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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1965, Az.: BVerwG IV CB 162/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV CB 162/65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 17.11.1964 - AZ: VGH V 423/64

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Auslegung von § 93 FlurbG.

  2. 2.

    Die Anfechtungsklage eines Beteiligten gegen einen Zusammenlegungsbeschluß nach § 93 Abs. 2 FlurbG macht die Beiladung weiterer Beteiligter nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht erforderlich.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Paul
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 17. November 1964 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ficht als beteiligter Grundstückseigentümer den Zusammenlegungsbeschluß vom 24. September 1963 für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren Beihingen an (§ 93 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 591] - FlurbG -). Er hält den Beschluß für rechtswidrig, weil die beteiligten Grundstückseigentümer nicht ordnungsgemäß vorher gehört worden seien, nicht zugestimmt hätten und zudem die sachlichen Voraussetzungen einer beschleunigten Zusammenlegung nicht gegeben seien. Seine Beschwerde vor der Oberen Flurbereinigungsbehörde und die Klage vor dem Flurbereinigungsgericht blieben ohne Erfolg. Das Flurbereinigungsgericht hat ausgeführt, der angefochtene Zusammenlegungsbeschluß sei formal ordnungsgemäß ergangen und auch sachlich gerechtfertigt. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Versagung der Revision hat der Kläger Beschwerde und zugleich gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.

2

Beide Rechtsmittel, konnten keinen Erfolg haben.

3

I.

Die Sache hat nicht die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4

a)

Der Kläger meint, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, in welcher Form die Anhörung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer nach § 93 Abs. 2 FlurbG zu erfolgen habe. Nach seiner Ansicht genügt nicht, daß eine rechtzeitig und in geeigneter Form angekündigte Versammlung stattgefunden hat und den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern. Er meint, die Beteiligten müßten über die beabsichtigte Zusammenlegung und ihre geplante Durchführung im einzelnen aufgeklärt werden. Erst dann könnten sie sich nämlich Gedanken darüber machen, in welcher Weise sie betroffen würden, und einen sinnvollen Entschluß fassen. Aus diesen Überlegungen des Klägers ergibt sich jedoch entgegen seiner Meinung keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Nach § 93 Abs. 1 FlurbG ist die Zusammenlegung einzuleiten, wenn mehrere Grundstückseigentümer oder, wie hier geschehen, die landwirtschaftliche Berufsvertretung sie beantragen. Die Flurbereinigungsbehörde ist also verpflichtet, einem solchen Antrag zu entsprechen. Nach § 93 Abs. 2 FlurbG hat sie dabei lediglich die in Satz 1 der Vorschrift angegebenen Formen zu beachten sowie die in Satz 2 daselbst vorgeschriebene Anhörung vorzunehmen. Einer weiteren Mitwirkung oder Zustimmung der in § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG genannten Anhörungsberechtigten bedarf es nicht. Für die Anhörung genügt, daß den Anhörungsberechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern oder Stellung zu nehmen. Das ergibt sich sowohl aus der in § 93 Abs. 1 FlurbG begründeten Verpflichtung der Behörde zur Einleitung des Verfahrens als auch aus dem vom Flurbereinigungsgericht irrtumsfrei gezogenen Vergleich zu § 5 Abs. 1 FlurbG. Während dort für das Flurbereinigungsverfahren vorgeschrieben ist, daß die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer vor der Anordnung der Flurbereinigung in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären sind, verlangt § 93 Abs. 2 Satz 2 FlurbG für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren die bloße Anhörung. All dies ergibt sich ohne weiteres aus dem zu Zweifeln keinen Anlaß gebenden klaren Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen. Das angefochtene Urteil steht hiermit in voller Übereinstimmung. Grundsätzliche, der Klärung im Revisionsverfahren bedürftige Rechtsfragen sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Daraus folgt zugleich, daß für das Flurbereinigungsgericht kein Anlaß bestand, auf Grund seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Behauptungen des Klägers über eine ungenügende Aufklärung und "Überrumpelung" von beteiligten Grundstückseigentümern weiter nachzugehen.

5

b)

Der Kläger macht ferner geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen für den Zusammenlegungsbeschluß vorgelegen hätten. Er meint, insoweit sei grundsätzlicher Klärung bedürftig, ob ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren zulässig sei, wenn bei ihm ein einzelner beteiligter Großbetrieb gegenüber der Mehrzahl der beteiligten Kleinbetriebe ein solches Übergewicht bekomme, daß für die Mehrzahl der Kleinbetriebe nicht nur kein betriebswirtschaftlicher Vorteil, sondern sogar ein Nachteil eintrete; ferner, ob eine durch die Zusammenlegung voraussichtlich zu erwartende Änderung in den bestehenden Pachtverhältnissen zwischen dem beteiligten Großbetrieb und den beteiligten Kleinbetrieben zum Nachteil der Kleinbetriebe eine Zusammenlegung unzulässig machen könne. Zu einer Klärung dieser Fragen könnte es indessen im Revisionsverfahren nicht kommen. Das Flurbereinigungsgericht hat im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Mehrzahl der am Verfahren beteiligten Grundstückseigentümer diesem gegenüber positiv eingestellt ist und einen betriebswirtschaftlichen Nutzen von der Zusammenlegung haben wird. Es hat weiter festgestellt, daß kein bestimmter Anhaltspunkt dafür besteht, daß der beteiligte Großbetrieb erhebliche Teile seines Grundbesitzes nach der Zusammenlegung nicht mehr verpachten werde und dadurch Nachteile für die beteiligten Kleinbetriebe zu befürchten seien, die den Vorteil der Zusammenlegung überwiegen könnten. Auf Grund dieser Feststellungen standen die vom Kläger in diesem Zusammenhang als grundsätzlich bedeutsam geltend gemachten Rechtsfragen für das Flurbereinigungsgericht nicht zur Entscheidung. Über sie wäre daher auch im Revisionsverfahren nicht zu befinden. Denn die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts sind für das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich, außer wenn in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Solche Gründe hat der Kläger nicht vorgebracht. Zwar macht er geltend, das Flurbereinigungsgericht hätte seinen Behauptungen über die für die kleinen Beteiligten zu erwartenden Nachteile der Zusammenlegung im einzelnen nachgehen und darüber Aufklärung schaffen müssen. Aber er hat weder in seinen vorinstanzlichen Schriftsätzen noch - ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. November 1964 - in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht bestimmten Beweis für seine Behauptungen angeboten. Er hat auch in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht irgendwie substantiiert dargelegt, durch Nutzung welcher Beweismittel das Flurbereinigungsgericht zu anderen tatsächlichen Feststellungen hätte gelangen können. Von Amts wegen bestand für das Flurbereinigungsgericht kein ersichtlicher Anlaß zu weiterer Sachaufklärung.

6

c)

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nach Meinung des Klägers schließlich auch deswegen zu, weil die Frage zu klären sei, "ob ein beschleunigtes Verfahren angeordnet werden kann, wenn es einem Beteiligten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, sinnvoll an der Zusammenlegung mitzuwirken". Hierzu macht der Kläger geltend, er sei nicht nur als Alleineigentümer, sondern auch als Miteigentümer (Miterbe) von Grundstücken am Zusammenlegungsverfahren beteiligt. Da infolge von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Miteigentümern die endgültige Verteilung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes, der unter Umständen sogar versteigert werden müsse, völlig ungewiß sei, könne er hinsichtlich einer Zusammenlegung auch keinen vernünftigen Entschluß fassen. Es bedarf jedoch keiner grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren, sondern versteht sich ohne weiteres, daß Streitigkeiten zwischen beteiligten Miteigentümern an einer nur geringen Fläche des Zusammenlegungsgebietes kein Hindernis für die Durchführung des nach den gesetzlichen Vorschriften gebotenen Zusammenlegungsverfahrens sein können.

7

Hiernach war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

8

II.

Auch die Voraussetzungen der vom Kläger ohne Zulassung eingelegten Revision nach § 133 VwGO liegen nicht vor.

9

Der Kläger rügt als wesentlichen Verfahrensmangel, daß Beteiligte am Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen seien, § 133 Ziff. 3 VwGO. Hierzu trägt er vor, es hätten die Personen notwendig zum gerichtlichen Verfahren beigeladen werden müssen (§ 65 Abs. 2 VwGO), die mit ihm zusammen Eigentümer von am Zusammenlegungsverfahren betroffenen Grundstücken seien. Sie seien jedoch nicht beigeladen worden. Dieser Vortrag des Klägers enthält keine schlüssige Rüge nach § 133 Ziff. 3 VwGO. Dabei kann hier dahinstehen, ob bei nicht zugelassener Revision das vorinstanzliche Versäumnis einer notwendigen Beiladung als wesentlicher Verfahrensmangel nach § 133 Ziff. 3 VwGO geltend gemacht werden kann oder nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt werden muß. Denn die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung haben in der Vorinstanz nicht bestanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet die Anordnung der Flurbereinigung nach § 4 FlurbG nicht den Weg einer Popularklage(Beschlüsse vom 28. Dezember 1960 - BVerwG I B 159.60 - = RdL 1961, 80;21. Juni 1961 - BVerwG I B 57.61 -;19. August 1963 - BVerwG I B 119.63 -). Für die Anordnung der beschleunigten Zusammenlegung nach § 93 Abs. 2 FlurbG (Zusammenlegungsbeschluß) gilt das gleiche. Wer sich gegen eine solche Anordnung wendet, kann, wie in der genannten Rechtsprechung ausgeführt ist, gemäß §§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, 42 Abs. 2 VwGO nur geltend machen, in seinen Rechten verletzt zu sein. Er kann nicht mit der Behauptung gehört werden, das Interesse der übrigen Beteiligten liege nicht vor. Jeder Beteiligte kann und muß daher nur sein eigenes Interesse wahrnehmen. Wer den Anordnungsbeschluß nicht anficht, bringt damit zum Ausdruck, daß sein persönliches Interesse als gegeben anzusehen ist(Beschluß vom 19. August 1963 - BVerwG I B 119.63 - mit weiteren Nachweisen). Da andererseits, wie §§ 9 und 94 Abs. 2 FlurbG zeigen, ein Rechtsanspruch der Beteiligten auf Durchführung der angeordneten Verfahren nicht besteht, ist für die gerichtliche Entscheidung über die Anfechtungsklage eines Beteiligten gegen einen Anordnungsbeschluß nach §§ 4 oder 93 Abs. 2 FlurbG die Beiladung weiterer Beteiligter gemäß § 65 Abs. 2 VwGO auch dann nicht erforderlich, wenn sie Miteigentümer des Klägers (nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand) sind.

10

Die vom Kläger eingelegte Revision war hiernach zu verwerfen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Klein
Dr. Paul