Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1965, Az.: BVerwG V C 142.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 142.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Saarland - 11.03.1965 - AZ: I R 51/63
Rechtsgrundlagen
- § 27 BVG
- § 20 KfürsV
- § 8 KfürsV
- § 9 KfürsV
Fundstellen
- BVerwGE 22, 360 - 365
- AS 22, 340
- BayVBl 1966, 165
- DÖV 1966, 287 (amtl. Leitsatz)
- FEVS 13, 81
- NDV 1966, 248
- SozSich 1968, 2161
- ZfS 1966, 268
- ZfSH 1966, 89
Amtlicher Leitsatz
Erziehungsbeihilfe kann nach Lage des Einzelfalles auch für die Vorbereitung zur Meisterprüfung gewährt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow, und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. März 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 3. März 1938 geborene Sohn der Klägerin ist Halbwaise. Sein Vater, der von Beruf Schmelzer war, ist im Krieg gefallen. Die Klägerin begehrt für ihren Sohn Erziehungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz, und zwar zum Besuch der Staatlichen Meisterschule in .... Diese Schule hat der Sohn der Klägerin nach Ablesung der Gesellenprüfung als Dreher besucht und dort auch die Meisterprüfung als Dreher abgelegt. Das Begehren der Klägerin ist im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben. Die Klage hatte im ersten Rechtszuge Erfolg. Das Berufungsgericht hat indessen mit seinen Urteil vom 11. März 1965 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Was unter beruflicher Ausbildung im Sinne des Kriegsopfer-Fürsorgerechts zu verstehen sei, sei weder im Bundesversorgungsgesetz noch in der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge geregelt. Es sei daher auf die für den jeweiligen Beruf maßgeblichen Ausbildungsvorschriften zurückzugreifen. Nach der Handwerksordnung zähle die Erlangung des Meistertitels jedoch nicht zur Berufsausbildung.
Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Revisionsbeklagten für verpflichtet zu erklären, die Erziehungsbeihilfe für die Dauer des Besuchs der Staatl. Meisterschule zu gewähren.
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision mußte zur Zurückverweisung der Sache führen.
Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung anzuwenden ist, die für die hier interessierende Ausbildungszeit (ab 1. September 1961 für ein Jahr) maßgeblich gewesen ist. Das ist das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1001) - BVG -. Neben dem Bundesversorgungsgesetz ist die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 663) - KfürsV - anzuwenden.
Nach § 27 Abs. 1 BVG sind durch Erziehungsbeihilfen für Waisen eine Erziehung zu körperlicher, geistiger und sittlicher Tüchtigkeit sowie eine angemessene, ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung sicherzustellen.
Was unter einer beruflichen Ausbildung zu verstehen ist, ist in dem Bundesversorgungsgesetz nicht näher erläutert. Nähere Hinweise auf die inhaltliche Bedeutung des Begriffs der beruflichen Ausbildung können auch nicht aus den Bestimmungen der §§ 33 b und 45 BVG entnommen werden. In den letztgenannten Bestimmungen wird zwar der Begriff der Berufsausbildung verwendet, jedoch ebenfalls nicht näher erläutert. Auch der Begriff der Berufsausbildung im Kindergeldrecht (dazu BSG in NJW 1965, 75) kann nicht herangezogen worden, weil das Kindergeld dem Ausgleich sozialer Lasten dient. Bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG handelt es sich indessen nicht um den Ausgleich sozialer Lasten, sondern, wie sich aus dem Zusammenhang mit den Grundvorschriften der Kriegsopferfürsorge in §§ 25, 25 a BVS ergibt, um eine schadensausgleichende Leistung.
Nähere Hinweise dafür, was unter einer beruflichen Ausbildung zu verstehen ist, lassen sich auch nicht aus der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge entnehmen.
Aus ihr ist zwar zu entnehmen, daß Erziehungsbeihilfe nicht als Hilfe zum Aufstieg im Beruf gewährt werden kann (§ 20 Abs. 1 KfürsV erwähnt § 15 KfürsV nicht). Die Förderung bei der Vorbereitung für die Meisterprüfung kann jedoch nicht ohne weiteres als eine Hilfe zum Aufstieg im Beruf angesehen werden. Die Fürsorge für den Beschädigten selbst soll als Schadensausgleich dem Beschädigten die Möglichkeit geben, schädigungsbedingte Hindernisse in seiner beruflichen Entwicklung zu überwinden. Die Hilfe zum Aufstieg im Beruf knüpft deshalb nicht an einen bestimmten Ausbildungsstand des Beschädigten an, sondern an seine Lebensstellung. Bei den Waisen soll dagegen durch die Erziehungsbeihilfe nicht ein persönliches Hindernis im beruflichen Fortkommen beseitigt worden. Vielmehr geht es hier um den Ausgleich der wirtschaftlichen Schäden, die durch den Tod des Ernährers entstanden sind. Anknüpfungspunkt ist hier neben der persönlichen und fachlichen Eignung der Waisen die wirtschaftliche und persönliche Lage, wie sie sich ohne den Tod des Ernährers darstellen würde. Schon mit Rücksicht auf diese Verschiedenartigkeit in der Ausgangslage kann nicht gesagt werden, daß eine Forderung die für den Beschädigten eine Hilfe zum Aufstieg im Beruf wäre, für seine Kinder nicht Förderung der beruflichen Ausbildung sein könne. Vielmehr ist der Begriff der beruflichen Ausbildung für die Waisen und Kinder von Beschädigten selbständig zu bestimmen. Abgesehen davon ergeben sich auch weder aus dem Bundesversorgungsgesetz noch aus der Verordnung zur Kriegsofperfürsorge begriffliche Anhaltspunkte dafür, was noch berufliche Ausbildung und was schon Aufstieg im Beruf ist.
Aus der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge ist wohl zu entnehmen, daß Erziehungsbeihilfe nicht für eine unzweckmäßige Ausbildung gewährt wird (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 2 KfürsV). Aber auch aus diesen Bestimmungen kann lediglich hergeleitet werden, was der Verordnungsgeber nicht als förderungsfähige berufliche Ausbildung ansieht. Eine positive Begriffsbestimmung ist aus diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Hiernach muß der Begriff der beruflichen Ausbildung aus dem Zusammenhang der sie betreffenden Vorschriften entnommen werden.
Der Senat hat bereits in seinen Urteil vom 26. August 1964 - BVerwG V C 26.63 - (MDR 1965, 160 [BVerwG 26.08.1964 - V C 26/63]) ausgeführt, daß sich die Förderung der Kinder von Beschädigten - und Gleiches muß auch für die Förderung von Waisen gelten - im Rahmen der Grundvorschriften des Bundesversorgungsgesetzesüber die Kriegsopferfürsorge zu bewegen hat. Hiernach ist für eine Förderung neben der persönlichen und fachlichen Eignung für den erstrebten Beruf zu verlangen, daß sich die berufliche Ausbildung in dem Rahmen hält, der durch das wirtschaftliche Vermögen sowie das Verständnis des Beschädigten (oder Gefallenen) für die Ausbildungwünsche seines Kindes gezogen wäre, wäre die Schädigung (oder der Tod) nicht eingetreten. Aus diesen Ausführungen des Senats, von denen abzugehen kein Grund vorliegt, ergibt sich, daß es nicht entscheidend auf die Berufsvorstellungen bestimmter Berufe ankommen kann, sondern die Frage in den Vordergrund zu stellen ist, ob der Vater bei vernünftiger Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung seines wirtschaftlichen Leistungsvermögens die erstrebte berufliche Ausbildung gefördert hätte. Innerhalb dieses Rahmens kann die Vorbereitung auf die Meisterprüfung berufliche Ausbildung sein, weil sie geeignet ist, der Waise die berufliche Ausgangsstellung zu verschaffen, die sie ohne den Verlust ihres Ernährers erlangt hätte. Dieser Auffassung entspricht es auch, wenn der in § 20 Abs. 1 in Bezug genommene § 9 Ziffern 3 und 5 KfürsV die Art der Förderung nicht abschließend auf bestimmte Ausbildungsgänge beschränkt. Freilich kann das nicht bedeuten, daß jeden Unternehmen der Waisen, das irgendwie zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse führt, als förderungsfähig anerkannt wäre. Aus der Rückbezichung der Erziehungsbeihilfe auf die Erwägungen eines "vernünftigen Vaters" sowie aus dem Ziel der Erziehungsbeihilfe, durch Vermittlung der Ausbildung der Waisen eine persönlich und wirtschaftlich befriedigende Ausgangslage für das spätere Berufsleben zu schaffen, ergibt sich von selbst, daß unzweckmäßige, unvernünftige, unwirtschaftliche oder sonst unangemessene Berufswünsche keine Berücksichtigung finden können. Aus diesen Überlegungen ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:
Es mag sein, daß nach Wortlaut und Systematik der Handwerksordnung die Berufsausbildung in Betrieben selbständiger Handwerker mit der Ablesung der Gesellenprüfung endet. Indessen kann nicht bestritten werden, daß die Ablegung der Meisterprüfung dem Prüfling, bessere berufliche und wirtschaftliche Aufstiegsmöglichkeiten eröffnet. Zumindest in den beteiligten Wirtschaftskreisen wird demnach die Ablegung der Meisterprüfung als Beweis für das Vorhandensein von Kenntnissen und Fälligkeiten angesehen, die den Meister über den Gesellen hinausheben. Unter diesen Umständen kann auch nicht bestritten worden, daß es im Rahmen einer auf vernünftige Erwägungen gestützten Förderung der Ausbildungswünsche eines Kindes durch seinen Vater liegen kann, wenn das Kind die erforderlichen Schritte unternimmt, um zur Meisterprüfung zu gelangen und der Vater hierzu die notwendigen Mittel hergibt. Dann aber ist nicht einzusehen, warum nicht auch durch die Erzichungsbeihilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz die Ausbildung zum Meister sollte gefördert worden können; denn die Kriegsopferfürsorge ist bestimmt, die Folgen des Verlustes des Ernährers nach Möglichkeit zu überwinden oder zu mildern (§ 25 Abs. 1 BVG).
