Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.10.1965, Az.: BVerwG III B 84.65
Vertreibung von Volksdeutschen aus Jugoslawien; Zwischenaufenthalt in Österreich; "Unverzügliche" Aufenthaltnahme im Bundesgebiet
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 84.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 26.05.1965 - AZ: III 625/64
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung von BVerwG III C 155.61 - Urteil vom 14. Februar 1964 -.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen ist, sind nicht gegeben.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben die Kläger, die als Volksdeutsche aus Jugoslawien vertrieben sind und zunächst Aufenthalt in Österreich genommen hatten, im Januar 1956 die erforderlichen Urkunden für eine Ausreise aus Österreich und eine Einreise in die Bundesrepublik erhalten. Ihrer Übersiedlung hat, nachdem die Klägerin von einer Erkrankung genesen war, seit Ende März 1956 kein Hindernis mehr entgegengestanden, das sie nicht aus eigenem Entschluß hätten abwenden können. Die hierauf gegründete Entscheidung, die tatsächliche Einreise der Klägerin und des Klägers zu 2) am 4. September 1956 sowie des Klägers zu 3) im April 1957 in das Bundesgebiet zum Zwecke der ständigen Aufenthaltnahme sei nicht unverzüglich im Sinne des § 230 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LAG geschehen, wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf und weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, was unter einer "unverzüglichen" Aufenthaltnahme im Sinne des § 230 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LAG zu verstehen ist. Der Senat hat "in seinem Urteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG III C 155.61 - dargelegt, "unverzüglich" bedeute, daß die Verzögerung der Aufenthaltnahme nicht verschuldet sein dürfe. Aus dem Sinngehalt der Gesamtregelung des § 230 LAG folge, daß die Verzögerung einer Einreise nur dann als entschuldigt angesehen werden könne, wenn der Vertriebene die Gründe, die der Einreise entgegengestanden hätten, selbst nicht habe beseitigen können, wie es etwa bei einer Erkrankung seiner selbst oder seiner Familienmitglieder der Fall sein werde.
Nach dieser Entscheidung kommt auch der von der Beschwerde jedenfalls sinngemäß aufgeworfenen Frage, ob eine unverschuldete Verzögerung der Einreise darin liege, daß ein mittelloser Vertriebener auf die Einweisung in ein Durchgangslager gewartet habe, um an den Rechtswohltaten einer von den Behörden der Bundesrepublik gelenkten Umsiedlung teilzunehmen, keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Das Warten auf solche Rechtswohltaten kann eine Verzögerung der Einreise ebensowenig entschuldigen wie die Aussicht auf sonstige Rechtsvorteile, die sich z.B. aus einem Dauerarbeitsverhältnis oder aus sonstigen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß dem Vertriebenen, nachdem ihm die erforderlichen Reisepapiere ausgehändigt worden sind, die Lösung eines Dauerarbeitsverhältnisses oder der Abbruch sonstiger persönlicher oder wirtschaftlicher Beziehungen zumutbar ist (Urteile vom 14. Februar 1964, a.a.O.; vom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 298.59 -).
Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von BVerwG IV C 298.59 - Urteil vom 21. Dezember 1960: in ZLA 1961, 107 und demgemäß in der Beschwerde falsch zitiert - ab. Die vom IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Urteil behandelte Frage, welcher Zeitraum einem Vertriebenen zur vorzeitigen Lösung langfristiger Bindungen einzuräumen sei, ist hier ohne Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat es bei seiner Entscheidung nicht auf Lösung bestehender Bindungen abgestellt; es hat vielmehr dargelegt, weshalb die Kläger zu 2) und zu 3) zunächst Aufenthalt in der Bundesrepublik hätten nehmen und dann heiraten können. Im übrigen findet die in der Beschwerdeschrift aufgestellte, nicht durch entsprechende Tatsachen begründete Behauptung, eine Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik vor der Heirat hätte die Lösung der Verlöbnisse vorausgesetzt oder zur Folge gehabt, keinen Anhalt im festgestellten Sachverhalt, von dem der Senat bei seiner Entscheidung auszugehen hat.
Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern das angefochtene Urteil von BVerwG III C 327.58 - Urteil vom 3. Juli 1961 - abweicht. Ob der Vertriebene die Gründe, die seiner Aus- und Einreise entgegenstanden, selbst hätte beseitigen können, ist eine Frage, die nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu entscheiden ist. Im vorliegenden Falle hat das Verwaltungsgericht diese Frage unter eingehender Würdigung aller Umstände bejaht, ohne sich mit dieser Erkenntnis in Widerspruch zu setzen mit den vorstehend angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts.
Verfahrensmängel, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, haben die Kläger nicht aufgezeichnet. Die von ihnen erhobenen Rügen betreffen keine entscheidungserhebliche Feststellung. Ob die Klägerin nur über "geringe" Barmittel verfügte, ist bei der Anwendung des § 230 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LAG" rechtlich unerheblich. Das Verwaltungsgericht konnte und durfte davon ausgehen - und dies ist von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen worden -, daß die Barmittel der Klägerin ausgereicht hätten, um in die Bundesrepublik zu reisen, ohne in ein Durchgangslager zu gehen.
Das Verwaltungsgericht brauchte auch nicht der Frage nachzugehen, wie hoch der Prozentsatz der aus Österreich "legal" in die Bundesrepublik eingereisten Vertriebenen, die sich zunächst in ein Durchgangslager begeben haben, ist gegenüber jenen, die unmittelbar eingereist sind. Einer entsprechenden Beweiserhebung hätte es allenfalls bedurft, wenn die Kläger der Meinung gewesen wären, sie hätten nur über ein Durchgangslager in die Bundesrepublik einreisen können, diese Meinung vertretbar wäre und die Kläger dargelegt hätten, die Einreise habe sich nur deshalb verzögert, weil ihnen die Aufnahme in das Lager zunächst verwehrt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat aber festgestellt, die Kläger seien nicht der "irrigen Meinung" gewesen. Diese Feststellung haben die Kläger nicht angegriffen. Schon deshalb ist auch ihre Rüge nicht erheblich, das Verwaltungsgericht habe die Aussage der Klägerin, wann sie Anträge auf Aufnahme in das Durchgangslager gestellt habe, unrichtig gewürdigt. Im übrigen greifen die Kläger mit dieser Rüge und der weiteren, das Verwaltungsgericht habe die Darstellung ihres Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, daß sich die Kläger ohne Durchgang durch das Lager Schalding in der Bundesrepublik nicht hätten niederlassen dürfen, nicht zutreffend "interpretiert", die Beweiswürdigung an, die der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht unterliegt. Daß das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstoßen, Erfahrungssätze nicht beachtet oder Beweisregeln verletzt habe, hat die Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher