Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.1965, Az.: BVerwG IV B 50.65
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss; Erforderlichkeit einer ordnungsgemäßen Begründung für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung; Begründung mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Fertigstellung einer Umgehungsstraße; Notwendigkeit einer Interessenabwägung bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes; Ausschluss der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der Zweckmäßigkeitserwägungen; Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei Nichtvornahme der erforderlichen Beweiserhebung; Ermessen der Behörde im Planfeststellungsverfahren bei der Trassenführung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 50.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 12870
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 04.06.1964 - AZ: I OVG A 39.63
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Inn. Kolon. 1966, 96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 1965
durch die Bundesrichter Oswald, Klein und Clauß
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 16. März 1962 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 4. Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Aussetzungs- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Aussetzungsverfahren auf 1.000 DM und für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, der ein Lager- und Großhandelsgeschäft für Mühlenfabrikate, Bäckereibedarf, Kohlen, Heizöl, Streusalz und andere Artikel betreibt, ist Eigentümer verschiedener Grundstücke in .... Mit Beschluß vom 16. März 1962 stellte der Beklagte den Plan für den Bau der Umgehungsstraße ... fest. Der Plan sieht vor, daß zwar die zur Zeit für den Lager- und Handelsbetrieb des Klägers benutzten Flurstücke (282/46, 219/46, 46/3, 46/4) unberührt bleiben, daß aber von den weiteren, unbebauten Grundstücken Teilflächen von insgesamt 6.310 qm für den Straßenbau in Anspruch genommen werden, so daß sich die Größe dieser weiteren Flächen auf 10.176 qm verringert. Davon würde etwa ein Viertel westlich der Umgehungsstraße liegen und mit den gewerblich genutzten Grundstücken in Verbindung bleiben, während der Rest durch die Umgehungsstraße vom gewerblichen Grundbesitz getrennt würde.
Der Kläger erhob gegen den Planfeststellungsbeschluß Klage, die das Verwaltungsgericht zurückwies. Auch der Berufung blieb der Erfolg versagt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde des Klägers. Während des Beschwerdeverfahrens ordnete der Beklagte am 4. August 1965 die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß wiederherzustellen.
Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben gebeten, das Rubrum dahin zu berichtigen, daß Beklagter nach Aufhebung der Delegierung nunmehr der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein - Verkehrsentwicklung - ist.
II.
Aussetzungsantrag und Beschwerde sind zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Der Senat hat davon abgesehen, als beklagte Partei den Minister für Wirtschaft und Verkehr aufzuführen. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier die Einführung eines anderen Beklagten eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung darstellt (§ 142 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), in jedem Falle fehlt es bislang an der Veröffentlichung des Widerrufs der Delegation.
Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung, die nur beseitigt werden darf, wenn dem öffentlichen Interesse an einem Vollzug der behördlichen Maßnahme der Vorrang vor dem Anspruch des Klägers gebührt, einen im Endergebnis wirksamen Rechtsschutz zu erhalten. Ordnet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung an, so ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Zu Unrecht rügt der Kläger, die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 4. August 1965 ermangele einer Begründung, die dem gesetzlichen Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht werde. Die Behörde hat, ausgehend von dem konkreten Sachverhalt, dargelegt, daß die Arbeiten des ersten Bauabschnitts der Umgehungsstraße 1963 eingeleitet worden sind und zügig voranschreiten. Der Ausbau des zweiten Abschnitts sei im Interesse des Verkehrs und der Anlieger in der Ortschaft ... notwendig. Die termingerechte Fertigstellung liege daher im öffentlichen Interesse. Der Ausbau scheitere aber zur Zeit noch an der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß diese Begründung knapp ist; gleichwohl enthält sie alle wesentlichen Erfordernisse. Sie hebt das öffentliche Interesse an einen alsbaldigen und termingerechten Ausbau der Umgehungsstraße hervor und stellt dabei sowohl auf die Lage der Anlieger der bisherigen Ortsdurchfahrt als auch auf den allgemeinen Kraftverkehr ab. In diesem Zusammenhang erscheint es auch sachgerecht dabei auszuführen, daß die Bauarbeiten zur Zeit ausschließlich an der Rechtsverfolgung eines durch die Planfeststellung Betroffenen scheitern, zumal im vorliegenden Falle der Kläger bereits in zwei Rechtszügen unterlegen und eine Revision nicht zugelassen ist: Der Sinn der Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt gerade darin, daß trotz eines eingelegten Rechtsmittels die behördliche Entscheidung im Einzelfall vorzeitig, also vor Erschöpfung des Rechtsweges durchgesetzt werden kann. Dadurch wird im Gegensatz zur Ansicht des Klägers die noch ausstehende höchstrichterliche Entscheidung nicht ihrer Bedeutung entkleidet. Es besteht für das Gericht die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung auf Antrag wiederherzustellen und im Urteil auszusprechen, daß und wie die Behörde die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen hat.
Die aufschiebende Wirkung kann nur dann wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse des Einzelnen, einen wirksamen Rechtsschutz zu erhalten und eine vorzeitige Vollziehung eines noch nicht rechtsbeständigen Verwaltungsakts zu verhindern, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Einer derartigen Interessenabwägung bedarf es aber dann nicht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und die gegen den Verwaltungsakt eingeleitete Rechtsverfolgung erfolglos bleiben wird. Ein beim Bundesverwaltungsgericht gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, erscheint also dann nicht gerecht fertigt, wenn die eingelegte Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. November 1962 - BVerwG I C 89.62 -).
Das aber ist hier hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Fall, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zwei förmliche Beweisanträge gestellt, die das Berufungsgericht durch bekundeten Beschluß abgelehnt hat. Es hat den Antrag, einen sachverständigen Verkehrsplaner darüber zu hören, ob eine anders Trassenführung möglich und verkehrstechnisch empfehlenswerter sei, mit der Begründung abgelehnt, der Gegenstand des Beweisantrages könne als wahr unterstellt werden. Im Urteil ist dazu ausgeführt, es könne unterstellt werden, daß die vom Kläger vorgeschlagene Trasse möglich und verkehrstechnisch empfehlenswerter sei, doch unterlägen derartige Erwägungen als reine Zweckmäßigkeitsregelungen nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Der beschließende Senat vermag sich der Auffassung des Klägers, das Berufungsgericht hätte insoweit einen Gutachter hören müssen, nicht anzuschließen. Verfahrensrechtlich ist es zunächst ohne Bedeutung, ob die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Trassenführung beruhe auf Zweckmäßigkeitserwägungen und sei daher einer gerichtlichen Kontrolle entzogen, zutreffend ist. Seine Beurteilung ist im Rahmen einer Überprüfung von Verfahrensmängeln vom Revisionsgericht zugrunde zu legen. Es ist jedenfalls rechtmäßig, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn für die Urteilsfindung die Richtigkeit der im Beweisantrag genannten Tatsache unterstellt werden kann.
Auch die Ablehnung des weiteren Beweisantrages ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insoweit als zutreffend unterstellt, daß die Ausdehnung des Betriebes des Klägers durch die geplante Trassenführung behindert wird und daß diese Behinderung zu einer rückläufigen Betriebsentwicklung führen kann. Auch die Beschwerde räumt ein, daß es eine absolut sichere Prognose für die Zukunft nicht geben könne. Nichts anderes aber meint das Berufungsgericht, wenn es die Möglichkeit einer Beeinträchtigung keineswegs als nur "entfernt liegend" angesehen hat. Die Ausführungen im Urteil, es könne zu einer rückläufigen Betriebsentwicklung kommen, schließen sogar den Fall ein, daß dies mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Das ist der Sinn der Ausführungen im Berufungsurteil, wenn derartige Nachteile für den Betrieb des Klägers zwar unterstellt werden, aber daraus nicht auf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geschlossen wird.
War eine weitere Beweiserhebung verfahrensrechtlich nicht erforderlich, so erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen der Beschwerde zur Amtsermittlungspflicht, die im übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats die Parteien nicht von der Notwendigkeit entbindet, geeignete Beweisanträge zu stellen.
Den von der Beschwerde aufgeworfenen Praxen kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Klärung von allgemein bedeutungsvollen Rechtsfragen zu. Es ist nämlich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erschöpfend geklärt, daß der Behörde im Planfeststellungsverfahren bei der Trassenführung ein Ermessen zusteht (Beschluß vom 15. November 1962 - BVerwG I C 89.62 -) und ferner, daß die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten sind. Des Berufungsgericht hat diese Grundsätze auch nicht verkannt, wie in der Beschwerdeschrift eingeräumt wird. Es entspricht dem Wesen des Ermessens, daß die Behörde von mehreren möglichen Lösungen eine zu wählen in der Lage ist. Selbst wenn also dem Berufungsgericht eine andere Trassenführung ebenso geeignet oder gar besser erschiene, ließe das keinen Schluß auf eine fehlerhafte Ermessensausübung der Behörde zu. Die Ermessensprüfung wird durch die Vorschrift des § 114 VwGO begrenzt. Nachprüfbar ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden oder von ihm in zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht worden ist. Solange die Behörde aber nicht sachfremde Erwägungen walten läßt oder von einem offenbar unrichtigen Sachverhalt ausgeht, solange also ihre Überlegungen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, Planfeststellungsverfahren für den Straßenbau durchzuführen, entsprechen, bleibt ihr die Wahl, die Trasse nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit festzulegen. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts tragen diesen Grundsätzen Rechnung; es besteht daher in diesem Falle keine Gelegenheit, weitere grundsätzliche Fragen dieser Art zu klären.
Ob die tatrichterliche Würdigung zutreffend oder unrichtig ist, ist für die Zulassung der Revision grundsätzlich ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und daß nur der geringstmögliche Eingriff erlaubt sei, nicht verkannt. Es hat insbesondere die in der Beschwerde dargestellten Eingriffe in die Interessen des Klägers - Abtretung von 6.310 qm Land, Durchtrennung des Grundeigentums des Klägers, Behinderung der Betriebserweiterung und Möglichkeit der rückläufigen Betriebsentwicklung - und demgegenüber die von dem Beklagten vertretenen gewichtigen öffentlichen Interessen gewürdigt, ohne dabei gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze zu verstoßen.
Endlich kann auch der angeblich in der Urteilsbegründung liegende Widerspruch, dem Kläger ständen noch 2.400 qm Land diesseits der Umgehungsstraße für Erweiterungsbauten zur Verfügung, die aber möglicherweise nicht ausreichten, um alle Erweiterungspläne zu verwirklichen, der Beklagte habe aber bei seiner Planung die Erhaltung und Schonung des Gewerbebetriebes tunlichst beachtet, eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Ob darin überhaupt ein Widerspruch liegen könnte oder ob der Urteilsbegründung nicht zu entnehmen ist, daß der Kläger zwar beeinträchtigt sei, aber nicht mehr als Erforderlich, weil nur unbebautes Land in Anspruch genommen wurde, und der Gewerbebetrieb nicht nur unversehrt, sondern sogar im beschränkten Umfange ausbaufähig geblieben ist, mag auf sich beruhen. Jedenfalls würde auch das nicht zur Zulassung führen können.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO kann also die Revision nicht zugelassen werden, die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Das muß aber zugleich dazu führen, auch dem Aussetzungsantrage den Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Aussetzungsverfahren auf 1.000 DM und für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Festsetzung des Streitwerts auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG
Klein
Clauß