Damit ist nicht gesagt, daß alle Schritte, die zur Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk führen, förderungsfähig wären, gleich wann und wie sie unternommen werden.
Es entspricht in der Regel nicht dem mutmaßlichen Villen des gefallenen Ernährers, das Kind etwa nach langjähriger beruflicher. Tätigkeit und in höherem Alter nochmals durch materielle Hilfen bis zur Meisterprüfung zu fördern (vgl. das oben angeführte Urteil des Senats vom 26. August 1964). Hierauf braucht aber angesichts des Alters des Sohnes der Klägerin im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden.
Es entspricht in der Regel auch nicht den Erwägungen eines vernünftigen Vaters, dem Kind eine kostspielige Ausbildung zu ermöglichen, wenn ein weniger kostspieliger Ausbildungsweg ohne größere zeitliche Verluste beschritten werden kann. Aber auch hierauf braucht im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingegangen zu wurden, denn bisher ist nicht festgestellt, daß die erstrebte Ausbildung unangemessen kostspielig ist.
Schließlich braucht auch nicht näher der Frage nachgegangen zu werden, wo die wirtschaftlichen Obergrenzen der Erziehungsbeihilfe liegen, wenn die wirtschaftliche Lage des Geschädigten oder Gefallenen vor der Schädigung und ihre mutmaßliche Entwicklung in Betracht gezogen werden. Der Vater des Klägers war Schmelzer. Nichts ist dafür ersichtlich, daß er in dieser erfahrungsgemäß wirtschaftlich auskömmlichen Stellung nicht in der Lage oder bereit gewesen wäre, seinem Sohn zu helfen, eine bessere berufliche Ausgangsposition zu erlangen.
Schließlich ist auch nichts dafür festgestellt, daß der Weg über die Meisterschule zur Meisterprüfung sonst unangemessen wäre. Es handelt sich nach den getroffenen Feststellungen um eine staatliche Einrichtung, von der deshalb ohne nähere Aufklärung angenommen werden kann, daß sie einen zweckmäßigen Weg zur Meisterprüfung anstelle der sonst üblichen praktischen Tätigkeit als Geselle eröffnet.
Nach alldem kann das Begehren der Klägerin nicht daran scheitern, daß ihr Sohn durch die Erziehungsbeihilfe in seinem Betreben, die Meisterprüfung zu erlangen, gefördert werden soll. Der Senat war indessen nicht in der Lage, dem Begehren der Klägerin im jetzigen Zeitpunkt stattzugeben, da es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen darüber fehlt, ob die Voraussetzungen für die Erziehungsbeihilfe im übrigen erfüllt sind. Die Sache war daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - zurückzuverweisen. In dem neuerlichen Verfahren wird daß Oberverwaltungsgericht auch auf eine Richtigstellung der Klägerbezeichnung hinzuwirken haben. Es mag nach der früheren Rechtslage zweifelhaft gewesen sein, ob der Witwe oder der Waise der Anspruch auf Erzichungsbeihilfe zusteht. Aus der jetzigen Fassung des § 27 Abs. 2 BVG ergibt sich, daß die Waise anspruchsberechtigt ist (Hess.VGH in FEVS 6, 324 [325, 326]).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen