Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1956, Az.: III ZR 162/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1956
Aktenzeichen
III ZR 162/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG M.-Gladbach
OLG Düsseldorf - 01.04.1954

Fundstellen

  • BGHZ 20, 15 - 30
  • DB 1956, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1956, 409-412 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1957, 380 (Kurzinformation)
  • NJW 1956, 550-552 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts und Oberbürgermeisters a.D. Dr. Johannes Ha. in B. bei D., G.straße ...,

Prozessgegner

die Stadtgemeinde M.-G., vertreten durch den Rat der Stadt,

Amtlicher Leitsatz

Grundsätzlich hat der Dienstherr dem Ruhegehaltsempfänger den standesgemäßen Lebensunterhalt selbst zu gewähren und kann deshalb ihn zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf ein anderweitiges privates Arbeitseinkommen verweisen. Jedoch ist in Notzeiten und für eine vorübergehende Zeitdauer eine Ausnahme von diesem Beamtenrechtssatz jedenfalls dann möglich, wenn und soweit der Dienstherr in zulässiger Weise den Grundsatz, daß der Ruhegehaltsempfänger über seine Arbeitskraft frei verfügen kann, aufgehoben hat.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. April 1954 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war von 1930 bis 1933 Oberbürgermeister der Stadt G.-R., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Am 10. Juli 1933 wurde er beurlaubt und zum 1. Dezember 1933 in den Ruhestand versetzt. Er ist jetzt Rechtsanwalt in D..

2

Vom 1. Dezember 1933 bis 30. Juni 1949 erhielt der Kläger sein volles Ruhegehalt. In dem Zeitraum vom 1. Juli 1949 bis 30. November 1952 kürzte die Beklagte auf Grund der Vorschrift des § 26 der 3. SpVO der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 das Ruhegehalt des Klägers durch Anrechnung der Einkünfte, die er als Rechtsanwalt und aus sonstiger selbständiger Tätigkeit hatte.

3

Der Kläger hält die Vorschrift des § 26 der 3. SpVO für ungültig, insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf, und verlangt Zahlung des Ruhegehalts für November 1952. Das Ruhegehalt für diesen Monat beträgt unstreitig brutto 1.307,20 DM. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.307,20 DM. zu zahlen.

4

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, da sie die genannte Vorschrift als gültig ansieht.

5

Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageantrage verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landesgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

1.

Das Berufungsgericht halt die hier maßgebliche Vorschrift des § 26 der 3. SpVO der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1949 (GVBl-NRhWf S 29), mit der die Anrechnung von sog. privatem Arbeitseinkommen auf die Versorgungsbezüge angeordnet worden ist, für gültig. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind zum Teil begründet.

7

2.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 31. Januar 1955 in BGHZ 16, 192 (199 ff) mit eingehenden Erörterungen dargelegt:

8

Art. 129 WeimVerf besaß nach dem Zusammenbruch zwar positiv-rechtlich nicht mehr die Kraft eines Verfassungssatzes, sein Inhalt band aber, soweit er die übergesetzliche, jetzt in Art. 14 GrundG verankerte Eigentumsgarantie auf dem Gebiet des Beamtenrechts verwirklichte, auch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes jeden Gesetzgeber (vgl. auch BGHZ 13, 265 [317 ff]). Soweit also die Eigentumsgarantie nicht verletzt wurde, konnten die Dienst- und Versorgungsbezüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden, gleichgültig, ob ihre Herabsetzung durch Änderung eines Gesetzes erfolgte, in dem (wie z.B. in § 39 des Reichsbesoldungsgesetzes) die Änderung im Wege der einfachen Gesetzgebung vorbehalten war, oder durch Änderung eines Gesetzes, in dem (wie z.B. im Deutschen Beamtengesetz) eine solche Änderung nicht vorbehalten war; die noch in BGHZ 9,359 ff vertretene, vom Berufungsgericht abgelehnte Auffassung, eine Abänderung sei nur bei einem besonderen gesetzlichen Vorbehalt zulässig, ist damit aufgegeben worden. (BGHZ 16, 192 [201 und 203]). Die Änderungsbefugnis des Gesetzgebers war und ist jedoch insofern eingeschränkt, als er die Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger nur herabsetzen kann, wenn dadurch nicht gegen die Alimentationspflicht des Dienstherrn verstoßen wird. Denn die Ansprüche des Beamten auf Gehalt und Versorgung, soweit sie aus der Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung des standesgemäßen Lebensunterhalts fließen, stehen unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, deren Verletzung auch die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 UmstG nicht gestattete. Das bedeutet: Eine Herabsetzung des Gehalts oder der Versorgungsbezüge darf nicht so weit gehen, daß dem Beamten oder Versorgungsempfänger nicht mehr die Mittel bleiben, die zum standesgemäßen Lebensunterhalt für ihn und seine Familie nötig sind.

9

An diesen Grundsätzen, die der Senat zwischenzeitlich wiederholt vertreten hat (vgl. Urteile vom 25. April 1955 - III ZR 218/53 - und vom 4. Juli 1955 - III ZR 16/54 -) ist festzuhalten. Darauf, inwieweit der Gesetzgeber weiteren Beschränkungen von dem Zeitpunkt an unterliegt, seit dem die Bezüge eines Beamten oder Versorgungsempfängers fällig geworden sind, braucht hier nicht eingegangen zu werden (vgl hierzu BGHZ 6, 208). Denn die 3. Sparverordnung ist am 31. März 1949 in Kraft getreten mit der Maßgabe, daß die Kürzungen von Versorgungsbezügen auf Grund dieser Verordnung mit dem 1. Juli 1949 wirksam werden sollten (§ 44 a.a.O.); mithin richteten sich die Kürzungen ausschließlich auf die Zukunft. Ferner bedarf es bei der aufgezeigten Rechtslage keiner Entscheidung, ob § 39 des Besoldungsgesetzes auf den Kläger als ehemals leitenden Kommunalbeamten überhaupt zur Anwendung kam.

10

3.

Für die hier zu entscheidende Frage, ob und in welchem Umfang eine tatsächliche Herabsetzung des Ruhegehalts des Klägers in Form der Anrechnung des sog. privaten Arbeitseinkommens durch die neu eingeführte Ruhensvorschrift des § 26 der 3. SpVO rechtlich zulässig war, muß somit in erster Linie geprüft werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese neue Bestimmung gegen die Alimentationspflicht des Dienstherrn verstößt.

11

Es ist schon nicht mit Sicherheit erkennbar, ob das Berufungsgericht die Frage nach der Rechtsgültigkeit des § 26 der 3. SpVO von diesem Ausgangspunkt her beurteilt hat, wenn es auf Seite 8 der Urteilsgründe zu dem Ergebnis gelangt, § 26 sei weder "als ein Eingriff in die allgemeinen Grundlagen, des gesamten Beamtenrechts noch in allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze aufzufassen". Nur soweit damit zum Ausdruck kommen soll, daß die Rechtsgültigkeit des § 26 daran zu prüfen ist, ob die in ihm angeordnete Anrechnung privaten Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt gegen die Alimentationspflicht des Dienstherrn verstößt, kann dem Berufungsgericht zugestimmt werden.

12

a)

Das Recht der Beamten auf lebenslängliche Alimentation, das als Ausfluß des aus dem Beamtenrechtsverhältnis sich ergebenden Anspruches auf Aufrechterhaltung der Beamteneigenschaft unter dem Schütze der Eigentumsgarantie steht, beschränkt sich nicht darauf, daß der Staat dem Beamten den standesgemäßen Unterhalt belassen muß, sondern geht dahin, daß er ihm solchen Unterhalt selbst gewährt. Die Gewährung dieses Unterhalts bildet die Gegenleistung dafür, daß der Beamte während seiner Dienstzeit seine volle Arbeitskraft in den Dienst des Staates stellt, daß er seine ganze Persönlichkeit für ihn einsetzt. Der Staat schuldet diese Gegenleistung unabhängig davon, ob der Beamte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, wie bereits das Reichsgericht in RGZ 143, 77 [80/81]überzeugend ausgeführt hat. Das gilt nicht nur für den Beamten im Dienst, sondern auch für den in den Ruhestand versetzten Beamten. Es ist kein Umstand ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die aktiven und die Ruhestandsbeamten insoweit unterschiedlich zu behandeln.

13

Grundsätzlich hat der Dienstherr daher den Ruhegehaltsempfängern den standesgemäßen Lebensunterhalt selbst zu gewähren und darf sie deshalb zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht auf ein anderweites Einkommen verweisen.

14

b)

Dieser hier entwickelte Grundsatz ist nach Ansicht des Berufungsgerichts durch § 127 DBG bereits eingeschränkt worden, wonach "ein Ruhestandsbeamter, der im öffentlichen Dienst verwendet wird, seine Versorgungsbezüge nur insoweit erhält, als das Einkommen aus der Verwendung hinter den für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zurückbleibt, aus denen die Versorgungsbezüge zu berechnen sind". Das Berufungsgericht zieht daraus, daß die Regelung des § 127 DBG nicht als Eingriff "in die allgemeinen Grundlagen des gesamten Beamtenrechts oder in allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze" angesehen wird, die Folgerung, in diese Grundlagen und Grundsätze werde auch durch § 26 der 3. SpVO nicht eingegriffen, denn § 26 "belasse dem einen privaten Beruf ausübenden Ruhestandsbeamten über das Ruhegehalt hinaus einmal den Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen (ruhegehaltfähigen) Gehalt als aktiver Beamter und dem Ruhegehalt (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 127 Abs. 1 DBG) und ferner ein Drittel des über diesen Unterschiedsbetrag hinausgehenden privaten Arbeitseinkommens (§ 26 Abs. 2 Nr. 2); er belasse ihm also den standesgemäßen Unterhalt und darüber hinaus noch einen erheblichen Anreiz und wenigstens ein Teilentgelt für die private Tätigkeit".

15

Gerade wenn die Ausdrücke "Eingriffe in die allgemeinen Grundlagen des gesamten Beamtenrechts oder in allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze" vom Berufungsgericht zutreffend als "Eingriffe in den unter dem Schütze der Eigentumsgarantie stehenden Anspruch auf Gewährung eines standesgemäßen Lebensunterhalts" verstanden sein sollten, kann der Begründung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden.

16

Zwar enthält § 127 DBG eine gewisse Einschränkung des Grundsatzes, daß der Dienstherr dem Ruhegehaltsempfänger den standesgemäßen Lebensunterhalt selbst zu gewähren hat, und daß er den Beamten deshalb zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf ein anderweitiges Arbeitseinkommen verweisen darf. Diese Beschränkung jenes Grundsatzes bezieht sich aber nur auf "Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst". Aus ihrer Zulässigkeit kann, wie sich aus Entstehungsgeschichte sowie Zweck und Sinn dieser Regelung ergibt, deshalb nicht darauf geschlossen werden, eine Beschränkung des vorangestellten Grundsatzes sei auch bei anderen Einkommensarten dann zulässig, "wenn es sich nur um die Einschränkung, nicht die Beseitigung eines Doppeleinkommens bei Belassung eines wesentlichen Teiles des privaten Arbeitseinkommens über den standesgemäßen Unterhalt als Ruhestandsbeamter hinaus handelt", wie das Berufungsgericht meint.

17

Schon § 57 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S 61) und § 27 des Preußischen Beamtenpensionsgesetzes vom 27. März 1872 (Preuß GS S 268) sahen - im Wortlaub übereinstimmend - ein teilweises Ruhen der Versorgungsbezüge im Falle eines anderweitigen Einkommens - allerdings nur eines Einkommens, das im Reichs- oder im Staatsdienst erdient wurde - vor. Diese Ruhensvorschriften wurden in der Folgezeit dahin erweitert, daß in Anlehnung an Bestimmungen in den Militürversorgungsgesetzen das Ruhen der Versorgungsbezüge auch im Falle eines neuen Diensteinkommens als Beamter oder aus einer Tätigkeit in der "Eigenschaft eines Beamten" im Reichs- oder Staats- oder Kommunaldienst angeordnet wurde (vgl. § 57 RBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Mai 1907 [RGBl S 245] und § 27 des Preuß Beamtenpensionsgesetzes i.d.F. der Novelle vom 27. Mai 1907 [Preuß GS S 95]), insbesondere auch im Falle eines Einkommens aus einen privatrechtlichen Dienstverhältnis, "das trotz seiner privatrechtlichen äußeren Form ein notwendiges öffentlichrechtliches Beschäftigungsverhältnis zur Ausübung von staatlichen Hoheitsrechten begründen sollte" (RGZ 84, 364 [367] ff). Damit wurde die Anrechnung ausgedehnt einmal auf Einkommen auch aus gewissen Angestellten- oder Arbeiterverhältnissen, zum ändern auf Einkommen aus der Tätigkeit der Beamten und der in einem dieser anderen Beschäftigungsverhältnisse Tätigen im Kommunaldienst. Die spätere Entwicklung ging nun dahin, daß ganz allgemein jede auf Dienstleistung beruhende anderweite Einnahme, die "ganz oder zum Teil unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln fließt" (vgl. Abänderung des § 57 RBG durch Art. 2 des 9. Änderungsgesetzes des Besoldungsgesetzes vom 18. Juni 1923 [RGBl I, 385]), zu einem teilweisen Ruhen der Versorgungsbezüge führte; dabei wurde bestimmt, daß auch "die Beschäftigung im Kirchendienst und bei der Reichsbank als Verwendung im sonstigen öffentlichen Dienst gilt". Damit wurde auch Einkommen anrechenbar, das nicht aus einer Tätigkeit "in der Eigenschaft eines Beamten" herrührte. Diese Änderung erfolgte, weil der Begriff "Beschäftigung in der Eigenschaft eines Beamten" trotz heftigen Streites in Schrifttum und Rechtsprechung ungeklärt geblieben war (vgl. Reichstagsdrucksachen 1920/23 Nr. 5897; Preuß Landtagsdrucksachen 1921/23 Nr. 6151); anrechenbar sollte jedes Arbeitseinkommen ohne Unterschied, auf welchem Titel es beruhte, sein, wenn es nur zu Lasten der öffentlichen Hand ging (so Arndt in ZBR 1930, 69 [71]). Wenn § 127 DBG die Anrechnung von Einkommen "aus Verwendung im öffentlichen Dienst" angeordnet und zu einer derartigen Verwendung im öffentlichen Dienst neben der Beschäftigung "im Dienste des Reiches oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes oder Verbänden von solchen" auch die Beschäftigung "bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet", so liegt darin eine gewisse, die Beamten begünstigende Milderung der Anrechnungsbestimnungen. Nach der bis dahin gültigen Fassung der Ruhensvorschriften galt als "Verwendung im öffentlichen Dienst" auch jede Beschäftigung bei privatrechtlichen Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen,

  1. 1.)

    deren Einkünfte auf Grund gesetzlichen Zwanges aufgebracht wurden,

  2. 2.)

    deren Einkünfte überwiegend unmittelbar aus der öffentlichen Hand fließen oder deren Kapital sich überwiegend in öffentlicher Hand befand.

