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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.1965, Az.: BVerwG V A 2.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.06.1965
Aktenzeichen
BVerwG V A 2.64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 13.02.1963 - AZ: I B 16.62
BVerwG - 15.04.1964 - AZ: BVerwG V C 45.63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren über die Restitutionsklage des Klägers einschließlich des entsprechenden Armenrechtsgesuchs in der durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1964 - BVerwG V C 45.63 - rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitsache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin verwiesen.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt die Wiederaufnahme der durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1964 - BVerwG V C 45.63 - rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitsache sowohl im Wege der Nichtigkeits- als auch im Wege der Restitutionsklage. Für den Fall, daß sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig erklären sollte, beantragt er hilfsweise

die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht Berlin.

2

Die Sache muß gemäß § 83 Abs. 1 VwGO an das Oberverwaltungsgericht Berlin verwiesen werden, soweit der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege der Restitutionsklage begehrt. Denn nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 584 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO ist das Berufungsgericht für Restitutionsklagen ausschließlich zuständig, die auf § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 ZPO gestützt sind. Vorliegend hat der Kläger nur solche Restitutionsgründe geltend gemacht.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow