Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1965, Az.: BVerwG VII B 136.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 136.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.06.1964 - AZ: 254 III 62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. September 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen und Dr. Mühl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 1964 ergangenen Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die vom Kläger angefertigte Dissertation über das Thema "Die Problematik des § 899 Abs. 1 RVO unter besonderer Berücksichtigung des mehrseitigen Arbeitsverhältnisses" wurde, nachdem sie von dem Referenten und dem Korreferenten, den Professoren Dr. Sch. von C. und Dr. H. mit "cum laude" bewertet worden war, mit diesem Prädikat von der Fakultät angenommen. Die mündliche Doktorprüfung, bei der die Professoren Dres. Sch. von O., S., H., und L. mitwirkten, bestand der Kläger nicht, nachdem einer der Prüfer die Beurteilung "insufficienter cum protestatione" abgegeben hatte. An der Wiederholung der mündlichen Doktorprüfung am 23. und 24. Februar 1959 waren als Prüfer die Professoren Dres. Sch. ... von C., L., H. und V. beteiligt. Der erstere beurteilte die Leistungen des Klägers in seinem Fach mit "cum laude - rite", der zweite mit "cum laude", die beiden letzteren mit "insufficienter". Die an die Prüfung anschließende Beratung fand in Anwesenheit weiterer Mitglieder der Fakultät statt. Der Prüfungsausschuß kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger die Prüfung wieder nicht bestanden habe, weil das schlechte Ergebnis bei zwei Prüfern einen völligen Versagen bei einem Prüfer gleichzusetzen sei. Diese Prüfungsentscheidung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Juristische Fakultät der beklagten Universität verpflichtet, über das Ergebnis der Doktorprüfung erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, daß infolge der Anwesenheit weiterer Mitglieder der Fakultät bei der Beratung eine Verfälschung des Prüfungsergebnisses sich nicht ausschließen lasse. Daraufhin berieten die vier Prüfer am 18. November 1960 erneut über das Ergebnis der Prüfung. Wie auch im Protokoll festgelegt wurde, hielt jeder der Prüfer an seiner bisherigen Einzelnote fest. Der Ausschuß beschloß wiederum, daß die Prüfung nicht bestanden sei. Hiergegen erhob der Kläger Klage mit dem Antrage auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Verpflichtung der Beklagten, die Prüfung für bestanden zu erklären, hilfsweise, über das Ergebnis erneut zu entscheiden. Nach einer Beweisaufnahme gab das Verwaltungsgericht den Hilfsantrage statt. Auf die Berufung der beklagten Universität wies das Berufungsgericht die Klage ab und die Anschlußberufung des Klägers zurück.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision sich richtende Beschwerde des Klägers könnte keinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO nicht vorliegen. Verfahrensrechtliche Vorschriften sind nicht verletzt, und die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht dem Antrage auf erneute Vernehmung des Professors H. nicht stattgegeben habe. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Professors H. anders als das Verwaltungsgericht rechtlich gewürdigt. Hierzu war es berechtigt, ohne den Zeugen nochmals vernehmen zu müssen. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung. Der Gesichtspunkt, daß das Berufungsgericht den Streitfall in gleichem Umfange wie das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, erfordert es also nicht, eine Beweisaufnahme, die in der unteren Instanz stattgefunden hat und ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, zu wiederholen. Nur wenn besondere Umstände dies geboten hätten, wäre das Berufungsgericht gehalten gewesen, die Beweisaufnahme zu wiederholen. Dazu bestand jedoch kein Anlaß. Insbesondere trifft es nicht zu, daß die Aussage des Zeugen H. widerspruchsvoll war. Für die rechtliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, von welchen Erwägungen Professor H. bei der Prüfung ausging, sondern ob die Erteilung der Note "insufficienter" rechtmäßig erfolgt ist. Diese Frage hat das Berufungsgericht daher mit Recht eingehend untersucht. Seine Auffassung, daß die Bewertung nicht zu beanstanden sei, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Allgemeine Grundsätze des Prüfungsrechts sind dadurch nicht verletzt, daß sich Professor H. mit dem bei seiner Prüfung anwesenden Mit prüfen Professor V. beraten hat. Diese Beratung hat, wie die Aussage des Professors H. ergibt, dazu geführt, daß dieser Zeuge die bei ihm zunächst bestehende Absicht, die Note "rite" zu geben, um dem Kläger zu helfen, hat fallen lassen. Im Prüfungsrecht kommt zwar - jedenfalls bei Hochschul- und Staatsprüfungen - dem Grundsatz, daß ein Prüfer bei seiner Entscheidung nicht durch andere Stellen beeinflußt werden darf, maßgebliche Bedeutung zu (BVerwGE 12, 359; 16, 154) [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62]. Der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht gebietet es, daß ein Prüfer bei solchen Prüfungen unabhängig und unbeeinflußt seiner Tätigkeit nachgehen kann (BVerwGE 16, 154). Dieser Grundsatz ist hier jedoch nicht verletzt. In zahlreichen Prüfungsordnungen werden die Noten in den einzelnen Fächern nach einer Beratung durch den Prüfungsausschuß von diesen festgesetzt. Die Note, die das Mitglied des Prüfungsausschusses erteilt hat, das in dem betreffenden Fach geprüft hat, hat dann lediglich die Bedeutung eines Vorschlages, Nach dem hier maßgebenden § 14 der Promotionsordnung erteilt jeder Prüfer eine Note, jedoch beraten nach der mündlichen Prüfung alle Prüfer über das Ergebnis der mündlichen Prüfung. Daraus ergibt sich, daß der Prüfungsausschuß zwar nicht für die Bewertung der Prüfung in den einzelnen Fächern zuständig ist, vielmehr dies eine Aufgabe ist, die dem einzelnen Prüfer zufällt. Jedoch hat eine Beratung durch den gesamten Prüfungsausschuß stattzufinden. Daher kann es nicht beanstandet werden, wenn Professor H. sich vor Erteilung seiner Note mit dem bei seiner Prüfung mit anwesenden Professor V. beraten hat. Allgemeine Prüfungsgrundsätze werden durch diese Regelung schon deshalb nicht verletzt, weil das Verfahren sich demjenigen solcher Prüfungsordnungen annähert, in dem der gesamte Prüfungsausschuß für die Festsetzung der einzelnen Noten zuständig ist. Es muß auch als sachgemäß angesehen werden, wenn sich ein Prüfer vor der Zuteilung der Note mit einen anderen Prüfer berät, der der Prüfung zugehört hat und deshalb besonders geeignet ist, den Ablauf der Prüfung und die dabei in Erscheinung getretenen Leistungen des Prüflings zu beurteilen. Dies gilt um so mehr, als es sich um einen zweifelhaften Fall handelte und der Prüfer, Professor H. geneigt war, menschlichen Rücksichten Rechnung zu tragen. Aus bundesrechtlicher Sicht ergeben sich somit keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Dr. Mühl