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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.06.1965, Az.: BVerwG VI C 13.64

Entscheidung des Dienstherrn über den Status als Beamter oder Berufssoldat; Rechtswirkungen einer durch den Dienstherrn gegenüber dem Ehemann getroffenen Entscheidung gegenüber der Witwe; Voraussetzungen des Anspruchs auf Witwengeld; Status eines Militärmusikanten; Wirkungen eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsaktes gegenüber Dritten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.06.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 13.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.12.1963 - AZ: VI A 632/63

Fundstellen

  • BVerwGE 21, 214 - 216
  • AS 21, 214
  • DVBl 1966, 321 (Kurzinformation)
  • FamRZ 66, 32
  • MDR 1965, 936-937 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 65, 936
  • NDBZ 66, 14
  • RiA 66, 78
  • VerwRspr 17, 710

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob und mit welchen Maßgaben die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung des Dienstherrn, jemand besitze nicht den von ihm in Anspruch genommenen Status als Beamter oder Berufssoldat, später auch der Witwengeld begehrenden Witwe entgegengehalten werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin war von Beruf Musiker, hatte in den Jahren 1909 bis 1913 eine Militärmusikschule besucht und war dann in verschiedenen Berufen tätig gewesen, bis er von Mitte 1915 bis zum 30. Oktober 1919 in der alten Wehrmacht gedient hatte; nach seinen Angaben hatte er dort Ende 1919 "kapituliert". Nach anderweitiger Berufstätigkeit in den Jahren seit 1920 war er am 1. Februar 1937 wieder als Musiker im Range eines Unteroffiziers in die Wehrmacht (Luftwaffe) eingetreten, war im Jahre 1940 Oberfeldwebel und im weiteren Verlauf des Krieges möglicherweise noch Stabsfeldwebel geworden. Sein Antrag auf Zahlung eines Unterhaltsbetrages nach Landesrecht war am 7. April 1951 und 21. Juni 1951 mit der Begründung abgelehnt worden, er sei erst am 30. September 1936 als Berufsunteroffizier in die Wehrmacht eingetreten. Versorgungsanträge, die er im Jahre 1953 auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG gestellt hatte, sind ebenfalls abgelehnt worden. Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf, die zunächst zur Begründung der Ablehnung auf Nichterfüllung der Stichtagsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 G 131 abgestellt hatte, hatte mit Verfügung vom 31. August 1956 nicht als erweislich, vielmehr sogar als ausgeschlossen erachtet, daß der Antragsteller am 8. Mai 1945 Berufssoldat mit einer zwölfjährigen Dienstzeitverpflichtung gewesen sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde war vom Finanzminister des Beklagten durch Bescheid vom 9. März 1957 zurückgewiesen worden mit der Begründung, der Antragsteller sei weder am 8. Mai 1945 Berufssoldat gewesen, noch vor diesem Zeitpunkt mit lebenslanger Dienstzeitversorgung aus dem Dienst ausgeschieden. Als der Ehemann der Klägerin im Jahre 1958 nochmals Versorgung beantragt hatte, war ihm von der Oberfinanzdirektion Düsseldorf mit Schreiben vom 24. Mai 1958 die "Rechtskraft" der Beschwerdeentscheidung des Finanzministers entgegengehalten worden.

2

Nachdem der Ehemann der Klägerin, der hiergegen nichts mehr unternommen hatte, am 24. August 1959 verstorben war, stellte nunmehr die Klägerin Ende 1961 den Antrag, ihr Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren; sie legte eine eidesstattliche Erklärung vor, die ihres Erachtens den Nachweis dafür erbrachte, daß ihr verstorbener Ehemann Berufssoldat gewesen sei. Die Oberfinanzdirektion Düsseldorf erwiderte zunächst mit Schreiben vom 12. Februar 1962, es könne nicht auf die "Rechtskraft" des Beschwerdebescheides vom 9. März 1957 verzichtet werden, wonach der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 nicht Berufssoldat gewesen sei; im übrigen entspreche der damalige Ablehnungsbescheid auch der jetzigen Rechtslage. Als die Klägerin auf formgerechter Bescheidung beharrte und ein Wiederaufrollen des früheren Verfahrens begehrte, lehnte die Oberfinanzdirektion Düsseldorf mit Verfügung vom 7. März 1962 den Versorgungsantrag ab und führte dazu aus, daß und warum der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 nicht Berufssoldat gewesen sei, wobei sie zusammenfassend wiederum auf die "rechtskräftige" Beschwerdeentscheidung vom 9. März 1957 verwies. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Finanzminister des Beklagten mit Bescheid vom 2. Juli 1962 zurück. In der Begründung heißt es: Der Beschwerdebescheid vom 9. März 1957, wonach der Ehemann der Klägerin die Voraussetzungen einer Versorgung nicht erfüllt habe, insbesondere am 8. Mai 1945 nicht Berufssoldat gewesen sei, sei unanfechtbar geworden; ein Anspruch auf eine neue Sachentscheidung bestehe nicht, da sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe und eine solche Änderung auch nicht geltend gemacht werde; die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Erklärung enthalte keine sichere Bekundung darüber, daß ihr Ehemann Berufssoldat gewesen sei.

3

Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:

4

Zwar stünden die früheren, dem Ehemann der Klägerin gegenüber erteilten und unanfechtbaren Bescheide einer neuen Sachentscheidung nicht entgegen, da die Klägerin einen selbständigen, in ihrer Person entstandenen Versorgungsanspruch geltend mache. Diese Versorgung gebühre ihr aber nur dann, wenn ihr Ehemann am 8. Mai 1945 Berufsunteroffizier der früheren Wehrmacht gewesen wäre, das aber sei nach dem hierfür maßgebenden, am 8. Mai 1945 geltenden Wehrrecht und der vom Berufungsgericht gewonnenen tatsächlichen Überzeugung, daß er sich nicht zu einer mindestens zwölfjährigen Dienstzeit verpflichtet habe, zu verneinen. Möge der Kläger auch berufsmäßigen Wehrdienst geleistet haben, so sei er doch nicht Berufsunteroffizier im Sinne des damaligen Wehrrechts gewesen. Zumindest sei dies nicht erweislich. An diesem Ergebnis ändere sich auch dadurch nichts, daß die Oberfinanzdirektion Düsseldorf im Jahre 1951 anläßlich der ohnehin gebotenen Ablehnung eines Unterhaltsbetrages unterstellt habe, daß der Ehemann der Klägerin am 1. Februar 1937 Berufsunteroffizier geworden sei.

5

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und wie im Berufungsrechtszuge beantragt,

unter Aufhebung des Berufungsurteils und der vorangegangenen Verwaltungsentscheidungen festzustellen, daß ihr verstorbener Ehemann Berufssoldat im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG mit einer aktiven Dienstzeit von über 12 und einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von über 18 Jahren gewesen sei, sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu gewähren.

6

Hilfsweise hat sie gebeten,

7

die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

8

Die Revision hält die Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem bis zum 8. Mai 1945 geltenden Recht für widersprüchlich und für nicht überzeugend. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß ihr Ehemann nach den für Berufsmusiker geltenden Spezialbestimmungen berufsmäßigen Wehrdienst geleistet habe. Die Würdigung eines im Berufungsurteil erwähnten Erlasses vom 7. Juli 1942, betreffend die Rechtsstellung der wiedereingestellten und nicht zu einer zwölfjährigen Gesamtdienstzeit verpflichteten Musiker-Unteroffiziere, ferner auch gewisse Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts aus Äußerungen im Schrifttum seien denkfehlerhaft. Da die Eigenschaft des Ehemannes der Klägerin als Berufsunteroffizier in den Bescheiden vom 7. April 1951 und 21. Juni 1951 anerkannt worden sei, gebühre ihr auch Vertrauensschutz. Nach alledem komme es auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage an, ob ihr Ehemann auch schon bis zum 30. Oktober 1919 und dann folglich mehr als zwölf Jahre lang Berufssoldat gewesen sei. Entsprechende Feststellungen werde das Revisionsgericht unter Heranziehung der auch im Berufungsurteil schon angeführten Luftwaffendienstvorschrift 47/1 vom 11. Oktober 1938 selbst treffen können.

9

Der Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten. Die Parteien sind mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

10

II.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

11

Die Revision ist nicht begründet.

12

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Klage zulässig ist, obgleich Versorgungsansprüche des verstorbenen Ehemannes der Klägerin schon unanfechtbar abgelehnt worden waren; denn die Klägerin macht eigene Versorgungsansprüche geltend, und gegen die Ablehnung dieser Ansprüche steht ihr die Klage zu. Das bedeutet aber nicht, wie die Vorinstanzen offenbar angenommen haben, daß die dem Ehemann der Klägerin gegenüber schon unanfechtbar verneinend entschiedene Frage seiner Berufsunteroffizierseigenschaft nunmehr von der Klägerin ohne weiteres erneut in Frage gestellt werden könnte. Vielmehr ist ihre Klage nicht erst dann unbegründet, wenn eine erneut durchzuführende Prüfung wiederum zur Verneinung der Berufsunteroffizierseigenschaft ihres Ehemannes am 8. Mai 1945 führt, sondern schon dann, wenn ihm diese Eigenschaft bereits früher durch unanfechtbar gewordene und nicht mehr mit Erfolg angreifbare Entscheidung abgesprochen worden war und die Behörde an dieser Entscheidung festhält. Eine solche Entscheidung ist aber hier gegenüber dem Ehemann der Klägerin durch die Verfügungen vom 31. August 1956 und 9. März 1957 getroffen worden. Es spielt keine Rolle, daß die Entscheidung nicht gegenüber der Klägerin ergangen war. Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage bedarf es keines Eingehens auf den Meinungsstreit darüber, ob der Anspruch auf Witwengeld ein "abgeleiteter" Anspruch sei, der niemals stärker sein könne als der originäre Anspruch des verstorbenen Bediensteten (vgl. hierzu Plog-Wiedow, BBG, § 123 RdNr. 1 mit Nachweisen). Jedenfalls fußt der Anspruch der Witwe auf einem früheren öffentlichen Dienstverhältnis und steht, solange der Bedienstete lebt, als bedingter Anspruch, ihm zu; ein etwaiger Streit über sein Bestehen oder über das Vorliegen seiner Voraussetzungen könnte in diesem Stadium nur zwischen der Anstellungskörperschaft und dem Bediensteten selbst ausgetragen werden, nicht mit seiner Ehefrau (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 123 RdNr. 1 a.E. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts). Folgerichtig vertreten Plog-Wiedow (BBG, § 124 RdNr. 1) die Auffassung, daß z.B. dann, wenn das Ruhegehalt eines Beamten oder dessen Bemessungsgrundlagen durch rechtskräftiges, in einem Rechtsstreit zwischen der Anstellungskörperschaft und dem Bediensteten ergangenes Urteil festgesetzt worden sind, diese Festsetzung auch gegenüber der Witwe als Berechnungsgrundlage für das ihr gebührende Witwengeld verbindlich ist; hierfür wird nicht etwa vorausgesetzt, daß die Ehefrau in dem vorangegangenen Rechtsstreit des Bediensteten beigeladen war, eine solche Beiladung käme rechtlich wohl auch gar nicht in Betracht. Ob Entsprechendes zu gelten hat, wenn das Ruhegehalt dem Bediensteten gegenüber nicht durch Urteil, sondern nur durch möglicherweise fehlerhaften, aber unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt festgesetzt worden war, kann hier offenbleiben (verneint von Plog-Wiedow a.a.O.). Soweit jedenfalls der dem Bediensteten gegenüber unanfechtbar ergangene Verwaltungsakt seinen Status feststellt - hier dahin, daß der Ehemann der Klägerin am 8. Mai 1945 nicht Berufssoldat war -, kann ein Anspruch der Witwe auf erneute Überprüfung dieses für ihre eigene Versorgung präjudiziellen Punktes nur unter den gleichen Voraussetzungen anerkannt werden, unter denen der Bedienstete selbst die an sich unanfechtbare Feststellung noch hätte angreifen können. Diese rechtliche Beurteilung gebietet sich aus einer sinnvollen Würdigung der materiellrechtlichen Verknüpfung des Anspruchs auf Witwengeld mit dem Rechtsstand des verstorbenen Bediensteten. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem unvertretbaren und deswegen vom Gesetzgeber als nicht gewollt anzusehenden Ergebnis führen, daß eine Witwe ohne weiteres zur erneut vorzunehmenden Vollprüfung und Entscheidung stellen könnte, ob ihr Ehemann Beamter gewesen sei, obgleich hierüber diesem gegenüber vielleicht schon vor Jahrzehnten und für ihn selbst während dieser ganzen Zeit nicht mehr anfechtbar abschließend im verneinenden Sinne entschieden worden war.

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Die Klage könnte nach alledem nur dann begründet sein, wenn die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf "Wiederaufgreifen" der an sich unanfechtbar entschiedenen Statusfrage vorlägen oder aber die Behörde unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Anspruchs der Klägerin tatsächlich einen "Zweitbescheid" mit neuer, wenn auch inhaltlich unveränderter Sachentscheidung über den früheren Rechtsstand ihres Ehemannes erteilt hätte.

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Die Voraussetzungen der ersten Alternative liegen zweifellos nicht vor (vgl. dazu BVerwGE 19, 153 mit Nachweisen); insbesondere hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 1962 zutreffend dargetan, daß die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Rechtsanwalts B., ihr Ehemann habe als Berufssoldat "gegolten", der die Berufssoldateneigenschaft verneinenden früheren Entscheidung den Boden nicht zu entziehen vermag.

15

Zweifelhafter könnte sein, ob nicht der Beklagte selbst - nämlich mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 7. März 1962 - eine neue Sachentscheidung über die Berufssoldateneigenschaft des Ehemannes der Klägerin getroffen hat, die dann - unbeschadet der anders begründeten Widerspruchsentscheidung - auch zu erneuter gerichtlicher Überprüfung jener Frage berechtigen und nötigen würde. Jedoch dürfte, zumal in zusammenfassender Würdigung mit dem vorangegangenen Schreiben der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 12. Februar 1962, wonach die Behörde auf die "Rechtskraft" der früheren Bescheide nicht zu verzichten gewillt war, die Deutung als lediglich "wiederholende Verfügung" näherliegen (vgl. hierzu BVerwGE 13, 99); sofern aber eine bloße Wiederholung einer bereits unanfechtbar getroffenen Entscheidung vorliegt, entfällt die Möglichkeit verwaltungsgerichtlicher Überprüfung.

16

Aber selbst wenn man sich für die der Klägerin günstigere Annahme eines "Zweitbescheides" entschließen könnte, müßte sie mit ihrer Revision unterliegen; denn das Berufungsurteil weist keine revisiblen Mängel auf. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Ehemann der Klägerin bis zum 8. Mai 1945 "berufsmäßigen Wehrdienst" im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG geleistet hatte, worauf die Revision insbesondere abheben will; daß dies der Fall gewesen sein mag, hat schon die Vorinstanz nicht ausgeschlossen (vgl. S. 6 des Berufungsurteils). Entscheidend ist vielmehr nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, §§ 53-54 b G 131, ob der Ehemann der Klägerin bis zu dem genannten Zeitpunkt "Berufssoldat", hier "Berufsunteroffizier" der früheren Wehrmacht war. Diese Frage aber beurteilt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach dem am 8. Mai 1945 geltenden Recht. Das frühere Wehrrecht ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch wenn § 127 BRRG auf das Verfahren anzuwenden ist - jedenfalls im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht revisibel (vgl. zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 114.62 - mit Nachweisen). Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe insoweit widersprüchliche, ja denkwidrige Feststellungen getroffen, fehlerhafte Schlußfolgerungen gezogen, Kommentarmeinungen falsch verstanden und insbesondere die Sonderbestimmungen für Musiker der Wehrmacht nicht berücksichtigt, beziehen sich durchweg auf die Anwendung jenes irrevisiblen früheren Wehrrechts; das Revisionsgericht bleibt insoweit gemäß § 562 ZPO (§ 173 VwGO) an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden.

17

Zu Unrecht meint die Revision schließlich, der Klägerin gebühre Vertrauensschutz, da in den Bescheiden vom 7. April 1951 und 21. Juni 1951 die Rechtsstellung ihres Ehemannes als Berufsunteroffizier bereits anerkannt gewesen sei. Es mag zwar, immerhin zweifelhaft sein, ob die Oberfinanzdirektion Düsseldorf in den genannten Bescheiden, in denen der Versorgungsantrag des Ehemannes der Klägerin schon als unter anderem Gesichtspunkt unbegründet abgelehnt worden war, die fragliche Rechtsstellung nur unterstellt oder ob sie sie nicht doch als wirklich gegeben beurteilt hatte. Jedenfalls ist aber ein etwaiges Vertrauen der Klägerin darauf, daß eine solche Beurteilung nicht wieder geändert werde, aus mehrfachen Gründen nicht so schutzwürdig, daß es den Vorrang vor der Berichtigung eines Rechtsfehlers hätte. Einmal, waren die fraglichen Bescheide nicht der Klägerin gegenüber erteilt. Zum anderen hatten weder sie noch ihr Ehemann Anlaß, an jene früheren Stellungnahmen der Behörde irgendwelche Erwartungen hinsichtlich ihrer. Versorgung zu knüpfen. Denn unter der Herrschaft des in jenen Bescheiden angewandten früheren Landesrechts war die Versorgung unbeschadet der damals nicht in Zweifel gezogenen Rechtsstellung des Ehemannes als Berufsunteroffizier abgelehnt worden. Unter der Herrschaft des Gesetzes zu Art. 131 GG jedoch, unter der dem Ehemann der Klägerin, wäre er Berufsunteroffizier gewesen, und später der Klägerin selbst möglicherweise Versorgung gebührt hätte, war eine solche eben wegen Nichterweislichkeit der Berufssoldateneigenschaft alsbald unanfechtbar abgelehnt worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin nicht mehr darauf vertrauen, daß die Behörde ihr nach dem Ableben ihres Ehemannes Versorgung als Witwe eines Berufsunteroffiziers gewähren werde. Schließlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Vertrauensschutz grundsätzlich zu versagen, soweit er sich dahin auswirken müßte, daß zu Lasten der Allgemeinheit einem einzelnen noch Leistungen zuzuwenden wären, die ihm nach dem Gesetz nicht gebühren.

18

Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu erkennen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.300 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert