Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1965, Az.: BVerwG VII B 56.64
Verfahrensmängel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 56.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.01.1964 - AZ: III A 1013/61
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Ritgen und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 539 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Bescheid vom 30. Januar 1960 zog der beklagte Gemeinde-direkter den Kläger zu einer einmaligen Kanalanschlußgebühr heran. Hiergegen wandte sich der Kläger. Sein Widerspruch und seine Klage waren ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberverwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide und das verwaltungsgerichtliche Urteil auf und ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Beklagte Beschwerde ein.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
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das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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bei einem geltend gemachten Verfahrensmangei die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, vom Beklagten auch nicht behauptet worden, daß dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zukommt oder daß das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Auch die vom Beklagten gerügten Verfahrensmängel können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Der Beklagte rügt zunächst, das Berufungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 2 VwGO einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht ordnungsgemäß beschieden. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat - z.B. in demUrteil vom 28. Mai 1965, BVerwG VII C 125.63, m.w.N. - dargelegt, daß nicht jeder in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Vorschlag zur Beweisaufnahme als ein Antrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO anzusehen ist. Es hat unterschieden zwischen den Beweisanträgen, durch die eine Entscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO erstrebt wird, und den Anregungen an das Gericht, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 VwGO von sich aus zu erforschen. Im vorliegenden Fall liegt nur eine solche Anregung nach § 86 Abs. 1 VwGO vor. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 22. Januar 1964 seinen Beweisantrag für den Fall gestellt, "daß es hierauf ankommen sollte". Damit ist zum Ausdruck gebracht worden, daß der Beklagte nicht etwa auf einer sofortigen Entscheidung über die vorgeschlagene Beweisaufnahme bestehe, sondern daß er das Gericht lediglich anregen wolle, gegebenenfalls im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO auch noch in der vorgeschlagenen Weise den Sachverhalt aufzuklären. Jedenfalls kann es nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung, insbesondere nach den bereits vorliegenden Beweisergebnissen den "Beweisantrag" des Beklagten in dieser Weise verstanden und von einer Beschlußfassung während der mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
Der Beklagte rügt ferner eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und eine Überschreitung der der richterlichen Beweiswürdigung gesetzten Grenzen. Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben. Der Beklagte übersieht, daß das Berufungsgericht nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ist und nach § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat. Aus diesen Bestimmungen hat das Revisionsgericht entnommen (Beschluß vom 20. Februar 1962, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 30), daß wegen ungenügender Sachaufklärung die Revision nur zuzulassen ist, wenn sich dem Berufungsgericht in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit der unterlassenen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Nach den sehr eingehenden und eindeutigen Bekundungen des Zeugen F... über seine und des früheren Bürgermeisters Erklärungen an den Rechtsvorgänger des Klägers durfte das Berufungsgericht davon absehen, durch einen Preisvergleich auf Grund von Akten aus den Jahren. 1920 bis 1930 die Behauptungen des Klägers weiter nachzuprüfen. Bei dieser Sachlage kann auch ein Verstoß gegen § 108 VwGO und die dort normierten Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung nicht festgestellt werden.
Der Beklagte hat schließlich eine Verletzung der §§ 108 Abs. 1 Satz 2 und 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt, weil das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht dargelegt habe, weshalb es den vom Beklagten gewünschten Preisvergleich auf Grund der Katasterakten unterlassen habe. Es trifft zwar zu, daß das Berufungsgericht die Gründe für diese Unterlassung nicht ausdrücklich in den Gründen des angefochtenen Urteils erörtert hat. Aus der ausführlichen Wiedergabe der Zeugenaussage und deren Bewertung in den Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß das Berufungsgericht bereits auf Grund der Bekundungen des Zeugen zu einer klaren Überzeugung hat kommen können und daß es deshalb einer weiteren Beweisaufnahme nicht bedurft hat. Bei dieser Sachlage kann der gerügte Verstoß nicht festgestellt werden.
Nach alledem muß die Beschwerde zurückgewiesen werden.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 539 DM festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Streitwertes beruhen auf §§ 154 Abs. 2 und 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Reimer