Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1965, Az.: BVerwG VI C 164.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 164.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15333
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 11.04.1961 - AZ: 5 K - 26/60
- OVG Niedersachsen - 16.08.1962 - AZ: V OVG A 62/61
Rechtsgrundlage
- § 168 Abs. 5 (= § 83 Abs. 2 BRRG u.F. = § 158 Abs. 5 BBG u.F.) LBG Schleswig-Holstein (F. 1958)
Fundstellen
- BVerwGE 22, 225 - 229
- AS 22, 225
- DÖD 1966, 37
- NDBZ 1966, 29
- VerwRspr 18, 38 - 41
- ZBR 1966, 92
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. August 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1946 zum Oberkreisdirektor (Hauptverwaltungsbeamten) des beklagten Kreises gewählt. Infolge der Beseitigung dieses Amtes durch die Kreisordnung für Schleswig-Holstein vom 27. Februar 1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 49) trat er zum 1. Dezember 1950 in den Ruhestand. Er wurde fortan durch ein Ruhegehalt versorgt.
Auf Anfrage teilte der Kläger dem Beklagten im März 1951 mit, daß er seit Februar Angestellter der "Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände" - VKA - mit einer monatlichen Vergütung von 450 DM sei. Er fügte hinzu, dies sei keine Verwendung im öffentlichen Dienst. Der Beklagte stellte, wie es dem § 5 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete der persönlichen Ausgaben in Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1948 (GVOBl. Schl.-H. 1949 S. 39) - FinsichG - entsprach, auch wegen des Einkommens aus Arbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Ruhensberechnung auf und teilte sie dem Kläger mit. Danach war nur ein ganz geringer Betrag anzurechnen. In den folgenden Jahren verneinte der Kläger in den üblichen Jahresbescheinigungen die Frage nach Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Der Beklagte nahm diese Antworten hin.
Bei Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1956 durch das Gesetz vom 2. Januar 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 5) - LBG (F. 1958) - wurde auch § 168 geändert, der das Ruhen von Versorgungsbezügen regelt, wenn der Versorgungsberechtigte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Einkommen bezieht. Absatz 5 Satz 1, der bisher nur gelautet hatte:
"Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Abs. 1 ist jede Beschäftigung im Dienst des Bundes, des Landes oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts", wurde durch den Zusatz "oder ihrer Verbände; ..." ergänzt (Art. 1 Nr. 45). Auf Anfrage erteilte der Finanzminister des Landes Schleswig-Holstein der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein, die satzungsgemäß vom 1. September 1958 ab dem Beklagten das dem Kläger zu zahlende Ruhegehalt zu erstatten hat, die Auskunft, daß die VKA als Verband im Sinne dieser Ruhensvorschrift anzusehen sei. Die Versorgungsausgleichskasse drängte deshalb beim Beklagten auf Aufklärung der Einkommensverhältnisse des Klägers. Im Dezember 1959 erhielt der Beklagte die Mitteilung, daß das Monatsgehalt des Klägers bei der VKA 2.730 DM betrug. Er stellte durch Bescheid vom 12. Januar 1960 an den Kläger fest, daß dessen Versorgungsbezüge zu ruhen hätten. Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 22. Februar 1960 zurück.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung dieser Bescheide. Er vertritt die Auffassung, daß seine Beschäftigung bei der VKA nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 168 Abs. 5 LBG (F. 1958) angesehen werden könne.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 16. August 1962 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die VKA sei ein Verband von Körperschaften des öffentlichen Rechts, nämlich von Gemeinden und Gemeindeverbänden, im Sinne des § 168 Abs. 5 LBG (F. 1958). Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts seien Zusammenschlüsse jeder Art ohne Rücksicht auf die Rechtsform und Bezeichnung. Die Mitglieder der in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins des bürgerlichen Rechts organisierten Vereinigung brauchten nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts zu sein. Diese Körperschaften usw. müßten lediglich Träger der Verbände sein. Es entspreche dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschrift, den Dienst in der Spitzenorganisation der kommunalen Arbeitgeberverbände im Bundesgebiet nicht anders zu werten als den Dienst bei den Arbeitgeberverbänden in den Ländern.
Den Vereinigungen in den Ländern könnten ihrerseits wirtschaftliche Unternehmen angehören, die selbst nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern rechtlich verselbständigte kommunale Versorgungsunternehmen seien. Dies nehme den Vereinigungen solange nicht die Eigenschaft eines Verbandes von Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie der Verband noch durch die Mitgliedschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts gekennzeichnet werde. Darauf, daß die kommunalen Arbeitgebervereinigungen in den Ländern durch die Mitgliedschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände charakterisiert würden, wiesen bereits ihre Namen hin. Im übrigen sei dem Gericht wie auch den Beteiligten bekannt, daß den in der VKA zusammengefaßten Landesverbänden gemeinsam mit der Tarifgemeinschaft des Bundes und der Länder obliege, die Belange der Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes bei Tarifvertragsverhandlungen und -abschlüssen zu vertreten. Deshalb bestehe kein Anlaß, über die Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände in den Ländern weitere Ermittlungen anzustellen, wenn auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bestreite, daß in den Landesverbänden die Körperschaften des öffentlichen Rechts überwögen.
Der Kläger werde mithin als Angestellter der VKA im öffentlichen Dienst verwendet (§ 168 Abs. 5 LBG).
Absatz 5 des § 168 LBG finde auch in der Fassung, die er durch das Änderungsgesetz vom 2. Januar 1958 gefunden habe, auf die Versorgung des Klägers Anwendung, obwohl dieser bereits im Jahre 1950 in den Ruhestand getreten sei; dies ergebe sich aus § 232 Abs. 2 LBG (F. 1958).
Dem Vortrag des Klägers, er habe darauf vertrauen dürfen, daß seine Tätigkeit bei der VKA nicht als öffentlicher Dienst gelte, könne schon aus Gründen tatsächlicher Art nicht gefolgt werden: Der Beklagte habe dem Kläger gegenüber niemals eine Erklärung abgegeben, daß dessen Tätigkeit bei der VKA nicht als öffentlicher Dienst angesehen werde. Der Kläger habe allerdings die Rechtsansicht, daß seine Beschäftigung daselbst nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst gelte, alsbald nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in seinem Schreiben vom 20. März 1951 geäußert. Zu dieser Zeit sei aber im Hinblick auf § 5 FinsichG unerheblich gewesen, ob eine Verwendung im öffentlichen oder im privaten Dienst vorgelegen habe. Die Zweifelsfrage zu prüfen und zu entscheiden, ob der Kläger bei der VKA im öffentlichen Dienst stehe, sei der Beklagte erst veranlaßt gewesen, als § 5 FinsichG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten vom 29. Dezember 1954 (GVOBl. Schl.-H. S. 170) mit Wirkung vom 1. Januar 1955 aufgehoben worden sei (§§ 5, 8). Der Beklagte hätte also, als der Kläger in den Jahresbescheinigungen für die Haushaltsjahre 1954/55 und 1955/56 die Frage nach Einnahmen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst mit "nein" beantwortet habe, Rückfrage halten sollen, ob der Kläger noch im Dienst der VKA stehe und wie hoch sein Einkommen sei. Daraus, daß der Beklagte diese beiden Jahresbescheinigungen hingenommen habe, habe der Kläger aber noch keinesfalls schließen können, daß der Beklagte nunmehr seine im Schreiben vom 20. März 1951 geäußerte Rechtsansicht, der Dienst bei der VKA sei kein öffentlicher Dienst, geprüft und für zutreffend befunden habe. Bei der Einholung der Jahresbescheinigungen habe es sich um einen routinemäßigen Vorgang gehandelt, der büromäßig erledigt zu werden pflege. Hätten, wie der Kläger ohne nähere Angaben vorgetragen habe, eigene Entschließungen des Klägers für seine weitere berufliche Tätigkeit davon abgehangen, ob sein Dienstverhältnis bei der VKA als öffentlicher Dienst gewertet werden würde, so wäre es an ihm gewesen, eine ausdrückliche Stellungnahme des Beklagten herbeizuführen.
Selbst wenn der Beklagte sich der Rechtsansicht des Klägers ausdrücklich angeschlossen und die Anrechenbarkeit des Einkommens bei der VKA in einem Bescheid an den Kläger ausdrücklich verneint hätte, bliebe er wohl daran nicht in alle Zukunft gebunden, zumal der Kläger sich auf einen begünstigenden Verwaltungsakt, der den Bezug wiederkehrender Leistungen zur Felge habe, nicht berufen könne.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15. September 1962 zugestellte Urteil, in dem die Revision gemäß § 127 BRRG zugelassen ist, am 22. September 1962 Revision mit einem dem Klageantrag entsprechenden Antrag eingelegt und sie am 9. November 1962 begründet. Mit der Revision wird unrichtige Anwendung des § 168 LBG, der Grundsätze über die Verlautbarung der Ermessenserwägungen (Abwägung des Für und Wider) sowie unzutreffende und unvollständige Berücksichtigung der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Behördenakten gerügt. Im wesentlichen wird zur Begründung vorgetragen: Bei der Auslegung des § 168 Abs. 5 LBG komme es allein auf den in Wortlaut und Sinnzusammenhang der Vorschrift objektivierten Willen des Gesetzgebers, nicht auf die subjektiven Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder an. Die Worte "oder ihrer Verbände" könnten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur bedeuten: Verbände der aufgeführten Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Es sei deshalb ein entscheidender Unterschied zwischen den Landesvereinigungen, die einen Zusammenschluß von Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts darstellten, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, die ausschließlich aus privatrechtlich organisierten Landesvereinigungen bestehe. Von ihr werde außerdem kein öffentlich-rechtlicher, sondern ein fiskalischer, allen Arbeitgeberverbänden gemeinsamer Zweck verfolgt. Dem Kläger gegenüber sei, wie die Ruhensberechnungen vom 3. April 1951 und vom 21. August 1952 (Bl. 72 und nach Bl. 88 der Beiakten A) zeigten, ausdrücklich anerkannt worden, daß es sich bei seinem Einkommen aus der Tätigkeit bei der VKA um Einkommen aus privater Tätigkeit handele. Dies habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und tritt dem angefochtenen Urteil bei. Nach dem Zweck der Ruhensregelung, wie er aus der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 30. Januar 1956 - III ZR 162/54 - (ZBR 1956 S. 130) dargelegten Entwicklungsgeschichte ersichtlich sei, solle kein Beamter in mehrfacher Beziehung aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Dabei sei es unerheblich, ob das anzurechnende Einkommen unmittelbar oder nur mittelbar aus öffentlichen Mitteln fließe.
Die Beteiligten haben auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht führen.
Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne nichts daraus herleiten, daß der Beklagte zur Geltungszeit des § 127 DBG möglicherweise selbst die Rechtsmeinung des Klägers geteilt habe, seine Tätigkeit bei der "Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände" - VKA sei keine Verwendung im öffentlichen Dienst. Bei der Ruhensregelung nach § 168 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. H) - LBG (F. 1958) - (= § 158 BBG) handelt es sich ebenso wie bei der Regelung nach § 127 DBG um zwingendes Recht. Daher rügt die Revision zu Unrecht fehlerhafte Anwendung von Grundsätzen der Ermessensanwendung. Im Bereich zwingender Vorschriften setzt die Anwendbarkeit der Rechtsinstitute der Verwirkung und des Vertrauensschutzes gerade auch im Beamtenrecht voraus, daß die Behörde ein Verhalten gezeigt hat, das als Ausdruck einer (rechtlich und tatsächlich) feststellenden Entscheidung über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewertet werden durfte ("Negativentscheidung"); vgl. BVerwGE 17, 104 (110) [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63]. Daran fehlt es hier. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die Auffassung des Klägers, daß sein Einkommen aus der Beschäftigung bei der VKA kein Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst sei, zu einer Zeit hingenommen, zu der es nicht darauf ankam, ob es sich um Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus Verwendung außerhalb des öffentlichen Dienstes handelte (§ 5 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete der persönlichen Ausgaben in Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1948 [GVOBl. Schi.-H. 1949 S. 39] - FinsichG -), und hat der Beklagte später, als der Kläger verneinte, Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst zu beziehen, lediglich versäumt, beim Kläger anzufragen, ob er noch bei der VKA beschäftigt sei. Auch die mit der Verfahrensrüge in Bezug genommenen Äußerungen des Beklagten, der Kläger beziehe "Einkommen aus privater Tätigkeit" oder "privates Einkommen", betreffen die Geltungszeit des § 5 FinsichG. Aus alldem konnte der Kläger nicht entnehmen, daß der Beklagte eine Entscheidung getroffen habe, die Tätigkeit des Klägers bei der VKA sei keine Verwendung im öffentlichen Dienst.
Da die angefochtenen Bescheide also nicht schon aus Gründen des Vertrauensschutzes rechtswidrig sind, kommt es darauf an, ob der Beklagte mit Recht das Ruhen der Versorgungsbezüge gemäß § 168 LBG (F. 1958) angeordnet hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die das bejahen, sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Vorschrift des § 168 Abs. 5 LBG entspricht, soweit sie den Begriff des öffentlichen Dienstes festlegt, seit der Änderung des Landesbeamtengesetzes durch das Gesetz vom 2. Januar 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 5) dem § 83 Abs. 2 BRRG (u.F.) und dem § 158 Abs. 5 BBG (u.F.). Durch diese Anpassung des Landesbeamtengesetzes ist der Dienst bei den Verbänden der Körperschaften usw. des öffentlichen Rechts als öffentlicher Dienst gekennzeichnet. Damit ist auch das schleswig-holsteinische Recht zu der Regelung des Deutschen Beamtengesetzes (§ 127 Abs. 4) zurückgekehrt.
Daß die Beschäftigung bei Verbänden der Körperschaften des öffentlichen Rechts öffentlicher Dienst im Sinne der Ruhensregelung ist, hatte zuerst ausdrücklich § 57 RBG in der Fassung des § 64 Nr. 5 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) bestimmt. Diese Vorschrift hatte auch zum ersten Male ausdrücklich dem öffentlichen Dienst im eigentlichen Sinne die Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen gleichgestellt, deren Einkünfte (mit mehr als der Hälfte) unmittelbar aus den Mitteln von Körperschaften des öffentlichen Rechts flössen oder deren Kapital (mit mehr als der Hälfte) sich im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts befand (vgl. zur Entwicklungsgeschichte der Ruhensregelung BGH in ZBR 1956 S. 130 [131 ff.] und BVerwGE 13, 165). § 127 Abs. 4 DBG hatte diese Gleichstellung grundsätzlich beibehalten, die Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen aber u.a. nur unter der Voraussetzung dem öffentlichen Dienst gleichgestellt, daß sich deren gesamtes Kapital in öffentlicher Hand befand; ebenso § 168 Abs. 5 LBG (F. 1958) = § 158 Abs. 5 BBG (u.F.) = § 83 Abs. 2 BRRG (u.F.). Der Ruhensregelung liegt in allen ihren zeitbedingten Ausgestaltungen der Gedanke zugrunde, eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel durch den Unterhalt eines Beamten zu vermeiden (BVerwGE 12, 102). Dieser Gedanke hat aber im Laufe der Zeit in den Ruhensvorschriften zu so verschiedenen Einzelregelungen geführt, daß eine erweiternde Auslegung unter Zurückgreifen auf den allen Regelungen gemeinsamen Grundgedanken Bedenken begegnet. Vielmehr ist der Sinn der einzelnen Vorschrift im wesentlichen aus deren Wortlaut und dem Zusammenhang, in dem sie in der jeweils geltenden Ruhensregelung steht, zu erschließen.
Bei der Auslegung des Begriffs der Verbände von Körperschaften usw. des öffentlichen Rechts ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß es auf die Rechtsform des Zusammenschlusses nicht ankommt, ebensowenig darauf, ob es sich um einen unmittelbaren Zusammenschluß von öffentlich-rechtlichen Korporationen oder um einen Dachverband solcher Zusammenschlüsse handelt, an dem die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nur mittelbar beteiligt sind (ebenso VV Nr. 3 zu § 158 BBG). Denn für die Belastung der öffentlichen Mittel macht dies keinen Unterschied.
Das Berufungsgericht hat ferner im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1938 S. 2482) zu § 57 RBG (F. 1933) ausgeführt, es sei nicht zu fordern, daß der Verband ausschließlich öffentlich-rechtliche Körperschaften umfasse, er müsse nur durch die ihm zugehörigen öffentlich-rechtlichen Korporationen "gekennzeichnet" sein. Dem kann allerdings nur mit der Einschränkung gefolgt werden, daß strengere Anforderungen an die Anwendbarkeit der Ruhensregelung gestellt werden müssen als die vom Berufungsgericht für ausreichend erachteten. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts genügt es, daß es den in der VKA zusammengefaßten Landesverbänden obliegt, die Belange der Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes bei Tarifvertragsverhandlungen und -abschlüssen zu vertreten und daß die in den Ländern bestehenden kommunalen Arbeitgeberverbände, welche die VKA bilden, durch die Mitgliedschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände "charakterisiert" werden. Das ist aber nicht ausreichend. Das Reichsgericht hatte (a.a.O.) immerhin als Merkmal dafür, daß ein Verband durch die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften gekennzeichnet wird, noch gefordert, daß diese "zweifellos weit überwiegen" und daß der Verband dazu dienen muß "gerade die öffentlichen Zwecke dieser Körperschaften durch gemeinsame Betätigung zu fördern". Das Reichsgericht hatte diese Auffassung aber unter der Geltung des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung von 1933 vertreten, wonach als Verwendung in öffentlichen Dienst auch die Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen galt, deren Einkünfte mit mehr als der Hälfte aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Korporationen flössen oder deren Kapital sich mit mehr als der Hälfte im Eigentum solcher Korporationen befand. Diese weitgehende Einbeziehung der Beschäftigung bei Vereinigungen usw., bei deren Einkünften oder Kapital nur bedingt von öffentlichen Mitteln gesprochen werden konnte, in die Ruhensregelung richtete sich gegen das sogenannte Doppelverdienertum im Rahmen der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu Beginn der Dreißigerjahre. Sie legte auch eine nicht zu enge Auslegung des Begriffs der Verbände von öffentlich-rechtlichen Korporationen nahe. Jedoch schon das Deutsche Beamtengesetz von 1937 stellte der Verwendung bei öffentlich-rechtlichen Korporationen nur noch die Beschäftigung bei Vereinigungen usw. gleich, deren gesamtes Kapital, sich in öffentlicher Hand befand. Darin spiegelt sich bereits die durch die sinkende Arbeitslosigkeit bedingte Tendenz, nur noch eine echte Doppelbelastung öffentlicher Mittel durch den Unterhalt eines Versorgungsempfängers auszuschließen. Das Bundesbeamtengesetz und ihm folgend das Beamtenrechtsrahmengesetz haben diese Regelung im Zeichen der Vollbeschäftigung übernommen, ja neuerdings weiter gelockert, indem jetzt nicht einmal mehr die Beschäftigung bei Vereinigungen usw., deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet, dem öffentlichen Dienst gleichgestellt ist (Art. I Nr. 23 Buchst. c, Art. XI § 1 Nr. 7 Buchst. b des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 [BGBl. I S. 1007]).
Unter der Geltung der bisherigen Fassung des § 168 Abs. 5 LBG (= § 83 Abs. 2 BRRG [u.F.] = § 158 Abs. 5 BBG [u.F.]) ist es allerdings berechtigt, unter den Verbänden öffentlich-rechtlicher Korporationen auch Zusammenschlüsse zu verstehen, die nicht nur solche Korporationen in ihrer öffentlich-rechtlichen Gestalt, sondern auch Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmungen der in § 158 Abs. 5 Satz 2 Buchst. a BBG (u.F.) genannten Art umfassen, weil diese Vereinigungen usw. nichts anderes sind als die sich wirtschaftlich betätigenden öffentlich-rechtlichen Korporationen in einer dem Privatrechtsverkehr angepaßten Form. Gehören dagegen dem Verband auch andere Einrichtungen an, so ist er durch die öffentlich-rechtlichen Korporationen nur dann gekennzeichnet, wenn jene Einrichtungen nicht nur an Zahl, sondern auch finanziell im Verhältnis zu den öffentlich-rechtlichen Korporationen und den voll in öffentlicher Hand befindlichen Vereinigungen usw. ganz unbedeutend sind, man sie also wirtschaftlich gesehen nur als an den Verband "angelehnt" bezeichnen könnte.
Dem Berufungsurteil ist zwar die Feststellung zu entnehmen, daß die VKA die öffentlichen Zwecke der ihr mittelbar angehörenden Kommunen durch gemeinsame Betätigung fördert, es fehlt aber jede Feststellung darüber, ob den in ihr zusammengeschlossenen Landesvereinigungen außer öffentlich-rechtlichen Korporationen und völlig in öffentlicher Hand befindlichen Vereinigungen usw. auch andere Einrichtungen oder Unternehmungen angehören und wie ihr Gewicht in den Landesvereinigungen nach Anzahl und Beiträgen oder Anteilen im Verhältnis zu den Kommunen in dieser oder jener Rechtsform ist. Die Bezeichnung "kommunale Arbeitgeber" allein sagt darüber nichts aus. Es ist nicht auszuschließen, daß die Entscheidung anders ausfällt, wenn diese Feststellungen getroffen werden. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Da das Revisionsgericht die notwendigen Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.300 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert