Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1955, Az.: III ZR 218/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 218/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 26.06.1953
Prozessführer
des technischen Reichsbahninspektors i.R. Bernhard G., N., M.strasse ...,
Prozessgegner
die D., vertreten durch die Bundesbahndirektion H., H.-A., Mu.strasse ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. Juni 1953 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 11. Juni 1876 geborene Kläger war technischer Inspektor der Deutschen Reichsbahn im Direktionsbezirk Hamburg. Nachdem er 1941 sein 65. Lebensjahr vollendet hatte, trat er zum 1. Juli 1941 nicht gemäss §68 Abs. 1 DBG in den Ruhestand, sondern verblieb entsprechend §3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 3. Mai 1940 (RGBl I, 732), neu gefasst unter dem 9. Oktober 1942 (RGBl I, 580), weiter im Dienst Zum 1. Oktober 1945 wurde er in den Ruhestand versetzt. In den nach Überschreiten der Altersgrenze im Dienst verbliebenen Jahren hatte sich der Kläger gemäss §12 der genannten Zweiten Massnahmenverordnung über die dem §89 Abs. 1 Satz 2 DBG entsprechende Versorgung mit 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinaus für jedes volle Jahr je ein weiteres Hundertstel erdient, insgesamt also 79 %. Entsprechende Versorgungsbeträge wurden dem Kläger von der zuständigen Kasse auch bis einschliesslich Dezember 1948 gezahlt. Vom 1. Januar 1949 ab erhielt der Kläger nur noch 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Ruhegehalt ausgezahlt.
Die Beklagte ist der Meinung, dass §§2 und 3 der vom Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets am 20. Oktober 1948 auf Grund des §27 Abs. 2 des UmstG erlassenen Zweiten Verordnung zur Sicherung der Währung und der Finanzen (WiGBl 1948 S. 111) mit Wirkung vom 1. Januar 1949 das Höchstruhegehalt allgemein auf 75 % beschränkt hätten. Damit sei - wenn auch nicht ausdrücklich - die Bestimmung des §12 der Zweiten Massnahmenverordnung vom 9. Oktober 1942 aufgehoben worden, und der Kläger könne aus dieser Vorschrift für die Zeit vom 1. Januar 1949 ab Ansprüche auf ein um 4 % erhöhtes Ruhegehalt nicht mehr herleiten.
Nachdem der Bundesverkehrsminister unter dem 24. September 1951 den Kläger abschlägig beschieden hat, verlangt dieser mit der vorliegenden, am 25. März eingereichten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der in den 39 Monaten vom 1. Januar 1949 bis 31. März 1952 jeweils nicht gezahlten 4 % = monatlich 19,31 DM, insgesamt also 753,09 DM zuzüglich 4 % Jahreszinsen seit dem 24. März 1952. Der Kläger ist der Auffassung, dass durch die Zweite Sicherungsverordnung der von ihm erdiente Ruhegehaltszuwachs von 4 % aus verschiedenen Rechtsgründen ihm nicht genommen worden sei und auch nicht genommen werden konnte.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat die Gültigkeit der Zweiten Sicherungsverordnung vom 20. November 1948 und ihre Anwendung auf das Versorgungsverhältnis des Klägers verteidigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Gegen die formelle Gültigkeit der Zweiten Sicherungsverordnung bestehen keine Bedenken.
Der Kläger meint allerdings, §3 der Zweiten Sicherungsverordnung sei deshalb unwirksam, weil es an einer genügend klaren und eindeutigen Umschreibung der zu regelnden Tatbestände fehle. Dem kann - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - jedoch nicht gefolgt werden, soweit die Herabsetzung des Höchstruhegehalts auf 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in Frage steht.
Aus dem Gesamtinhalt der Bestimmungen in §§2, 3, 8 Abs. 2 der Zweiten Sicherungsverordnung ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit, dass der Verwaltungsrat die Versorgungsbezüge der Ruhegehaltsempfänger unter Beseitigung aller zwischenzeitlichen, insbesondere kriegsbedingten Verbesserungen und Erhöhungen auf die nach der ursprünglichen Regelung des Deutschen Beamtengesetzes vorgesehene Höhe zurückgeführt hat mit der Massgabe, dass statt des bisherigen Höchstsatzes von 80 % mit Wirkung vom 1. Januar 1949 in jedem Fall nur ein solcher von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gelten sollte. Einer ausdrücklichen Aufhebung der in §12 der Zweiten Massnahmenverordnung vom 9. Oktober 1942 enthaltene Regelung, durch die abweichend von §89 DBG auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Ruhegehaltssatz bis zu 80 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge steigen konnte, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht. Dass die Fassung des §3 der Zweiten Sicherungsverordnung als ausreichend bestimmt angesehen werden kann, ergibt sich zudem aus dem Urteil des erkennenden Senats in BGHZ 9, 359.
Es ist also davon auszugehen, dass mit der Zweiten Sicherungsverordnung auch der Pensionszuwachs des §12 der Zweiten Massnahmenverordnung vom 9. Oktober 1942, hier also der Zuwachs des Ruhegehalts des Klägers um 4 %, mit Wirkung vom 1. Januar 1949 beseitigt wurde.
2.
Die Prüfung, ob diese Herabsetzung des dem Kläger ursprünglich gewährten Ruhegehalts von 79 % auf 75 % mit übergeordnetem Recht in Übereinstimmung steht, ergibt folgendes:
a)
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt in der Beseitigung des Pensionszuwachses des §12 der Zweiten Massnahmenverordnung durch die Zweite Sicherungsverordnung nicht. Der Kläger sieht einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz in der Unterlassung einer Differenzierung des Höchstruhegehaltssatzes zu seinen Gunsten. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die Festsetzung eines Höchstsatzes des Ruhegehalts nur generalisierend und unter Vernachlässigung der Unterschiede möglich ist, die im Einzelfall durch die Länge der Dienstzeit gegeben sein mögen. Solange das Höchstruhegehalt nicht willkürlich festgelegt ist, ist der Gleichheitssatz jedenfalls nicht verletzt. Für eine Willkür liegen hier aber Anhaltspunkte nicht vor.
b)
Der Kläger beruft sich weiterhin zu Unrecht darauf, die von der Zweiten Sicherungsverordnung verfügte Herabsetzung seiner Versorgungsbezüge von 79 % auf 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge stelle einen unzulässigen Eingriff in seine verfassungsmässig geschützten wohlerworbenen Rechte dar, und die Ermächtigung des §27 Abs. 2 UmstG erstrecke sich nicht, auf eine Abänderung des Art. 129 WeimVerf.
Der erkennende Senat hat in seinem, zur Aufnahme in die Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 31. Januar 1955 - III ZR 77/54 - ausgeführt: Art. 129 WeimVerf besass nach dem Zusammenbruch zwar positivrechtlich nicht mehr die Kraft eines Reichsverfassungssatzes, sein Inhalt band aber, soweit er die übergesetzliche Eigentumsgarantie auf dem Gebiete des Beamtenrechts verwirklichte, auch vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes jeden Gesetzgeber. Soweit die Eigentumsgarantie nicht verletzt wird, können die Beamtenbezüge im Wege der einfachen Gesetzgebung herabgesetzt werden, gleichgültig, ob ihre Herabsetzung durch Änderung eines Gesetzes erfolgt, in dem (wie z.B. in §39 Reichsbesoldungsgesetz) die Änderung im Wege der einfachen Gesetzgebung vorbehalten war, oder durch Änderung eines Gesetzes, in dem (wie z.B. im Deutschen Beamtengesetz) eine solche Änderung nicht vorbehalten war. Daran ist festzuhalten.
Es bedarf daher wie in jenem entschiedenen Fall auch hier lediglich der Prüfung, ob die Herabsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers von 79 % auf einen Höchstsatz von 75 % mit der Eigentumsgarantie vereinbar ist.
Hierbei ist davon auszugehen, dass die Zweite Sicherungsverordnung entsprechend ihrem §8 dem Kläger seinen Ruhegehaltsanspruch erst ab 1. Januar 1949, also für die Zukunft gekürzt hat. Nach den näheren Ausführungen des Senats in dem genannten Urteil vom 31. Januar 1955, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, liegt in einem solchen Fall eine Verletzung der Eigentumsgarantie lediglich dann vor, wenn der Dienstherr durch die Herabsetzung der Bezüge in den Anspruch des Beamten auf Gewährung der standesgemässen Alimentation eingreift.
Es bleibt deshalb nur noch zu entscheiden, ob die in der Zweiten Sicherungsverordnung verfügte Herabsetzung des Höchstsatzes des Ruhegehalts von 80 % auf 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge - in vorliegendem Fall von 79 % auf 75 % - diesen Anspruch des Klägers verletzt. Wie in dem mehrfach erwähnten Urteil des Senats vom 31. Januar 1955 ebenfalls schon ausgesprochen ist, bedeutet die hier in Rede stehende Herabsetzung eine so geringfügige Kürzung, dass sie aus dem in BGHZ 12, 161 [183 ff] entwickelten Inhalt der Alimentationspflicht des Dienstherrn unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach der Währungsreform für eine vorübergehende Zeit als mit der Gewährung eines standesgemässen Lebensunterhalts vereinbar hingenommen werden kann, Darüber hinaus kann die Festlegung des Höchstruhegehaltssatzes von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aber auch allgemein als noch im Rahmen der Alimentationspflicht liegend, wenn auch als deren äusserste Grenze, angesehen werden. Denn schon das Deutsche Beamtengesetz ging nach einer Vollendung des 65. Lebensjahres - also nach einem Zeitpunkt, in dem der Beamte üblicher und normaler Weise das höchste für ihn erreichbare Diensteinkommen bezieht - von einem Höchstsatz von nur 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus. Auch das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 setzt in seinem §118 allgemein einen Höchstsatz von 75 % fest.
c)
Eines Eingehens darauf, welchen Einfluss die Berücksichtigung der in Art. 33 Abs. 5 GrundGübernommenen Grundsätze des Berufsbeamtentums auf die Möglichkeit der Herabsetzung einmal gewährter Versorgungsbezüge hat, bedarf es hier nicht, weil die Bezüge des Klägers bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits in zulässiger Weise gekürzt waren (vgl. hierzu auch das mehrfach erwähnte Urteil des Senats vom 31. Januar 1955 S. 24 Ziff 9).
3.
Dass die Ermächtigung der Besatzungsmacht an den Verordnunggeber sich darauf erstreckte, die bisherige Regelung der einzelnen beamtenrechtlichen Gesetze - auch soweit sie Reichsgesetze waren - zu ändern, sofern damit nicht eine allgemeine Änderung der das Beamtenrecht beherrschenden Grundsätze und ein Eingriff in die Eigentumsgarantie verbunden war, ist bereits in BGHZ 9, 359 [364] dargetan. Eine Überschreitung dieser Ermächtigung ist nach dem oben Ausgeführten nicht feststellbar.
Nach alledem haben die Vorderrichter im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers musste daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückgewiesen werden.