Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1965, Az.: BVerwG IV B 45.65
Voraussetzungen für die Gewährung einer Abfindung in einem Flurbereinigungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Zulässigkeit der Anordnung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten eines Flurstücks durch das Flurbereinigungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 45.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 13148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 04.03.1964 - AZ: V 427/63
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Paul
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 4. März 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger haben als Teilnehmer des 1960 angeordneten beschleunigter, Zusammenlegungsverfahrens ... ihre Abfindung beanstandet. Auf die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage hat das Flurbereinigungsgericht innen gegen einen Geldausgleich von ... DM das Flurstück ... zusätzlich zugeteilt, das zuvor dem Beigeladenen zu 1) (...) gehörte. Der Beigeladene zu 1) hat für die Aufhebung der Zuteilung einen Geldausgleich in Höhe von ... DM zugesprochen erhalten. Zugleich hat das Flurbereinigungsgericht zugunsten des jeweiligen Eigentümers des dem Beigeladenen zu 1) zugeteilten Flurstücks Geb. ... und zu Lasten des jeweiligen Eigentümers des den Klägern zugeteilten Flurstücks Geb. ... eine Grunddienstbarkeit bestellt. Es hat ausgeführt:
Die Kläger müßten ihr rd. 19 ha großes Anwesen bisher von zwei Hofstellen aus bewirtschaften, weil keine der beiden Hofstellen wegen deren räumlicher Enge die Zusammenlegung erlaube. Dieser Zustand beeinträchtige den betriebswirtschaftlichen Erfolg und könne den Klägern, da Abhilfe möglich sei, auf die Dauer nicht zugemutet werden. Durch die zusätzliche Zuteilung des Flurstücks ... würden die Kläger in die Lage gesetzt, ihr Anwesen von einer Hofstelle aus zu bewirtschaften. Da irgendwelche sachlichen Gründe der Vergrößerung der Hofstelle nicht entgegenstünden, sei diese entsprechend den Zielen des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens anzuordnen gewesen. Denn zu diesen Zielen gehöre es, zu kleine Hoflagen zu vergrößern und alle Maßnahmen zu treffen, die zur Verbesserung und Erleichterung der Wirtschaftsführung notwendig seien. Die Zuteilung des Flurstücks ... an die Kläger beeinträchtige, wie im einzelner; ausgeführt wird, die Gleichwertigkeit der Abfindung des Beigeladenen zu 1) nicht, und zwar auch nicht unter den Gesichtspunkt des Schutzes des Besitzstandes nach dem Zusammenlegungsplan. Es erscheine, jedoch gerechtfertigt, dem Beigeladenen zu 1) den von den Klägern zu zahlenden Ausgleichsbetrag von ... DM, der durch - näher dargelegte - Schätzung ermittelt worden sei, als Ersatz für die Minderung der (ursprünglichen) Abfindung zuzusprechen. Zugleich erscheine es notwendig, zugunsten des Flurstücks Geb. ... des Beigeladenen zu 1) ein Wege- und Fahrrecht zu Lasten des Flurstücks Geb. ... der Kläger zu bestellen.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Versagung der Revision wendet sich der Beigeladene zu 1) mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Sache hat nicht, wie der Beigeladene zu 1) meint, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO.
Der Beigeladene zu 1) macht geltend, der Grundsatz der gleichwertigen Abfindung des § 98 in Verbindung mit § 44 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - sei verletzt. Es gehe nicht an, die Kläger dadurch zu bevorzugen, daß man ihnen auf seine Kosten das Flurstück ... zugeteilt und dafür einen ganz willkürlich auf nur ... DM festgesetzten Geldausgleich zugebilligt habe. Schon hierin liege die grundsätzliche Bedeutung der Sache. Weiterhin sei von grundsätzlicher Bedeutung, daß das Urteil des Flurbereinigungsgerichts entgegen dem Zweck einer Flurbereinigung, insbesondere auf wegerechtlichem Gebiet klare Verhältnisse zu schaffen, eine Grunddienstbarkeit bestellt habe.
Diese Ausführungen des Beigeladenen zu 1) sind nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen. Der vom Gesetz eindeutig aufgestellte Grundsatz der wertgleichen Abfindung bedarf als solcher keiner Klärung. Das Flurbereinigungsgericht hat mit für das Revisionsgericht bindender Wirkung festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO), daß der Beigeladene zu 1) wertgleich abgefunden worden ist. Die vom Beigeladenen zu 1) geäußerten Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung betreffen nur Fragen des Einzelfalles, geben aber nicht der Sache eine grundsätzliche, d.h. für die Fortentwicklung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erhebliche Bedeutung. Zulässige und begründete Revisionsgründe gegen diese Feststellung hat der Beigeladene zu 1) aber nicht vorgebracht (vgl. § 137 Abs. 2 2. Halbsatz und § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Eine etwaige grundsätzliche Bedeutung der Sache; wegen der Frage, ob das Flurbereinigungsgericht die Anordnung der Grunddienstbarkeit zu Lasten des Flurstücks Geb. ... bestellen durfte, könnte der Beschwerde des Beigeladenen zu 1) schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil durch die angeordnete Grunddienstbarkeit der Beigeladene zu 1) nicht belastet, sondern lediglich begünstigt worden ist.
Aus dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1) läßt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache auch sonst nicht entnehmen. Andere Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 VwGO) hat der Beigeladene zu 1) nicht geltend gemacht.
Die Beschwerde mußte hiernach zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG
Oswald
Dr. Paul