18

Nach der amtlichen Begründung des Deutschen Beamtengesetzes ist die Änderung nötig geworden, "weil sich aus dem Grundsatz zu 1) Unzuträglichkeiten ergeben hatten, da sich die einschlägigen Bestimmungen im Laufe der Zeit völlig geändert hatten", und "weil gegen den Grundsatz zu 2) geltend gemacht worden war, daß sich durch die Beteiligung der öffentlichen Hand an den Betriebsmitteln oder am Kapital weder in der persönlichen noch in den wirtschaftlichen Verhältnissen der bei solchen privatrechtlichen Einrichtungen beschäftigten Versorgungsberechtigten etwas ändere und es deshalb ungerechtfertigt sei, sie durch Anwendung der Ruhensvorschriften in ihren Versorgungsbezügen schlechter zu stellen als die in gleicher Dienststellung Tätigen bei privaten Arbeitgebern"; im Interesse "einer sozialeren Gestaltung der Ruhensvorschriften" sollte diesen Einwendungen nach Möglichkeit entsprochen werden; deshalb wurde nur das Einkommen aus der Tätigkeit bei solchen privat-rechtlichen Einrichtungen angerechnet, deren gesamtes Kapital sich in öffentlicher Hand befindet. Eine Erweiterung der Anrechnungspflicht enthält § 127 DBG nur insofern, als er nicht nur die Anrechnung eines erst nach der Zurruhesetzung neu erworbenen Einkommens vorschreibt, sondern auch schon vorher bezogenes, nach der Zurruhesetzung beibehaltenes Einkommen. Die Regelung in § 158 BBG schließt sich im übrigen der hier interessierenden Regelung des § 127 DBG im wesentlichen an.

19

Trotz aller Veränderungen in der Ausgestaltung der Anrechnungsvorschriften läßt sich aus dieser Entwicklungsgeschichte des § 127 DBG klar entnehmen: Die Erweiterung der Anrechenbarkeit anderweiten Arbeitseinkommens bezieht sich ausschließlich auf solche Arbeitseinkommen, die zu Lasten der öffentlichen Hand gehen. Wenn dann schließlich auch Arbeitseinkommen aus Beschäftigung bei Unternehmungen, die sich im Alleinbesitz der öffentlichen Hand befinden, in die Anrechenbarkeit einbezogen worden ist, so hat das seinen Ursprung darin, daß die öffentliche Hand - beginnend vor allem mit der Zeit nach dem ersten Weltkrieg - dazu übergegangen ist, bestimmte Aufgaben in Form von selbständigen, zum Teil auch privatwirtschaftlichen Unternehmen durchzuführen, und für den Begriff "öffentliche Mittel" nicht ausschlaggebend sein konnte, auf welche Weise im einzelnen die öffentliche Hand in den Besitz dieser Mittel gekommen ist und kommt (vgl. Arndt a.a.O. 70/72). Der innere Grund der Anrechnung dieser Art des Einkommens auf das Ruhegehalt liegt ausschließlich darin, daß in all diesen Fällen die teilweise anzurechnenden neuen Bezüge des Versorgungsempfängers aus öffentlichen Mitteln fließen, der Versorgungsempfänger also dieses neue, anzurechnende Einkommen ebenfalls von "der öffentlichen Hand" erhält und die öffentliche Verwaltung insoweit als eine Einheit angesehen wird. Wenn dabei zunächst die Anrechenbarkeit von dem Einkommen aus Reichs- und Länderdienst auch auf Einkommen aus dem Kommunaldienst, dem Dienst bei der damals verselbständigten Reichsbank und sogar auf das Einkommen aus dem Dienst bei der Kirche ausgedehnt worden ist, so ist das daraus zu erklären, daß im Sinne der damaligen neuen Rechtslehre auch in Gemeinden und öffentlichrechtlichen. Körperschaften und Verbänden staatliche Organe gesehen wurden (vgl. dazu Arndt in BZR 1930, 69 [70]). Aus der Entwicklungsgeschichte des § 127 DBG läßt sich der Grundsatz entnehmen, daß Versorgungsempfänger nicht beanspruchen können, aus öffentlichen Mitteln mehr zu erhalten, als sie als aktive Beamte an Gehalt bezogen haben (Brandt DBG 4. Aufl Vorbem. Ziff 1 zu § 127), oder anders ausgedrückt der Grundsatz, daß kein Beamter in doppelter oder mehrfacher Beziehung aus öffentlichen Mitteln auf Kosten der Allgemeinheit unterhalten werden soll (vgl. Fischbach DBG Auflg 1951 § 127 Anm. zu Abs. I unten I 1). Der Dienstherr stellt durch die Zurruhesetzung die Beamten unter Bestehenbleiben der lebenslänglichen Alimentationspflicht von weiterer Tätigkeit in seinem Dienste frei, gewährt aber dem Beamten, der trotz Entbindung von der Arbeitspflicht noch weiter für die öffentliche Hand tätig bleibt, keinen zweiten Alimentationsanspruch, weil er die alte und die neue der öffentlichen Hand geleistete Tätigkeit durch die nach § 127 DBG zu leistenden Zahlungen als abgegolten betrachtet. Die Regelung des § 127 DBG schränkt zwar den oben herausgestellten Grundsatz, daß der Dienstherr dem Beamten nicht nur einen standesgemäßen Lebensunterhalt zu belassen, sondern diesen standesgemäßen Lebensunterhalt als Ruhegehalt selbst zu gewähren hat, ein. Jedoch wird diese Einschränkung allein gerechtfertigt durch die Besonderheiten einer zusätzlichen Tätigkeit für die öffentliche Hand.

20

Die Anrechnung eines privaten Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt verstößt daher grundsätzlich gegen die Alimentationspflicht des Dienstherrn, die verlangt, daß der Dienstherr selbst den standesgemäßen Lebensunterhalt gewährt.

21

c)

Richtig ist allerdings, daß in der Vergangenheit zeitweise Kürzungen der Versorgungsbezüge durch Anrechnung von sogenannten privaten Arbeitseinkommen vorgesehen waren (z.B. durch Notverordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 Teil III Kap V Abschn II §§ 1-6[RGBl I, 537]; ihr zeitlich vorangehend die Landesnotverordnungen auf Grund der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 24. August 1931 [RGBl I, 453]). Gegen diese Regelung sind bereits damals rechtliche Bedenken erhoben worden (vgl Zusammenstellung von Hanow in ZBR 1932 S 65 ff, Abramczyk ebenda S 2 ff; Jellinek in RuPr VBl 1932, 41 ff), weil unzulässig in die "wohlerworbenen Rechte" im Sinne des Art. 129 WeimVerf eingegriffen sei. Diese Regelung ist in der Folgezeit durch § 63 des Beamtenrechts-Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl I, 433), der Eingriffe in die "wohlerworbenen Rechte" im Sinne des Art. 129 WeimVerf für zulässig erklärte, aufrecht erhalten und vom Reichsgericht (RGZ 143, 77 [83/84]) für rechtsgültig erklärt worden. Aber bereits das Deutsche Beamtengesetz hat die Zulässigkeit der Anrechnung von privatem Arbeitseinkommen auf das Ruhegehalt beseitigt. Die Wiedereinführung einer derartigen Anrechnung, die in § 155 des Entwurfes des Bundesbeamtengesetzes vorgesehen war (Bundestagsdrucksache 1. Wahlperiode Nr. 2846 zu § 155) ist von den gesetzgebenden Körperschaften abgelehnt worden. Der Ausschuß für Beamtenrecht hat in seinem schriftlichen Bericht (Bundestagsdrucksache 1. Wahlperiode Nr. 4246 zu § 155 und Nachtrag S 20 zu § 155) die Anrechnung von Einkommen aus nichtöffentlicher Arbeit auf das Ruhegehalt gegenüber dem Einkommen aus Kapital oder aus Vermögen, das nicht zur Anrechnung kommen würde, als ungerecht bezeichnet. Aus der nur für eine vorübergehende Notzeit angeordneten Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt kann nicht gefolgert werden, der oben entwickelte Grundsatz, der Dienstherr müsse selbst den standesgemäßen Lebensunterhalt gewähren, sei unrichtig. Jene Notlösung ist vielmehr ein Fremdkörper im Beamtenrecht, wie ein Blick auf die Entwicklungsgeschichte der Anrechnung von anderweitem Arbeitseinkommen auf Ruhegehalt ohne weiteres erkennen läßt. Sie war damals nur nach Aufhebung des Schutzes der "wohlerworbenen Beamtenrechte" im Sinne des Art. 129 WeimVerf denkbar. Eingriffe in die "Eigentumsgarantie", unter deren Schutz jetzt das Beamtenverhältnis und der sich daraus ergebende Anspruch auf standesgemäßen Lebensunterhalt stehen, verbietet das Grundgesetz aber im Gegensatz zur Weimarer Verfassung schlechthin. Trotz der hier erörterten vorübergehend angeordneten Anrechnung privaten Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt verbleibt es daher bei dem Grundsatz, daß der Dienstherr den standesgemäßen Lebensunterhalt selbst gewähren muß.

22

Um etwaigen Mißverständnissen zu begegnen, wird ergänzend bemerkt: Diese Unzulässigkeit der Anrechnung von privaten Einkommen auf Versorgungsbezüge erstreckt sich nicht auf Ansprüche des unter Art. 131 GrundG fallenden Personenkreises. Was von diesem Personenkreis "erdient" und damit unentziehbares Eigentum geworden ist, ergibt sich, soweit nicht besondere Anordnungen und Gesetze aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 eine eigene Anspruchsgrundlage abgeben, erst aus der Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GrundG (vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 1955 - III ZR 45/54 - in Verbindung mit BGHZ 14, 138 [146]). Hier war es dem Gesetzgeber freigestellt - jedenfalls auf Zeit - bei der Übergangsregelung für den unter § 131 GrundG fallenden Personenkreis privates Einkommen auf die erst neu zu regelnden Ruhegehaltsansprüche anzurechnen, wie das in dem inzwischen wieder aufgehobenen § 33 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG geschehen war.

23

d)

Der beamtenrechtlichte Grundsatz, daß der Dienstherr den Versorgungsempfänger zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf dessen privates Arbeitseinkommen verweisen darf, kann - selbst für Notzeiten - in der Hegel nicht unter Berufung auf das beamtenrechtliche Treueverhältnis beschränkt oder aufgehoben werden. (Wegen der sich aus dem Treueverhältnis ergebenden Pflicht, Gehaltskürzungen hinzunehmen, vgl. BGHZ 12, 161 [186]). Zwar besteht auch zwischen Ruhegehaltsempfänger und Dienstherr das alte beamtenrechtliche Treueverhältnis noch fort; doch kann aus diesem Treueverhältnis heraus grundsätzlich von einem Ruhestandsbeamten nicht der Verzicht auf die ihm zustehende freie Verfügungsfähigkeit über seine Arbeitskraft verlangt werden. Das ist, wie bereits das Reichsgericht in RGZ 143, 47 (82) überzeugend dargelegt hat, ganz entscheidend daraus herzuleiten, daß der Ruhestandsbeamte im Gegensatz zum aktiven Beamten in der Verwertung seiner Arbeitskraft frei ist. Denn gerade dadurch unterscheidet sich der Ruhestandsbeamte von dem aktiven Beamten, daß er seine Tätigkeit normalerweise nicht mehr dem Staat zu widmen braucht (RGZ 143, 77 [82]; Urteil des Senats vom 27. Oktober 1955 - III ZR 45/54 - S 16; Arndt a.a.O. S 72; Fischbach ZBR 1951 S 74 [77]).

24

Diese Beurteilung greift aber nur solange durch, als der Ruhegehaltsempfänger in der Verwendung seiner Arbeitskraft frei ist. Trotz erfolgter Zurruhesetzung und der damit erfolgten Freistellung von der Pflicht, für den Dienstherrn tätig zu weisen, kann der Dienstherr auf die etwa noch vorhandene Arbeitskraft des Ruhegehaltsempfängers zurückgreifen, wenn Gesetze das in zulässiger Weise vorsehen; vor allem kann er einen vorzeitig, wegen besonderer Umstände (Änderung der Behördenorganisation, politische Beamte) oder wegen Arbeitsunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der wieder arbeitsfähig geworden ist, verpflichten, wieder Dienst als Beamter zu tun (vgl. z.B. §§ 39, 45 BGB). Auch in Notzeiten der staatlichen Gemeinschaft können Situationen eintreten, die den Dienstherrn aus sachgerechten Gründen nötigen, auf die etwa noch vorhandene Arbeitskraft seiner Ruhestandsbeamten zurückzugreifen, insbesondere in der Weise, daß vorzeitig in den Ruhestand versetzte, aber noch dienstfähige Versorgungsberechtigte wieder zum öffentlichen Dienst herangezogen werden. Gegen eine derartige Maßnahme können unter der Voraussetzung, daß dem Ruhestandsbeamten sein früherer Rechtsstand als Beamter nicht grundsätzlich geschmälert wird, rechtliche Einwände nicht erhoben werden. Denn auch dem Ruhestandsbeamten liegt noch eine - wenn auch geminderte - Treuepflicht gegenüber seinem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ob, die ihn verpflichtet, dem Dienstherrn in Notzeiten und für eine vorübergehende Zeitdauer seine Arbeitskraft wieder zur Verfügung zu stellen. Derartige Maßnahmen sind dem Deutschen Beamtenrecht nicht fremd (vgl. z.B. § 5 Abs. 4 der 2. Maßnahmenverordnung vom 9. Oktober 1942 [RGBl I S 580]). Hat aber der Dienstherr in und für Zeiten der Not die grundsätzliche Verfügungsfreiheit der noch dienstfähigen Ruhestandsbeamten über ihre Arbeitskraft - wie hier im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen durch § 27 der 3. SpVO - in zulässiger Weise aufgehoben, so ist damit auch der tragende Grundgedanke für die Nichtanrechnung von privatem Arbeitseinkommen auf die Versorgungsbezüge weggefallen. Es kann dahingestellt bleiben ob in allen diesen Fällen der Dienstherr berechtigt ist, statt auf die Arbeitskraft des noch dienstfähigen Ruhestandsbeamten zurückzugreifen, auf die Wiederverwendung dieses Versorgungsempfägers im öffentlichen Dienst zu verzichten und statt dessen die Einkünfte des Ruhestandsbeamten aus seiner sonstigen privaten Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge in Form eines teilweisen Ruhens dieser Bezüge anzurechnen. Jedenfalls gilt das für die Fälle, in denen die Arbeitspflicht für den Ruhestandsbeamten aus einem Notstand heraus angeordnet worden ist; hier gewährt die Zurruhesetzung des Versorgungsempfängers nur eine jederzeit wieder beschränkbare Verfügungsfreiheit des Versorgungsempfängers über seine Arbeitskraft. Sicherlich verliert der Versorgungsempfänger durch erneute Beschäftigung als Beamter die bis dahin bestehende Verfügungsfreiheit über seine Arbeitskraft. Er muß nunmehr wieder im öffentlichen Dienst tätig werden; er muß sogar eine etwa aufgenommene anderweite Tätigkeit, also auch eine solche in einem privaten Arbeitsverhältnis; aufgeben. Ferner tritt die Folge ein, daß sein Einkommen aus seiner erzwungenen Wiederbeschäftigung im öffentlichen Dienst nach § 127 DBG auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird. Es wäre unbillig, wenn hinsichtlich der Anrechenbarkeit des Einkommens auf das Ruhegehalt ein Unterschied gemacht würde zwischen den vom Dienstherrn zwangsweise wieder im öffentlichen Dienst beschäftigten Versorgungsempfängern und denjenigen Versorgungsempfängern, die zwar auch zwangsweise wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt werden könnten, aber aus irgend welchen Gründen nicht zwangsweise wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt werden: Eine unterschiedliche Behandlung dieser Gruppen könnte z.B. dazu führen, daß ein in sehr gut bezahlter, seine Arbeitskraft vielleicht nicht einmal voll, sondern nur teilweise in Anspruch nehmender Privattätigkeit stehender Versorgungsempfänger, der sich nach § 127 DBG dieses private Arbeitseinkommen auf seine Versorgungsbezüge nicht anrechnen zu lassen brauchte, nunmehr seine volle Arbeitskraft im öffentlichen Dienst wieder einsetzen muß mit der weiteren Folge, daß ihm dieses neue Einkommen aus dem öffentlichen Dienst nach § 127 DBG auf seine Versorgungsbezüge angerechnet wird, während derjenige Versorgungsempfänger, der zwar auch wieder zum öffentlichen Dienst herangezogen werden könnte, aber zufällig nicht herangezogen wird, nach wie vor ein solches Einkommen aus privater Tätigkeit neben den weiterhin voll auszuzahlenden Versorgungsbezügen behält. Bei dieser dem Versorgungsempfänger nur jederzeit beschränkbar eingeräumten Verfügungsfreiheit über seine Arbeitskraft zeigt sich, daß die Verfügungsfreiheit des Versorgungsempfängers über seine Arbeitskraft in solchen Fällen davon abhängig ist, daß der Dienstherr auf die Dienste des Beamten verzichtet; darauf hat, wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang, bereits Arndt (a.a.O. 72) hingewiesen. Erfordern die Verhältnisse, daß der Dienstherr auf Dienste bereits in den Ruhestand versetzter Beamter zurückgreifen muß, und sind die Ruhestandsbeamte aus dem fortbestehenden beamtenrechtlichen Treueverhältnis verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen mit der Folge der Anrechnung dieses neuen Diensteinkommens auf das Ruhegehalt, so rechtfertigt es das fortbestehende beamtenrechtliche Treueverhältnis auch, daß der Gesetzgeber die weit weniger einschneidende Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt hinsichtlich derjenigen Ruhegehaltsempfänger anordnet, die schon dadurch vor den wieder zum öffentlichen Dienst herangezogenen Ruhestandsbeamten begünstigt sind, daß der Dienstherr von der auch ihnen gegenüber zulässigen Heranziehung zum öffentlichen Dienst keinen Gebrauch gemacht und ihnen so die Möglichkeit gegeben hat, in einem privaten Arbeitsverhältnis weiter tätig zu bleiben. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wiederheranziehung der Ruhestandsbeamten - wie hier - aus einer finanziellen Notlage des Staates erfolgt.

25

Allerdings ist es unzulässig, das volle private Arbeitseinkommen auf das Ruhegehalt anzurechnen. Auch das neue Einkommen aus dem öffentlichen Dienst wird nämlich nicht voll auf das Ruhegehalt angerechnet. Insoweit besteht, wie oben bereits erwähnt wurde, der Grundsatz, daß der wieder im öffentlichen Dienst beschäftigte Ruhestandsbeamte nicht verlangen kann, aus öffentlichen Mitteln mehr zu erhalten, als er als aktiver Beamter bezogen hat. Diesen Beschränkungen der Anrechenbarkeit privaten Einkommens hat aber die Sparverordnung in Verbindung mit dem auf den 1. April 1949 rückwirkenden Gesetz vom 23. August 1949 zur Änderung der 3. SpVO (GVBl NRhWf 1949, 261) dadurch Rechnung getragen, daß sie privates Einkommen sicherlich nicht in höherem Maße als neues Einkommen im öffentlichen Dienst auf das Ruhegehalt anrechnet.

26

Daß nur für eine echte Notzeit und lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum die Verfügungsfreiheit des Ruhestandsbeamten über seine Arbeitskraft eingeschränkt wurde, also keine Dauerwirkung beabsichtigt war, ergibt sich daraus, daß nach Wegfall der finanziellen Notlage der öffentlichen Hand durch § 17 des Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 (GVBl NRhWf S 423) die gesamte 3. Sparverordnung mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 wieder aufgehoben worden ist.

27

Da die Zulässigkeit der Anrechenbarkeit des privaten Arbeitseinkommens sich nur aus der Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Ruhegehaltsempfängers über seine Arbeitskraft rechtfertigen läßt, so ist die Anrechenbarkeit privaten Arbeitseinkommens auch nur zulässig, soweit die Verfügungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten über seine Arbeitskraft beschränkbar ist. Die Sparverordnung hat die Beschränkbarkeit der Verfügungsfreiheit über die Arbeitskraft, wie sie bisher nach der 2. Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts vom 9. Oktober 1942 (RGBl I, 580) bestanden hat, beseitigt, indem sie in § 1 jene Maßnahmenverordnung zur Gänze aufgehoben hat. Sie begrenzt die Einschränkbarkeit der Verfügungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten über seine Arbeitskraft in § 27 unter der Überschrift: "Arbeitspflicht von Ruhestandsbeamten" dahin, daß "Ruhestandsbeamte, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch dienstfähig sind", erneut zum öffentlichen Dienst herangezogen werden können. Nur hinsichtlich derjenigen Ruhestandsbeamten, die diese Voraussetzung erfüllen, ist also die Anrechenbarkeit des privaten Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt zulässig. Nun macht allerdings § 263. SpVO eine derartige Unterscheidung hinsichtlich der Anrechenbarkeit privaten Arbeitseinkommens nicht. Dadurch wird aber nicht etwa die gesamte Regelung des § 26 unzulässig. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß da, wo eine äußerlich einheitlich gefaßte Gesetzesbestimmung ohne Veränderung ihres sachlichen Gehaltes in mehrere Einzelregelungen zerlegt werden kann, die Unzulässigkeit einer Einzelregelung die Ungültigkeit der übrigen Einzelregelungen des einheitlich gefaßten Rechtssatzes nicht zur Folge hat. Im vorliegenden Falle ist die Auseinanderziehung der einheitlich gefaßten Regelung des § 26 der 3. SpVO ohne weiteres möglich. Erkennbar wollte der Gesetzgeber auch eine beschränkte Regelung treffen, wenn nur diese zulässig war, da für ihn, wie der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, der Gedanke im Vordergrund stand, jede mögliche "Sparmaßnahmen zur Sicherung der Währung und der Finanzen" zu ergreifen. Die Anrechenbarkeit privaten Arbeitseinkommens ist für die Ruhegehaltsbezieher daher rechtswirksam, "die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch dienstfähig sind".

28

Ob diese Voraussetzungen für den Kläger zutreffen, hat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft. Von der dem Tatrichter obliegenden Klärung der Frage, ob der Kläger im Monat November 1952, für den er ungekürztes Ruhegehalt verlangt, "dienstfähig war und das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten hatte", hängt die Entscheidung des Prozesses ab, denn die weiteren Gründe, mit denen der Kläger die völlige Unzulässigkeit der Anrechenbarkeit privaten Arbeitseinkommens auf das Ruhegehalt, also auch für Ruhegehaltsempfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, herleitet, greifen nicht durch.

29

4.

Auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob § 26 der 3. SpVO gegen Art. 33 Abs 5 GrundG verstößt, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die 3. SpVO in ihrem gesamten Umfang mit Wirkung vom 1. April 1949, also vor dem Erlaß des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Wenn im § 44 der 3. SpVO bestimmt ist, daß die Kürzungen von Versorgungsbezügen erst vom 1. Juli 1949 ab "wirksam werden", so berührt das das Inkrafttreten der Vorschrift des § 26 der 3. SpVO als solches ab 1. April 1949 nicht, sondern hat seinen Grund offenbar in der zeitgerechten technischen Abwicklung der Arbeit der Pensionsregelungsbehörden.

30

Schließlich kann in § 26 der 3. SpVO auch nicht ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz erblickt werden. Denn in dem hier in Frage stehenden Ausnahmefall ist die vorübergehend angeordnete Anrechnung des privaten Arbeitseinkommens auf Versorgungsbezüge nicht "willkürlich", sondern, wie ausgeführt wurde, von sachlichen Erwägungen getragen.

31

Hiernach war auf die Revision des Klägers das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuweisen.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Weber Wolany Dr. Beyer