Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.07.1965, Az.: BVerwG VI C 103.63
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von Übergangsgehalt und Ruhegehalt; Voraussetzungen des Nachweises einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von über zehn Jahren eines Widerrufsbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 103.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15496
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 19.06.1963 - VGH III 434/61
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1909 geborene Kläger war ab 17. Juli 1933 bei der Deutschen Reichsbahn im Lohnverhältnis tätig, bis er am 11. März 1935 fristlos entlassen wurde. Am 30. September 1935 wurde er als Hilfsamtsgehilfe im Lohnverhältnis beim Polizeipräsidium in Köln eingestellt und nahm dort die Aufgaben eines Polizeiamtsgehilfen der damaligen Besoldungsgruppe A 11 wahr. Vom 14. Juli 1936 an wurde er - zunächst halbtägig - im Bürodienst des Polizeipräsidiums verwendet. Am 7. Mai 1937 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Polizeibüroassistenten ohne Aufrückung im preußischen Landesdienst ernannt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger vom 17. Mai 1939 bis 9. Dezember 1939 und vom 1. Dezember 1942 bis 9. Mai 1945 Soldat; er geriet am 8. Mai 1945 in Kriegsgefangenschaft, aus der er am 30. Mai 1945 entlassen wurde.
Einen Antrag auf Zahlung von Übergangsgehalt lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 10. Mai 1960 mit der Begründung ab, der Kläger sei Beamter auf Widerruf gewesen, der mit Ablauf des 8. Mai 1945 als entlassen gelte; die danach in Betracht kommende Gewährung eines Übergangsgehalts und nach Eintritt des Versorgungsfalles eines Unterhaltsbeitrages nach § 37 a G 131 scheide aber aus, da er die zehnjährige Wartefrist des § 106 BBG nicht erfüllt habe. Nachdem der Kläger mit seinem Widerspruch geltend gemacht hatte, er sei Beamter auf Lebenszeit gewesen, wurde er wiederum ablehnend beschieden mit der Begründung, auch wenn man diesen Rechtsstand unterstelle, scheitere die danach in Betracht kommende Gewährung von Übergangsgehalt oder Ruhegehalt an dem auch hier geltenden Erfordernis einer zehnjährigen Beamtendienstzeit.
Der Kläger hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten und im wesentlichen geltend gemacht, die Zeit seiner Nichtbeschäftigung im öffentlichen Dienst vom 8. Mai 1945 bis 31. März 1951 müsse berücksichtigt werden mit der Folge, daß er dann eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von über zehn Jahren aufzuweisen habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger sei Widerrufsbeamter gewesen, der als entlassen gelte und das für die Gewährung von Bezügen vorgeschriebene Erfordernis einer zehnjährigen Beamtendienstzeit nicht aufweisen könne.
Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit bis 30. September 1961 Übergangsgehalt und ab 1. Oktober 1961 Ruhegehalt zu gewähren.
In Ergänzung seines bisherigen Vorbringens hat er insbesondere noch die Anrechnung seiner Dienstzeit in den Jahren 1934 und 1935 in einem Reichsbahnausbesserungswerk begehrt, ferner auch der Zeit, in der er von 1945 bis 1950 im Dienst der britischen Besatzungsmacht tätig gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig erachtet, obgleich sie bei einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben und erst nach Ablauf der Klagefrist an das zuständige Gericht verwiesen worden war. Es hat die Berufung aber u.a. mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Zwar sei der Kläger im Zeitpunkt des Zusammenbruchs Lebenszeitbeamter gewesen und gelte daher mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamter zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2 G 131). Ruhegehalt stehe ihm aber wegen Fehlens der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 G 151 i.V. mit § 106 BBG geltenden Voraussetzung einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren nicht zu. Er sei nur vom 7. Mai 1937 bis 8. Mai 1945, also nur acht Jahre, als Beamter im Dienst gewesen. Zwar berufe er sich darauf, daß nach § 106 Abs. 2 Satz 2 BBG auch die Zeiten, die nach § 115 BBG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt würden oder kraft gesetzlicher Regelung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gälten, einzurechnen seien; aber auch solche Zeiten habe er nicht in ausreichendem Umfang aufzuweisen.
Berücksichtigungsfähig von der Dienstzeit beim Polizeipräsidium sei nur die vom 14. Juli 1936 bis 6. Mai 1937, nicht aber die Zeit vom 30. September 1935 bis 14. [13.] Juli 1936, in der der Kläger im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis die Aufgaben eines Polizeiamtsgehilfen wahrgenommen habe. Zwar habe es sich dabei um Zeiten einer hauptberuflich in der Regel einem Beamten obliegenden entgeltlichen Beschäftigung im Sinne des § 115 Abs. 1 Nr. 1 BBG gehandelt. Diese Tätigkeit habe jedoch, wie § 115 Abs. 1 BBG weiter für die Berücksichtigung ihrer Dauer als ruhegehaltfähig fordere, nicht zu seiner Ernennung geführt. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn er sich während dieser Beschäftigungszeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hätte, die Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen seien. Der Kläger sei später als Beamter im Polizeiverwaltungsdienst tätig gewesen. Aus seinen Personalakten sei zu entnehmen, daß er bis zum Juli 1936 in seiner bisherigen Tätigkeit keinerlei Gelegenheit gehabt habe, "sich irgendwie mit Büroarbeiten zu befassen und sich hierin weiterzubilden".
Auch die Beschäftigung des Klägers im Lohnverhältnis bei der Reichsbahn in der Zeit vom 17. Juli 1933 bis 11. März 1935 könne nicht nach § 115 BBG berücksichtigt werden. Dem stehe zunächst entgegen, daß seine Tätigkeit imöffentlichen Dienst anschließend - vom 12. März 1935 bis 29. September 1935 - eine Unterbrechung erfahren habe, die von ihm zu vertreten sei. Denn er sei am 11. März 1935 fristlos aus dem Eisenbahndienst entlassen worden, weil er infolge eines über ihn verhängten Haftbefehls zur Fortsetzung der Arbeit unfähig gewesen sei; ohnehin bestehe bei einer Unterbrechung die Vermutung, der Arbeitnehmer habe diese zu vertreten. - Unabhängig davon sei auch die in § 115 Abs. 1 BBG geforderte Voraussetzung, daß die Tätigkeit des Klägers bei der Reichsbahn für seine Beamtenlaufbahn beim Polizeipräsidium förderlich gewesen sei und zu seiner Ernennung geführt habe, nicht gegeben. Jedenfalls habe die fragliche Tätigkeit nicht zu seiner Ernennung geführt. Ein innerer Zusammenhang zwischen der Art seiner Verwendung bei der Reichsbahn und seiner späteren Verwendung im Polizeiverwaltungsdienst bestehe nicht, wie auch die bei der Reichsbahn möglicherweise erworbenen Kenntnisse nicht die Grundlage für seine Beamtentätigkeit hätten bilden können (Vollzugsdienst einerseits, Verwaltungsdienst andererseits). Es komme hinzu, daß seine Einstellung beim Polizeipräsidium in Köln auf Grund der Bestimmungen über die Unterbringung alter Kämpfer der nationalsozialistischen Bewegung erfolgt sei, ohne jeglichen Bezug also auf seine frühere Tätigkeit bei der Reichsbahn.
Da eine Anrechnung der Beschäftigungszeit des Klägers bei der Reichsbahn auch bei Unterstellung einer Tätigkeit als Bahnpolizist nicht in Betracht komme, bedürfe es keines Eingehens auf die beiden als eidesstattliche Versicherungen bezeichneten Erklärungen des Theo Loggen und des Anton Faßbinder.
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers erhöhe sich auch nicht durch die von ihm behauptete Tätigkeit bei der britischen Besatzungsmacht in den Jahren 1945 bis 1950. Die Beschäftigung bei Dienststellen der Besatzungsmächte sei nicht als öffentlicher Dienst im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 anzusehen. Davon gehe auch die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG zu § 35 in Nr. 8 Abs. 3 aus (BAnz. Nr. 91 vom 13. Mai 1952 - Beilage -).
Auch die Zahlung eines Übergangsgehalts, wie sie für die Geltungsdauer des § 37 G 131 in Betracht kommen könnte, sei zu Recht abgelehnt worden; denn auch hier sei eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren im Sinne des § 106 BBG Anspruchsvoraussetzung.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiter verfolgt und hilfsweise um Zurückverweisung der Sache bittet. Zur Begründung hat er geltend gemacht:
Das Berufungsgericht habe die ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtsfehlerhaft berechnet und hierbei zugleich seine Aufklärungspflicht verletzt. Die im Berufungsurteil vertretene Auffassung, die Tätigkeit des Klägers vom 30. September 1935 bis zum 14. [13.] Juli 1936 habe im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG nicht zu seiner späteren Ernennung zum Beamten geführt, sei nicht schlüssig begründet. Offenbar habe das Berufungsgericht sogar verkannt, daß hierfür § 115 Abs. 1 Nr. 1 BBG (Beamtendiensttuer-Zeiten) maßgebend sei; denn seine Argumentation, der Kläger sei als Hilfsamtsgehilfe nicht mit Büroarbeiten befaßt gewesen, lasse erkennen, daß es das nur im Rahmen der Nr. 2 (förderliche Zeiten) maßgebende Erfordernis der Förderlichkeit voraussetzen zu müssen geglaubt habe. Für die Frage, ob die Beschäftigung des Klägers als Hilfsamtsgehilfe zu seiner späteren Ernennung geführt habe, sei nur von untergeordneter Bedeutung, ob er in dieser Tätigkeit Büroarbeiten ausgeführt habe. Es könne als allgemein bekannt gelten, und das Berufungsgericht hätte sich nötigenfalls durch Einholung einer amtlichen Auskunft von jeder Personalstelle der Polizei bestätigen lassen können, daß Polizeibeamte sehr häufig vom Vollzugs- zum Verwaltungsdienst wechselten. Eine solche Auskunft hätte auch ergeben, daß hei Ernennungen zu Beamten im Polizeiverwaltungsdienst damals wie heute Bewerber bevorzugt würden, die, und sei es auch nur in der Stellung eines Hilfsamtsgehilfen, bereits längere Zeit im Dienste der Polizei gestanden hätten; dies vor allem dann, wenn es sich um eine hauptberufliche, in der Regel einem Beamten obliegende entgeltliche Beschäftigung gehandelt habe. Hier komme hinzu, daß die Beschäftigung des Klägers als Hilfsamtsgehilfe seiner Einstellung im Büro des Polizeipräsidiums in Köln unmittelbar vorausgegangen sei. Offensichtlich habe sich also seine Tätigkeit im Dienste der Polizei vom 30. September 1935 an kontinuierlich über die Stellung als Hilfsamtsgehilfe, als Büroangestellter und ab 7. Mai 1937 als Polizeibeamter entwickelt. Bei dieser Sachlage müsse dann aber auch anerkannt werden, daß seine Beschäftigung als Hilfsamtsgehilfe zu seiner späteren Ernennung geführt habe.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine durch die Untersuchungshaft herbeigeführte Kündigung des Angestelltenverhältnisses bei der Reichsbahn am 11. März 1935 zu vertreten, sei angesichts der Tatsache, daß der Kläger seinerzeit auf Kosten der Staatskasse freigesprochen worden sei, mit demokratischer Rechtsauffassung unvereinbar. Nötigenfalls hätte das Berufungsgericht die Strafakten beiziehen müssen.
Auch die "Beschäftigung des Klägers als Bahnpolizist" habe zu seiner späteren Ernennung geführt. Auch hier habe das Berufungsgericht irrig darauf abgestellt, daß es sich damals um Vollzugsdienst gehandelt habe, er als Beamter aber im Verwaltungsdienst beschäftigt worden sei. Im übrigen zeige schon die Berufsbezeichnung "Bahnpolizist", wie nahe verwandt diese Beschäftigung des Klägers bei der Reichsbahn seiner Tätigkeit im Polizeidienst gewesen sei. Auch diese Tätigkeit sei nicht erst unter den strengeren Voraussetzungen der Nr. 2 des § 115 Abs. 1 BBG, sondern schon nach Maßgabe der Nr. 1 berücksichtigungsfähig. Denn die Beschäftigung als Bahnpolizist sei damals wie heute in der Regel eine solche, die einem Beamten obliege. Auch hierüber hätte sich das Gericht durch Einholung einer Auskunft bei der Bundesbahnbehörde Aufklärung verschaffen können und müssen.
Nach alledem komme es entscheidend darauf an, ob der Kläger als Bahnpolizist beschäftigt worden sei. Das Gericht hätte also die "eidesstattlichen Versicherungen" der Zeugen Loggen und Faßbinder berücksichtigen und diese notfalls hören müssen.
Rechtsfehlerhaft sei auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Tätigkeit nach Kriegsende bei den Besatzungsbehörden sei keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst gewesen. Wäre dies richtig, so hätte es streng genommen bis zur ersten konstituierenden Versammlung des Bundestages das Institut des öffentlichen Dienstes überhaupt nicht gegeben, da bis dahin nur die Besatzungsmächte Dienstherren der öffentlichen Bediensteten gewesen seien.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt.
II.
Die Revision ist unbegründet. Ohne entscheidungstragende revisible Mängel hat das Berufungsgericht entschieden, daß die Klage zwar zulässig sei - insoweit in Übereinstimmung mit dem Urteil desBundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 1963 - BVerwG VI C 190.60 - (DVBl. 1963 S. 858 = Buchholz BVerwG 310, § 83 VwGO Nr. 2 mit Hinweis auf § 41 VwGO Nr. 5) -, daß sie aber in der Sache keinen Erfolg haben könne.
Was die Berücksichtigungsfähigkeit der Tätigkeit des Klägers vom 30. September 1935 bis 14. [13.] Juli 1936 als Hilfsamtsgehilfe im Dienste des Polizeipräsidenten in Köln angeht, so hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daß sich diese Frage nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 BBG beurteilt (Anrechnung von Beamtendiensttuer-Zeiten). Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift ausdrücklich zitiert; es hat zutreffend (nur) darauf abgestellt, ob diese Zeit zur Ernennung des Klägers geführt hat. Daß es hierfür als Indiz erwogen hat, ob die damals erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen bei derÜbernahme ins Beamtenverhältnis eine ursächliche Rolle gespielt hätten, ist nicht zu beanstanden. Die auf dieser Grundlage vom Berufungsgericht gewonnene Überzeugung, die fragliche Zeit hätte nicht zu seiner Ernennung geführt, ist tatsächlicher Art und somit nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht fehl. Es kann ohne weiteres unterstellt werden, daß Polizeibeamte häufig vom Vollzugs- zum Verwaltungsdienst gewechselt haben und daß für die Ernennung zum Beamten im Polizeiverwaltungsdienst Bewerber sogar bevorzugt worden sind, die bereits lange Zeit im Dienste der Polizei gestanden hatten, und sei es auch nur in der Stellung eines Hilfsamtsgehilfen. Die für den konkreten Fall des Klägers getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die hier streitige Tätigkeit habe nicht zu seiner Ernennung zum Beamten geführt, steht damit - auch unter Würdigung des mündlichen Revisionsvortrages zu diesem Punkte - nicht in einem logischen Widerspruch. Selbst wenn sich gute, ja vielleicht sogar bessere Gründe für eine von der des Berufungsgerichts abweichende tatsächliche Würdigung anführen ließen, ist es dem Revisionsgericht doch nicht gestattet, die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts in Frage zu stellen.
Was die Tätigkeit des Klägers im Lohnverhältnis bei der Reichsbahn vom 17. Juli 1933 bis 11. März 1935 angeht, so begegnet es zwar gewichtigen Zweifeln, ob das Berufungsgericht zu Recht eine vom Kläger wegen seiner Inhaftnahme "zu vertretende" Unterbrechung des Dienstverhältnisses vor dem Übertritt in den Dienst der Polizei angenommen hat, obgleich der Kläger später freigesprochen worden war und nähere Feststellungen über die damaligen Vorgänge vom Berufungsgericht nicht getroffen worden sind. Doch kann das auf sich beruhen. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, die fragliche Zeit sei nicht berücksichtigungsfähig, wird wiederum von seiner im Revisionsverfahren nicht zu erschütternden tatsächlichen Feststellung getragen, die damals ausgeübte Tätigkeit habe nicht zu seiner Ernennung geführt. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf das Revisionsvorbringen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei auch hier nicht die Nr. 2, sondern die Nr. 1 des § 115 Abs. 1 BBG die maßgebende Rechtsquelle; denn darauf, ob die Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, kommt es in jedem Fall an. Damit geht aber auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge fehl. Auch hier bleibt das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden und sind die allgemeinen Darlegungen der Revisionüber die Üblichkeit des Personalwechsels nicht geeignet, den angegriffenen Feststellungen den Boden zu entziehen; dies um so weniger, als sie auf den Übertritt von Bahnpolizeibeamten in den Polizeiverwaltungsdienst abstellen, der Kläger aber nicht Bahnpolizeibeamter, sondern Lohnarbeiter gewesen war.
Unbegründet sind schließlich aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils die Angriffe der Revision dagegen, die Nachkriegstätigkeit des Klägers bei der Britischen Besatzungsmacht könne nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, weil ihr die Eigenschaft als "öffentlicher Dienst" im Sinne des Gesetzes zuArt. 131 GG und des Beamtenrechts abgehe. Es vermag nicht einzuleuchten, daß der Gesetzgeber diese Tätigkeit demöffentlichen Dienst im herkömmlichen Sinne hätte gleichstellen wollen. Das hiergegen angeführte Argument des Klägers, es müsse dann konsequenterweise angenommen werden, daß es in den Jahren nach dem Zusammenbruch bis zur ersten konstituierenden Versammlung des Bundestages überhaupt keinen öffentlichen Dienst gegeben habe, ist wirklichkeitsfremd. Die Auffassung des Berufungsgerichts geht im übrigen von denselben Vorstellungen über das Wesen des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 G 131 aus, wie sie dem (allerdings nicht unmittelbar einschlägigen) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1964 - BVerwG II C 134.62 - [DÖV 1964 S. 710] zugrunde liegen. Sie deckt sich auch, wie dort zutreffend erwähnt, mit den Verwaltungsvorschriften, deren einschlägige Regelung dem Gesetzgeber trotz wiederholter Novellierung des Gesetzes zu Art. 131 GG keinen Anlaß zu einer abweichenden Klarstellung gegeben, also offenbar nicht seine Mißbilligung gefunden hat.
Nach alledem war, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 500 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. de Chapeaurouge
Kellner
Dr. Waitz