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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1965, Az.: BVerwG VIII C 63.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 63.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 21.07.1961 - AZ: 170 III 60

Fundstellen

  • BVerwGE 22, 160 - 170
  • AS 22, 160
  • DVBl 1966, 708 (Kurzinformation)
  • DÖV 1967, 69 (amtl. Leitsatz)
  • JVBL 1966, 210
  • NDBZ 1966, 109
  • RiA 1966, 135
  • ZBR 1966, 123

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der dauernden Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker in besonderen Anstalten.

  2. 2.

    Zur Abgrenzung zwischen Beihilfen und Unterstützungen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1965 in Ulm/Donau
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1961 wird aufgehoben. Ferner werden aufgehoben das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. November 1960, der Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 13. Mai 1960 und der Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 4. April 1960, soweit der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für Pflegekosten in Höhe von 1.474 DM abgelehnt worden ist.

Der Beklagte wird verpflichtet, über die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für Pflegekosten in Höhe von 1.474 DM unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte im März 1960 eine Beihilfe, unter anderem zu Aufwendungen für Pflegekosten in Höhe von 1.474 DM, die ihm durch die Unterbringung seines Sohnes in der Pflegeanstalt der Barmherzigen Brüder in Gremsdorf/Ofr. entstanden waren. Die Regierung von Mittelfranken lehnte den Antrag hinsichtlich der Pflegekosten ab. Sein Widerspruch, die Klage und die Berufung, mit der er die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe von 884 DM samt Prozeßzinsen beantragt hatte, blieben erfolglos.

2

Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Der Sohn des Klägers leide an Schizophrenie, er sei dauernd erwerbsunfähig, nicht geschäftsfähig und bedürfe ständiger Wartung und Pflege. Er habe in der Pflegeanstalt keine besondere Behandlung erfahren. Die bis zum 31. März 1959 geltenden Beihilfengrundsätze hätten jegliche Aufwendungen für die Unterbringung geistig oder körperlich unheilbar Kranker in Siechenanstalten, Irrenanstalten usw. von der Beihilfefähigkeit schlechthin ausgeschlossen. Die im vorliegenden Falle anzuwendenden Beihilfevorschriften enthielten zwar eine derartige Einschränkung nicht mehr, doch mache ihre Nr. 3 Abs. 1 die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen davon abhängig, daß letztere zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden sowie für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden notwendig seien. Diese Voraussetzungen erfüllten die geltend gemachten Aufwendungen nicht. Die Wiedererlangung der Gesundheit oder eine Besserung des Leidens sei angesichts des Gesundheitszustandes des Sohnes des Klägers nicht zu erwarten. Zu prüfen sei nur, ob die Unterbringung in der Pflegeanstalt der Linderung seines Leidens diene. Das sei nicht der Fall. Die Linderung des Leidens erfordere im Gegensatz zur Besserung des Leidens zwar nicht, daß der Zustand als solcher gebessert, d.h. dem normalen Zustand um etwas angenähert werde, sie verlange aber, daß wenigstens die Auswirkungen des abnormalen Zustandes in seinem Erscheinungsbild und hinsichtlich des Wohlbefindens des Patienten abgeschwächt würden. Die bloße Wartung und Pflege eines unheilbar Geisteskranken in einer Pflegeanstalt bringe eine solche Einwirkung nicht mit sich. Im vorliegenden Falle habe der Aufenthalt jedenfalls nicht in erster Linie die Linderung des Leidens bezweckt. Im Vordergrund habe die Verwahrung aus Sicherheitsgründen und die Unmöglichkeit der Pflege im Elternhaus gestanden. Die hiernach gebotene Versagung des Beihilfeschutzes widerspreche nicht der Verfassung, insbesondere auch nicht hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, da die Möglichkeit einer Fürsorge des Dienstherrn nach den Unterstützungsgrundsätzen offenbleibe.

3

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt die unrichtige Anwendung der Beihilfevorschriften.

4

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

5

II.

Die Revision ist nur zum Teil begründet. Der Beihilfeanspruch des Klägers wurde vom Beklagten und von den Vorinstanzen zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, daß die geltend gemachten Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien, weil sie nicht zur Besserung oder Linderung des Leidens seines Sohnes notwendig gewesen seien.

6

Nach der Nr. 13 Abs. 1 Ziffer 8 der bis zum 31. März 1959 in Geltung gewesenen Beihilfegrundsätze - BGr. - vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157 = GVBl. S. 103) in der Bundesfassung der Änderung vom 10. April 1953 (GMBl. S. 109) waren Aufwendungen für die Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker in Siechenanstalten, Irrenanstalten usw. nicht beihilfefähig. Die gemäß Art. 47 des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG - vom 14. Juni 1958 (GVBl. S. 101), jetzt gültig in der Neufassung vom 16. Juli 1965 (GVBl. S. 154), anzuwendenden Beihilfevorschriften - BhV - vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54), zuletzt geändert durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 23. September 1965 (GMBl. S. 337), haben eine entsprechende Ausschlußbestimmung nicht übernommen. Das bedeutet indessen nicht, daß derartige Aufwendungen nunmehr in jedem Falle beihilfefähig wären. Die Beihilfevorschriften unterscheiden sich von den Beihilfengrundsätzen unter anderem auch dadurch, daß sie im Gegensatz zu den letzteren eine besondere Liste nichtbeihilfefähiger Aufwendungen nicht mehr enthalten. Dies ist bedingt durch Gründe, die mit einem Wechsel hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zusammenhängen. Der Wegfall der früheren Aufzählung läßt deshalb keinen Schluß darauf zu, ob die einzelnen in der Nr. 13 BGr. als nichtbeihilfefähig bestimmt gewesenen Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften beihilfefähig sind oder nicht. Das beurteilt sich vielmehr allein nach der Nr. 3 in Verbindung mit den Nrn. 4 bis 11 BhV. Die Nr. 3 BhV legt den Begriff der beihilfefähigen Aufwendungen fest und bestimmt in Abs. 1 Ziff. 1, daß in Krankheitsfällen die zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden sowie für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig sind. Diese Begriffsbestimmung ist für die Beihilfeberechtigten günstiger als die in der Nr. 4 Abs. 1 BGr. enthaltene, die in Krankheitsfällen nur die Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit oder zur Beseitigung angeborener oder erworbener Körperschäden als beihilfefähig erklärt hatte. Zu Unrecht folgern jedoch der Verwaltungsgerichtshof, die Parteien und der Oberbundesanwalt aus der Einbeziehung der Aufwendungen zur Besserung oder Linderung des Leidens in den Kreis der beihilfefähigen Aufwendungen, daß damit auch die Aufwendungen für die dauernde Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker in Siechenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten usw. als beihilfefähig bestimmt werden sollten, sofern sie nur die Besserung oder Linderung des Leidens bezweckten. Daß die Beihilfevorschriften derartige Aufwendungen nicht als beihilfefähig behandelt wissen wollen, ergibt sich aus folgendem: Die Kosten der Unterkunft und Verpflegung in Krankenanstalten sind - in der dritten Pflegeklasse - in vollem Umfange beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte in seiner Wohnung einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist, andernfalls sind sie zu 80 v.H. zu berücksichtigen (Nr. 4 Ziff. 3 BhV). Daraus ergibt sich, daß die Beihilfevorschriften die Kosten einer zeitlich unbegrenzten Unterbringung in Krankenanstalten nicht als beihilfefähig in Betracht ziehen. Nur bei zeitlich begrenztem Aufenthalt ist es angemessen und auch vertretbar, zu den vollen (bei alleinstehenden Berechtigten zu den um 20 v.H. gekürzten) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe zu gewähren. Hier verursacht der Krankenhausaufenthalt zusätzliche Kosten, gegenüber denen die häuslichen Ersparnisse nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Anders ist es dagegen, wenn eine Person zeitlebens wegen unheilbarer körperlicher oder geistiger Erkrankung in einer Anstalt untergebracht werden muß. Hier wäre es unangebracht, neben den zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs bestimmten Dienst- oder Versorgungsbezügen die Aufwendungen für die Unterkunft und Pflege, die bei den dauernd in Anstalten untergebrachten unheilbar Kranken regelmäßig die ganzen persönlichen Lebensbedürfnisse ausmachen, in voller Höhe als beihilfefähig zu berücksichtigen, zumal der regelmäßige Bemessungssatz der Beihilfe nach der Nr. 12 Abs. 2 und Abs. 2 a BhV sich um 10 v.H. und in den gerade bei geistig oder körperlich unheilbar Erkrankten häufig vorkommenden Fällen des Ausschlusses der Versicherungsleistungen oder der Einstellung von Versicherungsleistungen (Aussteuerung) sogar um 20 v.H. erhöht.

7

Wenngleich die Beihilfevorschriften hiernach die Gewährung einer Beihilfe an den Kläger nicht vorsehen, weil der Aufenthalt seines unheilbar kranken Sohnes in der Pflegeanstalt der Barmherzigen Brüder in Gremsdorf ein dauernder ist, durfte sein Anspruch dennoch nicht mit Rücksicht auf diese Beihilferegelung abgewiesen werden.

8

Solange die Beihilfen weder gesetzlich noch auf Grund gesetzlicher Ermächtigung im Wege einer Rechtsverordnung geregelt sind, ist dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum überlassen, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang und die Art und Weise der Erfüllung seiner im Gesetz nur allgemein festgelegten Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen selbst bestimmen kann. Diese Bestimmung hat für den Bund als Dienstherrn der Bundesminister des Innern auf Grund der ihm durch § 200 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1801) erteilten Ermächtigung durch den Erlaß der Beihilfevorschriften in der Gestalt allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des § 79 BBG getroffen. Die Beihilfevorschriften des Bundes sind, wie oben ausgeführt, gemäß Art. 47 BayBesG auch für den Freistaat Bayern als Dienstherrn anzuwenden. Sie konkretisieren die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden. Damit schaffen sie jedoch nicht eine selbständige Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfen. Rechtsgrundlage der Pflichten, des. Dienstherrn und der Rechte des Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bleibt die gesetzliche Regelung der allgemeinen Fürsorgepflicht.

9

Ob ein zur Erfüllung der Fürsorgepflicht erlassener Verwaltungsakt sich im Rahmen des dem Dienstherrn eingeräumten Ermessens hält, ist verwaltungsgerichtlich nachprüfbar auch dann, wenn das Ermessen der Behörde durch Verwaltungsvorschriften zentral gebunden ist (vgl. BVerwGE 19, 48). Die gerichtliche Entscheidung ist nicht darauf beschränkt, gegebenenfalls den angefochtenen Verwaltungsakt wegen Rechtswidrigkeit infolge Überschreitens des Ermessensspielraumes aufzuheben. Wird die Verpflichtung zum Erlaß eines bestimmten Verwaltungsaktes zur Erfüllung der Fürsorgepflicht begehrt, so sind die Gerichte befugt, in den gleichen Grenzen eine derartige Verpflichtung auszusprechen, in denen sie auch sonst die Behörden zum Erlaß eines bestimmten, in das behördliche Ermessen gestellten Verwaltungsaktes verpflichten können. Sofern und soweit also nach der Sachlage nur eine einzige ermessensgerechte Entscheidung der Verwaltungsbehörde möglich ist, kann das Gericht die Behörde zum Erlaß dieser Ermessensentscheidung verpflichten.

10

Dadurch, daß die Beihilfevorschriften die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der dauernden Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker in Siechenanstalten, Heil- und Pflegeanstalten usw. nicht vorsehen, werden sie der Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden (zuletzt BVerwGE 20, 44), das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebiete es, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Familien einen angemessenen Lebensunterhalt gewährt und sie damit von der Notwendigkeit einer eigenen Daseinsvorsorge freistellt. Die Dienst- oder Versorgungsbezüge sind dazu bestimmt, in Erfüllung der Alimentationspflicht grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Da es indessen vom jeweiligen Lebensschicksal des Beamten und seiner Angehörigen abhängt, in welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß zu den vom Dienstherrn sicherzustellenden Lebensbedürfnissen gehörende Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen erforderlich werden, können die Beamten- und Besoldungsgesetze diese nicht vorhersehbaren Aufwendungen in ihrer konkreten Höhe nicht in die Regelung der Dienst- und Versorgungsbezüge einbeziehen. Sie stellen aber den Beamten und Versorgungsberechtigten mit den laufenden Bezügen einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen zur Verfügung. Sofern darüber hinaus Aufwendungen entstehen, muß der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht ergänzend eingreifen. Zu den zusätzlichen, durch die Dienst- und Versorgungsbezüge nicht in voller Höhe gedeckten Aufwendungen aus Anlaß von Krankheitsfällen gehören auch die Aufwendungen für die dauernde Unterbringung geistig oder körperlich unheilbar Kranker in besonderen Anstalten. Gerade weil diese eine durch den Willen des Beihilfeberachtigten nicht beeinflußbare Dauerbelastung darstellen, erfordern sie die zusätzliche Hilfe des Dienstherrn in besonderem Maße. Dabei kann es unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht und des Alimentationsprinzips nicht darauf ankommen, ob die Unterbringung eine Besserung oder Linderung des Leidens bezweckt - eine Wiederherstellung der Gesundheit scheidet ohnedies begrifflich aus - oder einfach der "Verwahrung" dieser Kranken dient. Wenn in der Nr. 3 Abs. 1 Ziff. 1 BhV gefordert wird, daß die Aufwendungen notwendig sind zur Wiederherstellung der Gesundheit oder zur Besserung oder Linderung des Leidens, so dient dies der Abgrenzung der echten Krankheitsaufwendungen, von solchen Aufwendungen, zu denen der Dienstherr mit Recht keine Beihilfe gewähren will, wie etwa zu Aufwendungen für kosmetische Maßnahmen, für Erholungsaufenthalte in Sanatorien oder für Sportmassagen. Diese Abgrenzungsmerkmale verlieren aber ihren Sinn in den Fällen der dauernden Unterbringung körperlich oder geistig unheilbar Kranker in besonderen Anstalten, da es hier zweifelsfrei feststeht, daß es sich um krankheitsbedingte Aufwendungen handelt. Zudem werden in diesen Fällen die Grenzen des Begriffs der Linderung des Leidens häufig fließend sein, wenn es nicht ohnehin nur eine Frage der Terminologie ist, ob nicht auch die bloße Verwahrung eines unheilbar körperlich oder geistig Kranken schon deshalb eine Linderung seines Leidens bedeutet, weil sie für den Kranken überhaupt erst die der Krankheit adäquate Form seiner Existenz ermöglicht. Abgesehen davon wäre eine Unterscheidung danach, ob die dauernde Unterbringung eines unheilbar Kranken in einer besonderen Anstalt der Linderung seines Leidens oder nur der "Verwahrung" dient, nicht als eine die unterschiedliche Behandlung der Aufwendungen rechtfertigende Differenzierung anzuerkennen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet die zusätzliche Hilfe in derartigen Krankheitsfällen, in denen die erforderlichen angemessenen Aufwendungen mit den Dienst- oder Versorgungsbezügen nicht zur Verfügung gestellt sind, ohne daß es darauf ankommen kann, ob das Leiden des Kranken noch beeinflußbar ist.

11

Aus alledem folgt, daß auch bei Anerkennung eines weiten Ermessensspielraumes des Dienstherrn bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht jede Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, die die notwendigen und angemessenen Aufwendungen aus Anlaß der dauernden Unterbringung unheilbar körperlich oder geistig Kranker in besonderen Anstalten (Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Heil- und Pflegeanstalten) von der Beihilfefähigkeit allgemein ausschließt oder die Beihilfefähigkeit davon abhängig macht, daß mit der Unterbringung eine Besserung oder Linderung des Leidens bezweckt wird. Eine solche Entscheidung wäre auch nicht mit der vom Verwaltungsgerichtshof angestellten Erwägung zu rechtfertigen, daß die Möglichkeit einer Fürsorge des Dienstherrn durch Gewährung einer Unterstützung bestehe, so daß die Versagung der Beihilfe nicht der Fürsorgepflicht und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspreche.

12

Das Verhältnis der Beihilfen zu den Unterstützungen hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. Bereits vor dem ersten Weltkrieg waren besondere Fürsorgemittel in den Haushalten bereitgestellt worden, die von den Verwaltungen den Beamten in Notfällen zur Verfügung gestellt wurden. Bei diesen Leistungen wurde nicht unterschieden nach der Ursache der Notlage, ob letztere etwa infolge von Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen eingetreten war oder auf anderen Gründen beruhte; die Leistungen wurden in Form von Unterstützungen gewährt. Diese wurden als freiwillige Leistungen des Dienstherrn aufgefaßt, auf die keinerlei Rechtsanspruch bestand, ähnlich wie auf freiwillige Leistungen des privatrechtlichen Arbeitgebers grundsätzlich kein Anspruch besteht. Dementsprechend gab es auch keine dienstrechtlichen Regelungen dieser Fürsorge. Nach dem ersten Weltkrieg, als ein Bedürfnis nach Fürsorge in größerem Umfange entstanden war, wurden nicht nur mehr Haushaltsmittel bereitgestellt; es wurden auch die typischen Fälle herausgegriffen, in denen die Wirtschaftsführung des Beamten stark belastet zu werden pflegte und vielfach ein Notstand erwuchs, nämlich die Krankheits-, Geburts- und Todesfälle, und es wurden die Voraussetzungen und der Umfang der hierfür vorgesehenen Leistungen in den Grundsätzen über die Notstandsbeihilfen generell festgelegt. Damit wurde jedoch das Wesen der Fürsorgeleistungen als Unterstützungen nicht verändert. Die Beihilfengrundsätze waren nichts anderes als eine zentrale Festlegung des Ermessens bei dem Vollzug des Haushalts, in dem nun auch die Beihilfemittel getrennt von den eigentlichen Unterstützungsmitteln ausgebracht wurden. Schilling (Beihilfengrundsätze und Vorschußrichtlinien für die Reichsverwaltung, 4. Aufl., Anm. 2 und 3 zu § 51) führt dementsprechend noch 1937 aus: "Die Beihilfen stellen besonders qualifizierte Unterstützungsfälle dar, daher können nach Ermessen der obersten Reichsbehörde Unterstützungsmittel für Beihilfen herangezogen werden, doch dürfen nicht umgekehrt Beihilfemittel zu Unterstützungen aus anderem Anlaß verwendet werden. Unterstützungen im engeren Sinne können auf Antrag den Beamten usw. gewährt werden, sofern sie ohne eigenes Verschulden in eine schwere wirtschaftliche Notlage gekommen sind und aus gleichem Anlaß eine 'Beihilfe' nicht in Frage kommt." So ist es auch zu verstehen, daß die alten Beihilfengrundsätze Beschränkungen hinsichtlich der Dauer der Leistungen in Krankheitsfällen festlegten - damit sollte eine übermäßige Inanspruchnahme von Unterstützungsmitteln für einzelne Personen zu Lasten anderer, ebenfalls bedürftiger Personen verhindert werden -, daß ausdrücklich ein Rechtsanspruch verneint wurde und daß ferner die Leistungen nur in den Grenzen der vorher zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erbracht werden durften.

13

Bezüglich der anderen Gruppe der Unterstützungsfälle - der Unterstützungen im engeren Sinne -, die sich wegen ihrer Vielgestaltigkeit einer genaueren begrifflichen Festlegung entzogen, verblieb es nach der Schaffung der Beihilfengrundsätze im Jahre 1923 beim alten. Die rechtliche Bindung bestand in § 38 der Reichshaushaltsordnung - RHO -, wonach außerordentliche Vergütungen und Unterstützungen an Beamte nur aus den im Haushaltsplan dazu bestimmten Mitteln gewährt werden dürfen, und in § 32 RHO, wonach die im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel so verwaltet werden müssen, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die jeweilige Zweckbestimmung fallen. Dazu bestimmte § 6 Abs. 10 der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden (Reichswirtschaftsbestimmungen) vom 11. Februar 1929: "Die Ausgabemittel für Unterstützungen sind nach Durchschnittsbeträgen, die der Reichsminister der Finanzen festsetzt, zu veranschlagen. ..." Abgesehen von gewissen Abgrenzungsvorschriften in den §§ 51 und 56 der alten Beihilfengrundsätze ist erstmals für das Jahr 1935 eine zentrale Regelung der Unterstützungen für die Justizverwaltung festzustellen, die ihren Grund in der Überleitung der Rechtspflege auf das Reich hatte; es sollte nunmehr die große Anzahl von bisher nach Maßgabe der in den Ländern recht unterschiedlich gehandhabten Praxis verschieden behandelten Bediensteten einheitlich betreut werden. Der Reichsjustizminister erließ die Unterstützungsgrundsätze vom 18. Juli 1935 (DJ S. 1055). Erst im Jahre 1943 wurden durch den gemeinsamen Runderlaß der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 27. Februar 1943 (RBB S. 46) die Unterstützungsgrundsätze - UGr. - erlassen, die für den Bund auf Grund des Runderlasses des Bundesministers der Finanzen vom 6. Oktober 1950 (MinBlFin. 1951 S. 13) als weitergeltend bestimmt wurden. Diese haben in der Zwischenzeit einige Änderungen erfahren, die jedoch die Grundkonzeption nicht berühren.

14

Die Unterstützungsgrundsätze legen unter anderem fest: Der Kreis der Antragsberechtigten ist weiter als derjenige nach den Beihilfevorschriften. Antragsberechtigt sind auch frühere Beamte und deren Hinterbliebene, frühere Ehefrauen von Beamten, Ruhegehaltsempfängern und früheren Beamten, allerdings erst nach deren Tod. Die Unterstützungen können im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden. Voraussetzung ist, daß der Antragsteller einer Unterstützung bedürftig und würdig ist. Unterstützungen können nicht gewährt werden, soweit im Haushalt besondere Mittel für bestimmte Zwecke bereitgestellt sind oder zur Hebung des Notstandes nach sonstigen Bestimmungen besondere einmalige Leistungen aus öffentlichen Mitteln vorgesehen sind. Die Unterstützungsgrundsätze unterscheiden zwischen einmaligen Unterstützungen und laufenden Unterstützungen, für die jeweils Höchstbeträge festgesetzt sind. Bezüglich der laufenden Unterstützungen, die nur an nicht versorgungsberechtigte frühere Beamte, an nicht witwengeldberechtigte Witwen von Beamten, Wartegeld- und Ruhegehaltsempfängern und von früheren Beamten, an nicht waisengeldberechtigte Waisen, an schuldlos geschiedene Ehefrauen von Beamten usw. gezahlt werden dürfen, also einen laufenden Beitrag zum Lebensunterhalt bilden sollen, ist verfügt, daß sie nicht bewilligt werden dürfen, soweit der Antragsteller in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu erwerben oder soweit ausreichendes eigenes Vermögen Vorhanden ist oder gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete hinreichend für ihn sorgen können. Lehnt ein Antragsteller die Inanspruchnahme öffentlicher Fürsorge ab, so ist er in der Regel nur insoweit zu betreuen, als dies beim Vorliegen einer öffentlichen Fürsorge gerechtfertigt wäre. Nach der Nr. 5 Abs. 5 UGr. können Unterstützungen nicht in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Die durch den Haushaltsplan bereitgestellten Unterstützungsmittel dürfen nicht überschritten werden. Verstärkungen der Unterstützungsmittel aus dem Einzelplan XVII des Reichshaushalts kommen nicht in Betracht (Nr. 6 Abs. 2 UGr.).

15

Eine klare materiellrechtliche Unterscheidung zwischen den Unterstützungen und Beihilfen trat ein mit dem Erlaß der Beihilfengrundsätze von 1942. Diese begründeten faktisch einen Rechtsanspruch auf Beihilfen (BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63] [70]; 19, 48 [56]; vgl. auch BGHZ 10, 295 [299]), wenn sie auch noch, wie es in ihrer Überschrift heißt, "Grundsätze für die Bewirtschaftung der Ausgabemittel bei Einzelplan XVII Kapitel 9 Unterteil a)" waren. Die "Regelbeihilfen" mußten unter den in den Beihilfengrundsätzen festgelegten Voraussetzungen und ohne Rücksicht auf eine Bedürftigkeit des Berechtigten in der festgelegten Höhe gewährt werden, unabhängig davon, ob die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ausreichten; erforderlichenfalls waren die Mittel zu verstärken.

16

Diese Unterscheidung hat ihren Grund offensichtlich darin, daß im Laufe der Zeit die Fürsorgepflicht auch hinsichtlich der Ergänzung der Alimentierung, die es dem Dienstherrn gebietet, die nach der Lebenserfahrung auf alle Beamten und ihre Familien, wenn auch in unterschiedlichem und nicht vorher bestimmbaren Maße zukommenden Lebensbedürfnisse sicherzustellen, endgültig als Rechtspflicht in das Rechtsbewußtsein getreten war. Hinsichtlich der Hilfe in sonstigen Notfällen, bezüglich derer die Alimentationspflicht gerade deshalb nicht eingreift, weil sie atypische, grundsätzlich aus den Dienst- und Versorgungsbezügen zu bestreitende Bedürfnisse betreffen oder die bei überhaupt nicht alimentationsberechtigten Hinterbliebenen oder Angehörigen von Beamten eintreten, hat sich die rechtliche Situation hingegen nicht verändert. Wenn der Dienstherr in diesen Fällen im Rahmen der ihm im Haushalt zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel unter der Voraussetzung der Würdigkeit und Bedürftigkeit hilft, so besteht auf diese Hilfe kein Rechtsanspruch. Bei der Nachprüfung der Ermessensentscheidung über die Bewilligung oder Versagung einer derartigen Hilfe in der Gestalt der Unterstützung muß dem Dienstherrn ein weiter Raum belassen werden.

17

Aus alldem ergibt sich, daß ein Beamter oder Versorgungsempfänger, der einen in den Beihilfevorschriften nicht vorgesehenen Rechtsanspruch auf zusätzliche Hilfe des Dienstherrn zu Aufwendungen aus Anlaß von Krankheitsfällen hat, nicht auf einen Antrag auf eine Unterstützung nach den Unterstützungsgrundsätzen verwiesen werden kann. Sein Anspruch ist vielmehr der rechtlichen Natur nach ein Beihilfeanspruch.

18

Hiernach durfte die Beihilfe nicht mit der Begründung versagt werden, daß die Unterbringung des Sohnes des Klägers in der umstrittenen Zeit nicht zur Besserung oder Linderung seines Leidens notwendig gewesen sei. Ob und in welchem Umfang dem Kläger eine Beihilfe zu gewähren ist, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend entscheiden. Der Beklagte muß noch nach seinem an der Fürsorgepflicht orientierten Ermessen darüber befinden, in welcher Höhe die geltend gemachten Aufwendungen als beihilfefähig zugrunde zu legen sind. Dabei wird er unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Beihilfe als einer zusätzlichen Hilfe des Dienstherrn auch darauf abzustellen haben, daß dem Kläger ein bestimmter Anteil seiner Dienstbezüge für den Unterhalt seiner Familie zur Verfügung gestellt ist und daß ihm die wirtschaftliche Belastung mit dem Unterhalt seines Sohnes durch dessen Unterbringung in der Anstalt weitgehend abgenommen wird. In diesem Zusammenhang bedarf es allerdings zunächst noch der Feststellung, ob die geltend gemachten "Pflegekosten" von täglich 4,40 DM tatsächlich die gesamten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege einschließen oder nur die Kosten der Wartung und Pflege im engeren Sinne sind. Ferner muß der Beklagte die Höhe des Bemessungssatzes nach seinem Ermessen bestimmen. Insoweit würde nicht nur eine einzige Entscheidung sich als ermessensfehlerfrei erweisen; die Sache ist deshalb noch nicht spruchreif, so daß der Beklagte zu verpflichten war, über den Beihilfeantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden. Da der Kläger indessen die Gewährung einer Beihilfe in einer bestimmten Höhe beantragt hatte, war die Klage insoweit abzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 884 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Schmidt