Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1965, Az.: BVerwG VIII C 98.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.10.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 98.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 19.06.1964 - AZ: 144 III 63
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 79 Bundesbeamtengesetz i.d.F. vom 1.10.1961 (BGBl. I S. 1801)
- § 200 Bundesbeamtengesetz i.d.F. vom 1.10.1961 (BGBl. I S. 1801)
- Nr. 4 Abs. 1 Beihilfengrundsätze vom 25.6.1942 (RBB S. 157)
- Nr. 13 Abs. 1 Ziff. 8 Beihilfengrundsätze vom 25.6.1942 (RBB S. 157)
- Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 Beihilfevorschriften vom 17.3.1959 (BAnz. Nr. 54) i.d.F. der Änderung vom 23.9.1965 (GMBl. S. 337)
- Nr. 4 Ziff. 3 Beihilfevorschriften vom 17.3.1959 (BAnz. Nr. 54) i.d.F. der Änderung vom 23.9.1965 (GMBl. S. 337)
- Nr. 12 Abs. 2 Beihilfevorschriften vom 17.3.1959 (BAnz. Nr. 54) i.d.F. der Änderung vom 23.9.1965 (GMBl. S. 337)
- Nr. 12 Abs. 2a Beihilfevorschriften vom 17.3.1959 (BAnz. Nr. 54) i.d.F. der Änderung vom 23.9.1965 (GMBl. S. 337)
- Unterstützungsgrundsätze vom 27.2.1943 (RBB S. 46)
Fundstellen
- BBZ 1966, 125
- FEVS 14, 201
- NDV 1966, 187
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1965 in Ulm/Donau
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1964 wird aufgehoben. Ferner werden aufgehoben das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 1963, der Widerspruchsbescheid der Finanzmittelstelle München des Landes Bayern vom 18. Dezember 1962 sowie der Bescheid der Finanzmittelstelle München des Landes Bayern vom 24. September 1962.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Beihilfe zu den durch die Unterbringung im Nervenkrankenhaus des Bezirks Oberbayern in Haar in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1961 entstandenen Aufwendungen zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1897 geborene Klägerin leidet an angeborenem Schwachsinn und Schizophrenie. Nach dem Tode ihrer Eltern wurde sie seit dem Jahre 1935 zunächst in einem Pflegeheim und seit dem Jahre 1940 in der Heil- und Pflegeanstalt - nunmehr Nervenkrankenhaus - des Bezirks Oberbayern in Haar untergebracht. Ihre Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG von rd. 160 DM monatlich werden zur Deckung der durch die Unterbringung im Nervenkrankenhaus entstandenen Kosten verwendet. Die ungedeckten Kosten wurden und werden vom Landesfürsorgeverband Oberbayern - nunmehr Bezirk Oberbayern, Sozialhilfeverwaltung - getragen.
Die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern lehnte mit Bescheid vom 24. September 1962 den Antrag der Klägerin ab, ihr zu den durch die Versorgungsbezüge nicht gedeckten Pflegekosten des Jahres 1961 in Höhe von 3.682,10 DM eine Beihilfe zu gewähren. Der Widerspruch und die Klage, mit der zuletzt eine Beihilfe zu den in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1961 aus Anlaß der Unterbringung im Nervenkrankenhaus entstandenen Kosten beantragt wurde, blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof, der den Bezirk Oberbayern, Sozialhilfeverwaltung, zum Verfahren beigeladen hat, wies die Berufung zurück mit im wesentlichen folgender Begründung:
Die Klägerin sei als Empfängerin von Waisengeld nach dem Gesetz zu Art. 131 GG seit dem 1. August 1961 beihilfeberechtigt. Die geltend gemachten Unterbringungskosten seien jedoch nicht beihilfefähig. Die bis zum 31. März 1959 geltenden Beihilfengrundsätze hätten jegliche Aufwendungen für die Unterbringung geistig oder körperlich unheilbar Kranker in Siechenanstalten, Irrenanstalten usw. schlechthin von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die im vorliegenden Falle anzuwendenden Beihilfevorschriften enthielten zwar eine derartige Einschränkung nicht mehr, doch mache ihre Nr. 3 Abs. 1 die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen davon abhängig, daß letztere zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden sowie für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschaden notwendig seien. Angesichts ihrer unheilbaren geistigen Erkrankung komme die Wiedererlangung der Gesundheit oder eine Besserung des Leidens der Klägerin nicht mehr in Betracht. Eine Linderung des Leidens im Sinne der Beihilfevorschriften sei anzunehmen, wenn auf ärztliche Anordnung oder unter ärztlicher Leitung und Aufsicht Maßnahmen zur Besserung oder Linderung des Krankheitsbildes mehr oder minder erfolgreich durchgeführt würden. Die Klägerin sei bis zum 20. April 1961 medikamentös behandelt worden, um ihren zumindest teilweise quälenden psychotischen Zustand zu beeinflussen. Ein wesentlicher Erfolg sei aber nicht erreicht worden, so daß die medikamentöse Behandlung eingestellt und auch in der Folgezeit nicht mehr aufgenommen worden sei. Nach der Bekundung des Sachverständigen Dr. Holfeld stehe nicht mit voller Sicherheit fest, daß ihre Unterbringung zur Linderung ihres Leidens notwendig sei. Es bestehe die Möglichkeit, daß unter Umständen der Gesundheitszustand bei einem Aufenthalt außerhalb der Anstalt sich nicht verschlechtern würde. Aus dem Gutachten vom 31 Mai 1963 sei eindeutig zu entnehmen, daß die Klägerin in der umstrittenen Zeit überwiegend deshalb im Nervenkrankenhaus untergebracht worden sei, weil eine andere Unterbringungsmöglichkeit nicht gegeben schien, nicht dagegen deshalb, weil diese Unterbringung zur Linderung ihres Leidens notwendig gewesen sei. Die beantragte Erholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, da das Gutachten vom 31. Mai 1963 eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung biete.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge. Sie rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung der Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung; vor allem sei ihr Antrag auf Erholung eines weiteren Gutachtens fehlerhaft übergangen worden. Sie rügt ferner die unrichtige Anwendung der Beihilfevorschriften.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
II.
Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1961 durch ihre Unterbringung im Nervenkrankenhaus des Bezirks Oberbayern in Haar entstandenen Aufwendungen.
Die Klägerin ist Versorgungsempfängerin nach Kapitel I des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - G 131 - in - der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579). Gemäß § 56 Abs. 1 G 131 gelten für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen die für die Bundesbeamten maßgebenden Bestimmungen entsprechend.
Nach der Nr. 13 Abs. 1 Ziff. 8 der bis zum 31. März 1959 in Geltung gewesenen Beihilfengrundsätze - BGr. - vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157) in der Fassung der Änderung vom 10. April 1953 (GMBl. S. 109) waren die Aufwendungen für die Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker in Siechenanstalten, Irrenanstalten usw. nicht beihilfefähig. Die für die Zeit ab 1. April 1959 anzuwendenden Beihilfevorschriften - BhV - vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54), zuletzt geändert durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 23. September 1965 (GMBl. S. 337), haben eine entsprechende Ausschlußbestimmung nicht übernommen. Das bedeutet indessen nicht, daß derartige Aufwendungen nunmehr in jedem Falle beihilfefähig wären. Die Beihilfevorschriften unterscheiden sich von den Beihilfengrundsätzen unter anderem dadurch, daß sie im Gegensatz zu den letzteren eine besondere Liste nichtbeihilfefähiger Aufwendungen nicht mehr enthalten. Dies ist bedingt durch Gründe, die mit einem Wechsel hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zusammenhängen. Der Wegfall der früheren Aufzählung läßt deshalb keinen Schluß darauf zu, ob die einzelnen in der Nr. 13 BGr. als nichtbeihilfefähig bestimmt gewesenen Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften beihilfefähig sind oder nicht. Das beurteilt sich vielmehr allein nach der Nr. 3 in Verbindung mit den Nrn. 4 bis 11 BhV. Die Nr. 3 BhV legt den Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen fest und bestimmt in Abs. 1 Ziff. 1, daß in Krankheitsfällen die zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden sowie für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig sind. Diese Begriffsbestimmung ist für die Beihilfeberechtigten günstiger als die in der Nr. 4 Abs. 1 BGr. enthaltene, die in Krankheitsfällen nur die Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Beseitigung angeborener oder erworbener Körperschäden als beihilfefähig erklärt hatte. Zu Unrecht folgern jedoch der Verwaltungsgerichtshof, die Parteien und der Oberbundesanwalt aus der Einbeziehung der Aufwendungen zur Besserung oder Linderung des Leidens in den Kreis der beihilfefähigen Aufwendungen, daß damit auch die Aufwendungen für die dauernde Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker in Siechenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten usw. als beihilfefähig bestimmt werden sollten, sofern sie nur die Besserung oder Linderung des Leidens bezweckten. Daß die Beihilfevorschriften derartige Aufwendungen nicht als beihilfefähig behandelt wissen wollen, ergibt sich aus folgendem: Die Kosten der Unterkunft und Verpflegung in Krankenanstalten sind - in der dritten Pflegeklasse - in vollem Umfange beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte in seiner Wohnung einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist, andernfalls sind sie zu 80 v.H. zu berücksichtigen (Nr. 4 Ziff. 3 BhV). Daraus ergibt sich, daß die Beihilfevorschriften die Kosten einer zeitlich unbegrenzten Unterbringung in Krankenanstalten nicht als beihilfefähig in Betracht ziehen. Nur bei zeitlich begrenztem Aufenthalt ist es angemessen und auch vertretbar, zu den vollen (bei alleinstehenden Berechtigten zu den um 20 v.H. gekürzten) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe zu gewähren. Hier verursacht der Krankenhausaufenthalt zusätzliche Kosten, gegenüber denen die häuslichen Ersparnisse nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Anders ist es dagegen, wenn eine Person zeitlebens wegen unheilbarer körperlicher oder geistiger Erkrankung in einer Anstalt untergebracht werden muß. Hier wäre es unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs bestimmten Dienst- oder Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Pflege, die bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken regelmäßig die ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse ausmachen, in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen, zumal der regelmäßige Bemessungssatz der Beihilfe nach der Nr. 12 Abs. 2 und Abs. 2 a BhV sich um 10 v.H. und in den gerade bei geistig oder körperlich unheilbar Erkrankten häufig vorkommenden Fällen des Ausschlusses der Versicherungsleistungen oder der Einstellung von Versicherungsleistungen (Aussteuerung) sogar um 20 v.H. erhöht.
Wenngleich die Beihilfevorschriften hiernach die Gewährung einer Beihilfe an die Klägerin nicht vorsehen, weil diese infolge ihres angeborenen Schwachsinns und ihrer unheilbaren Dauererkrankung an einer Schizophrenie bereits seit August 1940 in der Heil- und Pflegeanstalt, jetzt Nervenkrankenhaus, des Bezirks Oberbayern in Haar untergebracht werden mußte und weil ihr Aufenthalt in dieser Anstalt ein dauernder ist, hat sie dennoch einen Anspruch auf eine angemessene Beihilfe zu den Unterbringungskosten.
Solange die Beihilfen weder gesetzlich noch auf Grund gesetzlicher Ermächtigung im Wege einer Rechtsverordnung geregelt sind, ist dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum überlassen, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise der Erfüllung seiner im Gesetz nur allgemein festgelegten Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen selbst bestimmen kann. Diese Bestimmung hat für den Bund als Dienstherrn der Bundesminister des Innern auf Grund der ihm durch § 200 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801) erteilten Ermächtigung durch den Erlaß der Beihilfevorschriften in der Gestalt allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 79 BBG getroffen. Sie konkretisieren die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden. Damit schaffen sie jedoch nicht eine selbständige Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfen. Rechtsgrundlage der Pflichten des Dienstherrn und der Rechte des Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bleibt die im Bundesbeamtengesetz enthaltene Regelung der allgemeinen Fürsorgepflicht.
Ob ein zur Erfüllung der Fürsorgepflicht erlassener Verwaltungsakt sich im Rahmen des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens hält, ist verwaltungsgerichtlich nachprüfbar auch dann, wenn das Ermessen der Behörde durch Verwaltungsvorschriften zentral gebunden ist (vgl. BVerwGE 19, 48). Die gerichtliche Entscheidung ist nicht darauf beschränkt, gegebenenfalls den angefochtenen Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit infolge Überschreitens des Ermessens Spielraumes aufzuheben. Wird die Verpflichtung zum Erlaß eines bestimmten Verwaltungsaktes zur Erfüllung der Fürsorgepflicht begehrt, so sind die Gerichte befugt, in den gleichen Grenzen eine derartige Verpflichtung aus zusprechen, in denen sie auch sonst die Behörden zum Erlaß eines bestimmten, in das behördliche Ermessen gestellten Verwaltungsaktes verpflichten können. Sofern und soweit, also nach der Sachlage nur eine einzige ermessensgerechte Entscheidung der Verwaltungsbehörde möglich ist, kann das Gericht die Behörde zum Erlaß dieser Ermessensentscheidung verpflichten.
Dadurch, daß die Beihilfevorschriften die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der dauernden Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker in Siechenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten usw. nicht vorsehen, werden sie der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden (zuletzt BVerwGE 20, 44), das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebiete es, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Familien einen angemessenen Lebensunterhalt gewährt und sie damit von der Notwendigkeit einer eigenen Daseinsvorsorge freistellt. Die Dienst- oder Versorgungsbezüge sind dazu bestimmt, in Erfüllung der Alimentationspflicht grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Da es indessen vom jeweiligen Lebensschicksal des Beamten und seiner Angehörigen abhängt, in welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß zu den vom Dienstherrn sicherzustellenden Lebensbedürfnissen gehörende Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen erforderlich werden, können die Beamten- und Besoldungsgesetze diese nicht vorhersehbaren Aufwendungen in ihrer konkreten Höhe nicht in die Regelung der Dienst- und Versorgungsbezüge einbeziehen. Sie stellen aber den Beamten und Versorgungsberechtigten mit den laufenden Bezügen einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen zur Verfügung. Sofern darüber hinaus Aufwendungen entstehen, muß der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht ergänzend eingreifen. Zu den zusätzlichen, durch die Dienst- und Versorgungsbezüge nicht in voller Höhe gedeckten Aufwendungen aus Anlaß von Krankheitsfällen gehören auch die Aufwendungen für die dauernde Unterbringung geistig oder körperlich unheilbar Kranker in besonderen Anstalten. Gerade weil diese eine durch den Willen des Beihilfeberechtigten nicht beeinflußbare Dauerbelastung darstellen, erfordern sie die zusätzliche Hilfe des Dienstherrn in besonderem Maße. Dabei kann es unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht und des Alimentationsprinzips nicht darauf ankommen, ob die Unterbringung eine Besserung oder Linderung des Leidens bezweckt - eine Wiederherstellung der Gesundheit scheidet ohnedies begrifflich aus - oder einfach der "Verwahrung" dieser Kranken dient. Wenn in der Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BhV gefordert wird, daß die Aufwendungen notwendig sind zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung des Leidens, so dient dies der Abgrenzung der echten Krankheitsaufwendungen von solchen Aufwendungen, zu denen der Dienstherr mit Recht keine Beihilfe gewähren will, wie etwa zu Aufwendungen für kosmetische Maßnahmen, für Erholungsaufenthalte in Sanatorien oder für Sportmassagen. Düse Abgrenzungsmerkmale verlieren aber ihren Sinn in den Fällen der dauernden Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker in besonderen Anstalten, da es hier zweifelsfrei feststeht, daß es sich um krankheitsbedingte Aufwendungen handelt. Zudem werden in diesen Fällen die Grenzen des Begriffs der Linderung des Leidens häufig fließend sein, wenn es nicht ohnehin nur eine Frage der Terminologie ist, ob nicht auch die bloße Verwahrung eines unheilbar körperlich oder geistig Kranken schon deshalb eine Linderung seines Leidens bedeutet, weil sie für den Kranken überhaupt erst die der Krankheit adäquate Form seiner Existenz ermöglicht. Abgesehen davon wäre eine Unterscheidung danach, ob die dauernde Unterbringung eines unheilbar Kranken in einer besonderen Anstalt der Linderung seines Leidens oder nur der "Verwahrung" dient, nicht als eine die unterschiedliche Behandlung der Aufwendungen rechtfertigende Differenzierung anzuerkennen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet die zusätzliche Hilfe in derartigen Krankheitsfällen, in denen die erforderlichen angemessenen Aufwendungen mit den Dienst- oder Versorgungsbezügen nicht zur Verfügung gestellt sind, ohne daß es darauf ankommen kann, ob das Leiden des Kranken noch beeinflußbar ist.
Aus alledem folgt, daß auch bei Anerkennung eines weiten Ermessensspielraumes des Dienstherrn bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht jede Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, die die notwendigen und angemessenen Aufwendungen aus Anlaß der dauernden Unterbringung unheilbar körperlich oder geistig Kranker in besonderen Anstalten (Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Heil- und Pflegeanstalten) von der Beihilfefähigkeit allgemein ausschließt oder die Beihilfefähigkeit davon abhängig macht, daß mit der Unterbringung eine Besserung oder Linderung des Leidens bezweckt wird. Eine solche Entscheidung wäre auch nicht mit der vom Verwaltungsgerichtshof in der ebenfalls am heutigen Tage entschiedenen Streitsache BVerwG VIII C 63.63 ins Feld geführten Erwägung zu rechtfertigen, daß die Möglichkeit einer Fürsorge des Dienstherrn durch Gewährung einer Unterstützung bestehe, so daß die Versagung der Beihilfe nicht der Fürsorgepflicht und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspreche.
Das Verhältnis der Beihilfen zu den Unterstützungen hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. Bereits vor dem ersten Weltkrieg waren besondere Fürsorgemittel in den Haushalten bereitgestellt worden, die von den Verwaltungen den Beamten in Notfällen zur Verfügung gestellt wurden. Bei diesen Leistungen wurde nicht unterschieden nach der Ursache der Notlage, ob letztere etwa infolge von Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen eingetreten war oder auf anderen Gründen beruhte; die Leistungen wurden in Form von Unterstützungen gewährt. Diese wurden als freiwillige Leistungen des Dienstherrn aufgefaßt, auf die keinerlei Rechtsanspruch bestand, ähnlich wie auf freiwillige Leistungen des privatrechtlichen Arbeitgebers grundsätzlich kein Anspruch besteht. Dementsprechend gab es auch keine dienstrechtlichen Regelungen dieser Fürsorge. Nach dem ersten Weltkrieg, als ein Bedürfnis nach Fürsorge in größerem Umfange entstanden war, wurden nicht nur mehr Haushaltsmittel bereitgestellt; es wurden auch die typischen Fälle herausgegriffen, in denen die Wirtschaftsführung des Beamten stark belastet zu werden pflegte und vielfach ein Notstand erwuchs, nämlich die Krankheits-, Geburts- und Todesfälle, und es wurden die Voraussetzungen und der Umfang der hierfür vorgesehenen Leistungen in den Grundsätzen über die Notstandsbeihilfen generell festgelegt. Damit wurde jedoch das Wesen der Fürsorgeleistungen als Unterstützungen nicht verändert. Die Beihilfengrundsätze waren nichts anderes als eine zentrale Festlegung des Ermessens bei dem Vollzug des Haushalts, in dem nun auch die Beihilfemittel getrennt von den eigentlichen Unterstützungsmitteln ausgebracht wurden. Schilling (Beihilfengrundsätze und Vorschußrichtlinien für die Reichsverwaltung, 4. Aufl., Anm. 2 und 3 zu § 51) führt dementsprechend noch 1937 aus: "Die Beihilfen stellen besonders qualifizierte Unterstützungsfälle dar, daher können nach Ermessen der obersten Reichsbehörde Unterstützungsmittel für Beihilfen herangezogen werden, doch dürfen nicht umgekehrt Beihilfemittel zu Unterstützungen aus anderem Anlaß verwendet werden. Unterstützungen im engeren Sinne können auf Antrag; den Beamten usw. gewährt werden, sofern sie ohne eigenes Verschulden in eine schwere wirtschaftliche Notlage gekommen sind und aus gleichem Anlaß eine 'Beihilfe' nicht in Frage kommt." So ist es auch zu verstehen, daß die alten Beihilfengrundsätze Beschränkungen hinsichtlich der Dauer der Leistungen in Krankheitsfällen festlegten - damit sollte eine übermäßige Inanspruchnahme von Unterstützungsmitteln für einzelne Personen zu Lasten anderer, ebenfalls bedürftiger Personen verhindert werden -, daß ausdrücklich ein Rechtsanspruch verneint wurde und daß ferner die Leistungen nur in den Grenzen der vorher zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erbracht werden durften.
Bezüglich der anderen Gruppe der Unterstützungsfälle - der Unterstützungen im engeren Sinne -, die sich wegen ihrer Vielgestaltigkeit einer genaueren begrifflichen Festlegung entzogen, verblieb es nach der Schaffung der Beihilfengrundsätze im Jahre 1923 beim alten. Die rechtliche Bindung bestand in § 38 der Reichshaushaltsordnung - RHO -, wonach außerordentliche Vergütungen und Unterstützungen an Beamte nur aus den im Haushaltsplan dazu bestimmten Mitteln gewährt werden dürfen, und in § 32 RHO, wonach die im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel so verwaltet werden müssen, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die jeweilige Zweckbestimmung fallen. Dazu bestimmte § 6 Abs. 10 der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden (Reichswirtschaftsbestimmungen) vom 11. Februar 1929: "Die Ausgabemittel für Unterstützungen sind nach Durchschnittsbeträgen, die der Reichsminister der Finanzen festsetzt, zu veranschlagen. ..." Abgesehen von gewissen Abgrenzungsvorschriften in den §§ 51 und 56 der alten Beihilfengrundsätze ist erstmals für das Jahr 1935 eine zentrale Regelung der Unterstützungen für die Justizverwaltung festzustellen, die ihren Grund in der Überleitung der Rechtspflege auf das Reich hatte; es sollte nunmehr die große Anzahl von bisher nach Maßgabe der in den Ländern recht unterschiedlich gehandhabten Praxis verschieden behandelten Bediensteten einheitlich betreut werden. Der Reichsjustizminister erließ die Unterstützungsgrundsätze, vom 18. Juli 1935 (DJ S. 1055). Erst im Jahre 1943 wurden durch den gemeinsamen Runderlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 27. Februar 1943 (RBB S. 46) die Unterstützungsgrundsätze - UGr. - erlassen, die für den Bund auf Grund des Runderlasses des Bundesministers der Finanzen vom 6. Oktober 1950 (MinBlFin. 1951 S. 13) als weitergeltend bestimmt wurden. Diese haben in der Zwischenzeit einige Änderungen erfahren, die jedoch die Grundkonzeption nicht berühren.
Die Unterstützungsgrundsätze legen unter anderem fest: Der Kreis der Antragsberechtigten ist weiter als derjenige nach den Beihilfevorschriften. Antragsberechtigt sind auch frühere Beamte und deren Hinterbliebene, frühere Ehefrauen von Beamten, Ruhegehaltsempfängern und früheren Beamten, allerdings erst nach deren Tod. Die Unterstützungen können im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden.
Voraussetzung ist, daß der Antragsteller einer Unterstützung bedürftig und würdig ist. Unterstützungen können nicht gewährt werden, soweit im Haushalt besondere Mittel für bestimmte Zwecke bereitgestellt sind oder zur Hebung des Notstandes nach sonstigen Bestimmungen besondere einmalige Leistungen aus öffentlichen Mitteln vorgesehen sind. Die Unterstützungsgrundsätze unterscheiden zwischen einmaligen Unterstützungen und laufenden Unterstützungen, für die jeweils Höchstbeträge festgesetzt sind. Bezüglich der laufenden Unterstützungen, die nur an nicht versorgungsberechtigte frühere Beamte, an nicht witwengeldberechtigte Witwen von Beamten, Wartegeld- und Ruhegehaltsempfängern und von früheren Beamten, an nicht waisengeldberechtigte Waisen, an schuldlos geschiedene Ehefrauen von Beamten usw. gezahlt werden dürfen, also einen laufenden Beitrag zum Lebensunterhalt bilden sollen, ist verfügt, daß sie nicht bewilligt werden dürfen, soweit der Antragsteller in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu erwerben oder soweit ausreichendes eigenes Vermögen vorhanden ist oder gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete hinreichend für ihn sorgen können. Lehnt ein Antragsteller die Inanspruchnahme öffentlicher Fürsorge ab, so ist er in der Regel nur insoweit zu betreuen, als dies beim Vorliegen einer öffentlichen Fürsorge gerechtfertigt wäre. Nach der Nr. 5 Abs. 5 UGr. können Unterstützungen nicht in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Die durch den Haushaltsplan bereitgestellten Unterstützungsmittel dürfen nicht überschritten werden. Verstärkungen der Unterstützungsmittel aus dem Einzelplan XVII des Reichshaushalts kommen nicht in Betracht (Nr. 6 Abs. 2 UGr.).
Eine klare materiellrechtliche Unterscheidung zwischen den Unterstützungen und Beihilfen trat ein mit dem Erlaß der Beihilfengrundsätze von 1942. Diese begründeten faktisch einen Rechtsanspruch auf Beihilfen (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]; 19, 48 [56]; vergl. auch BGHZ 10, 295 [299]), wenn sie auch noch, wie es in ihrer Überschrift heißt, "Grundsätze für die Bewirtschaftung der Ausgabemittel bei Einzelplan XVII Kapitel 9 Unterteil a)" waren. Die "Regelbeihilfen" mußten unter den in den Bsihilfengrundsätzen festgelegten Voraussetzungen und ohne Rücksicht auf eine Bedürftigkeit des Berechtigten in der festgelegten Höhe gewährt werden, unabhängig davon, ob die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ausreichten; erforderlichenfalls waren die Mittel zu verstärken.
Diese Unterscheidung hat ihren Grund offensichtlich darin, daß im Laufe der Zeit die Fürsorgepflicht auch hinsichtlich der Ergänzung der Alimentierung, die es dem Dienstherrn gebietet, die nach der Lebenserfahrung auf alle Beamten und ihre Familien, wenn auch in unterschiedlichem und nicht vorher bestimmbaren Maße zukommenden Lebensbedürfnisse sicherzustellen, endgültig als Rechtspflicht in das Rechtsbewußtsein getreten war. Hinsichtlich der Hilfe in sonstigen Notfällen, bezüglich derer die Alimentationspflicht gerade deshalb nicht eingreift, weil sie atypische, grundsätzlich aus den Dienst- und Versorgungsbezügen zu bestreitende Bedürfnisse betreffen oder die bei überhaupt nicht alimentationsberechtigten Hinterbliebenen oder Angehörigen von Beamten eintreten, hat sich die rechtliche Situation hingegen nicht verändert. Wenn der Dienstherr in diesen Fällen im Rahmen der ihm im Haushalt zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel unter der Voraussetzung der Würdigkeit und Bedürftigkeit hilft, so besteht auf diese Hilfe kein Rechtsanspruch. Bei der Nachprüfung der Ermessensentscheidung über die Bewilligung oder Versagung einer derartigen Hilfe in der Gestalt der Unterstützung muß dem Dienstherrn ein weiter Raum belassen werden.
Aus alledem ergibt sich, daß ein Beamter oder Versorgungsempfänger, der einen in den Beihilfevorschriften nicht vorgesehenen Rechtsanspruch auf zusätzliche Hilfe des Dienstherrn zu Aufwendungen aus Anlaß von Krankheitsfällen hat, nicht auf einen Antrag auf eine Unterstützung nach den Unterstützungsgrundsätzen verwiesen werden kann. Sein Anspruch ist vielmehr der rechtlichen Natur nach ein Beihilfeanspruch. Im vorliegenden Falle haben die notwendigen Aufwendungen für die Unterbringung der Klägerin im Nervenkrankenhaus Haar monatlich rd. 380 DM betragen. Daß sie nicht unangemessen hoch waren, ergibt sich schon daraus, daß sie vom Landesfürsorgeverband aufgebracht wurden. Die monatlichen Versorgungsbezüge der Klägerin haben rd. 160 DM betragen. Es steht sonach fest, daß die der Klägerin zur Bestreitung ihrer gesamten Lebensbedürfnisse zur Verfügung gestellten Versorgungsbezüge zur Deckung der notwendigen und von ihrem Willen unabhängigen Krankheitsaufwendungen bei weitem nicht ausreichen. Die Versorgungsbezüge wurden in voller Höhe zur Bezahlung der Unterbringungskosten verwendet, so daß hier die Frage nicht auftaucht, welcher Anteil der Versorgungsbezüge im allgemeinen zur Bestreitung der - gegebenenfalls anteiligen - Kosten der Haushaltführung sowie der Kosten für Unterkunft und Verpflegung bestimmt ist und deshalb bei der Bemessung der Beihilfefähigkeit der Kosten der Unterbringung in einer Anstalt zu berücksichtigen wäre. Jede Ermessensentscheidung, die der Klägerin die nach dem oben Gesagten grundsätzlich zustehende Beihilfe versagen würde, wäre deshalb ermessensfehlerhaft. Bezüglich der Höhe des Bemessungssatzes, nach dem die Beihilfe zu berechnen ist, verbleibt jedoch noch ein Raum für die Betätigung des Ermessens des Beklagten, weil insoweit auch bei der Besonderheit des Falles der Klägerin noch verschiedene Entscheidungen rechtmäßig sein können.
Hiernach war der Revision stattzugeben, ohne daß auf die Verfahrensrügen eingegangen zu werden brauchte, mit denen eine fehlerhafte Sachaufklärung hinsichtlich der Frage gerügt wurde, ob die Unterbringung der Klägerin zur Linderung ihres Leidens in der umstrittenen Zeit notwendig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Schmidt