellt und gerade dadurch, daß sie die bauliche Veränderung ohne behördliche Genehmigung vorgenommen haben, dem § 22 Abs. 1 Satz 1 WBewG zuwidergehandelt. Sie haben die Genehmigung auch nicht nachträglich beantragt, sondern sich vielmehr seit dem 1. Juli 1960 darauf berufen, daß es der von der Wohnungsbehörde für erforderlich gehaltenen Genehmigung nicht mehr bedürfe. War aber die Genehmigung erforderlich, dann ist die Weiterverfolgung des Klaganspruchs nur sinnvoll, wenn er wenigstens der Sache nach darauf gerichtet ist, daß der Beklagte für verpflichtet erklärt werde, die Genehmigung nachträglich zu erteilen.

18

Die Wohnungsbehörde kann verlangen, daß die Kläger auf ihre Kosten die Eignung der Dachgeschoßwohnung für Wohnzwecke wiederherstellen.

19

Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 WBewG n.F. hat auf Verlangen der Wohnungsbehörde auf seine Kosten die Eignung für Wohnzwecke wiederherzustellen, wer der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 zuwiderhandelt. Die Kläger haben dieser Vorschrift zuwidergehandelt, weil sie ohne die erforderliche Genehmigung die Küche in ein Bad umgewandelt haben. Hätten sie die Genehmigung beantragt, dann wäre die Ablehnung ihres Antrags rechtmäßig gewesen. Es hätte im Ermessen der Behörde gelegen, die Genehmigung zu erteilen; ob die Ablehnung ermessensfehlerhaft gewesen wäre, bedarf keiner Prüfung, weil die Genehmigung nicht beantragt war. Es fehlt aber auch an einem berechtigten Interesse der Kläger an der Genehmigung; denn die rechtskräftige Ablehnung des Zuteilungsantrages hat zur Folge, daß sie mit der Zuweisung von Mietern für die Dachgeschoßwohnung rechnen müssen.

20

Entgegen der Auffassung der Kläger ist es für die Rechtmäßigkeit der auf § 22 Abs. 2 Satz 2 gestützten Wiederherstellungsverfügung unerheblich, daß es seit dem 1. Juli 1960 gemäß § 21 Satz 3 WBewG für die Umwandlung eines Wohnraums in einen Nebenraum, insbesondere einen Baderaum, keiner Genehmigung bedarf. Diese Vorschrift wurde zwar durch das Abbaugesetz eingefügt. Dies ist aber ohne Bedeutung deshalb, weil den Klägern nicht zur Last gelegt wird, im Sinne des § 21 WBewG ohne Genehmigung Wohnraum seinem Zweck entfremdet zu haben; innerhalb ihrer Wohnung hätten sie ohne Genehmigung einen Raum in ein Bad umwandeln dürfen. Es liegt ihnen zur Last, ohne Genehmigung bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 WBewG vorgenommen zu haben. Die Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungsverfügung setzt nur eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot baulicher Veränderungen voraus, nicht aber eine Zuwiderhandlung gegen das Zweckentfremdungsverbot.

21

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben; das im ersten Rechtszug ergangene, die Klage abweisende Urteil war wiederherzustellen.

22

Der Fassung der angefochtenen Verfügung lag allerdings noch die alte Fassung des § 22 Abs. 2 Satz 1 WBewG zugrunde. Von der Rechtsanderung betroffen ist der Halbsatz: "damit die frühere Brauchbarkeit dieses Raumes als Küche wiederhergestellt ist". Nach der Neufassung der Vorschrift müßte dieser Halbsatz lauten: "damit die Eignung der Wohnung für Wohnzwecke wiederhergestellt wird". Dieser Unterschied in der Fassung der Verfügung ist jedoch für den vorliegenden Fall im Ergebnis unerheblich.

23

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt