Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.1965, Az.: BVerwG V A 2.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG V A 2.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 14277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 13.02.1963 - AZ: I B 16.62
- BVerwG - 15.04.1964 - AZ: BVerwG V C 45.63
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren über die Restitutionsklage des Klägers einschließlich des entsprechenden Armenrechtsgesuchs in der durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1964 - BVerwG V C 45.63 - rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitsache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin verwiesen.
Gründe
Der Kläger erstrebt die Wiederaufnahme der durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1964 - BVerwG V C 45.63 - rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitsache sowohl im Wege der Nichtigkeits- als auch im Wege der Restitutionsklage. Für den Fall, daß sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig erklären sollte, beantragt er hilfsweise
die Verweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht Berlin.
Die Sache muß gemäß § 83 Abs. 1 VwGO an das Oberverwaltungsgericht Berlin verwiesen werden, soweit der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege der Restitutionsklage begehrt. Denn nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 584 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO ist das Berufungsgericht für Restitutionsklagen ausschließlich zuständig, die auf § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 ZPO gestützt sind. Vorliegend hat der Kläger nur solche Restitutionsgründe geltend gemacht.
Kohlbrügge
Dr. Gützkow