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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1965, Az.: BVerwG V C 90.65

Anrechnung des Kinderzuschusses auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Ersetzung eines fehlenden Widerspruchsverfahrens durch sachliche Einlassung der Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 90.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.01.1965 - AZ: VIII A 563/64

Fundstellen

  • Fürs.-rechtl. E. 13, 206
  • ZLA 1966, 77

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1965 wird aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 1964 die Klage, soweit sie auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit seit dem 1. Juni 1962 gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt auch insoweit die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren um die Anrechnung des Kinderzuschusses auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Der Kläger erhielt - auch für seine Ehefrau - Fürsorgeunterstützung und erhält seit dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes Hilfe zum Lebensunterhalt, Bei der Errechnung der zu gewährenden Hilfe hat der Beklagte dem mit 302,20 DM errechneten Bedarf ab 1. Januar 1962 die Arbeiterrente des Klägers gegenübergestellt. In der Arbeiterrente ist ein Kinderzuschuß für den Sohn B.-W. des Klägers enthalten.

2

Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat der Kläger zunächst begehrt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 13. Dezember 1961 und 22. März 1962 den Beklagten zu verpflichten, bei der seit dem 1. Januar 1962 gewährten Fürsorgeunterstützung den für seinen Sohn gewährten Kinderzuschuß und einen weiteren Betrag von monatlich 21 DM nicht anzurechnen.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 1962 regelsatzmäßige Sozialhilfe ohne Anrechnung des Kinderzuschusses zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

4

In dem Berufungsurteil vom 21. Januar 1965 ist u.a. ausgeführt: Der Kinderzuschuß zähle zwar zu dem Einkommen des Klägers. Indessen handele es sich bei dem Kinderzuschuß um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 77 des Bundessozialhilfegesetzes. Er dürfe deshalb nicht berücksichtigt werden.

5

Gegen das Urteil vom 21. Januar 1965 richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sinngemäß beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage im vollen Umfange abzuweisen.

6

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

7

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, ist der Auffassung, bei dem Kinderzuschuß handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 77 des Bundessozialhilfegesetzes.

8

II.

Die Revision hatte Erfolg.

9

Die Klage richtet sich gegen die Bescheide vom 13. Dezember 1961 und vom 22. März 1962. Diese beiden Bescheide regeln indessen nicht die Hilfe zum Lebensunterhalt für die hier streitige Zeit vom 1. Juni 1962 ab.

10

Ausweislich der im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen Verwaltungsakten ist die Für sorge Unterstützung für den Kläger ab 1. Mai 1962 durch Bescheid vom 11. Mai 1962 und die Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. Juni 1962 durch Bescheid vom 18. Juni 1962 und mehrere spätere Bescheide festgesetzt worden.

11

Im vorliegenden Zusammenhang bedarf es keiner Erörterung für welchen Zeitraum behördliche Bescheide Geltung beanspruchen können, durch die laufende Fürsorgeunterstützung oder Hilfe zum Lebensunterhalt festgesetzt worden ist und ob die Behörde befugt ist, eine einmal vorgenommene Festsetzung abzuändern. Hier haben nämlich die Bescheide vom 13. Dezember 1961 und 22. März 1962 ihre Regelungsfunktion für die Zeit seit dem 1. Juni 1962 eingebüßt. Ob in den späteren Bescheiden die Hilfe zum Lebensunterhalt anderweitig festgesetzt werden konnte, ist dabei ohne Bedeutung; dies ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der späteren Bescheide. Diese Frage berührt aber nicht die Feststellung, daß die Hilfe zur. Lebensunterhalt für den hier streitigen Zeitraum nicht auf den Bescheiden vom 13. Dezember 1961 und 22. März 1962 beruht.

12

Da die späteren Bescheide nicht in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt sind, ist die Klage unzulässig; denn die Behörde kann nur dann zur Leistung einer höheren Hilfe zum Lebensunterhalt verpflichtet werden, wenn die entgegenstehenden behördlichen Bescheide zugleich aufgehoben werden. Die Klage wäre auch dann nicht zulässig, wenn die späteren Bescheide in das Verfahren eingeführt würden; denn es ist nicht ersichtlich, daß insoweit das gesetzlich vorgeschriebene Widerspruchsverfahren abgewickelt worden wäre, Zwar würde dieser Umstand der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehen, wenn dem Mangel des Widerspruchsverfahrens durch die sachliche Einlassung der Behörde auf die Klage abgeholfen wäre. Indessen kann in Verfahren nach dem Bundessozialhilfegesetz des gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren nicht durch die sachliche Einlassung der Behörde auf die Klage ersetzt werden, weil § 114 BSHG im Widerspruchsverfahren die Beteiligung sozial erfahrener Personen verlangt und die Nichtbeteiligung dieser Personen einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel des Vorverfahrens darstellt (Urteil des Senats vom 2. Juni 1965 - BVerwG V C 63.64 -).

13

Hiernach hätte das Berufungsgericht die Klage, soweit sie den Zeitraum seit dem 1. Juni 1962 betrifft, als unzulässig abweisen müssen. Dementsprechend war der Revision stattzugeben.

14

Auf die in dem Berufungsurteil aufgeworfene Frage, ob Kinderzuschuß (oder Kindergeld) zu den zweckbestimmten Leistungen im Sinne des § 77 BSHG zählt, eine Frage, die der Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1965 - BVerwG V C 32.64 - (BVerwGE 20, 188) für das Kindergeld verneint hat, war dagegen nicht einzugehen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen