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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.10.1965, Az.: BVerwG VI C 119/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 119/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 26.07.1963 - V VG Nr. 247/63

Fundstellen

  • BVerwGE 22, 243 - 248
  • AS 22, 243
  • NDBZ 1966, 46

Amtlicher Leitsatz

Die Zahlung von Entlassungsgeld an frühere Berufsunteroffiziere wird durch einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 120 DBG, § 142 BBG nicht ausgeschlossen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Juli 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war vom 1. Oktober 1933 bis zum 8. Mai 1945 Berufsunteroffizier der früheren Wehrmacht. Seit dem 1. Januar 1946 ist er Angestellter im öffentlichen Dienst der Beklagten.

2

Der Kläger erlitt im Jahre 1939 durch Flugzeugabsturz einen Dienstunfall, der zur voraussichtlich dauernden Minderung seiner Erwerbsfähigkeit - MdE - um 40 v. H. führte. Er hat nach Bescheiden des Versorgungsamtes vom 25./26. November 1959 Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 6, 29 G 131 in Verbindung mit § 120 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG), § 142 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Auf Grund dieses Anspruchs erhielt er bisher bis zum 30. April 1953 eine Nachzahlung von 820,82 DM. Im übrigen ruht der Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsbeitrages gemäß §§ 29, 33 G 131 (u.F.) in Verbindung mit § 127 DBG, § 29 G 131 (F. 1953) in Verbindung mit § 158 BBG, weil das Einkommen des Klägers aus seiner Beschäftigung im öffentlichen Dienst die Höchstgrenze übersteigt.

3

Der Kläger beantragte im August 1961 als früherer Berufsunteroffizier die Gewährung von Entlassungsgeld gemäß § 54 Abs. 4 G 131. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23. Juli 1962 ab mit der Begründung, der Bewilligung von Entlassungsgeld stehe als Hindernis der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag entgegen.

4

Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

5

unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 1962 und des Widerspruchsbescheides vom 7. März 1963 die Beklagte zu verpflichten, an den Kläger ein Entlassungsgeld nach Maßgabe des § 54 Abs. 4 G 131 zu zahlen.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 26. Juli 1963 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

7

Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961). Er habe als früherer Berufsunteroffizier eine Dienstzeit von über elf, aber noch nicht von zwölf Jahren abgeleistet. Der Gewährung des Entlassungsgeldes stehe auch kein Sperrgrund entgegen. Der Kläger habe insbesondere keinen Anspruch auf Versorgungs-(Übergangs-)bezüge im Sinne jener Vorschrift, weil hierunter nach dem Zweck der Vorschrift eine vollwertige Dauerversorgung zu verstehen sei, der Unterhaltsbeitrag nach § 120 DBG, § 142 BBG aber lediglich ein von der Dauer und dem Grad der Erwerbsbeschränkung abhängiger Ausgleich für die unfallbedingten Nachteile im Erwerbsleben darstelle.

8

Die Beklagte hat mit Zustimmung des Klägers die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Mit der Revision wird beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Juli 1963 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961).

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und dem angefochtenen Urteil zugestimmt.

12

II.

Die Revision ist unbegründet.

13

Die Revision ist der Auffassung, der Wortlaut des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 - (F. 1961), wonach die Zahlung eines Entlassungsgeldes u. a. ausgeschlossen ist, wenn nach diesem Gesetz ein "Anspruch auf Versorgungs-(Übergangs-)bezüge" besteht, sei so eindeutig, daß für eine Auslegung kein Raum sei; denn § 105 BBG bestimme auch für die Versorgungsempfänger des Gesetzes zu Art. 131 GG (§ 29), daß zur Versorgung auch die Unfallfürsorge und damit der Unterhaltsbeitrag nach § 142 BBG gehöre. Dem kann nicht zugestimmt werden. Mag § 105 BBG auch bestimmen, was unter Versorgung im Abschnitt V. des Bundesbeamtengesetzes verstanden wird, und mag zur Versorgung im Sinne dieses Abschnittes folglich auch der Unterhaltsbeitrag nach § 142 BBG gehören, so gibt § 105 doch keine allgemein gültige Legaldefinition der Versorgungsbezüge; vielmehr muß - ebenso wie für die "Dienstbezüge" (vgl. BVerwGE 11, 263 [267]; 16, 235 [237]) - aus Sinn und Zweck der einzelnen Vorschrift, die sich mit den Versorgungsbezügen befaßt, ermittelt werden, was jeweils darunter verstanden wird (so auch Bayer. VGH, Urteil vom 18. Oktober 1963 - Nr. 34 III 63 - und Plog-Wiedow, BBG, § 105 RdNr. 1).

14

Nach Sinn und Zweck des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 (F. 1961) sind die auf Grund der §§ 120 DBG, 142 BBG gewährten Unterhaltsbeiträge keine Versorgungs-(Übergangs-)bezüge im Sinne dieser Vorschrift.

15

Das Gesetz zu Art. 131 GG schrieb in § 54 Abs. 4 (F. 1953 und 1957) vor, daß Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren, aber noch nicht von zwölf Jahren abgeleistet hatten, auf den Pflichtteil der §§ 12 und 13 G 131 anzurechnen waren, wenn sie von einem Dienstherrn (§ 11) als Beamte, Angestellte oder Arbeiter übernommen, waren oder wurden; bei der Errichtung neuer Dienststellen, in denen Angestellte und Arbeiter beschäftigt wurden, sollten sie bevorzugt eingestellt werden (§§ 54 Abs. 4, 52 b Abs. 3 G 131 [F. 1953 und 1957]). Nach § 71 b G 131 (F. 1953 und 1957) erhielten diese früheren Berufsunteroffiziere ferner auf Antrag unter bestimmten Umständen ein Entlassungsgeld von 125 DM. Schließlich war für die genannten Unteroffiziere die Nachversicherung (§ 72 G 131) und die Unfallfürsorge für entlassene Beamte (Heilverfahren und Unterhaltsbeitrag nach § 29 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 120 DBG, § 142 BBG) vorgesehen. Bei dieser Regelung war unberücksichtigt geblieben, daß die genannten Berufsunteroffiziere durch den Zusammenbruch die Anwartschaft auf die Dienstzeitversorgung nach § 16 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes (WFVG) vom 26. August 1938 in der Fassung vom 7. Mai 1942 (RGBl. I S. 288) verloren hatten. Nach dieser Vorschrift konnten Berufsunteroffiziere bei ihrer Entlassung wegen Ablaufs ihrer zwölfjährigen Dienstverpflichtung in das freie Erwerbsleben übertreten, Wehrmachtsiedler werden oder sich sonst in der Landwirtschaft, insbesondere als Bauern, ansässig machen oder schließlich die Anstellung als Beamte erstreben und Militäranwärter werden. Bei Übertritt in das freie Erwerbsleben erhielten sie u. a. eine Abfindung (§ 34 WFVG) und eine Dienstbelohnung (§ 47 WFVG). Wenn sie Wehrmachtsiedler wurden, erhielten sie eine größere Abfindung (§ 35 WFVG), die neben der Dienstbelohnung nach § 47 WFVG gewährt wurde. Wenn sie schließlich in das Militäranwärterverhältnis übergeführt wurden, erhielten sie Militäranwärterbezüge (§ 38 WFVG) und eine Übergangsbeihilfe (§ 48 WFVG).

16

Dieser früheren Anwartschaft der genannten Berufsunteroffiziere auf Dienstzeitversorgung trägt das Gesetz zu Art. 131 GG (F. 1961) Rechnung, indem es in § 54 Abs. 4 Satz 1 ein Entlassungsgeld vorsieht. Auch berücksichtigt die Neuregelung, daß mit dem Abschluß der Unterbringung die bisherigen Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung im öffentlichen Dienst durch die obengenannten Vorschriften der §§ 54 Abs. 4, 52 b Abs. 3 G 131 (F. 1953 und 1957) weggefallen sind (ebenso Bayer. VGH a. a. O. und Brosche in RiA 1962 S. 65 [67] und 371 [372]). Das Entlassungsgeld soll dem Unterhalt des früheren Berufsunteroffiziers in der Weise dienen, daß es ihm den Übergang in einen anderen Beruf erleichtert. Dieser Zweck des Entlassungsgeldes erhellt besonders deutlich daraus, daß die Leistung entfällt, wenn der Berufsunteroffizier in ein Beamtenverhältnis, in den Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn, in ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit übernommen worden ist, wenn also der Unterhalt mindestens vorübergehend gewährleistet, und Anwartschaft auf eine Dienstzeitversorgung gegeben ist (zweiter Ausschließungsgrund des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131). Der Sinn dieser Regelung in § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 ist es also, eine Doppelversorgung auszuschließen. Diesem Sinn der Vorschrift entspricht es, den hier allein in Betracht kommenden ersten Ausschließungsgrund (Anspruch auf Versorgungs-[Übergangs-]bezüge) dahin auszulegen, daß diese Bezüge dem Unterhalt des früheren Berufsunteroffiziers dienen müssen. Auch das auf Grund des § 29 Abs. 1 G 131 (F. 1961) in Verbindung mit § 154 BBG gewährte Übergangsgeld ist zum Unterhalt, wenn auch nicht auf Dauer, bestimmt. Unter Versorgungs-(Übergangs-) bezügen im Sinne des § 54 Abs. 4 Satz 1 G 131 (F. 1961) sind also nur Bezüge zu verstehen, die den Charakter einer Unterhaltsrente haben (ebenso Bayer. VGH a. a. O.), wenn sie auch nicht notwendig auf Dauer, d. h. zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestimmt sein müssen.

17

Der Unterhaltsbeitrag nach § 120 DBG, § 142 BBG ist keine solche Unterhaltsrente. Diese Leistung hat vielmehr die Aufgabe, die Nachteile auszugleichen, die einem früheren (nach §§ 30, 31 oder 32 BBG entlassenen) Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im allgemeinen Erwerbsleben für die Dauer einer durch einen Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung entstehen. Dies ergibt sich aus der Beschränkung der Leistung nach Dauer und Höhe: der Unterhaltsbeitrag nach § 120 DBG, § 142 BBG wird nur für die Dauer einer durch den Dienstunfall eingetretenen Erwerbsbeschränkung gewährt und ist nicht nach der abgeleisteten Dienstzeit, sondern nach dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen. Für den Charakter des im Rahmen der Unfallfürsorge gewährten Unterhaltsbeitrages als besondere Ausgleichsleistung spricht auch die Regelung des Gesetzes, wonach zwar der Unterhaltsbeitrag nach § 120 BBG, nicht jedoch der Unterhaltsbeitrag nach § 142 BBG den Bezug von Übergangsgeld nach § 154 BBG ausschließt (vgl. § 154 Abs. 3 BBG). Der Unterhaltsbeitrag nach § 142 BBG ist also eine Sonderform des Schadensersatzes (vgl. auch Plog-Wiedow, BBG, § 134 RdNr. 1, 2 und 6, § 142 RdNr. 1 und 13; Brosche in RiA 1962 S. 371 [372]).

18

Die Entstehungsgeschichte des § 54 Abs. 4 G 131 (F. 1961) gibt keinen Anlaß für eine andere als die hier vertretene Auslegung des Begriffs "Versorgungs-(Übergangs-)bezüge". In dem Regierungsentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, Drucksache 2046) war diese Vorschrift noch nicht vorgesehen. In der ersten Beratung im Bundestag wurde der Gesetzentwurf ohne Diskussion an den Ausschuß für Inneres - federführend - und an den Haushaltsausschuß überwiesen (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, 129. Sitzung, Stenographischer Bericht s. 7423, 7462 [C]). Erst der Ausschuß für Inneres fügte den § 54 Abs. 4 ohne nähere Begründung in den Entwurf ein (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, Drucksache 2852). Bei der zweiten und dritten Beratung des Dritten Änderungsgesetzes im Bundestag (165. Sitzung) wurden lediglich - was hier ohne Bedeutung ist - die Höhe des Entlassungsgeldes geändert und dem Absatz 4 der Satz 2 hinzugefügt. Im übrigen wurden die vorgesehenen Änderungen des § 54 G 131 einschließlich der vom Ausschuß für Inneres neu hinzugefügten Änderung einstimmig angenommen (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, Stenographischer Bericht S. 9577, 9582 [B]).

19

Nur die hier vertretene Auslegung des ersten Ausschlußtatbestandes in § 54 Abs. 4 Satz 1- G 131 (F. 1961) führt auch zu vernünftigen Ergebnissen. Das Verwaltungsgericht und der Oberbundesanwalt haben zutreffend darauf hingewiesen, daß bei einer Auslegung des Begriffs der Versorgungsbezüge im Sinne der Revision ein Beschädigter trotz einer nur vorübergehenden MdE von 20 v. H. oder wenig darüber und dementsprechend vorübergehender Gewährung eines Unterhaltsbeitrages von dem Entlassungsgeld ausgeschlossen wäre, wogegen ein nicht beschädigter früherer Berufsunteroffizier es stets erhält.

20

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

21

[...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert